Abtei lung V
E-4372/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 0 9
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
A._______,
B._______,
C._______,
Albanien,
alle vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech und Notar,
(...)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration BFM, vormals Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juli
2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4372/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine Albanerin muslimischer Ethnie,
eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 20. November 2003
verliess und - unter Umgehung der Grenzkontrolle - am 22. November
2003 in die Schweiz einreiste, wo sie am (...) in der Empfangsstelle
(heute: Empfangsszentrum) D._______ um Asyl nachsuchte,
dass sie am 25. November 2003 in der Empfangsstelle summarisch
befragt wurde,
dass am 27. Januar 2004 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] die Anhörung zu
den Asylgründen durch das Bundesamt erfolgte,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, sie habe nach der Trennung ihrer ersten
Ehe im August 2000 wieder bei den Eltern gewohnt,
dass sie im Frühling (...) die Schweiz besucht und dabei ihren jetzigen
Mann, einen bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen, kennen
gelernt habe,
dass sie nach ihrer Rückkehr nach Albanien festgestellt habe, dass sie
schwanger sei, worauf sie von ihrer Familie aufgefordert worden sei,
das Haus zu verlassen,
dass zudem ihr Vater gedroht habe sie umzubringen, weshalb sie sich
bis zur Ausreise bei Verwandten und Bekannten versteckt habe,
dass sie sich politisch nicht betätigt und auch sonst keine Probleme
mit den Behörden gehabt habe,
dass am (...) ihr Sohn B._______ in D._______ geboren wurde und sie
in der Folge am (...) den Vater ihres Kindes geheiratet hat,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
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dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juli 2005 - eröffnet am 27. Juli
2005 - feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, ihr Asylgesuch vom 24. November 2003 ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Probleme der
Beschwerdeführerin seien in familiären Streitigkeiten begründet und
solche entsprächen keiner staatlichen Verfolgung im Sinne des
schweizerischen Asylgesetzes,
dass die Schutzpflicht und Schutzfähigkeit der albanischen Behörden
nicht grundsätzlich verneint werden könne, zumal sich die
Beschwerdeführerin nicht an sie gewendet habe, so dass diesen eine
Verletzung der Schutzpflicht vorgehalten werden könnte,
dass daher die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten,
dass eine allfällige Wegweisung nach Albanien vorderhand offen
gelassen werden könne,
dass das Asylgesuch ihres Ehemannes mit dem BFF-Entscheid vom
24. Februar 2003 abgewiesen worden sei und es der
Beschwerdeführerin und ihrem Kind zumutbar sei, zusammen mit ihm
in dessen Heimatland zurückzukehren, weshalb der Vollzug der
Wegweisung möglich und praktisch durchführbar sei,
dass dem am 28. Juli 2005 gestellten Gesuch auf Akteneinsicht mit
Zwischenverfügung der Asylrekurskommission (ARK) vom 4. August
2005 entsprochen wurde, worauf der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin am 25. August 2005 bei der damals zuständigen
ARK eine Beschwerde einreichte,
dass er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und als Folge davon die Gewährung von
Asyl, die Aufhebung der Wegweisung, unabhängig vom Ausgang des
Asylverfahrens, die vorläufige Aufnahme bei einer Bestätigung der
Asylverweigerung und Wegweisung, die Vereinigung des
Beschwerdeverfahrens mit demjenigen ihres Ehemannes beantragte,
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dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den
Unterzeichneten ersuchte,
dass mit Zwischenverfügung vom 14. November 2005 das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung wegen mangelnder Komplexität des
vorliegenden Falles hingegen abgelehnt wurde,
dass das Gesuch um ergänzende Einsicht in die Aktenstücke A 13/1
sowie A15/6 abgewiesen wurde, da es sich bei den erwähnten
Aktenstücken um rein verwaltungsinterne Akten handle, die dem
Akteneinsichtsrecht nicht unterstünden,
dass aufgrund des engen persönlichen und sachlichen
Zusammenhangs die Verfahren von Frau A._______ und deren
Ehemanns E._______ (N (...), vormals N (...) ) koordiniert geführt
würden, von einer Verfahrensvereinigung – wie in der Beschwerde
beantragt – jedoch aufgrund des Umstandes, das beide
unterschiedliche Rechtsvertreter hätten, derzeit abzusehen sei,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2006 die
Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 3. Februar 2006
vollumfänglich an ihren Anträgen festhielt und eine Kopie des
Entscheides des kantonalen Ministeriums für innere Angelegenheiten
der bosnisch-herzegowinischen Föderation vom (...) zu den Akten
reichte, wonach die Eintragung des Ehemannes an seinem
momentanem Wohnort F._______ nicht möglich sei, weil er bereits in
G._______ eingetragen sei,
dass am (...) das Kind C._______geboren wurde,
dass der Kanton D._______ der Beschwerdeführerin und ihrem
Ehemann am 11. Dezember 2008 eine Aufenthaltsbewilligung B
erteilte,
dass die Beschwerdeführerin - auf entsprechende Anfrage, ob sie bei
dieser Sachlage ihre Beschwerde betreffend Flüchtlingseigenschaft
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und Asylgewährung zurückziehen möchte - die dazu angesetzte Frist
ungenutzt verstreichen liess,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die bei der
ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittel übernommen hat
und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG), frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen,
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 25.
August 2005 zur asylrechtlichen Relevanz insbesondere rügt, dass die
angefochtene Verfügung den frauenspezifischen Fluchtgründen
überhaupt keine Rechnung trage und die Flüchtlingsdefinition, wonach
eine Verfolgung immer direkt oder indirekt vom Staat ausgehen müsse,
um asylrechtlich beachtlich zu sein, überholt sei,
dass sie ferner durch ein Frauenteam hätte befragt werden sollen,
dass das Bundesamt in seiner Vernehmlassung diesbezüglich
ausführt, sich auf die zur Zeit gültige Rechtsprechung gestützt und
zudem den Akten keine Hinweise auf eine geschlechtsspezifische
Verfolgung entnommen zu haben, womit sich die Einsetzung eines
weiblichen Befragungsteams nicht aufgezwungen habe,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik an einer
frauenspezifischen Verfolgung und auf Wiederholung ihrer Befragung
durch ein Frauenteam festhält,
dass mit Grundsatzentscheid vom 8. Juni 2006 die ARK die flücht-
lingsrechtliche Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung anerkannt und da-
mit den Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie vollzo-
gen hat,
dass allerdings, gemäss demselben Urteil, wegen der Subsidiarität
des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, wer in seinem Heimatland Schutz vor nichtstaatlicher
Verfolgung finden kann,
dass als ausreichend ein solcher Schutz qualifiziert wird, wenn die
betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und
effizienten Schutz-Infrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines
solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2006 Nr. 18),
dass sich diese Praxis auch heute als zutreffend erweist,
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dass die Beschwerdeführerin in erster Linie geltend macht, sie sei im
Heimatstaat in asylrelevanter Weise durch ihren Vater gefährdet, weil
er sie umbringen wolle,
dass das Bundesamt zu Recht darauf verwies, es seien keine
Anzeichen dafür vorhanden, dass die albanischen Behörden nicht
gewillt seien, entsprechende Taten zu ahnden beziehungsweise der
Beschwerdeführerin diesbezüglich Schutz zu gewähren,
dass dabei nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährens für
langfristigen individuellen Schutz gemeint ist, wie die
Beschwerdeführerin dies offenbar annimmt,
dass es keinem Staat inklusive der Schweiz gelingt, die absolute
Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren,
dass ein hinreichender Schutz, welcher die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausschliesst, dann als vorhanden gilt, wenn
eine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung
steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende
Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine
effektive Strafverfolgung ermöglicht (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E.
10.3.2.),
dass die Beschwerdeführerin, sollte es überhaupt noch zu
entsprechenden Drohungen kommen, an die zuständigen Stellen
gelangen könnte und diese ihr in einem Umfang Schutz gewähren
würden, welcher genügt um anzunehmen, es bedürfe keines
subsidiären Schutzes,
dass eine Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände den Schluss
nahe legt, dass die Wahrscheinlichkeit, dass ihr ein Ehrenmord im
heutigen Zeitpunkt überhaupt noch droht, äusserst gering erscheint,
zumal die Beschwerdeführerin heute mit einem Moslem verheiratet ist,
zwei Kinder hat, und seit ihrer Beschwerdeerhebung auch keine
konkreten Bedrohungen geltend gemacht hat,
dass zudem aufgrund der Akten keine Anzeichen dafür vorhanden
sind, dass der Vater der Beschwerdeführerin seine Tötungsabsicht
tatsächlich hätte verwirklichen wollen, zumal sich die
Beschwerdeführerin auch bei den Mitgliedern der Familie versteckt
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hatte und es somit für ihn ein Leichtes gewesen wäre, sie ausfindig zu
machen,
dass daher die Anforderungen an eine objektiv und subjektiv
begründete Furcht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind,
dass daher die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt,
dass das BFM demnach das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu
Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass vorliegend der Kanton der Beschwerdeführerin eine
Aufenthaltsbewilligung B erteilt hat, weshalb sich die Beschwerde in
Bezug auf die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs als
gegenstandslos erweist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21, E. 11.c),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden,
abzuschreiben ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten betreffend die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl
(Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären,
dass bezogen auf die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde infolge
Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung eine summarische Würdigung
der Prozessaussichten vorzunehmen ist,
dass aufgrund der Aktenlage vor dem Eintritt des Erledigungsgrundes
- der Gewährung der Aufenthaltsbewilligung - die Erfolgsaussichten im
Wegweisungs- und Vollzugspunkt als gering zu betrachten sind, da es
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der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen wäre, ihrem Ehemann
nach Bosnien-Herzegowina zu folgen, so dass auch diesbezüglich die
Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären,
dass mit Zwischenverfügung vom 14. November 2005 das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, weshalb keine
Kosten aufzuerlegen sind,
dass somit keine Parteientschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
abgeschrieben wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben;
Beilage: angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand:
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