Abtei lung V
E-4372/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4372/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, tamilischer Ethnie und hinduistischen
Glaubens, eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am
31. Dezember 2008 mit einem gefälschten Reisepass auf dem Luftweg
verliess, über die Arabischen Emirate nach Afrika reiste, über ihm un-
bekannte Länder am 5. Januar 2009 in die Schweiz gelangte und hier
am 7. Januar 2009 um Asyl nachsuchte,
dass er am 16. Januar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Chiasso und am 28. September 2009 durch das BFM ergänzend zu
den Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er stamme ursprünglich aus dem Bezirk
Jaffna, habe jedoch mit seinen Eltern und Geschwistern seit dem
Jahre 1991 in (...) gewohnt und in den Jahren 2005 bis 2008 in
(ausserhalb Sri Lankas) eine Ausbildung zum (...) absolviert,
dass er teilweise mitgeholfen habe, eine tamilische Nachrichten-Web-
site zu programmieren und in diesem Zusammenhang mit zwei
Personen mit e-mail korrespondiert, mit den Journalisten jedoch nie
direkten Kontakt gehabt habe,
dass er für die Website-Betreiber auch zwei- bis dreimal aufgetretene
technische Probleme gelöst habe,
dass er nach seinem Studienabschluss bei der Rückkehr in sein
Heimatland am 18. November 2008 auf dem Weg vom Flughafen nach
(...) an einem Kontrollposten angehalten und zur Befragung auf den
Polizeiposten mitgenommen worden sei,
dass am folgenden Tag ein Gericht eine Untersuchungshaft an-
geordnet habe und ihm während der Haft vorgeworfen worden sei, in
(Ausland) Gelder für die Liberation Tigers of Tamil Eealam (LTTE) ge-
sammelt und Kontakte zu der LTTE nahestehenden Journalisten ge-
pflegt zu haben,
dass sein Vater nach einer Woche durch Bestechung der Polizei er-
reicht habe, dass er erneut vor Gericht erscheinen konnte und er in
der Folge freigelassen worden sei,
Seite 2
E-4372/2010
dass er sich vor diesem Hintergrund zum Verlassen seines Heimat-
landes entschlossen und sich bis zu seiner Ausreise bei Bekannten in
Colombo aufgehalten habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen im Einzelnen auf die Akten
verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. April 2010 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asyl-
gesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, vergangene Ver-
folgung sei nur dann beachtlich, als sie noch andaure oder konkrete
Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestehe, da die Asylge-
währung nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts diene, sondern
demjenigen gewährt werden soll, der aktuell des Schutzes des Zu-
fluchtlandes bedürfe,
dass der Beschwerdeführer gegen Bezahlung einer Kaution durch
richterlichen Beschluss freigelassen worden sei, weshalb davon aus-
gegangen werden müsse, dass kein ernsthafter Verdacht wegen LTTE-
Mitgliedschaft gegen ihn bestanden habe,
dass es vor diesem Hintergrund unwahrscheinlich erscheine, dass ihm
erneut wegen vermuteter LTTE-Unterstützung eine asylrechtlich
relevante Verfolgung durch die srilankischen Sicherheitskräfte drohen
würde,
dass er aus den genannten Ereignissen somit keine begründete Furcht
vor asylrelevanter Verfolgung ableiten könne,
dass auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente diese
Einschätzung nicht ändern könnten, die Zeitungsartikel keinen
direkten Bezug zum Beschwerdeführer herstellen würden und somit
nicht relevant seien, sowie aufgrund der bisherigen Erwägungen auf
eine eingehende Würdigung der eingereichten Quittung verzichtet
werden könne,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden,
Seite 3
E-4372/2010
dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden
könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des
Beschwerdeführers einzugehen, deren spätere Geltendmachung - ins-
besondere die widerspüchlichen und unsubstanziierten Angaben zur
Inhaftierung, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und den Ausgang des
Gerichtsverfahrens - jedoch ausdrücklich vorbehalten werde,
dass aus der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung zu-
lässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungs-
gericht vom 16. Juni 2010 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
vom 30. April 2010 und die Gewährung von Asyl, sowie eventualiter
die Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung und
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragt,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 22. Juni 2010
den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teil -
genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
Seite 4
E-4372/2010
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Hei -
matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras -
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung den
vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt in seinen ent-
scheidwesentlichen Aspekten in ausgewogener Form beurteilen und
zu bestätigen sind,
dass die Entgegnungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittel-
eingabe in entscheidwesentlicher Hinsicht aufgrund der Aktenlage
keine andere Beurteilung zulassen,
Seite 5
E-4372/2010
dass der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach das BFM von
einem teilweise unvollständig aufgenommenen Sachverhalt aus-
gegangen sei, nicht gehört werden kann,
dass die diesbezügliche Erklärung, der Beschwerdeführer habe an-
lässlich der Anhörungen aus Besorgnis, er könnte repatriiert werden,
sein Engagement für die Webseite klein geredet und den Kontakt zur
LTTE verneint, als nachgeschobene Steigerung des Sachverhaltes zu
werten ist und nicht zu überzeugen vermag,
dass kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, weshalb der Beschwerde-
führer anlässlich der ausführlichen Anhörungen ein verstärktes
Engament für die LTTE vor den schweizerischen Asylbehörden, bei
denen er um Schutz nachsuchte, hätte verschweigen sollen,
dass zudem bei dem nun auf Beschwerdeebene gezeichneten Profil
des Beschwerdeführers umso unwahrscheinlicher erscheinen müsste,
dass er gegen Bezahlung einer Kaution durch richterlichen Beschluss
freigelassen worden wäre, und in der Tat davon ausgegangen werden
muss, dass kein ernsthafter Verdacht wegen nenneswerten Tätigkeiten
zu Gunsten der LTTE gegen ihn bestanden hat,
dass das BFM zu Recht folgerte, vor diesem Hintergrund erscheine es
unwahrscheinlich, dass ihm erneut wegen vermuteter LTTE-
Unterstützung eine asylrechtlich relevante Verfolgung durch die
srilankischen Sicherheitskräfte drohen würde,
dass das Vorbringen in der Beschwerde, nach der Freilassung des
Beschwerdeführers sei das Strafverfahren gegen ihn weitergelaufen
und Ende Februar 2009 hätte eine Gerichtsverhandlung stattfinden
sollen, durch nichts belegt ist, obwohl sich der Beschwerdeführer
seither längst um entsprechende Unterlagen hätte bemühen können
und im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht den schweizerischen Asyl -
behörden hätte einreichen müssen,
dass entgegen des entsprechenden Einwandes in der Rechtsmittel -
eingabe die Würdigung des BFM, die vom Beschwerdeführer ein-
gereichten Zeitungsartikel würden keinen direkten Bezug zum Be-
schwerdeführer herstellen und seien somit nicht relevant, sowie auf-
grund der Erwägungen könne auf eine eingehende Würdigung der
eingereichten Quittung verzichtet werden, nicht zu beanstanden ist,
Seite 6
E-4372/2010
und das BFM keine Grundsätze zur Glaubhaftmachung der
Flüchtlingseigenschaft verletzt hat,
dass das BFM entgegen den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe zu
Recht geschlossen hat, dass der Beschwerdeführer keine persön-
lichen flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile hat glaubhaft machen
können,
dass daran auch seine Herkunft aus einer tamilischen Hindu-Priester-
Familie in entschwesentlicher Hinsicht offenkundig nichts zu ändern
vermag,
dass im Weiteren auffällt, dass der Beschwerdeführer gerade all die
Ansätze, die hätten geeignet sein können, von ihm vorgetragene
Sachverhaltselemente zu überprüfen, mit Nichtkenntnis quittiert, wenn
er den Namen des Anwaltes, der ihm vor Gericht beigestanden habe,
nicht zu nennen vermag (Akten BFM A9/10 F123), behauptet, es sei
unmöglich, zu diesem Kontakt aufzunehmen und nicht wisse, wo sich
seine Eltern aufhielten (A9/10 F126/127),
dass der Beschwerdeführer auch den Namen der Familie, bei der er
zirka einen Monat vor seiner Ausreise gelebt habe, nicht kennen will
(A9/10 F 132), so wenig wie den Namen des Politikers, der ihm ent-
scheidend geholfen haben soll (A9/10 F136),
dass ein derartiges Aussageverhalten einer überdurchschnittlich be-
gabten Person den geltend gemachten Sachverhalt bezüglich der Be-
fürchtung, künftig ernsthaften Nachteilen durch die heimatlichen Be-
hörden ausgesetzt zu sein, nicht glaubhaft erscheinen lässt,
dass aufgrund der Aktenlage offenkundig keine hinreichenden Anhalts-
punkte erkennbar sind, wonach der Beschwerdeführer in seinem Hei-
matland aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt war oder in absehbarer Zukunft mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein könnte und vor diesem Hintergrund
die Beschwerde offensichtlich unbegründet erscheint,
dass daran auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nichts zu
ändern vermögen,
Seite 7
E-4372/2010
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und entgegen der entsprechenden Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
Seite 8
E-4372/2010
handlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM im Resultat zu Recht zum Schluss kommt, im Falle ei -
ner Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland würde weder
aufgrund der allgemeinen dortigen Lage noch aufgrund individueller
Gründe eine konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen drohen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht un-
zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass das BFM zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer könne in (...)
auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte
Wohnsituation zurückgreifen,
dass das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wonach seine Eltern
in den Bezirk Jaffna zurückgekehrt seien, einerseits durch nichts be-
legt wird und andererseits auch nicht entscheidwesentlich wäre,
dass der 28-jährige Beschwerdeführer seit den Jahren 1991 bis 2005
in (...) wohnhaft war, die Schulen besuchte und somit dort als 9- bis
23-Jähriger die wichtigsten Jahre seiner Sozialisation verbrachte und
sich trotz seines vierjährigen (Ausland)-Aufenthaltes dort auf ein
breites soziales Netz stützen kann,
dass ein in (...) wohnhafter Onkel des Beschwerdeführers ihn zu-
mindest in der ersten Zeit nach seiner Rückkehr aufnehmen könnte,
dass die sprachlichen Kenntnisse und die überdurchschnittliche beruf -
liche Ausbildung des Beschwerdeführers als besonders begünstigende
Faktoren zu werten sind,
dass daher davon ausgegangen werden kann, dass ihm eine beruf-
liche und wirtschaftliche Reintegration in seiner Heimat gelingen wird,
dass die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte blosse Annahme,
der Beschwerdeführer würde von den Sicherheitskräften in den Nord-
Seite 9
E-4372/2010
teil Sri Lankas weggewiesen, in Berücksichtigung der in Sri Lanka
gewährten Niederlassungsfreiheit nicht zu überzeugen vermag,
dass sich nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung - auch in
Anbetracht der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka - als zumutbar
erscheint,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
E-4372/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
Seite 11