B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4373/2013
U r t e i l v o m 2 5 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 1. Juli 2013 / N (…).
E-4373/2013
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Sachverhalt:
A.
Der pakistanische Beschwerdeführer, der als seinen letzten Wohnsitz
B._______(Distrikt C._______, Punjab) angab, reiste nach eigenen An-
gaben am (…) August 2011 nach Islamabad, um einen Tag später nach
Dubai zu fliegen. Später sei er in ein ihm unbekanntes Land geflogen.
Nach sieben oder acht Tagen sei er am (…) August 2011 per Flugzeug in
die Schweiz eingereist – indes wisse er nicht, wo er gelandet sei. Am
gleichen Tag stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen einen Asylantrag. Am 16. September 2011 wurde er summa-
risch zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und zu seinen Fluchtgrün-
den befragt; eine eingehende Anhörung fand am 29. April 2013 statt.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er homosexuell sei.
Deswegen hätten Mullahs des Dorfes ihn belästigt; teilweise sei er auch
geschlagen worden. Aber auch mit seinen Onkeln – die Brüder seiner
Mutter –, bei welchen er im Laden gearbeitet habe, habe er deswegen
Probleme gehabt.
In den Akten fanden sich als Beweismittel ein Bericht des Röntgeninsti-
tuts (…) ([…]) vom 15. November 2011. Auf Details dieser Begründung
wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2013 forderte das Bundesamt den Beschwer-
deführer auf, bezüglich gewissen Ungereimtheiten seiner Aussagen Stel-
lung zu beziehen. Die diesbezügliche Erläuterung reichte der Beschwer-
deführer durch seine Rechtsvertreterin am 18. Juni 2013 ein.
C.
Da der Beschwerdeführer an seiner Anhörung vorbrachte, er könne aus
medizinischen Gründen (Lumboischialgie) nicht nach Pakistan zurück-
kehren, ersuchte das BFM ihn am 7. Juni 2013, ein aktuelles ärztliches
Zeugnis einzureichen. Daraufhin wurde ein ärztlicher Bericht von Dr. med.
D._______(Allgemeine Medizin, E._______) vom 26. Juni 2013 einge-
reicht.
D.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2013 – eröffnet am 3. Juli 2013 – lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und stellte fest, er erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht. Gleichzeitig wurde er aus der Schweiz
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weggewiesen und der zuständige Kanton mit dem Vollzug dieser Weg-
weisung beauftragt.
Dieser Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Aus-
sagen des Beschwerdeführers widersprüchlich und unpräzise seien. Zu-
dem habe er gewisse Vorbringen ohne zwingenden Grund erst im späte-
ren Verfahren geltend gemacht, weswegen sie zweifelhaft seien. Auf-
grund dessen seien seine Fluchtgründe unglaubhaft (Art. 7 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Des Weiteren würden die
Vorbringen, er sei homosexuell und habe in Pakistan keine Rechte, den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
standhalten. Schliesslich sei auch zu erwähnen, dass der Vollzug der
Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei.
Auf Details dieser Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den
Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe vom 2. August 2013 erhob der Beschwerdeführer durch sei-
ne Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei auf-
zuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund eines un-
zumutbaren Wegweisungsvollzugs anzuordnen.
Diese Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen damit begründet, dass
der Beschwerdeführer aufgrund seiner sexuellen Orientierung verfolgt,
geschlagen und bedroht werde, was die eingereichten Arztzeugnisse be-
weisen würden. Es sei für ihn äusserst schwierig gewesen, das Gesche-
hene aufgrund des hiesigen sprachlichen und kulturellen Neulandes tref-
fend darzulegen; zudem sei es für ihn beschämend gewesen, über seine
Homosexualität zu reden.
F.
Mit Verfügung vom 19. August 2013 forderte das Gericht den Beschwer-
deführer auf, eine Kostenvorschuss zu leisten, der innerhalb der Nachfrist
von drei Tagen einbezahlt wurde.
G.
Im Rahmen einer Vernehmlassung informierte das BFM am 7. Oktober
2013, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung seines Entscheides recht-
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fertigen könnten. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer
vom Bundesverwaltungsgericht am 10. Oktober 2013 zur Kenntnisnahme
zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz
nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann auf Beschwerdeebene
eine Substitution der Motive vornehmen.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass er bei seinen Grossel-
tern mütterlicherseits aufgewachsen sei, da seine Mutter – der Vater sei
unbekannt – wieder geheiratet habe und in F._______ wohne, ihn aber
regelmässig besucht habe (A6 S. 4). Er sei nie politisch aktiv oder religiös
tätig gewesen (A6 S. 8). Während seiner Schulzeit habe er gemerkt, dass
er homosexuell sei, weswegen es in seinem Dorf immer Streitigkeiten mit
den Leuten gegeben habe (A6 S. 8, A14 S. 4). Einmal sei er während ei-
nes sexuellen Aktes heimlich fotografiert worden; so hätten auch seine
Freunde von seiner sexuellen Ausrichtung erfahren (A14 S. 7 und 8 f.). Im
Jahr 2008 sei er das erste Mal von den Mullahs seines Dorfes vor einer
Koranschule angegriffen worden; später sei er drei oder vier Mal – das
letzte Mal vermutlich im Jahr 2009 – geschlagen worden, weswegen er
heute Probleme mit seinem Rücken habe (A6 S. 8, A14 S. 4, 11 und 13).
Nach dem ersten Angriff sei er auf dem Polizeiposten gewesen, wo er
ebenfalls von Polizisten geschlagen worden sei (A14 S. 13). Im Jahr 2011
sei er wieder von den Mullahs "stark belästigt", bzw. bedroht worden (A14
S. 14). Aber auch mit seinen Onkeln, die seit 2009 von seiner sexuellen
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Orientierung gewusst hätten, habe er Probleme gehabt, da diese denken
würden, er sei verdorben (A14 S. 3 und 16). In Pakistan gebe es keine
Begegnungsorte für Homosexuelle; der Beschwerdeführer habe jeweils
Kontakt mit anderen Männern aufgenommen und für ihre Dienste bezahlt
(A14 S. 7 f.).
Das eingereichte Arztzeugnis vom 15. November 2011 stellte eine Osteo-
chondrose mit Diskushernie fest. Der ärztliche Bericht vom 26. Juni 2013
hielt fest, dass der Beschwerdeführer an einer Lumboischialgie leidet.
4.2 Das BFM hielt in seiner negativen Verfügung vom 1. Juli 2013 fest,
dass den Vorbringen aufgrund von Widersprüchen nicht geglaubt werden
könne. Ferner sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr nach Pakistan aufgrund seiner geltend gemachten
Homosexualität ernsthafte Nachteile i.S. von Art. 3 AsylG zu befürchten
habe. Die Tatsache, dass Homosexualität zwar formell unter Strafe ge-
stellt sei, lasse nicht automatisch auf eine asylrelevante Verfolgung
schliessen, da Homosexuelle in Pakistan selten strafverfolgt würden.
4.3 Dieser Begründung wurde in der Beschwerdeschrift entgegengehal-
ten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner sexuellen Orientierung
von den Mullahs verfolgt, geschlagen und bedroht worden sei, was ein-
drücklich durch die eingereichten Arztzeugnisse bewiesen sei. Er habe
nachvollziehbar sein Leid, welches er habe ertragen müssen, geschildert,
weswegen eine Rückkehr nach Pakistan unmöglich sei. Wie das BFM
schon erläutert habe, werde "widernatürlicher" Geschlechtsverkehr dort
mit einer Haftstrafe von mindestens zwei Jahren bis lebenslänglich be-
straft. Hinzu komme, dass Homosexualität gemäss Scharia mit bis zu
hundert Peitschenhieben oder mit dem Tod durch Steinigung bestraft
werde. Minderheiten – auch sexuelle – würden nicht von der Polizei ge-
schützt, sondern Polizisten würden die Situation ausnützen und die Opfer
erpressen. Folglich könne keine Rede davon sein, dass Homosexualität
stillschweigend geduldet würde. Die festgestellten Widersprüche seien
mit dem kulturellen Unterschied – für den Beschwerdeführer sei es fremd
und beschämend, über seine Homosexualität zu berichten – zu erklären.
4.4 Hinsichtlich der geäusserten Homosexualität hat die Vorinstanz keine
Zweifel geäussert, weshalb von dieser ausgegangen werden kann. In-
dessen vermögen die Vorbringen, wie nachstehend aufgezeigt, ohnehin
den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht
zu genügen.
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4.4.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingsgeigenschaft, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität
erlitten hat, bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft berechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und auf-
grund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, bzw. zuge-
fügt zu werden drohen, ohne adäquaten Schutz im Heimatland finden zu
können (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2; BVGE 2007/31 E. 5.2 f., jeweils
m.w.H.). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings eine erlittene
Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht
vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann (vgl. BVGE
2013/11 E. 5.1 m.w.H.).
4.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, eine kleine Verwal-
tungsstadt (A14 S. 7) im Norden Pakistans. Er gab zu Protokoll, dass er
in der (…) oder (…) Klasse – d.h. mutmasslich im Jahr 1994 oder 1995 –
heimlich während eines sexuellen Aktes fotografiert worden sei (A14
S. 8 ff.). Daraufhin sei seine Homosexualität bekannt gewesen und er ha-
be Probleme bekommen, da man ihn habe vertreiben wollen (A14 S. 10).
Doch die tatsächlichen Probleme hätten erst im Jahr 2008 oder 2009 be-
gonnen, als die Mullahs ihn verprügelt hätten (A14 S. 11). Er habe damals
versprechen müssen, mit der Homosexualität aufzuhören. Dennoch sei er
später drei oder vier weitere Male angegriffen worden, als er z.B. eine se-
xuelle Beziehung zum Bruder eines dieser Mullahs gehabt habe (A14
S. 11). Das letzte Mal habe man ihn im Jahr 2009 geschlagen (A14
S. 13). Später – konkret bis zu seiner Ausreise im August 2011 – sei er
"nur" noch belästigt worden, indem man ihm z.B. den "Stinkefinger" ge-
zeigt habe (A14 S. 14).
Die Onkel, mit welchen der Beschwerdeführer im familieneigenen Laden
zusammen gearbeitet habe, hätten seit dem Jahr 2009 gewusst, dass er
homosexuell sei; damit seien sie indes nicht einverstanden gewesen (A14
S. 16). Zweimal hätten sie ihn für zwei bzw. sieben Tage aus dem Haus
geworfen (A14 S. 6 und 17). In dieser Zeit habe er in einer Scheune hin-
ter der Schule gelebt (A14 S. 7).
4.4.3 Aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise sind diese Vorbringen
als nicht asylrelevant zu bezeichnen, da es an der erforderlichen Intensi-
tät fehlt. Ferner sind Geschehnisse der Jahre 2008 bzw. 2009 – wenn sie
denn auch wirklich sich so zugetragen haben – zeitlich nicht als kausal für
die Ausreise im Jahr 2011 zu erachten, hat doch der Beschwerdeführer
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Seite 8
für mindestens zwei Jahre relativ unbehelligt weiter in seinem Dorf unter
Auslebung seiner Homosexualität (er habe alle zehn Tage oder alle zwei
Wochen Sex mit anderen Männern gehabt, A14 S. 10) gelebt.
Da diese Vorbringen nicht als asylrelevant zu betrachten sind und der
Beschwerdeführer folglich vor seiner Ausreise keiner Verfolgungssituation
ausgesetzt war, ist auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer
Rückkehr mit ernsthaften Nachteilen rechnen muss. Homosexualität ist in
Pakistan zwar illegal und gilt als tabu (vgl. ALEXANDRA GEISER, Pakistan:
Situation von Hijras, SFH [Schweizerische Flüchtlingshilfe], Bern, Mai
2012), doch werden Homosexuelle in Pakistan selten strafverfolgt, ver-
mutungsweise ebenfalls, weil diese ihre Vorliebe nicht in der Öffentlichkeit
zur Schau stellen (vgl. United States Departement of State, Country Re-
ports on Human Rights Practices for 2012, Pakistan, S. 53). So bestäti-
gen auch die Erfahrungen des Beschwerdeführers, dass homosexuelle
Personen zwar Diskriminierungen, mit grosser Wahrscheinlichkeit aber
keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sind.
4.4.4 Ferner sind die Arztberichte nicht geeignet, die Vorbringen zu bele-
gen, wobei offen bleiben kann, ob die Rückenleiden tatsächlich von den
Angriffen der Mullahs stammen. Das BFM hat folglich das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
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Seite 10
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrecht-
lichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 Die allgemeine Lage in Pakistan lässt nicht auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen.
6.3.2 Hinsichtlich eines medizinischen Hindernisses eines Wegweisungs-
vollzugs ist Folgendes festzuhalten: Gründe ausschliesslich medizini-
scher Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als
unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei
wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Be-
handlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Stan-
dard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit
des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszuge-
hen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine dras-
tische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustan-
des nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3).
Auf mögliche medizinischen Vollzugshindernisse, die durch die einge-
brachten medizinischen Zeugnisse erläutert wurden, wird in der Be-
schwerdeschrift nicht eingegangen, weshalb es sich für das Bundesver-
waltungsgericht erübrigt, sich damit auseinanderzusetzen, zumal nicht
ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine le-
bensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes droht.
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6.3.3 Der heute (…)-jährige Beschwerdeführer wuchs bei seinen Grossel-
tern auf, schloss die zehnte Schulklasse (d.h. Primar- und Sekundarschu-
le) ab und arbeitete danach ohne Lohn zwischen 1998 und 2011 im Le-
bensmittelladen seiner Grosseltern, bzw. der Onkel (A6 S. 4). Sein
Grossvater sei im Jahr 2006 verstorben (A6 S. 4). Der Beschwerdeführer
berichtete ferner von einem Freund, der auch homosexuell sei und der
mit ihm früher zur Schule gegangen sei, bis er im Jahr 1994 oder 1995
(A14 S. 8) nach G._______ gegangen sei. Dieser arbeite heute dort in ei-
nem (…) (A14 S. 3 und 6). Fast niemand wisse indes über ihn wirklich
Bescheid (A14 S. 8).
Aufgrund seines jungen Alters, seiner Schulbildung und Berufserfahrung
geht das Gericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer in Pakistan
reintegrieren wird. Dies gilt insbesondere deshalb, weil er einerseits in
seinem Heimatdorf über ein Familiennetz – bestehend aus Onkel, Tanten,
Cousins und Cousinen sowie seiner Grossmutter – verfügt. Zwar seien
die Onkel nicht mit seinem Lebenswandel einverstanden, doch haben sie
ihn immer wieder aufgenommen und er steht eigenen Angaben entspre-
chend auch heute noch regelmässig in Kontakt mit ihnen (A14 S. 2). An-
derseits hat er einen guten Freund in G._______, der eine geregelte Ar-
beit hat und sich mit dem Beschwerdeführer – da er sich vermutungswei-
se in einer ähnlichen Situation befindet – austauschen kann.
6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
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Seite 12
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 4. September 2013 in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4373/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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