B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4373/2017
Ur t e i l vom 2 3 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Hanna Stoll, Freiplatzaktion Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. Juli 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben im
August 2015. Am 27. September 2015 reiste er in die Schweiz ein und
suchte am 29. September 2015 um Asyl nach. Am 23. November 2015
wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP).
A.b Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 26. und am 29. Juni
2017 zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend,
er stamme aus B._______ (Bezirk Kilinochchi). Während des Krieges habe
er mit seiner Familie das Dorf verlassen müssen. Sie seien auf der Flucht
und in Camps gewesen. Nach dem Krieg sei die Familie nicht in ihr Dorf
B._______ zurückgekehrt, sondern nach C._______ gegangen. Dort habe
er die Schule besucht. Sein Vater habe während (…) Jahren in einem (…)
der Liberation Tigers of Tamil Ealam (LTTE) gearbeitet. Die Regierung
habe seine Familie beim Wiederaufbau ihres Hauses finanziell unterstützt,
sodass sie im Jahr (…) in ihr Dorf zurückgekehrt seien. Nach Abschluss
des (…) habe er in D._______ (…) repariert und sei sehr gut situiert gewe-
sen. Er sei nicht politisch aktiv gewesen und habe keine Probleme mit der
Armee, dem CID oder den Sicherheitsbehörden gehabt.
In der letzten Phase des Krieges im Jahre 2009 hätten Angehörige der
LTTE seinen (…) mitgenommen. Seither habe seine Familie nichts mehr
von ihm gehört. Seine Mutter habe bei Behörden und privaten Organisati-
onen Suchanzeigen aufgegeben. Er habe sie dabei unterstützt. Vor Juni
2015 seien das Criminal Investigation Departement (CID) und die sri-lanki-
sche Armee wegen dem verschollenen (…) bei ihnen vorbeigekommen.
Einer dieser Soldaten habe sich in seine Schwester E._______ verliebt,
welche als (…) gearbeitet habe. Noch im Juni 2015 – seine Mutter habe
sich gerade in F._______ aufgehalten – sei seine Schwester nach dem
Unterricht von diesem Soldaten entführt und vergewaltigt worden. Auf Ver-
langen seiner Tante sei er nach B._______ gefahren und habe seine
Schwester in ein (…) gebracht. Sie hätten nicht zur Polizei gehen können,
da die Sicherheitskräfte miteinander kooperieren würden. Eine Vergewalti-
gung sei ein Stigma in ihrer Kultur. Da seine Schwester nicht mehr Jungfrau
sei, werde sie niemals heiraten können. Circa eine Woche nach der Rück-
kehr seiner Mutter aus F._______ seien Soldaten – darunter auch der Pei-
niger seiner Schwester – in angetrunkenem Zustand zu ihnen nach Hause
gekommen. Sie hätten seine (…) tätlich angegriffen. Er sei ausgerastet und
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habe einen Soldaten weggestossen. Er habe spontan gesagt, dass er die
Waffe seines Bruders bei sich habe und habe die Soldaten mit dem Tod
bedroht. Seine Mutter habe angefangen zu schreien. Dann seien Leute aus
der Nachbarschaft zu ihrem Haus gekommen, worauf die Soldaten geflüch-
tet seien. Diese hätten dem CID mitgeteilt, dass er im Besitz einer Waffe
sei. Er habe tatsächlich keine Waffe seines Bruders gehabt. Seine Fami-
lienangehörigen seien in der Folge jeden Tag schikaniert und bedrängt wor-
den. Er habe sich bei einer (…) in D._______ versteckt. Nachdem er auch
dort gesucht worden sei, sei er zu einem Freund gegangen. Schliesslich
sei er mit Hilfe eines Schleppers ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton
beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 4. August 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter
sie die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe.
In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh-
ren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Un-
terzeichnende als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
D.
Mit Schreiben vom 11. August 2017 bestätigte das Gericht dem Beschwer-
deführer den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2017 verzichtete die Instrukti-
onsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Eingabe vom 8. November 2017 ersuchte MLaw Cora Dubach um Ein-
setzung als amtliche Rechtsbeiständin.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen auf-
schiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese vorliegend nicht
entzogen hat. Der entsprechende Antrag auf Feststellung der aufschieben-
den Wirkung ist daher gegenstandslos.
5.
5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
6.
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.
In verschiedenen zentralen Punkten habe er im Laufe des Verfahrens ab-
weichende Aussagen gemacht. Er habe unterschiedliche Angaben zum
Zeitpunkt der Vergewaltigung der Schwester und zum Zeitraum zwischen
dem nächtlichen Besuch der SLA-Soldaten und der anschliessend einset-
zenden Suche durch das CID gemacht. Auch würden bezüglich der Schil-
derung des abendlichen beziehungsweise nächtlichen Besuchs der Solda-
ten Unterschiede bestehen. Im Gegensatz zu seinem Bericht in der BzP
habe er anlässlich der Anhörung nicht erwähnt, dass seine Mutter von den
Soldaten geschlagen worden sei. Dies wäre jedoch zu erwarten gewesen,
da er wiederholt angegeben habe, diese Szene sei stets in seinem Ge-
dächtnis präsent. Sodann sei angesichts der jahrelangen erfolglosen Su-
che nach (…) des Beschwerdeführers unwahrscheinlich, dass ein Aufgebot
aus CID-Leuten und Soldaten zu seiner Familie nach Hause gekommen
sei. Angesichts der Aussage, seine Mutter habe vor zwei oder drei Monaten
an einer Demonstration in F._______ teilgenommen und sie sei auch die-
ses Jahr persönlich beim CID vorbeigegangen, erscheine seine Aussage
zum Verstecktleben der Mutter logikwidrig. Er habe wiederholt ausgesagt,
es hätte Probleme für die Personen geben können, die seine vergewaltigte
Schwester beherbergen würden. An anderer Stelle habe er berichtet, seine
Schwester sei zu jener (…) nach D._______ gegangen, bei welcher er sich
aufgehalten habe. Als seine Schwester gekommen sei, sei er zu einem
Freund gegangen. Der Grund für den Wechsel seines Aufenthaltsortes sei
gewesen, dass sich Sicherheitsleute in der Gegend seiner (…) nach ihm
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erkundigt hätten. Da er angeblich wegen dem Behördenbesuch zu seinem
Freund gegangen sein soll, sei nicht ersichtlich, wieso seine Schwester
gleichzeitig zur (…) gegangen sein soll, wenn dieser daraus hätten Prob-
leme erwachsen können. Da die geltend gemachten Gründe für sein Asyl-
gesuch nicht glaubhaft seien, erübrige sich eine Beurteilung der Asylrele-
vanz.
Zu Art. 3 AsylG führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe ge-
mäss eigenen Aussagen in keiner Weise Kontakt mit der LTTE und sei nicht
politisch aktiv gewesen. Die Mitnahme (…) durch die LTTE sei den Behör-
den längst bekannt gewesen. Auch die Tätigkeit seines Vaters in einem
(…) der LTTE sei den Behörden bekannt gewesen, ohne dass dem Be-
schwerdeführer daraus Probleme entstanden seien. Somit bestehe kein
begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
sein werde.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz
habe die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht sorgfältig geprüft. Es sei
zutreffend, dass er anlässlich der Anhörung zunächst keine Angaben zum
Zeitpunkt der Vergewaltigung gemacht habe. Es sei aber keinesfalls zuläs-
sig, daraus zu schliessen, dass die Vergewaltigung am selben Tag wie der
Besuch der Soldaten stattgefunden habe. Nur weil er explizit keine Zeit-
spanne genannt habe, dürfe die Vorinstanz nicht von sich aus eine von der
Zeitspanne in der BzP abweichende Annahme treffen. Die Schlussfolge-
rung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer die Szene stets im
Kopf habe und sie deswegen kohärent wiedergeben können müsse, sei
falsch. Es belaste ihn und er suche nach Ursachen für seine heftige Reak-
tion gegenüber den Soldaten, die ihn in diese schwierige Verfolgungssitu-
ation gebracht hätten. Er habe das Kerngeschehen – der Besuch der an-
getrunkenen Soldaten, die Angst seiner Familie und die verbale und hand-
greifliche Auseinandersetzung, die zur Drohung gegenüber den Soldaten
führte – nachvollziehbar und lebensnah erzählt.
Zur Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG sei festzuhalten, dass es
sich beim Beschwerdeführer um einen Tamilen aus dem Norden handelt,
der ins Visier des Staates geraten sei. Die Motivation hinter diesen geziel-
ten Verfolgungshandlungen sei scheinbar der Glaube des Militärs, dass er
Kontakte zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern und Zugang zu deren Waf-
fen(verstecken) habe. Die sich mit grosser Wahrscheinlichkeit nach einer
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allfälligen Rückkehr realisierende Verhaftung und erwartbare Misshand-
lung würden den Grad der Schwere erfüllen. Zudem bestehe die hohe
Wahrscheinlichkeit, dass er nach einer allfälligen Rückkehr schon deshalb
aufgespürt würde, weil er illegal ausgereist sei.
7.
Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zur Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers sind nicht ohne weiteres von der Hand zu
weisen. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen kann vorliegend
letztlich aber offen bleiben, wird doch nachfolgend aufgezeigt, dass diese
den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügen.
7.1 Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet
die Verwaltung und das Gericht, auf den festgestellten Sachverhalt jenen
Rechtssatz anzuwenden, den sie als den einschlägigen erachten, und ihm
jene Auslegung zu geben, von der sie überzeugt ist. Dieses Prinzip hat zur
Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz den
angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen
kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (Art. 62 Abs. 4 VwVG; sog.
Motivsubstitution). Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stüt-
zen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen
die Gelegenheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äussern (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013 Rz. 1.54; BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.).
Eine Gewährung des rechtlichen Gehörs drängt sich vorliegend nicht auf,
da sich der Beschwerdeführer bereits selbst in der Beschwerde zur Asylre-
levanz nach Art. 3 AsylG geäussert und somit die Anwendung dieser
Rechtsnorm in Betracht gezogen hat.
7.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten beziehungsweise
solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die
Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive dro-
hen oder zugefügt worden sein. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG und Art. 1A Ziff. 2
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) erwähnten fünf Verfolgungsmotive (Rasse, Religion, Na-
tionalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politi-
sche Anschauungen) sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung
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ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen
äusseren oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Per-
sönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht
(vgl. dazu Urteil des BVGer E-6787/2014 vom 14. August 2017 E. 7.2).
7.3 Vorliegend ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Schwester
des Beschwerdeführers wurde von einem Soldaten vergewaltigt. Einige
Tage später klopften nachts drei angetrunkene Soldaten, darunter auch
derjenige, der seine Schwester vergewaltigte, an die Haustüre. Die Mutter
des Beschwerdeführers öffnete die Türe und beschimpfte die Soldaten. Die
Soldaten stiessen die Mutter weg und griffen sie tätlich an. Daraufhin stiess
der Beschwerdeführer einen der Soldaten weg. Der Beschwerdeführer ver-
lor die Kontrolle über sich und rastete aus. Spontan sagte er zu den Solda-
ten, er habe die Waffe seines Bruders bei sich und bedrohte sie mit dem
Tod. Seine Mutter schrie laut, worauf Nachbarn zu ihrem Haus kamen. Die
Soldaten flüchteten. Später kamen CID-Angehörige zum Haus des Be-
schwerdeführers und forderten seine Mutter auf, den Beschwerdeführer ins
Camp zu begleiten.
7.4 Vor der Auseinandersetzung mit den angetrunkenen Soldaten hat der
Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben keine persönlichen Prob-
leme gehabt. Er verneinte Verbindungen zu den LTTE, Probleme mit der
Armee, dem CID oder den Sicherheitskräften. Insoweit ist dem in der
Rechtsmitteleingabe geltend gemachten Vorbringen, die Militärs hätten ge-
glaubt, der Beschwerdeführer habe Kontakt zu ehemaligen LTTE-Mitglie-
dern und Zugang zu deren Waffenverstecken, die Grundlage entzogen.
Sodann verneinte der Beschwerdeführer auch, politisch aktiv gewesen zu
sein (SEM-Akten A20/25 F111). Die Vorsprachen des CID seit dem Jahr
2009 hätten im Zusammenhang mit dem (…) gestanden. Es habe sich um
blosse Identitätskontrollen, mithin formelle Kontrollen gehandelt (SEM-Ak-
ten A20/25 F155 und A26/15 F43 und F72). Der Beschwerdeführer wurde
demnach nicht aufgrund der (…) durch die LTTE oder der Tätigkeit seines
Vaters in einem (…) der LTTE gesucht, sondern ausschliesslich wegen der
Auseinandersetzung zwischen ihm und den Soldaten bezüglich seiner
Schwester, sowie seiner Drohung mit der Waffe und dem Tode diesen ge-
genüber. Demnach ist festzustellen, dass der geltend gemachten Suche
nach ihm kein asylbeachtliches Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu-
grunde liegt.
Bezüglich einer allfälligen gegen den Beschwerdeführer gerichteten Straf-
verfolgung aufgrund der tätlichen Auseinandersetzung mit den Soldaten ist
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festzuhalten, dass diese aufgrund eines begangenen gemeinrechtlichen
Delikts als rechtsstaatlich legitim und nicht als eine Verfolgung aus einem
in Art. 3 AsylG genannten Motiv zu qualifizieren wäre. Ein Politmalus ist
somit nicht erkennbar. Die Aussage, wonach die Regierung bei Vergewal-
tigungen durch Soldaten nichts unternehme und diese straffrei ausgehen
würde, ist als blosse Behauptung des Beschwerdeführers zu qualifizieren,
aus der er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Dies umso mehr,
als die Familie des Beschwerdeführers diesbezüglich keine Strafanzeige
gegen den fehlbaren Soldaten bei der zuständigen Behörde eingereicht hat
und gemäss Erkenntnissen des Gerichts der sri-lankische Staat schutzfä-
hig und schutzwillig ist (vgl. dazu E-6637/2012 vom 18. Juli 2012;
E-3218/2015 vom 22. Juli 2015 E. 10).
7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt der Ausreise asylrelevante Verfol-
gungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun.
8.
8.1 Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verbindung
seiner Familie zu den LTTE ist auf die aktuelle Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zur Situation von nach Sri Lanka zurück-
kehrenden Personen zu verweisen.
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag
in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten)
seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Ent-
scheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Be-
jahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden
das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respek-
tive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechsel-
wirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer
Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).
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8.3 Der Beschwerdeführer hat keinen persönlichen Bezug zur LTTE gel-
tend gemacht und war gemäss eigenen Aussagen nicht politisch aktiv. Die
Mitnahme des älteren Bruders durch die LTTE war den Behörden längst
bekannt. Auch die (…) Tätigkeit seines Vaters in einem (…) der LTTE war
bekannt, ohne dass dem Beschwerdeführer daraus ein Nachteil erwach-
sen worden wäre. Weiter hat er keine exilpolitischen Tätigkeiten erwähnt,
womit auch dieser Risikofaktor wegfällt. Es kann auch nicht davon ausge-
gangen werden, dass er in der „Stop“- oder „Watch-List“ verzeichnet ist.
Insgesamt ist daher beim Beschwerdeführer nicht anzunehmen, dass ihm
die sri-lankischen Behörden Bemühungen vorwerfen, den tamilischen Se-
paratismus wieder aufleben zu lassen. Die Tatsache, dass der tamilische
Beschwerdeführer nach einem längeren Aufenthalt und einem durchlaufe-
nen Asylverfahren in der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, genügt für
sich alleine nicht, eine Furcht vor Verfolgung zu begründen.
8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asyl-
gesuch abgelehnt hat.
9.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach
zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50
E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
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10.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise
der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die
Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (Referenzurteil des BVGer
vom 15. Juli 2016, E-1866/2015 E. 12 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt fest-
gestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, dass zurückkehrenden
Tamilen in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung drohe. Eine Risi-
koeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11,
Ziff. 37). Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen,
dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-
lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf
sich zu ziehen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist
demnach zulässig.
10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri
Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht im vorgenannten Referenzurteil
E-1866/2015 (E. 13.2) zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungs-
vollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-Gebiets“) zumutbar
ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbeson-
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dere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnet-
zes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsitua-
tion) bejaht werden kann. In seinem neusten als Referenzurteil publizierten
Entscheid D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesver-
waltungsgericht nun auch den Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als
zumutbar (Urteil E. 9.5).
Wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausgeführt hat,
verfügt der Beschwerdeführer über ein bestehendes tragfähiges Bezie-
hungsnetz, auf welches er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka zurückgrei-
fen kann. Weiter verfügt er über eine (…) Schulbildung und einen (…)-Ab-
schluss. Vor seiner Ausreise hat er in D._______ (...) repariert und unter-
richtet (A20/25 F68 ff.). Es sei ihm finanziell sehr gut gegangen (A26/15
F69). Es ist ihm unter den gegebenen Umständen zuzumuten, sich im Hei-
matland wieder eine Arbeit zu suchen, um sich eine neue Existenzgrund-
lage zu schaffen. Sodann hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass
eine allfällige Behandlung seiner (…) Probleme auch in Sri Lanka möglich
ist. Unter diesen Umständen erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.
10.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine gültige Identi-
tätskarte, womit es ihm möglich sein sollte, sich bei der zuständigen Ver-
tretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung
und die amtliche Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen
ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit
E-4373/2017
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ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, wes-
halb die Gesuche abgewiesen werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen,
dass MLaw Hanna Stoll die Voraussetzungen zur Einsetzung als amtliche
Rechtsbeiständin nicht erfüllt. Da das Verfahren zum Zeitpunkt des Ge-
suchs von MLaw Cora Dubach vom 8. November 2017 spruchreif war, be-
stand für das Gericht keinen Anlass, diese als amtliche Rechtsbeiständin
einzusetzen.
12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4373/2017
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Versand: