B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4374/2012
U r t e i l v o m 9 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl);
Verfügung des BFM vom 12. Juli 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine Tamilin aus dem Distrikt Jaffna, ihren
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) September 2004 auf dem
Luftweg verliess und am 19. September 2004 im Transitbereich des Flug-
hafens Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte,
dass das BFM das Asylgesuch mit unangefochten gebliebener Verfügung
vom 22. Mai 2006 gestützt auf Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz an-
ordnete, deren Vollzug aber zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Febru-
ar 2012 – unter Gewährung einer Frist zur Stellungnahme – mitteilte, die
Wegweisungsvollzugspraxis für abgewiesene sri-lankische Asylsuchende
sei aufgrund der verbesserten Situation in deren Heimatstaat per 1. März
2011 angepasst worden, weshalb erwogen werde, die vorläufige Aufnah-
me aufzuheben,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. März 2012 durch ih-
ren Rechtsvertreter insbesondere ausführen liess, im Rahmen eines
Strafverfahrens sei aufgedeckt worden, dass ihre dargelegten Asylvor-
bringen nicht den Tatsachen entsprechen würden; richtig sei, dass sie in
ihrer Heimat durch sri-lankische Soldaten vergewaltigt worden sei und er-
hebliche Verletzungen am Arm erlitten habe, weshalb sich ihr Gesund-
heitszustand heute noch sehr desolat präsentiere,
dass entsprechend der (tatsächliche) Sachverhalt nie korrekt erhoben
worden sei, weshalb eine erneute Anhörung unabdingbar sei,
dass sie ihre in Sri Lanka verbliebenen Kinder und ihre Mutter finanziell
unterstütze und diese bei einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme oh-
ne jede finanzielle Hilfe dastehen würden,
dass die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme mit Verfügung vom 4. April
2012 aufhob,
dass sie diesen Entscheid mit Verfügung vom 2. Mai 2012 wieder aufhob,
da die Eingabe vom 26. März 2012 aufgrund eines Kanzleiversehens
nicht habe berücksichtigt werden können,
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dass sie die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2012 zur Einreichung von
Arztberichten hinsichtlich ihres physischen und psychischen Gesund-
heitszustands aufforderte, was diese mit Eingabe vom 6. Juni 2012 tat,
dass das BFM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin mit Ver-
fügung vom 12. Juli 2012 gestützt auf Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) erneut aufhob und sie unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall anwies, die Schweiz zu verlassen,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, eine erneute Anhö-
rung der Beschwerdeführerin sei nicht angezeigt, da die geltend gemach-
te Vergewaltigung bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen
Asylverfahrens gewesen sei und sie bereits anlässlich einer Befragung im
Rahmen eines Familiennachzugsgesuchs am 20. Oktober 2010 zugege-
ben habe, ihre Fluchtgründe erfunden zu haben,
dass sich der Wegweisungsvollzug in die Region Jaffna aufgrund der
Veränderung der allgemeinen Lage in Sri Lanka und mangels Vorliegens
individueller Vollzugshindernisse als zulässig, zumutbar und möglich er-
weise,
dass für die einlässliche Begründung auf die vorinstanzlichen Erwägun-
gen zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. August 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht
insbesondere die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, eventualiter
die Rückweisung der Sache zufolge Verletzung des Anspruchs auf recht-
liches Gehör, beantragte,
dass für die übrigen Anträge (vgl. im Einzelnen die Antragsziffern 3–6)
sowie die Begründung auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin zum Beweis ihrer Vorbringen 32 Beweismit-
tel (insbesondere Internetartikel, Berichte von Menschenrechtsorganisati-
onen und Zeitungsartikel, vgl. im Einzelnen die Beschwerdeschrift
S. 33 ff.) zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 20. September 2012 – der Be-
schwerdeführerin am 24. September 2012 zur Kenntnis gebracht – aus-
führte, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsa-
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chen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfer-
tigen könnten,
dass die Beschwerdeführerin sich mit Eingabe vom 27. September 2012
zur Vernehmlassung äusserte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Ausländerrechts
betreffend vorläufige Aufnahme endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 112 AuG; Art. 83
Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]; Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass sie in formeller Hinsicht unter anderem rügte, der rechtserhebliche
Sachverhalt sei unvollständig beziehungsweise unrichtig abgeklärt wor-
den, weil das BFM auf die Stellungnahme vom 26. März 2012 hin kein
Asylverfahren eingeleitet habe, obgleich ihre (wahren) Asylgründe de fac-
to noch nie geprüft worden seien,
dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nur sein
kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach
richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen (vgl. BVGE 2009/54
E. 1.3.3 S. 777 f.).
dass, wenn sich eine Person – wie vorliegend – in einem anderen Verfah-
ren als dem Asylverfahren befindet und nicht ausdrücklich ein Asylgesuch
stellt, sondern in diesem anderen Verfahren Sachverhalte geltend macht,
die möglicherweise gemäss Art. 18 AsylG als Asylgesuch zu behandeln
wären, die Behörde nach dem Willen der betroffenen Person zu forschen
hat (vgl. BVGE 2010/42 E. 11.1.2 S. 603 f.),
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dass die Beschwerdeführerin die Behörden seit 2004 getäuscht hatte und
davon auszugehen ist, dass sie, falls dies ihr Wille gewesen wäre, schon
zu einem früheren Zeitpunkt unter Angabe ihrer wahren Identität und
Asylgründe ein neues Asylgesuch gestellt hätte,
dass sich diese Rüge daher als unbegründet erweist und auf den damit
zusammenhängenden Antrag auf Rückweisung der Sache zur Durchfüh-
rung eines zweiten Asylverfahrens nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 50 und 52 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf Ver-
letzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit überprüft (Art. 49
VwVG),
dass die Begründung der Beschwerdeanträge das Bundesverwaltungsge-
richt nicht bindet und es die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid
im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begrün-
dung bestätigen kann (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG),
dass das BFM gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG periodisch überprüft, ob die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme – fehlende Zulässigkeit,
Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs – noch erfüllt
sind, und gegebenenfalls die vorläufige Aufnahme aufhebt sowie den
Vollzug der Wegweisung anordnet (Art. 84 Abs. 2 AuG),
dass die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht unter anderem monier-
te, das BFM habe es, nachdem es am 2. Mai 2012 das Weiterbestehen
der vorläufigen Aufnahme verfügt habe, versäumt, ihr vor der erneuten
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme am 12. Juli 2012 erneut das rechtli-
che Gehör zu gewähren,
dass es damit den Grundsatz über die Rechtsbeständigkeit von Verfü-
gungen verletzt habe, zumal sich der Sachverhalt zwischen der Verfü-
gung betreffend Weiterführung der vorläufigen Aufnahme vom 2. Mai
2012 und der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme vom 12. Juli 2012
nicht verändert habe,
dass dadurch zudem der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden
sei, da die Vorinstanz mit Schreiben vom 8. Mai 2012 zwar Arztberichte
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eingefordert, nicht jedoch darauf hingewiesen habe, dass dies aufgrund
einer beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme geschehen sei,
dass sich aus der Verfügung vom 2. Mai 2012 ergibt, dass das BFM das
Weiterbestehen der vorläufigen Aufnahme aufgrund des Auffindens der in
der Aufhebungsverfügung vom 2. April 2012 nicht berücksichtigten Stel-
lungnahme der Beschwerdeführerin verfügte (vgl. die vorinstanzliche Akte
B11/2) und nicht deshalb, weil es aufgrund der Stellungnahme zur Ein-
sicht gelangt wäre, die vorläufige Aufnahme müsste bestehen bleiben,
dass die Einforderung der Arztberichte durch die Vorinstanz offensichtlich
einzig der Überprüfung der Rechtmässigkeit des Aufrechterhaltens der
vorläufigen Aufnahme diente,
dass das BFM zudem auch aufgrund der relativ kurzen Zeitdauer zwi-
schen der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 26. März 2012
und der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme vom 12. Juli 2012 nicht
gehalten war, ihr erneut das rechtliche Gehör zu gewähren,
dass sich diese Rüge der Beschwerdeführerin daher als unbegründet er-
weist,
dass sich die Beurteilung der weiteren formellen Rüge (unvollständige
und unrichtige Abklärung des Sachverhalts wegen fehlenden Beizugs von
länderspezifischen Informationen und fehlender Abklärung der individuel-
len Lebensumstände, vgl. im Einzelnen die Beschwerdeschrift S. 8 f.) an-
gesichts der nachfolgenden Erwägungen erübrigt,
dass die Vorinstanz in Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas
tamilischer Ethnie betreffen, aufgrund der Inhaftierung zweier abgewiese-
ner tamilischer Asylsuchender durch die sri-lankischen Behörden bei der
Wiedereinreise, systematisch dazu übergegangen ist, bereits angeordne-
te Ausreisefristen aufzuheben und keine neuen mehr anzusetzen, bis ei-
ne vertiefte Abklärung der Vorfälle sowie der allgemeinen Lage in Sri
Lanka stattgefunden hat,
dass sie dadurch faktisch sämtliche Verfahren – praktisch unbesehen der
konkreten Umstände im Einzelfall – in Wiedererwägung zieht und implizit
davon ausgeht, deren Sachverhalte seien nicht (mehr) vollständig festge-
stellt,
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dass sich daher auch der der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. Juli
2012 zugrunde liegende Sachverhalt aktuell als nicht vollständig erweist,
dass dieser formelle Mangel nicht im Beschwerdeverfahren zu heilen,
sondern die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur
Wahrung des Instanzenzuges an das für die Feststellung des Sachver-
halts primär zuständige BFM zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerde – soweit auf diese einzutreten ist – mithin gutzu-
heissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind,
dass die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin als obsiegende Partei
gilt, da ihrem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung statt-
zugeben ist,
dass ihr daher in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Partei-
entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten auszurichten
ist,
dass der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote eingereicht
hat, diese jedoch zu kürzen ist, da lediglich der notwendige Vertretungs-
aufwand zu entschädigen ist und sich ein grosser Teil der Beschwerde
ohne konkreten Bezug zur Beschwerdeführerin in allgemeinen Ausfüh-
rungen zur Situation im Heimatstaat erschöpft,
dass der Beschwerdeführerin gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die
angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2012 wird aufgehoben und das Ver-
fahren wird im Sinne der Erwägungen zur Wiederaufnahme an das BFM
zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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