B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4374/2019
Ur t e i l vom 2 3 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry,
mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Aegypten,
B._______, geboren am (…),
Marokko,
sowie deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
beide Aegypten,
alle vertreten durch lic. iur. Lukas Nauer,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 31. Juli 2019 / N (…).
E-4374/2019
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden ersuchten am (…) Oktober 2014 (Beschwerde-
führer) beziehungsweise am (…) Dezember 2014 (Beschwerdeführerin) in
der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte
ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
nete deren Vollzug an. In Bezug auf die Ehefrau und Kinder des Beschwer-
deführers blieb die Verfügung unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer erhob hingegen Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht, die mit Urteil E-6619/2017 vom 3. Mai 2019 abgewiesen
wurde. Das Bundesverwaltungsgericht befand das Vorbringen des Be-
schwerdeführers, er sei aufgrund seiner Unterstützung der Muslimbruder-
schaft zum Tode verurteilt worden, als unglaubhaft und verneinte seine
Flüchtlingseigenschaft. Das eingereichte Urteil des (…)gerichts E._______
vom (…) 2014 schätzte es aufgrund der Ergebnisse einer durch die Vo-
rinstanz vorgenommenen Botschaftsabklärung als verfälscht ein. Aus ei-
nem weiteren (im Beschwerdeverfahren eingereichten) Urteil desselben
Gerichts vom (…) 2018 gehe nicht hervor, weshalb der Beschwerdeführer
verurteilt worden sein soll und es handle sich gemäss Übersetzung um die
Revision eines Verfahrens mit Verhandlungsdatum vom 10. Januar 1972,
was nicht nachvollziehbar sei.
B.
Am 26. Juni 2019 reichten die Beschwerdeführenden ein Gesuch ein, das
vom SEM als Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG entgegengenommen
wurde. Sie begründeten ihr Gesuch mit der exilpolitischen Tätigkeit des
Beschwerdeführers in der Schweiz und verwiesen erneut auf die im ersten
Asylverfahren eingereichten Urteile des (…)gerichts E._______.
Dazu legten sie mehrere Print-Screen-Ausdrucke mit regimekritischen Bei-
trägen aus den Facebook-Profilen (lautend auf seinen Namen A._______
und auf das Pseudonym (…) bzw. (…) sowie aus dem Twitterprofil (lautend
auf das Pseudonym […] bzw. […]) des Beschwerdeführers von Juni 2019
zu den Akten.
Ihre geltend gemachte fortgeschrittene Integration belegten sie mit drei Re-
ferenzschreiben aus ihrem Bekanntenkreis.
E-4374/2019
Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2019, eröffnet am 7. August 2019, verneinte die
Vorinstanz erneut die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden,
wies ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Beschwerde vom 29. August 2019 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Die Sache sei zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfest-
stellung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter seien sie unter Gewährung von Asyl als Flüchtlinge anzuer-
kennen oder es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amt-
licher Rechtsbeistand.
Mit ihrer Beschwerde legten sie folgende Beweismittel zu den Akten: einen
Auszug aus der NZZ am Sonntag vom 23. Juni 2019, ein Schreiben des
Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Mai 2019, wei-
tere Print-Screen-Ausdrucke aus den Twitterprofilen des Beschwerdefüh-
rers, eine Bestätigung der F._______ und des G._______ in H._______
vom (…) 2018 (mit Übersetzung), ein im Namen der Schwester des Be-
schwerdeführers von einem Anwalt in Ägypten eingereichtes undatiertes
Berufungsbegehren gegen einen Entscheid des I._______ (mit Überset-
zung) und eine E-Mail vom 20. Juni 2019, in der die Psychiaterin des Be-
schwerdeführers um dessen Überstellung in die Krisenintervention der
J._______ bittet.
E.
Mit Schreiben vom 2. September 2019 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde und teilte den Beschwerdeführenden
mit, sie könnten einstweilen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten.
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 3. September 2019 beim Bundesver-
waltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG [SR 142.31]).
E-4374/2019
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-4374/2019
Seite 5
5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme be-
stehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr zweites Asylgesuch im We-
sentlichen mit den bereits im ersten Asylverfahren behandelten Verurtei-
lungen durch das (...)gericht E._______, mit der auf den sozialen Medien
öffentlich kundgegebenen politischen Meinung des Beschwerdeführers so-
wie mit der fortgeschrittenen Integration der Familie in der Schweiz.
6.2 Zur Begründung der ablehnenden Asylentscheide führte die Vorinstanz
aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei wegen seiner Unter-
stützung der Muslimbruderschaft zu Tode verurteilt worden, sei bereits im
ersten Asylverfahren als unglaubhaft eingestuft worden.
Die vorgebrachte Gefährdung aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten sei nicht
asylrelevant. Die Kommentare auf Twitter seien lediglich zwischen dem
E-4374/2019
Seite 6
(…) und (…) Juni 2019 publiziert worden und würden den Anschein erwe-
cken, einzig mit dem Ziel veröffentlicht worden zu sein, ein neues Asylge-
such einzureichen. Sie seien zudem kaum konsultiert worden und ver-
möchten nicht den Anschein einer wirklichen exilpolitischen Aktivität zu er-
wecken. Im Weiteren sei der vollständige Name des Beschwerdeführers in
Ägypten derart verbreitet, dass eine Identifikation unmöglich sei. Generell
vermöge das Veröffentlichen von regimekritischen Inhalten auf Twitter
keine tatsächliche Gefahr der Verfolgung in Ägypten zu begründen.
Die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Asylgründe vorgebracht.
6.3 Den Erwägungen der Vorinstanz entgegnen die Beschwerdeführenden
in ihrer Beschwerde, der Beschwerdeführer sei Sympathisant der Muslim-
bruderschaft und deshalb dem aktuellen Regime in Ägypten sehr wohl be-
kannt. Gegen ihn seien in Ägypten zwei Gerichtsurteile ergangen, wobei
das erste als Sanktion die Todesstrafe und das zweite eine Haftstrafe von
einem Jahr vorsehe. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich im Urteil
E-6619/2017 vom 3. Mai 2019 nicht mit dem Urteil des (...)gerichts
E._______ vom (…) 2018 auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer sei
seit rund sieben Jahren politisch aktives Mitglied der
6. April-Bewegung und sei vor seiner Ausreise mehrmals verhaftet worden.
Nachdem er ausser Landes geflüchtet sei, habe er sich bei seiner Familie
nicht mehr gemeldet, um seine Ursprungsfamilie in Ägypten nicht in Gefahr
zu bringen.
Aus den Akten geht hervor, dass die Schwester des Beschwerdeführers
offenbar ein Gesuch an das ägyptische I._______ um Bekanntgabe des
Aufenthaltsortes ihres Bruders gerichtet haben soll, welches abgelehnt
worden sei. Gegen diesen Entscheid habe die Schwester mithilfe ihres An-
walts ein Berufungsbegehren an den F._______ und das G._______ in
H._______ gerichtet, in dem die Bekanntgabe des Aufenthaltsortes ihres
Bruders beantragt worden sei. Die Schwester habe befürchtet, der Be-
schwerdeführer befände sich in Haft. Der auf dieses Berufungsbegehren
hin ergangenen Bestätigung sei zu entnehmen, dass sowohl die Familie
als auch die Polizei und der Sicherheitsapparat seit 2012 nach dem Be-
schwerdeführer gesucht hätten. Gemäss den Feststellungen des
F._______ und des G._______ in H._______ hätten die Behörden seinen
Aufenthaltsort verschwiegen und ihn mehrmals ohne entsprechende
Rechtsgrundlagen verhaftet. Deshalb stehe fest, dass er den Behörden be-
kannt sei und ihm eine Verhaftung drohe.
E-4374/2019
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Der Beschwerdeführer sei anhand seines Namens und seines Gesichtsfo-
tos identifizierbar und müsse bei einer Rückkehr auch aufgrund seiner exil-
politischen Aktivitäten mit einer Inhaftierung rechnen.
Aufgrund der Heirat mit dem Beschwerdeführer, der als Regimegegner an-
gesehen werde, drohe der Beschwerdeführerin ebenfalls eine Verhaftung.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil E-6619/2017
vom 3. Mai 2019 sowohl mit dem Urteil des (...)gerichts E._______ vom
(…) als auch – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden – mit
demjenigen vom (…) 2018 auseinandergesetzt. Es kam dabei zum
Schluss, dass die Einwände in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet
seien, die Ergebnisse der Botschaftsabklärung und namentlich die Fest-
stellung der Fälschung des Urteils vom (…) 2014 in Frage zu stellen. Die
Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Ägypten zum Tode bezie-
hungsweise zu einer Haftstrafe verurteilt worden, befand das Bundesver-
waltungsgericht als unglaubhaft. Es besteht kein Anlass, auf diese Ein-
schätzung zurückzukommen, so dass auf die entsprechenden Erwägun-
gen im Urteil E-6619/2017 vom 3. Mai 2019 zu verweisen ist (vgl. dort ins-
besondere E. 10.6).
Im vorliegenden Verfahren ist einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz das Mehr-
fachgesuch zu Recht abgewiesen hat.
7.2 Der Beschwerdeführer macht als neue Tatsache vor dem Bundesver-
waltungsgericht geltend, seine Familienangehörigen hätten ihn seit dem
Jahr 2012 gesucht, als die ägyptischen Behörden landesweit Verhaftungen
gegen Regimegegner durchgeführt hatten. Das neu eingereichte Beweis-
mittel (Bestätigung der F._______ und des G._______ in H._______) da-
tiert auf den (…) 2018. Die Beschwerdeführenden erwähnen aber nicht an-
satzweise, weshalb sie dieses Schreiben nicht bereits im ersten Beschwer-
deverfahren vorgelegt haben. Ungeachtet der Rechtzeitigkeit sind die neu
eingereichten Dokumente – wie im Folgenden aufgezeigt wird – ohnehin
nicht geeignet, die vorgebrachten Asylgründe zu untermauern. Entgegen
der Ausführungen der Beschwerdeführenden geht aus der obengenannten
Bestätigung vom (…) 2018 nämlich keineswegs hervor, der Beschwerde-
führer sei mehrmals ohne Rechtsgrundlagen verhaftet worden. Dies wird
lediglich im Berufungsbegehren des Anwalts der Schwester behauptet, wo-
bei das Schreiben weder ein Datum noch eine Unterschrift oder sonstige
E-4374/2019
Seite 8
Sicherheitsmerkmale aufweist. Ausserdem wird darin erwähnt, der Be-
schwerdeführer sei seit 2012 verschwunden und seine Angehörigen hätten
ihn seither gesucht. Dies steht im Widerspruch zu seinen Aussagen in der
Anhörung vom 16. April 2015, er sei Anfang September 2014 in Ägypten
bei sich zu Hause von der Polizei gesucht worden und habe dies noch am
gleichen Tag von seiner Schwester erfahren (vgl. SEM-Akten B17 F65–66).
Beide Dokumente liegen zudem nur als Kopie vor und verfügen somit
grundsätzlich über einen geringen Beweiswert, weil Kopien von Beweis-
mitteln leicht fälschbar sind (vgl. dazu beispielhaft Urteil des BVGer D-
717/2017 vom 28. April 2017 E. 6.3.4).
Im Übrigen macht der Beschwerdeführer gestützt auf die eingereichten Un-
terlagen zum ersten Mal geltend, dass er politisch aktives Mitglied bei der
6. April-Bewegung sei, während er bei der Anhörung erwähnte, Mitglied der
Partei Hurriya wal-Adala (Freiheit und Gerechtigkeit) zu sein. Bei der
6. April-Bewegung handelt es sich um eine Gruppierung, die eine entschei-
dende Rolle im Arabischen Frühling Ägyptens 2011 gespielt hat und gegen
welche die Regierung hart vorgegangen ist (vgl. Al Jazeera, Egypt outlaws
anti-Mubarak April 6 movement, 28.04.2018,
news/middleeast/2014/04/egypt-outlaws-anti-mubarak-april-6-movement-
20144281135421761.html>, abgerufen am 02.10.2019). Es wäre zu erwar-
ten gewesen, dass der Beschwerdeführer eine diesbezügliche politische
Affiliation bereits früher geltend gemacht hätte. Dieses Vorbringen ist des-
halb als nachgeschoben und daher als unglaubhaft zu beurteilen.
7.3 Weiter macht der Beschwerdeführer zufolge seiner regimekritischen
Meinungsäusserungen in den sozialen Medien subjektive Nachflucht-
gründe geltend. Es ist bekannt, dass die ägyptischen Behörden die politi-
schen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland beobachten. Im Einzelfall
bleibt jedoch zu prüfen, ob diese Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr
nach Ägypten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile
im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Die ägyptischen Behörden kon-
zentrieren sich in der Regel auf die Erfassung von Personen, die ein hohes
politisches Profil haben und insbesondere in den ägyptischen Medien prä-
sent sind. Niedrigprofilierte politische Aktivisten können zwar durchaus bei
ihrer Rückkehr nach Ägypten befragt werden, laufen jedoch grundsätzlich
keine Gefahr, inhaftiert oder anderweitig misshandelt zu werden (vgl. Aust-
ralian Government, Department of Foreign Affairs and Trade [DFAT], DFAT
Country Information Report Egypt, 17.06.2019, S. 45,
about-us/publications/Documents/country-information-report-egypt.pdf>,
abgerufen am 16.09.2019).
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Seite 9
Vorliegend behauptet der Beschwerdeführer, sich auf den sozialen Medien
seit Jahren gegen die ägyptische Regierung ausgesprochen zu haben. Ob-
wohl eine solch intensive exilpolitische Aktivität, wenn sie zuträfe, einfach
nachzuweisen wäre, beschränken sich die eingereichten Beweismittel auf
den Zeitraum zwischen Mai und Juni 2019. Wie die Vorinstanz zutreffend
feststellte, sind die ausgedruckten Beiträge kaum konsultiert worden. Die
meisten von ihnen wurden weder kommentiert noch geteilt. Es handelt sich
demnach nicht um Profile, die für die ägyptischen Behörden von Interesse
sein dürften. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers sind
deshalb als nachgeschoben und somit unglaubhaft einzustufen.
7.4 Nach dem Gesagten erübrigen sich Ausführungen zu der geltend ge-
machten Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin.
7.5 Schliesslich ist festzustellen, dass weite Teile der Beschwerde blosse
Wiederholungen und Bekräftigungen von Vorbringen des ordentlichen
Asylverfahrens und des ersten Beschwerdeverfahrens sowie Kritik an den
dort ergangenen erst- und zweitinstanzlichen Entscheiden darstellen. Die
Beschwerdeführenden sind – auch im Hinblick auf die Begehung allfälliger
künftiger ausserordentlicher Verfahrensschritte – mit Nachdruck darauf
aufmerksam zu machen, dass ein Mehrfachasylgesuch (wie auch eine
Wiedererwägung oder eine Revision) nicht beliebig zulässig ist und na-
mentlich nicht dazu dienen darf, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechts-
kraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu
stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen.
7.6 Insgesamt ist auch im Rahmen des vorliegenden Mehrfachgesuches
nicht anzunehmen, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rück-
kehr nach Ägypten ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen
würden. Sie haben nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vo-
rinstanz hat ihr zweites Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
8.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art.
44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-4374/2019
Seite 10
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) zu-
treffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-
rückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwen-
dung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse
erkennbar sind. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden ergeben
sich ausserdem keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die An-
nahme, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Ägypten mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
E-4374/2019
Seite 11
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008,
Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Zwar ist die in Ägypten
herrschende politische und menschenrechtliche Lage in verschiedener
Hinsicht schwierig. Dennoch bietet die dortige allgemeine Menschen-
rechtssituation nach Einschätzung des Gerichts keinen konkreten Anlass
zur Annahme, den Beschwerdeführenden selbst drohe eine entsprechende
Gefährdung.
Bezüglich der in der E-Mail der Psychiaterin erwähnten (…) des Beschwer-
deführers obliegt es dem SEM im Rahmen des Vollzugs, Massnahmen zu
ergreifen, um die Umsetzung einer entsprechenden (…) zu verhindern. Der
Beschwerdeführer ist sodann darauf hinzuweisen, dass er jederzeit ärztli-
che Hilfe in Anspruch nehmen kann. Im Übrigen ist anzumerken, dass der
EGMR grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf
Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss
medizinischer, sozialer oder anderer Formen der Unterstützung zu kom-
men (vgl. Urteil des EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai
2008, Grosse Kammer 26565/05, § 42 m.w.H.). Wie nachfolgend aufzuzei-
gen sein wird, gibt es für die gesundheitliche Situation des Beschwerde-
führers auch in Ägypten medizinische Behandlungsmöglichkeiten (vgl. E.
9.3). Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
9.3 In Ägypten herrscht aktuell keine Situation allgemeiner Gewalt, wes-
halb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ausgegangen wird (vgl. Urteile des BVGer E-1573/2018
vom 13. Juli 2018 E. 6.2 und E-4456/2018 vom 14. August 2018 E. 8.3).
Den Akten lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme fin-
den, die Beschwerdeführenden würden in Ägypten aus individuellen Grün-
den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenz-
bedrohende Situation geraten. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um
einen (…)-jährigen Mann mit langjähriger Arbeitserfahrung als (…). Seine
Mutter und Halbgeschwister leben nach wie vor in seinem Heimatdorf (vgl.
B4 Ziff. 3.01). Insofern ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr in Bezug auf seine Wohnsituation auf die Unterstützung
seiner Familie und bezüglich der wirtschaftlichen Integration sowohl auf
sein angestammtes privates wie berufliches Beziehungsnetz wird zurück-
greifen können.
E-4374/2019
Seite 12
Wie der eingereichten E-Mail der Psychiaterin des Beschwerdeführers ent-
nommen werden kann, leidet dieser an psychischen Problemen, die eine
Anmeldung zur Krisenintervention in der J._______ notwendig gemacht
haben. Obschon die medizinische Versorgungslage in Ägypten nicht die-
selbe Qualität wie in der Schweiz aufweist, muss er bei einer Rückkehr
angesichts der dort bestehenden medizinischen Infrastruktur keine drasti-
sche oder lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszu-
stands befürchten (vgl. zur medizinischen Versorgungslage in Ägypten
etwa das Urteil des BVGer E-1140/2013 vom 25. November 2014 E. 8.5.4
m.w.H.). Es steht ihm offen, für die Fortsetzung der in der Schweiz begon-
nenen Behandlung seiner psychischen Leiden medizinische Hilfe in Ägyp-
ten in Anspruch zu nehmen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit
hat, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen (Medikamentenvorrat, Orga-
nisation einer medizinischen Behandlung) zu beantragen (vgl. Art. 75 der
Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Der Vollzug
der Wegweisung erweist sich insgesamt als zumutbar. An dieser Einschät-
zung vermag auch die durch die eingereichten Referenzschreiben belegte
Integration der Beschwerdeführenden nichts zu ändern.
9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Vollständigkeitshalber ist zu erwähnen, dass es den Beschwerdefüh-
renden offensteht, sich in Marokko, dem Heimatstaat der Beschwerdefüh-
rerin, niederzulassen.
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-4374/2019
Seite 13
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1‘500.–
festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (vgl. Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerde-
führenden abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Er-
wägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer ge-
setzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4374/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Annina Mondgenast
Versand: