B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4375/2017
Ur t e i l vom 7 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Philippe Baumann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Sohn
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
beide vertreten durch lic. iur. Simon Gass, Advokat,
Advokatur und Notariat,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration [BFM]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und
Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Juli 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 25. Dezember 2008 in der Schweiz ein
erstes Asylgesuch. Im Verlauf des Verfahrens stellte sich heraus, dass sie
zuvor bereits in Italien um Asyl ersucht hatte. Mit unangefochtener Verfü-
gung vom 11. März 2009 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an. Am 12. März
2009 wurde die Beschwerdeführerin nach Italien überstellt.
B.
B.a Gemäss eigenen Angaben reiste die Beschwerdeführerin am 2. Mai
2012 erneut von Italien in die Schweiz ein und reichte ein zweites Asylge-
such ein. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 18. Juni 2012 trat
das BFM in Anwendung des damaligen Art. 34 Abs. 2 Bst. d aAsylG (SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach
Italien an.
B.b Am 22. August 2012 informierten die italienischen Behörden das BFM,
dass die Beschwerdeführerin in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei.
In der Folge zog das BFM seine Verfügung vom 18. Juni 2012 in Wieder-
erwägung und nahm das nationale Asylverfahren auf.
B.c Mit unangefochtener Verfügung vom 3. April 2013 trat das BFM ge-
stützt auf den damaligen Art. 34 Abs. 2 Bst. a aAsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung
nach Italien an.
B.d Am (…) gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn.
B.e Am 29. November 2016 wurde die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn
nach Italien überstellt.
C.
C.a Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn gelangten wenige Tage später
erneut in die Schweiz (Datum der Einreise unbestimmt). Mit Eingabe vom
23. Dezember 2016 an das SEM beantragte ihr Rechtsvertreter, es sei das
kantonale Migrationsamt C._______ anzuweisen, den Wegweisungsvoll-
zug bis auf Weiteres auszusetzen. Zudem seien allfällige Ausreisefristen
für hinfällig zu erklären. Zur Begründung führte er aus, in Anbetracht der
schweren gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin, der nicht-
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gewährten Unterstützung in Italien sowie des noch jungen Alters ihres Soh-
nes sei eine Rückkehr nach Italien unzumutbar. Als Beweismittel reichte er
Kopien eines ärztlichen Auskunftsschreibens vom 14. Dezember 2016 so-
wie eines Arztberichtes vom 17. Dezember 2014 ein. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte er um seine Beiordnung als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
C.b Am 4. Januar 2017 eröffnete das SEM der Beschwerdeführerin, dass
es ihre von ihrem Rechtsvertreter abgefasste Eingabe als schriftliches
Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG werte. Gleichzeitig gewährte es ihr
das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien.
C.c Mit Eingabe vom 18. Januar 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin
um Fristerstreckung. Dieses Gesuch blieb vom SEM unbeantwortet.
C.d Mit Schreiben vom 17. Mai 2017 sicherten die italienischen Behörden
dem SEM die Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes
aufgrund des bilateralen Rückübernahmeabkommens zu.
C.e Am 13. Juni 2017 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin erneut
das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien.
C.f Mit Eingabe vom 27. Juni 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin innert
Frist um deren Erstreckung, da noch keine Stellungnahme ihres behan-
delnden Arztes vorhanden und ihr Rechtsvertreter stark ausgelastet sei.
Das SEM liess das Gesuch unbeantwortet.
C.g Am 10. Juli 2017 nahm die Beschwerdeführerin Stellung und legte ei-
nen Arztbericht vom 3. Juli 2017 ins Recht. Mit diesem sei belegt, dass sie
an einer (…) leide. Ihr schlechter Gesundheitszustand wirke sich negativ
auf die Betreuung ihres Kleinkindes aus. Nach ärztlicher Auffassung müsse
die entsprechende Behandlung daher in der Schweiz erfolgen. Ihre letzte
Rückkehr nach Italien habe gezeigt, dass eine solche unabwägbare Folgen
für ihre gesundheitliche Situation habe.
C.h Mit Verfügung vom 24. Juli 2017 – eröffnet am 28. Juli 2017 – trat die
Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihres
Sohnes nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Ita-
lien sowie deren Vollzug an. Gleichzeitig verweigerte es die unentgeltliche
Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und erhob
eine Gebühr von Fr. 600.–.
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C.i Mit Eingaben vom 4. und 7. August 2017 reichte die Beschwerdeführe-
rin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung
des SEM ein. Darin beantragt sie deren Aufhebung, das Eintreten auf ihr
Asylgesuch sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer
Hinsicht sei ihr sowohl bezüglich des vorinstanzlichen Verfahrens als auch
des Beschwerdeverfahrens die unentgeltliche Prozessführung und die un-
entgeltliche Rechtsverbeiständung zuzusprechen. Sofern über die unent-
geltliche Prozessführung nicht vorweg entschieden werde, sei auf die Ein-
holung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ferner sei die aufschie-
bende Wirkung der Beschwerde festzustellen und die sofortige Aussetzung
des Wegweisungsvollzugs anzuordnen.
Als Beweismittel legte sie erneut den Arztbericht vom 3. Juli 2017 sowie
eine undatierte «Bestätigung für Nothilfe» und einen Fürsorgenachweis
vom 7. August 2017 ins Recht.
C.j Mit Instruktionsverfügung vom 8. August 2017 bestätigte die Instrukti-
onsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte den einstweilen lega-
len Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat mit ihrem Sohn am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, ein-
zutreten.
Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu
(vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch
nicht entzogen. Auf den prozessualen Antrag betreffend Feststellung der
aufschiebenden Wirkung unter Anordnung der sofortigen Aussetzung des
Wegweisungsvollzugs ist somit nicht einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).
Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Weg-
weisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenom-
men, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt.
2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
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3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt die Behörde auf ein Asylge-
such in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich
vorher aufgehalten haben. Bei Italien handelt es sich gemäss Beschluss
des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 um einen sicheren Drittstaat im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG.
3.2 Zur Begründung seines Nichteintretensentscheids hielt das SEM fest,
Italien sei vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden. Das
Land habe die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt und zugesi-
chert, sie und ihren Sohn zurückzunehmen. Zwar bestünden aufgrund der
Flüchtlingsanerkennung in Italien Anzeichen für die Erfüllung der Flücht-
lingseigenschaft nach Art. 3 AsylG. Jedoch läge das für ein Begehren um
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geforderte schutzwürdige Inte-
resse nach Art. 25 Abs. 2 VwVG vorliegend nicht vor, da bereits Italien der
Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen und Schutz
vor Verfolgung gewährt habe. Damit sei das Non-Refoulement-Prinzip bei
einer Rückkehr nach Italien gewahrt.
3.3 In der Rechtsmitteleingabe wendet die Beschwerdeführerin ein,
Art. 31a Abs. 1 AsylG sehe bei Vorliegen der aufgeführten Kriterien nur in
der Regel einen Nichteintretensentscheid vor. Somit komme der Vorinstanz
bei der diesbezüglichen Rechtsanwendung Ermessen zu. Dessen Aus-
übung hätte zur Nichtanwendung der Bestimmung führen müssen, da Ita-
lien nicht über die von der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn benötigten
medizinischen und sozialen Auffangnetze verfüge. Ein Nichteintretensent-
scheid verstosse gegen die fundamentalen Rechte der Beschwerdeführe-
rin und ihrem Sohn. Insbesondere sei deren physische und psychische Ge-
sundheit bei einer Rückkehr nach Italien erheblich gefährdet. Aufgrund
dessen sei auf das Asylgesuch einzutreten.
3.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und unter Verweis auf deren
Erwägungen (vgl. angefochtene Verfügung E. II und Zusammenfassung
oben E. 3.2) ist festzustellen, dass vorliegend die Voraussetzungen für ei-
nen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt
sind. Dies wird auf Beschwerdeebene dann auch nicht bestritten. Insofern
die Beschwerdeführerin eine unangemessene Rechtsanwendung rügt, ist
darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Asylbereich
keine Angemessenheitskontrolle durchführt. Es beschränkt seine Beurtei-
lung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt korrekt und
vollständig erhoben und sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat
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(vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist
unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Ak-
ten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- res-
pektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Vorbringen, die
Beschwerdeführerin und ihr Sohn seien bei einer Rückkehr nach Italien
gesundheitlich erheblich gefährdet, bezieht sich nicht auf das Nichteintre-
ten auf das Asylgesuch sondern auf eine allfällige Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und ist daher in diesem Zusammenhang zu behan-
deln (vgl. unten E. 5.5).
3.5 Aufgrund des Gesagten ist das SEM zu Recht und mit zutreffender Be-
gründung in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes nicht eingetreten.
4.
Das SEM verfügt gemäss Art. 44 AsylG in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführerin und ihr Sohn verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde somit
zu Recht angeordnet.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
5.2 Die Vorinstanz legt betreffend den Wegweisungsvollzug dar, die Be-
schwerdeführerin könne mit ihrem Sohn in einen sicheren Drittstaat reisen,
weshalb bezüglich ihres Heimatstaates das Non-Refoulement-Gebot nicht
zu prüfen sei. Ferner sprächen weder die in Italien herrschende Situation
noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs dorthin. Italien verfüge über eine angemessene Gesundheitsversor-
gung. Das Land habe die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Aner-
kennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit
Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für
Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für
den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (ABl. L 337/9 vom
20.12.2011; Qualifikationsrichtlinie) mit den dort geregelten Ansprüchen
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anerkannter Flüchtlinge betreffend Sozialleistungen sowie Zugang zu
Wohnraum und medizinischer Versorgung umgesetzt. Der Beschwerde-
führerin stünden zudem die in der Flüchtlingskonvention festgehaltenen
Rechte in Bezug auf Fürsorge, Zugang zum Arbeitsmarkt und soziale Si-
cherheit zu. Im Übrigen könnten private und internationale Hilfsorganisati-
onen zur Unterstützung angerufen werden. Eine allfällige Vorenthaltung
minimaler Lebensbedingungen durch die italienischen Behörden habe sie
auf dem Rechtsweg einzufordern. Ferner berücksichtige das SEM bei der
Überstellung nach Italien sowohl den Gesundheitszustand der Beschwer-
deführerin als auch die Bedürfnisse ihres Sohnes. Schliesslich sei der
Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar; es
liege eine Rückübernahmezustimmung Italiens vor.
5.3 In ihrer Rechtsmitteleingabe bekräftigt die Beschwerdeführerin ihre be-
reits in der Stellungnahme vom 10. Juli 2017 gemachten Einwände ge-
sundheitlicher Art. Das SEM habe die medizinischen Unterlagen nicht mit
der notwendigen Sorgfalt geprüft respektive keine rechtlich korrekte Wür-
digung vorgenommen. Zudem gehe selbst das SEM davon aus, dass in
Italien lediglich die minimalen Lebensbedingungen garantiert seien. Sie
und ihr Sohn seien jedoch auf eine weit über den minimalen Standard hin-
ausgehende medizinische und soziale Betreuung angewiesen. Überdies
hätten sie anlässlich ihres letzten Aufenthalts in Italien bereits erfahren
müssen, dass sie die notwendige Unterstützung trotz Ersuchens nicht er-
halten hätten. Daher sei ihre Gesundheit in Italien erheblich gefährdet, wo-
mit die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine
vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Des Weiteren habe das SEM den
Sachverhalt mangelhaft festgestellt, da es vor der Anordnung des Wegwei-
sungsvollzugs eine Garantie der italienischen Behörden hinsichtlich der
benötigten fachärztlichen Behandlung hätte einholen müssen.
5.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
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1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf sodann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Italien ist Signatarstaat der oben erwähnten Konventionen und kommt sei-
nen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es liegen
keine konkreten Hinweise dafür vor, dass dies vorliegend nicht der Fall
wäre. Nachdem der Beschwerdeführerin in Italien die Flüchtlingseigen-
schaft zugesprochen wurde, besteht vor allem kein Anlass zur Annahme,
es drohe ihr eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grund-
satzes der Nichtrückschiebung. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
5.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG besteht die Ver-
mutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel
zumutbar ist.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zutreffend bejaht. Zur Vermeidung von Wiederho-
lungen kann auf die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Ver-
fügung (dort E. III) und obiger Zusammenfassung in E. 5.2 verwiesen wer-
den. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungs-
weise. Insbesondere ist zu bestätigen, dass auch in Berücksichtigung der
vorliegenden – insbesondere psychischen – Gesundheitsproblemen von
einer angemessenen medizinischen Versorgung in Italien auszugehen ist.
Die Beschwerdeführerin – die gemäss Arztbericht vom 3. Juli 2017 über
genügende Italienischkenntnisse verfügt – ist hinsichtlich allfälliger Anlie-
gen betreffend finanzielle oder anderweitige Unterstützung anzuweisen,
sich an die in Italien zuständigen staatlichen Instanzen zu wenden. Somit
besteht auch unter Berücksichtigung der Situation der Beschwerdeführen-
den kein Anlass zur Annahme, sie würden im Falle einer Rückführung nach
Italien in eine existenzielle Notlage geraten (vgl. Urteil des BVGer E-
338/2014 vom 16. April 2014 E. 7.4.2). Im Übrigen erweist sich die Rück-
kehr nach Italien auch als mit dem Kindeswohl und dem Übereinkommen
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskon-
vention [KRK], SR 0.107) vereinbar. Der Sohn ist (…) Jahre alt und damit
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Seite 10
noch vollständig an seine Mutter gebunden. Anzumerken bleibt, dass die
Erwägungen im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Urteil vom 4. November
2014, 29217/12) betreffend die Einholung von Garantien für bestimmte
Personengruppen nur hinsichtlich des Dublin-Verfahrens gelten. Das SEM
war damit nicht gehalten, von den italienischen Behörden konkrete Garan-
tien einzuholen. Die entsprechende Rüge der mangelhaften Sachverhalts-
feststellung kann daher nicht gehört werden.
5.6 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz als möglich zu erachten; die italienischen Behörden haben
einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt
(vgl. Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Im Folgenden sind die Beschwerdeanträge betreffend die unentgeltliche
Prozessführung sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das vorin-
stanzliche Verfahren zu prüfen.
6.1 Bei der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich um einen verfas-
sungsrechtlichen Anspruch (Art. 29 Abs. 3 BV), der grundsätzlich für jedes
staatliche Verfahren gilt, in das der betreffende Gesuchsteller einbezogen
wird oder das zur Wahrung seiner Rechte erforderlich ist (vgl. MARCEL
MAILLARD, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
2009, Art. 65 Rz. 4; STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltli-
che Rechtspflege, 2008, S. 60 f.). In Art. 65 VwVG sind die Voraussetzun-
gen der Befreiung der Verfahrenskosten sowie der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung geregelt. Die vom Bundesgericht entwickelten Regeln über
die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im nichtstreitigen Ver-
waltungsverfahren gelten auch für erstinstanzliche Verfahren vor Bundes-
behörden, die sich nach dem VwVG richten, also auch vor dem SEM (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2004 Nr. 9 E. 3a; EMARK 2001 Nr. 11 E. 4c).
Generell setzt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege – welche die
unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung um-
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Seite 11
fasst – zunächst die Bedürftigkeit der betreffenden Partei und die Nichtaus-
sichtslosigkeit der hauptsächlichen Prozessbegehren voraus (Art. 65
Abs. 1 VwVG). Die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung be-
dingt ausserdem, dass sie zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig
ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG).
6.2 Gemäss Art. 111d Abs. 1 AsylG erhebt die Vorinstanz eine Gebühr,
sofern sie ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder da-
rauf nicht eintritt. Auf eine Gebühr wird auf entsprechendes Gesuch hin
verzichtet, sofern die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begeh-
ren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (vgl. Art. 111d Abs. 2
AsylG).
6.3 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ging die Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung zutreffend von der Aussichtslosigkeit des
Mehrfachgesuchs aus, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Vorausset-
zungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben
ist. Das SEM hat daher für das vorinstanzliche Verfahren zu Recht die un-
entgeltliche Prozessführung verweigert, eine Gebühr erhoben und das Ge-
such um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, weiter auf die Beschwer-
devorbringen und die Beweismittel einzugehen. Die Beschwerde ist abzu-
weisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung sowie unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdever-
fahren sind unbesehen der Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde
gemäss obigen Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist. Damit sind
die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt. Mit dem
vorliegenden Direktentscheid wird der Antrag betreffend Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechts-
verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Philippe Baumann