Abtei lung V
E-4376/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Daniel Schmid,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,Türkei,
vertreten durch lic. iur. Gian Andrea Danuser,
Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
8. November 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4376/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Heimat-
staat am 10. November 2003 und gelangte am 17. November 2003 in
die Schweiz, wo er am 25. November 2003 ein Asylgesuch einreichte.
Zwei Tage später wurde der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle
Kreuzlingen befragt. Das B._______ hörte ihn am 19. Dezember 2003
zu den Asylgründen an. Im Rahmen weiterer Abklärungen hörte das
BFF den Beschwerdeführer am 16. April 2004 ergänzend zu den
Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer
anlässlich der drei Befragungen geltend, er sei kurdischer Ethnie und
alevitischen Glaubens. Er stamme aus einer politischen Familie.
Mehrere seiner Geschwister hätten mit der MLKP sympathisiert. Seine
heute in Deutschland lebende Schwester C._______ sei
demgegenüber Sympathisantin der TDKP gewesen. Durch sie habe er
im Jahre 1995 inhaftierte Frauen kennen gelernt, die der DHKP-C
angehört hätten. Mit einigen von ihnen habe er brieflichen Kontakt
gepflegt. Auch habe er von ihnen im Gefängnis hergestellte
Gegenstände verkauft. Zudem habe er die Zeitschriften dieser
Organisation gelesen und verkauft. Er sei zwei Mal festgenommen
worden. Beim ersten Mal, Ende des Jahres 1996, sei er über seine
Schwester befragt und nach ein bis zwei Stunden wieder freigelassen
worden. Das zweite Mal, anfangs des Jahres 1997, sei er im Zusam-
menhang mit einer Newrozdemonstration für einen Tag festgehalten
worden.
Im Jahre 2000 sei ihm aufgrund der Bürgerschen Krankheit (Venener-
krankung) ein Unterschenkel amputiert worden. In der Folge habe er
Probleme mit der Prothese bekommen, weshalb ihn sein in der
Schweiz als anerkannter Flüchtling lebender Bruder zur Anpassung
der Prothese in die Schweiz eingeladen habe. Am 28. August 2001 sei
er im Besitze eines Visums in die Schweiz eingereist. Ende Oktober
2001 habe er die Schweiz verlassen, um seine in Deutschland als
Flüchtlinge anerkannten Geschwister zu besuchen. Es sei geplant ge-
wesen, dass er anschliessend in die Türkei zurückkehren werde.
Durch seine Schwester C._______ habe er Bekanntschaft mit
Mitgliedern der DHKP-C gemacht. Diese hätten ihn aufgefordert, in
Deutschland aktiv für sie zu werden. Am 16. April 2002 habe er auf
Initiative der Organisation in Deutschland einen Asylantrag gestellt. In
der Folge habe er sich für die DHKP-C engagiert, indem er Zeitungen
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verkauft und an Veranstaltungen teilgenommen habe. Am 16. Juni
2003 habe das Amtsgericht D._______ gegen ihn ein
Ermittlungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das
Vereinsverbot eingeleitet. Im Juli 2003 habe er auf Geheiss der
Organisation seinen Asylantrag zurückgezogen und sei mit deren
Unterstützung illegal in die Türkei zurückgekehrt. Vom 29. Juli 2003
bis anfangs September 2003 habe er in E._______ bei verschiedenen
Sympathisanten der Organisation gelebt. Während dieser Zeit habe er
an kleineren Versammlungen von Jugendlichen teilgenommen, dabei
kurze Reden gehalten und insbesondere für die Organisation
Kurierdienste ausgeführt. Insgesamt sei er acht bis neun Mal als
Kurier tätig gewesen, letztmals Ende August 2003. In der ersten
Septemberwoche 2003 habe er sich von der Organisation getrennt.
Dies, weil ihm Aufgaben auferlegt worden seien, die er nicht habe
ausführen können beziehungsweise wollen. Namentlich sei ihm nicht
bekannt gegeben worden, was er bei seinen Kurierdiensten mit sich
trage. Sodann habe man seine Behinderung für die Kurierdienste
ausnutzen wollen. Mitte September habe er sich zu Verwandten nach
F._______ begeben. Dort habe er von seiner Mutter erfahren, dass er
anfangs September von der Polizei gesucht worden sei. Er gehe
davon aus, dass er aus politischen Gründen gesucht werde. Indes
wisse er nicht, was ihm vorgeworfen werde. Vor diesem Hintergrund
habe er sich zur Ausreise in die Schweiz entschlossen. Nach seiner
Ausreise habe er erfahren, dass er im April 2004 im Rahmen einer
Operation gegen die DHKP-C nochmals zu Hause gesucht worden sei.
B.
Am 12. Mai 2004 ersuchte das BFF die Schweizerische Vertretung in
Ankara um Abklärung noch offener Fragen. Mit Schreiben vom
7. Januar 2005 antwortete die Botschaft.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2005 unterbreitete das BFM dem
Beschwerdeführer die Botschaftsantwort, unter Abdeckung der geheim
zu haltenden Stellen, zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist
reichte der Beschwerdeführer am 31. März 2005 die Antwort zu den
Akten.
D.
Mit Verfügung vom 8. November 2005 - eröffnet am folgenden Tag -
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
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eigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2005 reichte der Beschwerdeführer bei
der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) Beschwerde ein und beantragte durch seinen Rechtsvertreter,
es sei festzustellen, dass er Flüchtling sei und es sei ihm Asyl zu
gewähren.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2005 setzte der Instruk-
tionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines
Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.--. Diesen bezahlte der
Beschwerdeführer am 30. Dezember 2005 fristgerecht ein.
G.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 19. Januar 2006 die
Abweisung der Beschwerde. Am 23. Januar 2006 stellte der Instruk-
tionsrichter die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zu Kenntnis-
nahme ohne Replikrecht zu.
H.
Am 2. August 2006 heiratete der Beschwerdeführer eine in der
Schweiz lebende Landsfrau mit Niederlassungsbewilligung C. In der
Folge erteilten die zuständigen Behörden dem Beschwerdeführer eine
Aufenthaltsbewilligung B.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2007 stellte der Instruk-
tionsrichter des inzwischen neu zuständigen Bundesverwaltungs-
gerichts fest, dass aufgrund der erteilten B-Bewilligung das Beschwer-
deverfahren bezüglich der Wegweisung und des Wegweisungsvoll-
zugs gegenstandslos geworden sei und ersuchte den Beschwerdefüh-
rer mitzuteilen, ob er unter diesen Umständen an der Rechtsmittelein-
gabe festhalte oder diese zurückziehen möchte. Innert der angesetz-
ten Frist teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an der Beschwerde
festhalte.
Seite 4
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert.
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
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Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen
gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG standhielten. Zur Begründung führte es aus, der
Beschwerdeführer mache geltend, er sei von der DHKP-C angehalten
worden, in sein Heimatland zurückzukehren und dort als Kurier für die
Organisation tätig zu sein. Er müsste daher im Stande sein, detaillierte
und übereinstimmende Angaben über seine diesbezüglichen Erlebnis-
se und deren Begleitumstände zu machen. Die entsprechenden Vor-
bringen seien jedoch in wesentlichen Punkten nicht hinreichend be-
gründet. Es würden konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Be-
schwerdeführer tatsächlich in die Türkei zurückgekehrt sei. Namentlich
habe er anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle und derjeni-
gen beim Kanton unterschiedliche Versionen über die Art und Weise
der Rückkehr zu Protokoll gegeben. Sodann sei unrealistisch, dass
die DHKP-C den Beschwerdeführer auf illegalem Wege zurückge-
schickt habe, um ihn dort angeblich als Kurier einzusetzen, er aber
offensichtlich keine Papiere gehabt habe, womit er sich hätte auswei-
sen können. Auch mache der Beschwerdeführer nicht geltend, diesbe-
züglich besondere Instruktionen erhalten oder selbst besondere Vor-
sichtsmassnahmen getroffen zu haben. Zudem sei nicht ersichtlich,
weswegen die Organisation den Beschwerdeführer nicht auf legalem
Weg zurückkehren liess, sondern vielmehr eine aufwändige, risikobe-
haftete illegale Rückreise organisiert habe. Im Übrigen seien die Schil-
derungen über die Rückreise und die angebliche Kuriertätigkeit sehr
vage und allgemein ausgefallen und würden sich in wenigen, kurzen,
stereotypen Sätzen erschöpfen, mithin eine subjektiv geprägte Wahr-
nehmung vermissen lassen, so dass die Darlegungen als offensicht-
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lich unglaubhaft zu taxieren seien. Diese Einschätzung werde dadurch
bestätigt, dass der Beschwerdeführer zu den Gründen seiner angebli-
chen Trennung von der DHKP-C unterschiedliche Angaben gemacht
habe. Von einer Person, die während Jahren mit der DHKP-C sym-
pathisiert haben wolle, könne erwartet werden, dass sie deren Ziele
und Tätigkeiten kenne und sich bereits vor einer angeblichen Rück-
reise in die Türkei bewusst gewesen sein müsste, dass es „gefährliche
Dinge“ geben könnte. Selbst wenn der Beschwerdeführer wegen
seinen politischen Tätigkeiten in Deutschland oder wegen der mut-
masslichen Verhaftung einer Person Nachteile seitens der Behörden
hätte befürchten sollen, so habe er auch auf die in diesem Kontext ge-
stellten Fragen keine konkreten Angaben machen können, sondern sei
in seinen Aussagen vage und unverbindlich geblieben. Zudem habe er
sich auf Informationen abgestützt, die ihm zugetragen worden seien.
Befremdend sei auch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer
bis heute nicht um die Klärung der Sachlage bemüht und entspre-
chende Nachforschungen getätigt habe. Diese Unbeteiligtheit sei er-
fahrungsgemäss mit der Situation einer tatsächlich gefährdeten
Person nicht vereinbar. In Kenntnis der realen Gegebenheiten in der
Türkei müsse sodann davon ausgegangen werden, dass die Fahn-
dungsbehörden auch die Familienangehörigen in die Ermittlungen ein-
bezogen und sich nicht damit begnügt hätten, einmal im September
2003 sowie im April 2004 im Rahmen einer grösseren Operation bei
der Mutter nach dem Aufenthaltsort des Bescherdeführers zu erkundi-
gen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
anlässlich der Erstbefragung erklärt habe, er werde von der DHKP-C
gesucht. Den Akten seien indes keine diesbezüglichen Anhaltspunkte
zu entnehmen. Zudem habe er beim Kanton ausgeführt, wegen der
DHPK-C hätte er die Türkei nicht verlassen müssen. Schliesslich habe
sich der Beschwerdeführer längere Zeit bei einer Person aufgehalten,
die sich ebenfalls von der DHPK-C getrennt habe, was darauf schlie-
ssen lasse, dass dies ohne weiteres möglich sei.
Zu Art. 3 AsylG führte das BFM aus, es genüge nicht, eine Gefähr-
dung lediglich mit Ereignissen zu begründen, die sich früher oder spä-
ter ereignen könnten. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte
für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektivier-
ten Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden des
Betroffenen fussen würde. Solche Anhaltspunkte würden vorliegend
nicht bestehen. Der Beschwerdeführer machte geltend, seit ungefähr
1995 Kontakt zur DHKP-C zu haben. In den Jahren 1996 und 1997 sei
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er je einmal vorübergehend festgenommen worden. Zudem habe er
Kontrollen und Schikanen erlebt. Diese Vorfälle würden aufgrund ihrer
Art und Intensität jedoch keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art.
3 AsylG darstellen. Es handle sich dabei um kurze Beschränkungen
der Bewegungsfreiheit, die keine Zwangssituation herbeigeführt
hätten. Zudem könne aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer
ohne Einleitung eines Gerichtsverfahrens wieder freigelassen worden
sei, geschlossen werden, dass die Behörden in seinem Falle keine
konkreten Verfolgungsabsichten gehegt hätten. Dem BFM sei sodann
bekannt, dass mehrere Geschwister des Beschwerdeführers in
Deutschland und in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden
seien. Die Sippenhaft existiere in der Türkei nicht mehr. In der Praxis
würden jedoch staatliche Repressalien gegen nahe Verwandte
politischer Aktivisten angewendet, welche Behelligungen als
sogenannte Reflexverfolgung durchaus asylrechtlich relevante
Intensität annehmen könnten. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer
Reflexverfolgung zu werden, sei vor allem gegeben, wenn nach einem
flüchtigen Familienmitglied gefahndet werde und die Behörden Anlass
zur Vermutung hätten, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem
Kontakt. In der Regel sei auch eine gewisse Exponierung des
Reflexverfolgten erforderlich. Diese Voraussetzungen seien vorliegend
nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt seiner
Ausreise keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht,
beziehungsweise glaubhaft machen können. Dass er zu Verwandten in
engem Kontakt gestanden wäre, nach welchen überdies noch
gefahndet worden sei, lasse sich den Akten nicht entnehmen. Zudem
würden die Mutter und eine Schwester nach wie vor in der Türkei
leben. Darüber hinaus lasse sich den Akten nicht entnehmen, dass der
Beschwerdeführer sich in bedeutendem Masse für illegale politische
Organisationen exponiert habe. Der Beschwerdeführer mache zwar
geltend, 1996 wegen seiner Schwester festgenommen, befragt sowie
bei Kontrollen wegen seinen Familienangehörigen schikaniert worden
zu sein. Abgesehen von Vorsprachen der Polizei nach Ereignissen
oder Operationen mache der Beschwerdeführer keine weiteren
Vorfälle geltend. Zudem habe er die Türkei im August 2001 legal mit
einem Visum verlassen und habe beabsichtigt, in sein Heimatland
zurückzukehren. Da die Familienangehörigen des Beschwerdeführers
seit Jahren im Ausland leben würden, würden sich keine konkreten
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm nun ihretwegen eine
Reflexverfolgung drohen könnte. Namentlich habe der in der Schweiz
als Flüchtling anerkannte Bruder G._______ die Türkei bereits im
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Jahre 1988 verlassen. Der Beschwerdeführer habe denn auch nie
geltend gemacht, wegen seinem Bruder asylrelevante Nachteile
erlitten zu haben.
Der Beschwerdeführer mache weiter geltend, in Deutschland für die
DHKP-C tätig gewesen zu sein. Den Akten sei zu entnehmen, dass
das Amtsgericht D._______ ein Ermittlungsverfahren wegen Zuwider-
handlungen gegen ein Vereinsverbot gegen den Beschwerdeführer
eingeleitet und in seiner Wohnung Propagandamaterial beschlag-
nahmt habe. Aktivitäten für eine in der Türkei verbotenen Partei oder
gegen den Heimatstaat gerichtete politische Aktivitäten im Ausland
würden nicht genügen, um einen subjektiven Nachfluchtgrund im
Sinne des Asylgesetzes zu begründen. Es müssten konkrete Anhalts-
punkte vorhanden sein, die darauf hinweisen würden, dass der Hei-
matstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten des
Beschwerdeführers im Ausland erfahren habe und ihn deshalb verfol-
gen würden. Den Akten seien jedoch keine entsprechenden Hinweise
zu entnehmen, wonach sich der Beschwerdeführer speziell exponiert
habe. Namentlich sei es in Deutschland nicht zu einer öffentlichen
Verhandlung gekommen und der Beschwerdeführer sei nicht verurteilt
worden. Eine begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung sei daher
zu verneinen. Schliesslich hätten die Abklärungen vor Ort ergeben,
dass über den Beschwerdeführer weder ein politisches noch ein ge-
meinrechtliches Datenblatt existiere, er nicht gesucht werde und
keinem Passverbot unterliege.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe bestreitet der Beschwerdeführer die
vorinstanzliche Würdigung. Was die vom BFM angezweifelte Rückkehr
in den Heimatstaat anbelange, so habe er nicht ausreichend Zeit ge-
habt, um von sich aus gewisse Sachverhalte detailliert zu schildern.
Die verschiedenen Aussagen würden ein relativ detailliertes und kohä-
rentes Bild ergeben. Es sei unrichtig, dass unterschiedliche Versionen
über die Art und Weise vorliegen würden. Das BFM spezifiziere in
keiner Weise, in was die Unterschiede bestehen sollten. Weiter sei die
Feststellung unrichtig, wonach der Beschwerdeführer von der Organi-
sation auf legalem Weg in die Türkei hätte zurückgeschickt werden
können. Es sei aktenkundig, dass in Deutschland ein Ermittlungsver-
fahren gegen den Beschwerdeführer wegen Unterstützung einer ille-
galen ausländischen Organisation gelaufen sei. Zum Zeitpunkt der
Mitteilung der Staatsanwaltschaft D._______ Anfang August 2003
habe der Beschwerdeführer seinen Asylantrag bereits zurückgezogen.
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Zum Vorwurf der mangelnden Glaubhaftmachung wird in der Rechts-
mitteleingabe ausgeführt, der Beschwerdeführer habe lediglich auf
Fragen geantwortet und nicht von sich aus die Situation schildern kön-
nen. Aus der Struktur der Befragung - kurze Frage, kurze Antwort - er-
gebe sich, dass gar kein ausführliches Gespräch und subjektive Schil-
derungen möglich gewesen seien. Andererseits seien die Angaben zur
Vorsprache bei der türkischen Botschaft durchaus detailliert und
glaubwürdig. Weiter habe der Beschwerdeführer zur Trennung von der
DHKP-C eine rudimentäre Antwort gegeben, mithin sei der diesbezüg-
liche Vorhalt des BFM unzutreffend. Weiter sei es realitätsfremd, dass
sich der Beschwerdeführer um eine Klärung der Sachlage hätte bemü-
hen müssen, um herauszufinden, ob eine Person festgenommen wor-
den sei, die ihn belaste. Nachdem er sich von der Organisation ge-
trennt habe, hätte diese ihm sicher keine Informationen mehr gege-
ben. Eine Nachfrage bei den Behörden wäre zu gefährlich gewesen.
Was den Einbezug der Familienangehörigen des Beschwerdeführers
in die Ermittlungen anbelange, sei festzustellen, dass abgesehen von
der Mutter und einer Schwester alle nahen Verwandten als anerkannte
Flüchtlinge im Ausland leben würden. Es müsse als sicher gelten,
dass die deutschen und türkischen Strafverfolgungsbehörden ihre Er-
kenntnisse austauschen und Mitglieder- sowie Personendaten einan-
der zur Verfügung stellen würden. Es könne daher mit Sicherheit da-
von ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Türkei
gesucht werde, auch wenn gemäss der Botschaftsabklärung keine
Fiche über ihn bestehe. Es sei bekannt, dass die türkischen Behörden
bei Nachfragen die entsprechenden Daten deaktivieren würden, um
sie später wieder zu aktivieren. Es müsse daher davon ausgegangen
werden, dass bei Fällen der Mitgliedschaft in einer als terroristisch ein-
gestuften Vereinigung die Fichen durch die zuständigen türkischen
Behörden nach Gutdünken manipuliert würden. Daraus ergebe sich,
dass eine konkrete und schwerwiegende Gefahr der Verfolgung gegen
den Beschwerdeführer bestehe.
4.3 Praxisgemäss ist die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen
sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punk-
ten nicht widersprüchlich sein oder der innern Logik entbehren und
auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig
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erscheinen. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum
strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Es ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen
(vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 1993 Nrn. 11 und 21, 1994 Nr. 5 sowie
1996 Nrn. 27 und 28).
4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm nicht hinreichend
Zeit zur Verfügung gestanden, seine Rückkehr in die Türkei von sich
aus detailliert zu schildern. Es würden keine unterschiedlichen Versio-
nen vorliegen, und das BFM habe es unterlassen, die Unterschiede
darzulegen. Dazu ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer zu
seiner Rückkehr aus Deutschland in die Türkei verschiedene konkrete,
aber offen formulierte Frage gestellt wurden. Diese konnte er nach
seinem Belieben beantwortet, mithin unterlag er insoweit keinen zeitli-
chen Beschränkungen. Auch sind den Akten keine Anhaltspunkte zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom jeweiligen Befrager in
seinen Antworten in irgend einer Weise eingeschränkt worden wäre.
Vielmehr ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer von sich
aus auf kurze, wenig ausführliche und detaillierte Antworten be-
schränkt hat. Sodann hat er anlässlich der Erstbefragung und der kan-
tonalen Anhörung unterschiedliche Angaben zu seiner Rückkehr aus
Deutschland gemacht, welche vom BFM in der angefochtenen Verfü-
gung durch Verweis auf die entsprechenden Protokollstellen konkreti-
siert wurden. Anlässlich der Erstbefragung sagte der Beschwerdefüh-
rer aus, er sei gemäss den mitgeführten Ausweisen ein Mitglied der in
die Türkei zurückkehrenden Familie gewesen. Die Familie habe den
Reisepass für ihn besorgt. Er wisse aber nicht, auf welche Identität
sein Pass ausgestellt worden sei (vgl. A1, S. 2). Demgegenüber er-
klärte er anlässlich der kantonalen Anhörung, er sei mit einer Frau,
einem Mädchen, einer Person der Organisation und einem Fahrer in
die Türkei zurückgekehrt. Er wisse nicht, welches Dokument der Fah-
rer für ihn anlässlich der Grenzkontrollen vorgewiesen habe. Er habe
der Person der Organisation ein Passfoto abgeben müssen (vgl. A17,
S. 6F.; A24, S. 7f.). Aufgrund dieser unvereinbaren Angaben wird
ernsthaft bezweifelt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in die
Türkei zurückgekehrt ist. Dieser Schluss wird weiter dadurch bestärkt,
dass der Beschwerdeführer anlässlich beider Befragungen nicht wuss-
te, auf welche Identität sein Reisepass lautete. Wäre der für ihn mitge-
führte Reisepass auf eine von seiner Person verschiedene Identität
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ausgestellt gewesen, so hätte der Beschwerdeführer diese kennen
müssen, denn er hätte bei einer Grenz- beziehungsweise
Personenkontrolle jederzeit damit rechnen müssen, nach seinen
Personalien gefragt zu werden. Sodann sind auch die Aussagen des
Beschwerdeführers zum Aufenthalt in der Türkei, namentlich zu seiner
dortigen Kuriertätigkeit, äusserst vage und wenig substanziiert
ausgefallen (vgl. insbesondere A17, S. 19 ff.), was die bestehenden
Zweifel weiter bestärkt. Dies um so mehr, als der Beschwerdeführer
über eine Gymnasialausbildung verfügt und sich während mehrerer
Jahre für die Organisation engagierte, von ihm daher durchaus
ausführlichere und detailliertere Angaben erwartet werden dürften.
Nachdem ernsthaft bezweifelt wird, dass der Beschwerdeführer in die
Türkei zurückgekehrt ist, erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob
diese legal oder illegal erfolgt sei. Schliesslich ist in diesem
Zusammenhang nicht nachvollziehbar, was der Beschwerdeführer mit
dem Verweis auf das in Deutschland eingeleitete Verfahren wegen
Unterstützung einer illegalen Organisation und dem Rückzug des
Asylantrags zu seinen Gunsten ableiten will. Allein der Umstand, dass
er den Asylantrag in Deutschland zurückgezogen hat, belegt jedenfalls
noch nicht, dass er das Land auch verlassen und in die Türkei
zurückgekehrt ist. Immerhin hat sich der Beschwerdeführer bereits vor
dem Stellen seines Asylantrages mehrere Monate illegal in
Deutschland aufgehalten.
Auch weitergehend werden in der Rechtsmitteleingabe die Befragun-
gen des Beschwerdeführers bemängelt. Bei der Struktur - kurze
Frage, kurze Antwort - habe die Möglichkeit eines ausführlichen, mit
subjektiven Schilderungen versehenes Gespräch nicht stattfinden kön-
nen. Wie bereits vorstehend dargelegt, wäre es dem Beschwerdefüh-
rer jederzeit offengestanden, ausführlicher und detaillierter zu antwor-
ten und das von ihm Geschilderte so darzutun, dass der Eindruck ent-
steht, er würde dabei über tatsächlich Erlebtes berichten. Diesbezüg-
lich genügt eine bloss rudimentäre Aussage offensichtlich nicht.
Namentlich hätte von dem über eine Gymnasialausbildung verfügen-
den Beschwerdeführer ohne Weiteres erwartet werden dürfen, dass er
die Gründe für die Trennung von der Organisation, mit welcher er über
Jahre hinweg sympathisierte, anlässlich der diversen Befragungen
übereinstimmend, detailliert und von persönlichen Überlegungen ge-
kennzeichnet dazutun vermag.
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Zum vorinstanzlichen Vorwurf, der Beschwerdeführer habe sich betref-
fend seine Situation im Heimatland lediglich auf Information von Dritt-
personen abgestützt und keine eigenen Abklärungen unternommen,
wird in der Rechtsmitteleingabe eingewendet, der Beschwerdeführer
hätte sich weder an die Organisation noch an die heimatlichen Behör-
den wenden können. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass
dem Beschwerdeführer ganz offensichtlich andere Wege offen gestan-
den wären. Zum einen hätte er sich bei seiner Mutter um nähere An-
gaben bemühen können. Zum anderen hätte er an einen Menschen-
rechtsverein gelangen oder einen Rechtsanwalt mit der Abklärung be-
auftragen können. Insoweit vermag der Beschwerdeführer aus diesem
Einwand nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
In der Rechtsmitteleingabe wird sodann davon ausgegangen, dass die
deutschen Behörden ihre Erkenntnisse betreffend das gegen den Be-
schwerdeführer eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Zuwider-
handlungen gegen ein Vereinsverbot den türkischen Strafunter-
suchungsbehörden weitergeleitet haben. Dazu ist festzustellen, dass
der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben im Rahmen
des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens nicht verurteilt wurde. Bei
dieser Sachlage ist nicht nachvollziehbar, was die deutschen den tür-
kischen Behörden hätten mitteilen wollen, gilt doch eine Person wäh-
rend des Verfahrens noch als grundsätzlich unschuldig. Allein der Um-
stand, dass gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren eingeleitet
wurde, kann somit keinenfalls genügen. Im Übrigen ist ohnehin nicht
davon auszugehen, dass die deutschen Behörden ausserhalb eines
formellen Rechtshilfeverfahrens die türkischen Behörden über eine all-
fällige Tätigkeit eines türkischen Staatsangehörigen in Deutschland
zugunsten einer verbotenen Partei orientieren würden. Demnach be-
stehen vorliegend für die vom Beschwerdeführer durch nichts belegte
Behauptung keine Anhaltspunkte. Diese Einschätzung wird dadurch
bestätigt, dass die Abklärungen vor Ort ergeben haben, dass über den
Beschwerdeführer weder ein politisches noch ein polizeiliches Daten-
blatt besteht, er nicht gesucht wird und auch keinem Passverbot unter-
liegt. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend macht, die
türkischen Behörden würden nach Gutdünken Daten aktivieren und
deaktivieren, so ist auch dieser Einwand als unbelegte Behauptung
zurückzuweisen.
Weitergehend vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen Wieder-
holen seiner Asylvorbringen und dem Festhalten an deren Tatsächlich-
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keit nicht substanziiert darzulegen, inwiefern das BFM zu Unrecht auf
Unglaubhaftigkeit geschlossen beziehungsweise die Flüchtlingseigen-
schaft verneint hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbe-
züglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden. Insgesamt ist es dem Be-
schwerdeführer somit nicht gelungen, die von der Vorinstanz aufge-
zeigten Unstimmigkeiten in seinen Aussagen zu entkräften, be-
ziehungsweise darzutun, dass das BFM zu Unrecht die Flüchtlings-
eigenschaft verneint hat.
4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte
und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Aufgrund der vorste-
henden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen
in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, da sie am festgestellten Er-
gebnis nichts zu ändern vermögen. Mangels erfüllter Flüchtlingseigen-
schaft ist dem Beschwerdeführer das nachgesuchte Asyl zu Recht
nicht gewährt worden.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund der Heirat mit einer in der
Schweiz niedergelassenen Landsfrau über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung B. Demnach ist die Beschwerde, soweit die
Wegweisung und den Wegweisungsvollzug betreffend, gegenstands-
los geworden (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegen-
standslos geworden ist.
7.
7.1 Wird das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind
die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung auf
Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu verlegen
(Art. 5 und 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
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und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR
173.320.2]).
7.2 Aufgrund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit ist
davon auszugehen, dass die vom BFM verfügte Wegweisung und der
angeordnete Vollzug der Wegweisung durch das Bundesverwaltungs-
gericht bestätigt worden wären. Bei dieser Sachlage sind dem Be-
schwerdeführer die Verfahrenskosten in praxisgemässer Höhe von Fr.
600.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 5 VGKE). Sie sind mit
dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Ent-
sprechend ist dem Beschwerdeführer auch keine Parteientschädigung
auszurichten (Art. 15 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht infolge Gegen-
standslosigkeit abgeschrieben wird.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt und mit dem am 20. Dezember 2005 geleis-
teten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie)
- das B._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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