Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4376/2008
U r t e i l v om 1 9 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien 1. A._______, geboren am (…),
seine Ehefrau
2. B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
Serbien und Kosovo,
alle vertreten durch Franz Hollinger, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Mai 2008 / N (…).
E4376/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden,
Angehörige der Goranen mit letztem Wohnsitz in F._______, ihr
Heimatland am 22. Dezember 2006 auf dem Landweg. Sie gelangten am
28. Dezember 2006 von Italien her kommend in die Schweiz, wo sie am
folgenden Tag im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um
Asyl nachsuchten. Die Kurzbefragungen aller vier Beschwerdeführenden
fanden am 16. Januar 2007 statt und die einlässlichen Anhörungen des
Beschwerdeführers 1 am 29. Januar, der Beschwerdeführerin 2 am 2.
sowie 5. Februar und der Beschwerdeführer 3 und 4 am 2. Februar 2007.
A.b. Zur Begründung des Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer 1 im
Wesentlichen aus, nach einem Aufenthalt (1985 bis 1997) in (ein Ort in
Serbien) sei er mit seiner Familie im Jahr 1997 in den Kosovo
zurückgekehrt. Er habe in F._______ im (...) als (...) gearbeitet. Nach
Ende des Krieges sei er aus dem unbefristeten Arbeitsverhältnis am 18.
Juni 1999 entlassen respektive von seiner Stelle vertrieben worden, weil
er angeblich einer albanischstämmigen Person die Stelle weggenommen
habe. Als er die Kündigung habe abholen wollen, sei er von vier
selbsternannten Polizisten der Ushtria Çlirimtare e Kosovës
(Befreiungsarmee des Kosovo, UÇK) festgenommen und ins Dorf (...)
gebracht worden. Dort sei er während zweier Tage in einem Gefängnis
der UÇK festgehalten, geschlagen und über Kollaborateure des (...)
während des Krieges verhört worden. Später habe er erfahren, dass ein
Arbeitskollege, über den er ausgefragt worden sei, im Dezember 2000 in
seinem Haus in F._______ erschossen worden sei. Er vermute, dass
seine damaligen Befrager für diese Tötung verantwortlich seien. Nach der
Freilassung habe er sich mehrmals um eine Wiederanstellung im (...)
bemüht. Da seinem Bemühen kein Erfolg beschieden gewesen sei, sei er
in sein Heimatdorf (...), Region F._______, zurückgekehrt, das sich (…)
befinde. Er habe als (…) gearbeitet. In dieser Zeit habe er Probleme mit
Albanern bekommen, die illegal in den Kosovo eingedrungen seien.
Einige von ihnen seien verhaftet worden. Sie hätten ihn in der Folge
beschuldigt, (…) sie bei der KosovoTruppe (Kosovo Force, KFOR)
anzuschwärzen. Er sei in der Folge mehrmals bedroht und geschlagen
worden, selbst in Anwesenheit seines (...) (1999). Nachdem er diesen
Zwischenfall angezeigt habe, habe ihm die Polizei verstärkte Kontrollen
versprochen und eine Untersuchung der Vorfälle eingeleitet. Gleichwohl
sei er weiterhin bedroht worden, beispielsweise nach einer
Zeugenaussage vor Gericht wegen Übergriffen auf eine andere Person.
E4376/2008
Seite 3
Im Frühjahr 2000 habe er sich bei der (…) beworben, weil er geglaubt
habe, als G._______ respektiert zu werden. Von November 2000 bis 20.
Dezember 2006 habe er als G._______ der (...) gearbeitet. In der Folge
sei er nach F._______ gezogen. Dort habe er wegen seiner Ethnie
gravierende Probleme mit den KosovoAlbanern gehabt. Diese hätten
Mühe bekundet, dass er als H._______ bei der (...) eine Anstellung
gefunden habe. So hätten sie ihn schon beim blossen (…) bedroht, und
sie seien selbst vor Tätlichkeiten nicht zurückgeschreckt. Auf Anzeige hin
seien sie jeweils zu milde bestraft und selbst im Falle einer Verurteilung
zu 20 Tagen Haft nach wenigen Tagen auf freien Fuss gesetzt worden.
Er habe als H._______ keine Unterstützung von den albanisch
stämmigen Berufskollegen erfahren. Diese hätten oft ihre (Taten) mit dem
lapidaren Hinweis an den Täter erhoben, sie müssten dies tun, weil er
(Beschwerdeführer 1) gerade ortsanwesend sei. Als er dieses Problem
den Vorgesetzten gemeldet habe, hätten diese seinem Anliegen keine
Beachtung geschenkt. In den Jahren 2005 und 2006 sei er mehrmals
telefonisch bedroht und aufgefordert worden, das Land zu verlassen.
Zudem seien die Familienangehörigen durch mehrfaches Klopfen an die
Haustür eingeschüchtert worden. Die Kinder seien von Gleichaltrigen
geschlagen und dem jüngeren Sohn sei das Mobiltelefon weggenommen
worden. Am 19. Dezember 2006 habe die Familie ein Drohschreiben in
albanischer Sprache bei der Haustür vorgefunden. Sie sei darin
aufgefordert worden, das Land zu verlassen. In der Folge seien sie
ausgereist.
A.c. Die Beschwerdeführerin 2 berief sich im Wesentlichen auf die
Angaben des Beschwerdeführers 1. Sie hätten ständig Probleme gehabt
und sie seien bedroht worden. Nach Beendigung des Krieges sei sie im
Jahr 1999 von zwei unbekannten Albanern beim Holzsammeln im Wald
überfallen, gefesselt und vergewaltigt worden. Seither leide sie unter
Panikgefühlen und Ängsten und könne das Haus nur zu zweit verlassen.
Ende 2002 sei ihr Cousin von Unbekannten ermordet worden, was sie
schwer mitgenommen und ihre regelmässige psychiatrische Behandlung
in (ein Ort in Kosovo) zur Folge gehabt habe. Sie sei von Unbekannten
eingeschüchtert worden, die sich während der Ortsabwesenheiten ihres
Ehemannes in der Nähe ihres Hauses aufgehalten oder an ihre Haustür
geklopft hätten. Sie habe in solchen Situationen oft Selbstgespräche
geführt, um bei den Fremden den Anschein zu erwecken, nicht allein zu
Hause zu sein. Auch habe sie Drohanrufe Unbekannter erhalten, die
dabei so gelacht hätten wie ihre Vergewaltiger. Weil sie diese Ereignisse
zu stark belastet hätten, habe sie Anfang Dezember 2006 Tabletten
E4376/2008
Seite 4
genommen, sie habe sich umbringen wollen. Ihr Mann und ein Notarzt
hätten sie retten können. Die Kinder seien in der Schule und auf der
Strasse belästigt geworden. Als sie den Dieb des Mobiltelefons ihres
Sohnes zur Rede habe stellen wollen, habe dieser sie angegriffen. Sie
habe den Vorfall bei der Polizei gemeldet und danach ärztliche Hilfe in
Anspruch nehmen müssen. Der Dieb sei zu einer Busse von 70 Euro
verurteilt worden, habe aber in der Folge die Familie wiederholt
beobachtet.
A.d. Die beiden Söhne der Beschwerdeführenden, die Beschwerdeführer
3 und 4, beriefen sich auf die Asylgründe ihrer Eltern. Als H._______
seien sie bei den albanischen Mitschülern und Jugendlichen verhasst
gewesen. Sie seien geschlagen und aufgefordert worden, den Kosovo zu
verlassen. Der ungehinderte Besuch von Kulturzentren, Jugendtreffs und
Internetcafés sei nicht möglich gewesen.
B.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2008 – am 29. Mai 2008 eröffnet – lehnte das
BFM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der
Beschwerdeführenden aus der Schweiz und deren Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer erhoben am 30. Juni 2008 gegen die Verfügung
des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten,
die angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, es sei ihnen Asyl zu
gewähren und von der Wegweisung sei abzusehen. Sodann wurde die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche
Verbeiständung in der Person des aktuellen Rechtsvertreters beantragt.
Als Beweismittel wurde eine Kopie der angefochtenen Verfügung und ein
Arztzeugnis vom 10. Juni 2008, ausgestellt von den Psychiatrischen
Diensten, eingereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2008
wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, das Einreichen
einer Fürsorgebestätigung gefordert und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung
wurde abgewiesen. Das BFM wurde zu einer Vernehmlassung
eingeladen.
E4376/2008
Seite 5
E.
Die Fürsorgebestätigung ging am 11. Juli 2008 beim Gericht ein.
F.
F.a. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 31. Juli 2008 an seiner
Verfügung fest, äusserte sich zur Frage der Behandelbarkeit der
Beschwerdeführerin 2 im Heimatland und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
F.b. Mit Replik vom 3. September 2008 hielten die Beschwerdeführenden
an ihren Anträgen fest und reichten ein vom 25. August 2008 datiertes
ärztliches Zeugnis ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in
der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
E4376/2008
Seite 6
1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
In der Beschwerde wird behauptet, entgegen der Darstellung des BFM
könne nicht von einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur
in Kosovo die Rede sein. Vielmehr sei eine solche inexistent. Das
Bundesamt könne sich von der latenten Bedrohungssituation, in der die
Beschwerdeführenden gesteckt hätten, keine Vorstellungen machen. Die
Ausführungen des BFM seien lebensfremd (Beschwerde S. 3).
Die dem BFM vorgehaltene Lebensfremde bezieht sich primär auf eine
als falsch empfundene Wertung der geschilderten Bedrohungslage.
Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs rügen, ist festzustellen, dass sich das BFM in der
angefochtenen Verfügung mit der Situation in Kosovo und insbesondere
mit den eingereichten Unterlagen und Ausführungen der
Beschwerdeführenden korrekt und rechtsgenüglich auseinandergesetzt
hat. Dass die Vorinstanz gestützt auf ihre Kenntnisse andere Schlüsse
als die Beschwerdeführenden gezogen hat, stellt keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E4376/2008
Seite 7
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sind die
tatsächlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt der Entscheidfällung
bestehen. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im
Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren
Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und
zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.4).
3.2. Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides
fest, die Angaben des Beschwerdeführers 1 (nachfolgend:
Beschwerdeführer) seien unglaubhaft, wonach er als H._______ bei
seiner Tätigkeit als G._______ seit dem Jahr 2000 Probleme mit
kriminellen KosovoAlbanern gehabt habe, namentlich indem er
wiederholt während der Arbeit tätlich angegriffen worden sei, regelmässig
anonyme Drohanrufe und ein anonymes Drohschreiben erhalten habe,
die von ihm angezeigten Tätern milde bestraft worden seien, er keine
Unterstützung seitens der Arbeitskollegen und Vorgesetzten erhalten
habe, mehrmals versucht worden sei, seine Familienangehörigen
einzuschüchtern und seine Kinder durch Gleichalterige behelligt worden
seien. So sei in Kosovo grundsätzlich von einer funktionierenden und
effizienten Schutzinfrastruktur auszugehen. Schutzfähigkeit und willigkeit
seitens der Behörden bei Übergriffen privater Drittpersonen seien
gewährleistet, auch wenn in der Gemeinde F._______ nicht gänzlich
ausgeschlossen werden könne, dass es zu Übergriffen auf Angehörige
der ethnischen Minderheit der H._______ gekommen sei. Namentlich die
qualifizierte Schwere und jahrelange Intensität der Übergriffe, denen der
Beschwerdeführer seit 2001 bis 2006 ausgesetzt gewesen sein will, seien
wegen seiner Rolle im Krieg, mangels Unterstützung serbischer
Interessen und wegen des (…) zu bezweifeln. Er habe zudem die
Kriminellen bezeichnenderweise nicht näher zu definieren vermocht und
keine weitergehenden Massnahmen zum Schutz seiner eigenen Person
und der Familienangehörigen getroffen. So hätten seinen Angaben
zufolge in der Polizeistation rund (…) Personen gearbeitet. (…). Folglich
sei nicht nachvollziehbar, dass ihm die Unterstützung seiner
Dienstkollegen und vorgesetzten verwehrt gewesen sei, (…). Weiter sei
das fluchtauslösende Ereignis unsubstanziiert dargelegt worden. Er habe
nicht plausibel dargelegt, warum nach Jahren angeblich erlittener
Probleme dieses Drohschreiben den Anlass zur Ausreise gegeben habe
und weshalb er auf eine Anzeige verzichtet habe. Weiter hätte von einem
erfahrenen G._______ erwartet werden können, dass er originale
E4376/2008
Seite 8
Beweismittel einreicht und die berufliche Tätigkeit nachweist. Schliesslich
gebe es Widersprüche zwischen den Aussagen der Familienangehörigen
bezüglich der erhaltenen Drohanrufe. Einerseits werde von Drohanrufen
über das Telefon im Haus gesprochen, anderseits habe es nur SMS
Nachrichten auf die Mobiltelefone des Beschwerdeführers und eines der
Söhne gegeben. Die eingereichten Beweismittel, soweit sich diese auf die
berufliche Tätigkeit als G._______ und auf den Diebstahl des
Mobiltelefons bezögen, vermöchten an der Beurteilung der Situation der
Beschwerdeführenden nichts zu ändern. Weiter lägen die Vorkommnisse
der Jahre 1999 bis 2002 (ungerechtfertigte Entlassung als (...),
Behelligungen und Haft durch UÇKAngehörige, Probleme als […] mit
ethnischen Albanern) zeitlich zu weit zurück, um als Anlass für die Flucht
aus Kosovo gelten zu können. Insbesondere habe der Beschwerdeführer
die Frage, ob er mit den UÇKLeuten nach der Freilassung Kontakt oder
Probleme gehabt habe, verneint und angegeben, bis zum Jahr 2001 mit
Albanern aus Albanien Probleme gehabt zu haben. Auch habe er nähere
Affinitäten als eine blosse Bekanntschaft und teilweise Verwandtschaft zu
drei getöteten Personen in Abrede gestellt. Die Beschwerdeführerin 2
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) habe zudem erklärt, persönlich mit
ihren Vergewaltigern (1999) keine weiteren Kontakte gehabt zu haben.
Die eingereichten Beweismittel zur beruflichen Tätigkeit oder Entlassung
als (...) und zu den Problemen mit Albanern aus Albanien vermöchten am
Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern. Da vom Vorhandensein eines
adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die
geltend gemachten Übergriffe nicht asylrelevant. Diese würden keine
Intensität erreichen, welche den Beschwerdeführenden ein
menschenwürdiges Leben in Kosovo verunmöglichen oder in
unzumutbarer Weise erschweren würden.
3.3. Demgegenüber behauptete der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe, in Kosovo sei eine funktionierende und effiziente
Schutzinfrastruktur praktisch inexistent. Er wisse nicht, warum er in die
Opferrolle geraten sei. Hätte er etwas gegen seine Vorgesetzten oder
Kollegen unternommen, so hätte er weit schwerere Nachteile in Kauf
nehmen müssen. Es sei angesichts der damaligen Situation durchaus
plausibel, weshalb er sich nicht habe wehren und nicht habe erwarten
können, dass ihn seine Berufskollegen unterstützten. Mit dem
Drohschreiben – ein Karton von einer gewissen Grösse, der nicht einfach
in eine Tasche passe – sei eine neue Dimension der Gefährdung erreicht
worden, die seine leise Hoffnung auf Besserung der Situation endgültig
und schlagartig begraben habe. Der Vorfall mit dem Drohschreiben sei
E4376/2008
Seite 9
glaubhaft gemacht. Immerhin hätten die Beschwerdeführenden
unabhängig voneinander darüber berichtet. Dass er seinen (…) in Kopie
eingereicht habe, könne ihm nicht angekreidet werden, weil seine
Tätigkeit bei (…) unbestritten sei. Schliesslich habe der Sohn von
Drohanrufen per SMS und per Telefon gesprochen. Damit bestünden
keine Ungereimtheiten.
3.4. Dem eingereichten Zeugnis einer psychiatrischen Fachstelle vom
10. Juni 2008 ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit
18. Februar 2008 einer Behandlung für posttraumatische
Belastungsstörungen unterzogen hat. Sie leide unter mehrfacher
psychischer und physischer Traumatisierung, die zu einer
Persönlichkeitsänderung geführt habe. Sie erlebe täglich Ängste und
Flashbacks, und es sei schon zu suizidalen Krisen gekommen. Die Ärzte
raten wegen einer zu erwartenden deutlichen
Gesundheitsverschlechterung von einer Rückkehr an den Ort ihrer
Traumata oder ins Herkunftsland ab und empfehlen die Weiterführung
der Traumatherapie an einem psychotraumatologisch sicheren Ort (in der
Schweiz). Der Kritik des BFM in der Vernehmlassung vom 31. Juli 2008,
wonach sich diesem ärztlichen Zeugnis keine Hinweise zur Art und
Häufigkeit der Traumatherapie entnehmen liessen, und den
Feststellungen, ein tieferer medizinischer Stand im Heimatland stelle kein
völkerrechtliches Wegweisungshindernis dar und Rückkehrberatung und
medizinische Vorbereitung auf eine Rückkehr seien gewährleistet, hielten
die Beschwerdeführenden unter Einreichung eines ergänzenden
Arztzeugnisses vom 25. August 2008 entgegen, eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin ins Heimatland würde zur Retraumatisierung führen
und das ärztlich Erreichte zerstören.
3.5. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich aus folgenden Gründen
der Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung an:
3.5.1. Das Bundesverwaltungsgericht bejaht in seiner Rechtsprechung
den generellen Schutzwillen und die generelle Schutzfähigkeit der
zuständigen Sicherheitskräfte bezüglich strafrechtlich relevanter
Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minderheiten in Kosovo (vgl.
zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D6827/2010 vom 2. Mai 2011
E. 4.7). In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass der
Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo als
verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") bezeichnet hat. Dieser
Beschluss trat am 1. April 2009 in Kraft. Massgebliche Kriterien für die
E4376/2008
Seite 10
Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" sind insbesondere die
Einhaltung der Menschenrechte sowie die Anwendung internationaler
Konventionen im Menschenrecht und Flüchtlingsbereich. Die Vertreter
der neuen Regierung haben sich im Rahmen ihrer
Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008 verpflichtet, sämtliche
Verträge und Absprachen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag zur
Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO
Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status
von Kosovo ergeben, vollumfänglich zu erfüllen.
Was die allgemeine Situation der Angehörigen der H._______ in Kosovo
betrifft, ist festzustellen, dass sie als gut integrierte Minderheit selbst
während der Unruhen im März 2004 grösstenteils verschont blieben und
gemäss Lageberichten für sie die Situation auch nach den Unruhen
weitgehend stabil geblieben ist. Die bisher zuständigen Behörden in
Kosovo sind – im Rahmen ihrer Möglichkeiten – systematisch gegen
Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgegangen. Namentlich ist
festzustellen, dass sich die Sicherheitslage in der Gemeinde F._______
seit Jahren stabil präsentiert. (…).
3.5.2. Die Vermutung einer allgemeinen Verfolgungssicherheit kann im
Einzelfall durch den Nachweis konkreter gegenteiliger Fakten
umgestossen werden (Art. 6a AsylG und sinngemäss Art. 34 Abs. 1
AsylG). Solche bestehen jedoch im vorliegenden Fall nicht:
Bei den geltend gemachten Bedrohungen durch Angehörige der
albanischen Ethnie handelt es sich um Übergriffe Dritter. Solche
Übergriffe seitens ethnischer Albaner auf die Beschwerdeführenden sind
deshalb nicht asylrelevant, weil es den Beschwerdeführenden stets
möglich gewesen ist war, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden
und diese um Schutz zu ersuchen. Dass die heimatlichen Behörden im
Allgemeinen schutzfähig und schutzbereit sind, wurde bereits ausgeführt.
Vorliegend sind keine Hinweise dafür erkennbar, dass den
Beschwerdeführenden der staatliche und administrative Schutz konkret
und endgültig verweigert worden wäre. Der Beschwerdeführer hat
eigenen Angaben zufolge nie gegen die ihn und seine
Familienangehörigen angeblich belästigenden und bedrohenden
Albanischstämmigen (aus Albanien beziehungsweise aus Kosovo) (…)
den administrativen und gerichtlichen Rechtsweg konsequent beschritten.
Auch im Rahmen der Ahndung der geltend gemachten Vergewaltigung ist
der fehlende Schutznachweis nicht vorhanden. Die
E4376/2008
Seite 11
Beschwerdeführenden haben als Angehörige der H._______ weiterhin
die Möglichkeit, sich an die Behörden zu wenden und diese um Schutz
vor Übergriffen Dritter zu ersuchen. Aufgrund der Aktenlage ist nicht
hinreichend dargelegt, dass der kosovarische Staat den
Beschwerdeführenden adäquaten Schutz verweigert hätte oder in Zukunft
verweigern würde. Dass die Beschwerdeführenden aktuell oder künftig
aus einem der von der Flüchtlingsdefinition genannten und gemeinten
Gründe, namentlich wegen ihrer Ethnie, verfolgt würden, kann damit
ausgeschlossen werden.
3.5.3. Zusammenfassend ist die Feststellung des BFM zu bestätigen,
wonach die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die Darlegungen in der
Beschwerdeschrift und die Beweismittel weiter einzugehen, da sie an
dieser Erkenntnis nichts ändern können. Das BFM hat die Asylgesuche
mithin zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
4.
4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311).
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen.
E4376/2008
Seite 12
5.2. Vorab ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Ausreise der
Beschwerdeführenden der Kosovo eine autonome, unter UNO
Verwaltung stehende formelle Provinz Serbiens darstellte. Am 17.
Februar 2008 erklärte die Republik Kosovo ihre staatliche
Unabhängigkeit. Am 15. Juni 2008 trat die neue Verfassung in Kraft. Eine
Reihe von Staaten – darunter die Schweiz – haben Kosovo seit der
Unabhängigkeitserklärung als souveränen Staat anerkannt. Wie bereits
erwähnt gilt Kosovo seit dem Frühjahr 1999 als sogenanntes
verfolgungssicheres Land im Sinne von Art. 6a Abs. 2 AsylG.
Gemäss den allgemeinen Regelungen des kosovarischen Gesetzes über
die Staatsangehörigkeit Nr. 03/L034 vom 20. Februar 2008 sind alle
Personen – inklusive Angehörige von Minderheiten – kosovarische
Staatsangehörige, falls sie am 1. Januar 1998 im Territorium der jetzigen
Republik Kosovo ihren Wohnsitz hatten und die jugoslawische
Staatsangehörigkeit besassen. Aufgrund der Angaben der
Beschwerdeführenden haben diese am Stichtag die beiden Bedingungen
erfüllt. Somit ist davon auszugehen, dass sie heute kosovarische
Staatsangehörige sind. Folglich ist der Wegweisungsvollzug zuerst nach
Kosovo zu prüfen, auch wenn aus der Sicht des serbischen Staates die
Beschwerdeführenden ihre serbische Staatsangehörigkeit nicht verloren
haben.
5.3. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat,
Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
5.3.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] und Art. 25 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 [BV, SR 101]). Unter das flüchtlingsrechtliche
Rückschiebungsverbot fallen somit nur Flüchtlinge. Da die
Beschwerdeführenden nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden, hat das
BFM zu Recht ausgeführt, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung
gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG vorliegend nicht angewendet werden kann.
E4376/2008
Seite 13
5.3.2. Das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot (Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 25 Abs. 3 BV), wonach
niemand in einen Staat ausgeschafft werden darf, in dem ihm Folter oder
eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder
Bestrafung drohen, ist dagegen auf alle Menschen ohne Rücksicht auf
ihren Status anzuwenden. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass sich
weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten
Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung durch Folter oder eine andere
Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung
entnehmen lassen. Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die
Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu
Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten
(vgl. dazu das Urteil des EGMR Emre gegen die Schweiz vom 22. Mai
2008, Verfahren Nr. 42034/04), sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich.
5.3.3. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kosovo erweist
sich demnach sowohl im Sinne der asyl als auch unter völkerrechtlichen
Bestimmungen als zulässig; die geltend gemachte physische und
psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin ist ausschliesslich unter
dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu
prüfen.
5.4.
5.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.4.2. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass
weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Kosovo sprechen
würden. Es bestünden auch keinen anderen Gründe gegen die
Zumutbarkeit, zumal es in Kosovo nach dem Einmarsch der KFOR am
12. Juni 1999 zu keinen kriegerischen Auseinandersetzungen mehr
gekommen sei. Die Sicherheitssituation habe sich dank des KFOR
Einsatzes verbessert oder zumindest stabilisiert und die
Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Bosniaken, Torbes
E4376/2008
Seite 14
und Goranen alleine aufgrund der Ethnie könne weitgehend
ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die
Bewegungsfreiheit grundsätzlich in ganz Kosovo gegeben. Auch der
Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen sei in aller Regel
gewährleistet. Die Beschwerdeführerin könne sich (…) behandeln lassen.
Namentlich sei sie seit dem Jahr 2002 bis zu ihrer Ausreise bei einem
Neuropsychiater in regelmässiger ärztlicher Behandlung gewesen. Daher
stehe fest, dass sie in ihrem Heimatland medizinische Unterstützung
erfahren könne und diesbezüglich nicht auf einen Aufenthalt in der
Schweiz angewiesen sei.
In der Beschwerdeschrift und dem Arztbericht vom 10. und 25. Juni 2008
wird ausgeführt, dass sich der bestehende Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin (vgl. Ziff. 3.4) bei einer Rückkehr ins Heimatland
deutlich verschlechtern könnte und wöchentliche Termine zur
spezifischen Therapie an einem psychotraumatologisch sicheren Ort
indiziert seien. Weiter wird sinngemäss geltend gemacht, als ethnische
Minderheit würden die Beschwerdeführenden wohl Zielscheiben von
Übergriffen durch die Albaner werden.
5.4.3. In Kosovo herrscht nicht eine generell unsichere, von bewaffneten
Konflikten oder jederzeit drohenden Unruhen geprägte Lage, aufgrund
derer die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr unweigerlich einer
konkreten Gefährdung ausgesetzt würden. Blosse soziale und
wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen
Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E7846/2008 vom 15. September 2010 E.
9.5).
Die Beschwerdeführenden gehören eigenen Angaben zufolge der
Minderheit der slawischen Muslime (…) an. Was die allgemeine Lage der
slawischen Muslime betrifft, so wurde ihnen im Vergleich zu den
Angehörigen der Ethnien der Roma, Ashkali und "Ägypter" (vgl. BVGE
2007/10, mit weiteren Hinweisen) sowie den KosovoSerben schon
immer eine höhere Toleranz entgegengebracht. Im Zusammenhang mit
der Beurteilung der Vollziehbarkeit einer Wegweisung äusserte sich die
Schweizerische Asylrekurskommission bereits in EMARK 2002 Nr. 22 zur
Situation der slawischen Muslime in der damaligen Provinz Kosovo. Die
dort vorgenommene Einschätzung, (…), trifft auch heute noch zu (vgl.
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D6712/2009 vom 12. April
E4376/2008
Seite 15
2010 E. 7.3.3). Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung (…)
alleine aufgrund ihrer Ethnie ist äusserst gering. Zudem ist auch für diese
Ethnie die Bewegungsfreiheit in Kosovo grundsätzlich gegeben und der
Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen in aller Regel
gewährleistet (vgl. etwa das Urteil E7846/2008 vom 15. September 2010
E. 9.6). Daran vermögen die gegenteiligen Behauptungen der
Beschwerdeführenden über Probleme bei ihrer Akzeptanz im Umfeld der
ethnischen Albaner nichts zu ändern. Das Gericht verkennt dabei nicht,
dass die Reintegration in Kosovo insbesondere für Minderheiten
schwierig sein kann. Dieser Umstand vermag jedoch noch keine konkrete
Gefährdung zu begründen.
5.4.4. Ob in Bezug auf die Beschwerdeführerin eine medizinische Notlage
im Sinne von Art. 84 Abs. 4 AuG besteht, wie dies von den
Beschwerdeführenden vorgebracht wird, ist aufgrund ihres aktuellen
Gesundheitszustandes, ihrer Behandlungsbedürftigkeit und der
Behandlungsmöglichkeiten im Heimaland zu prüfen.
Obwohl die behandelnden Ärzte vor drei Jahren (s. Ziff. 3.4) davon
ausgingen, die Beschwerdeführerin sei aus ärztlicher Sicht nicht am Ort
des Traumas erfolgreich behandelbar, folgt heute das Gericht der
Einschätzung des BFM. Die Beschwerdeführerin ist im jetzigen Zeitpunkt
in ihrem Heimatland wegen ihrer Herkunft und des
Gesundheitszustandes keiner unmittelbaren und schweren Gefährdung
ausgesetzt, zumal die medizinische Versorgung in Kosovo auch mit Blick
auf die von der Beschwerdeführerin benötigte psychotherapeutische und
medikamentöse Behandlung ausreichen dürfte. Seit den eingereichten
Berichten vom 10. Juni beziehungsweise 25. August 2008 sind keine
weiteren ärztlichen Atteste hinzugekommen, weshalb – die
Beschwerdeführerin lässt sich im Verfahren professionell vertreten – zu
schliessen ist, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustands
der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Ausserdem haben die beiden
ärztlichen Kurzberichte sich nicht einlässlich über die Anamnese, die
Diagnose, die effektive Art der Behandlung, die Medikamentation und die
Prognose ausgesprochen. Die seinerzeit vom behandenden Arzt
ausgesprochene Befürchtung, dass "die geografische Traumatanähe zu
einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands führen
kann" (act. 1/42), ist einerseits zu unbestimmt und anderseits liegt diese
Beurteilung zu lange zurück, als dass im heutigen Zeitpunkt eine konkrete
Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage im Falle einer
Rückkehr angenommen werden könnte. Aus diesem Grund stehen die
E4376/2008
Seite 16
gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin einer
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kosovo nicht entgegen.
Der Zugriff auf die ärztlich empfohlenen Behandlungsmöglichkeiten lässt
sich im Bedarfsfall in Form einer individuellen Rückkehrhilfe sicherstellen
(vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 f. der Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Die in
den Anhörungen, der Beschwerde und den ärztlichen Attesten
angedeutete Labilität der Beschwerdeführerin respektive allfällige
suizidale Neigung könnte – vorausgesetzt es bestehe aktuell ein
Bedürfnis – mit einer angemessenen Vorbereitung und allfälligen
ärztlichen Begleitung des Vollzugs der Wegweisung durch die zuständige
Vollzugsbehörde begegnet werden.
5.4.5. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben nach seiner
Matura langjährige berufliche Erfahrungen als (…) machen können. Die
Beschwerdeführerin hat sich (…) zur (...) ausbilden lassen. Trotz der
angespannten Arbeitsmarktlage in Kosovo oder in Serbien ist daher
anzunehmen, dass sie gute Chancen haben, mit ihren (…) Söhnen den
Wiedereintritt zu schaffen. Die Beschwerdeführenden verfügen in Kosovo
zudem über ein beträchtliches Beziehungsnetz (A2 und A3, je S. 3).
Die Beschwerdeführenden haben inzwischen Arbeitsverhältnisse
begonnen beziehungsweise eine Berufslehre angetreten. Eine solche
Berufstätigkeit wird ihnen bei der Reintegration im Heimatland zweifellos
zugutekommen. Soweit damit die fortschreitende Integration aufzuzeigen
versucht wird, ist anzumerken, dass diese keine andere Beurteilung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erlaubt. Nachdem die
Bestimmungen betreffend die vorläufige Aufnahme infolge einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbesondere Art. 44 Abs. 35
AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1.
Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen
Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr
geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht
primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach
geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung
des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen
Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14
Abs. 2 Bst. c AsylG; vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D
6538/2006 vom 7. August 2008 E. 9.5). Auch den (…) Söhnen, die den
E4376/2008
Seite 17
grössten Teil ihres Lebens in Serbien und in der seinerzeitigen
Autonomen Provinz Kosovo verbracht haben, ist eine Rückkehr in ihr
Heimatland Kosovo zuzumuten.
5.4.6. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit
halber festzuhalten, dass Serbien Personen aus Kosovo nach wie vor
grundsätzlich als eigene Staatsbürger betrachtet. Infolgedessen könnten
sich die Beschwerdeführenden auch wieder in Serbien aufhalten, wo sie
sich schon von 1985 bis 1997 (Beschwerdeführer) respektive 1989 bis
1997 (Beschwerdeführerin) beziehungsweise seit der Geburt der Söhne
bis 1997 registriert aufgehalten haben. Dort wären für das
gesundheitliche Wohl der Beschwerdeführerin entsprechende Institute mit
Fachpersonal vorhanden. Weiter sprechen alle Beschwerdeführenden
Serbokroatisch; beim Beschwerdeführer und bei den Söhnen ist dies
sogar die Muttersprache. Die Beschwerdeführenden bringen zwar gegen
die Rückreise nach Serbien vor, ihre damaligen serbischen Nachbarn
hätten sie und ihre Kinder als Albaner betitelt und den eigenen Kindern
ein Spielen mit ihren Kindern untersagt; zudem habe sich ihr Mann zum
Namenswechsel auf "A._______" veranlasst gesehen (A20 S. 2). Doch
diese Begründung vermag allein noch kein Vollzugshindernis nach
Serbien respektive die Unzumutbarkeit einer Rückreise nach Serbien zu
belegen, zumal die Söhne (…) erwachsen sind.
5.4.7. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als
zumutbar.
5.5. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
E4376/2008
Seite 18
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten
grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben jedoch um
unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht (vgl.
dazu Ziff. 4 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 7. Juli 2008).
Gemäss dieser Bestimmung befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei,
die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der
Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos
erscheint. Im vorliegenden Fall erschienen die Anträge der
Beschwerdeführenden im Einreichungszeitpunkt nicht als aussichtslos.
Da zudem die Bedürftigkeit mittels der am 11. Juli 2008 eingereichten
Fürsorgebestätigung nachgewiesen ist, ist das Gesuch gutzuheissen und
von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
E4376/2008
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen und es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: