B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4376/2015
Ur t e i l vom 2 7 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Juni 2015 / N (…).
E-4376/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Aussagen zufolge im Ja-
nuar 2013 und gelangte über die Türkei und Griechenland nach Italien, von
wo er am 6. März 2014 illegal in die Schweiz einreiste und am selben Tag
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in Basel ein Asylge-
such stellte.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. März 2014 im EVZ und
der Anhörung vom 12. August 2014 zu den Asylgründen machte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei syrischer
Staatsbürger kurdischer Ethnie und habe bis im Juni 2012 in Aleppo und
danach in B._______ gelebt. Aleppo habe er verlassen, als er nach einem
Konflikt zwischen Arabern und Kurden bemerkt habe, dass die Lage
schlecht sei. B._______ sei unter der Kontrolle der PKK (Arbeiterpartei
Kurdistans) und der PYD (Partei der Demokratischen Union) gewesen, und
er sei von diesen gezwungen worden, als Wache beim Checkpoint zu ar-
beiten; dies habe er vom 15. Juli bis Mitte August 2012 getan. Im Novem-
ber/Dezember 2012 sei er von unbekannten Personen der PKK aufgefor-
dert worden, an die Front zu gehen. Weil er ihren Forderungen nicht nach-
gekommen sei, hätten sie ihn als Verräter betrachtet und er habe aus Angst
vor ihnen das Land verlassen müssen. Im Januar 2013 sei er mit seinem
Pass legal über den Grenzposten C._______ in die Türkei gereist bezie-
hungsweise sei er von seinem Dorf illegal in die Türkei ausgereist. In die
Türkei sei er legal eingereist und sein Reisepass sei abgestempelt worden.
Aus Syrien sei die Ausreise nur illegal möglich gewesen, weil sich die Freie
Armee im Grenzgebiet befunden habe. Eigentlich hätte er nicht aus Syrien
ausreisen dürfen, denn er habe nach Beendigung seines Militärdienstes im
Februar 2011 zwei Briefe erhalten mit der Warnung, den syrischen Boden
nicht zu verlassen. Bei den Briefen habe es sich jedoch nicht um eine offi-
zielle militärische Aufforderung gehandelt.
Der Beschwerdeführer reichte dem SEM als Beweismittel (im Original) eine
Wählerkarte, sein Abitur-Abschlusszeugnis, einen Auszug aus dem Zivilre-
gister sowie sein Militärbüchlein ein.
B.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2015, eröffnet tags darauf, verneinte das SEM
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge
E-4376/2015
Seite 3
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung seine vorläufige Aufnahme
an.
C.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2015 (Poststempel vom 13. Juli 2015) reichte der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung
von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie in prozessu-
aler Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
D.
Den Eingang der Beschwerde bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
mit Schreiben vom 16. Juli 2015.
Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2015 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und for-
derte den Beschwerdeführer auf, bis zum 16. September 2015 einen Vor-
schuss in Höhe von Fr. 600.– zu leisten.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 15. September 2015 bezahlt.
E.
Ergänzend zu seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 6. November 2015 (Datum des Poststempels) erneut, er
sei als Flüchtling anzuerkennen und reichte als Beweismittel drei Fotos ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-4376/2015
Seite 4
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
E-4376/2015
Seite 5
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das
SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend, weshalb er die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei.
So zeige allein schon die Tatsache, dass zwischen dem Fernbleiben des
Beschwerdeführers beim Checkpoint und dem Besuch der unbekannten
Personen bei ihm zu Hause mindestens zwei Monate liegen würden, dass
seine Probleme mit der PKK nicht die für die Asylrelevanz nötige Intensität
erreichen würden. Zudem habe er bei der Anhörung ausgeführt, nicht mit
einer zwangsweisen Mitnahme durch die PKK gerechnet zu haben und die
PKK habe ihm ansonsten nichts angetan. Bei der geltend gemachten Ver-
achtung durch die Leute handle es sich, nebst der zu geringen Intensität,
nicht um eine staatliche Massnahme, was für die Erlangung der Flücht-
lingseigenschaft jedoch wesentlich sei. Sodann genüge der geschilderte
Sachverhalt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7
AsylG nicht. Im Verlaufe des Verfahrens habe der Beschwerdeführer zu
wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht: Anlässlich der
BzP habe er ausgeführt, legal mit seinem Pass über den Grenzposten
C._______ in die Türkei gereist zu sein; in der Anhörung habe er hingegen
erklärt, seine Ausreise aus Syrien sei illegal gewesen, weil er Briefe erhal-
ten habe, welche ihm ein Verlassen des Landes untersagt hätten. Die Auf-
forderung, Syrien nicht zu verlassen, habe er in der BzP mit keinem Wort
erwähnt. Seine Ausführungen vermöchten die illegale Ausreise nicht zu er-
klären, da C._______ in Syrien und nicht, wie von ihm angegeben, in der
Türkei liege. In der Anhörung habe er zudem ausgeführt, keine Kenntnis
über einen allfälligen bevorstehenden Einzug in den Militärdienst zu haben
und dass er in den letzten Jahren keine Probleme mit der Regierung mehr
gehabt habe.
5.2 In seiner Beschwerdeschrift bekräftigt der Beschwerdeführer den gel-
tend gemachten Sachverhalt und führt aus, er sei nur mittels Bestechung
in der Zeit nach seiner Arbeitsniederlegung und bei den Besuchen der PKK
unbehelligt geblieben. Damals sei er sehr krank gewesen und sein Bruder
E-4376/2015
Seite 6
habe der PKK Geld bezahlt, um sie davon abzuhalten, ihn (den Beschwer-
deführer) mitzunehmen. Zu den vom SEM angeführten Widersprüchen be-
züglich der Art seiner Ausreise erklärt er, sowohl illegal als auch legal in die
Türkei eingereist zu sein. Nach seiner illegalen Einreise in die Türkei habe
ihn in D._______ jemand darauf aufmerksam gemacht, seine Chancen
seien besser, wenn er legal in der Türkei sei. Deshalb sei er zu einem
Grenzposten auf der türkischen Seite gegangen, habe sich in die Reihe
der syrischen Ankömmlinge gestellt und einen Stempel der Freien Syri-
schen Armee erhalten. So habe er trotz der zwei Briefe des Militärs, welche
ihm nicht erlaubt hätten, Syrien zu verlassen, legal in die Türkei einreisen
können. In diesen Briefen sei er aufgefordert worden fürs Vaterland zu
kämpfen, was er aus Angst, an die Front zu kommen, nicht gewollt habe.
Da er zwei Aufforderungen ignoriert und das Land trotzdem verlassen
habe, drohe ihm der Tod durch Kopfschuss seitens des Militärs, und auch
die Gefahr seitens der PKK bestehe weiterhin.
5.3 In der Zwischenverfügung von 1. September 2015 erwog die Instrukti-
onsrichterin im Zusammenhang mit der festgestellten Aussichtslosigkeit
der Beschwerde,
„dass das SEM in seinen Erwägungen mit überzeugender und hinlänglich
auf die Akten abgestützter Begründung zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG (SR 142.31) und jenen
an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht genügen, weshalb er kei-
nen Anspruch auf Gewährung des Asyls habe,
dass auf diese Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann und
darin nach Prüfung der Akten kein Beanstandungspotenzial zu erblicken
sein dürfte,
dass insbesondere die Argumentation der Vorinstanz, wonach die Vorbrin-
gen betreffend die geltend gemachte Verfolgung durch die PKK (Arbeiter-
partei Kurdistans) die für die Asylrelevanz nötige Intensität nicht erreichen
würden, da nach der Niederlegung seiner Tätigkeit mindestens zwei Mo-
nate vergangen seien, bis der Beschwerdeführer von unbekannten Perso-
nen aufgesucht und zur Teilnahme an Kämpfen aufgefordert worden sei,
überzeugend erscheint,
dass diese Einschätzung durch die Aussage des Beschwerdeführers, er
selber habe nicht damit gerechnet, von der PKK zwangsweise mitgenom-
men zu werden, gestützt wird,
dass die vorinstanzlichen Erwägungen, die Vorbringen betreffend illegale
Ausreise seien nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer in der Befragung
zur Person (BzP) ausgesagt habe, legal mit dem Pass über den syrischen
E-4376/2015
Seite 7
Grenzposten C._______ in die Türkei gereist zu sein, ebenfalls nachvoll-
ziehbar sein dürften,
dass auch die Begründung des SEM, es könne ihm nicht geglaubt werden,
dass er Aufforderungen erhalten habe, Syrien nicht zu verlassen, da er dies
anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt und zudem ausgesagt habe,
keine Kenntnis über einen allfälligen bevorstehenden Einzug in den Militär-
dienst zu haben, überzeugend erscheint,
dass der Inhalt der relativ kurzen Beschwerde keine andere Betrachtungs-
weise eröffnet,
dass sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf beschränkt, den
Sachverhalt zu wiederholen und die Wahrheitskonformität seiner Vorbrin-
gen zu bekräftigen,
dass die – erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachte – Erklärung, er
sei von der PKK nicht zwangsweise mitgenommen worden, da er in dieser
Zeit krank gewesen sei und sein Bruder dies durch Bestechung verhindert
habe, als nachgeschoben und damit unbehelflich zu qualifizieren ist,
dass die in der Beschwerde formulierten Argumente somit offensichtlich
keine Durchschlagskraft besitzen und die Akten zudem weitere Unglaub-
haftigkeitselemente und Unstimmigkeiten offenlegen, deren Erörterung je-
doch in einem allfällig ergehenden materiellen Urteil vorzunehmen wäre“.
5.4 Mit seiner Beschwerdeergänzung wiederholt der Beschwerdeführer
seinen angeblichen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
mit dem Hinweis, in Syrien würden täglich mehr als 200 Personen sterben.
Als Beweismittel gab er zwei kurz kommentierte Fotos von sich, welche ihn
an Demonstrationen zeigen, sowie ein Foto eines kurdischsprachigen Do-
kuments zu den Akten.
6.
6.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den An-
forderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit und
jenen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, weshalb er
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf die betreffenden Erwägungen
der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung
in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden; sie
sind in keinem Punkt zu beanstanden. Auch der Inhalt der Beschwerde
drängt keine andere Betrachtungsweise auf; es kann diesbezüglich auf die
oben zitierten Erwägungen gemäss Zwischenverfügung vom 1. September
2015 verwiesen werden. Ergänzend ist auszuführen, dass sich der Be-
E-4376/2015
Seite 8
schwerdeführer bei der Präzisierung über die Art seiner Ausreise in Wider-
sprüche verstrickt. Anlässlich der Anhörung führte er aus, er sei illegal aus
Syrien ausgereist, da er seinen Pass aufgrund der Kontrolle durch die Freie
Armee nicht habe stempeln können (Akten Vorinstanz A 14 S. 5). Gemäss
Beschwerdeschrift sei es nun hingegen gerade die Freie Syrische Armee
gewesen, welche ihm die legale Einreise in die Türkei ermöglicht habe. Der
Beschwerdeführer erhielt anlässlich beider Befragungen mehrfach Gele-
genheit zur Ergänzung seiner Gesuchsgründe, erwähnte die nun in der Be-
schwerde geltend gemachte Bedrohung durch das Militär jedoch nie. Viel-
mehr bestätigte er mehrmals, keine Probleme mit der Regierung gehabt
und vom Militär nie eine offizielle Aufforderung zum Reservedienst erhalten
zu haben (A 14 S. 10 f. und S. 12).
6.2 An den gewonnenen Erkenntnissen vermögen die nachträglich einge-
reichten Beweismittel (Fotos) nichts zu ändern, zumal deren Stossrichtung
und Zweckbestimmung nur schwer erkennbar sind. Der Vollständigkeit hal-
ber ist betreffend diese Eingabe festzuhalten, dass die Fotos, die den Be-
schwerdeführer beim Demonstrieren zeigen, die Anforderungen an subjek-
tive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG nicht zu erfüllen vermö-
gen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013
vom 28. Oktober 2015 [als Referenzurteil publiziert], E. 6.3 m.w.H.).
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.) und bleibt in der Be-
schwerde substanziell unbestritten.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
E-4376/2015
Seite 9
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom
1. September 2015 ab. Der am 15. September 2015 geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwen-
den.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4376/2015
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
Versand: