Abtei lung V
E-4377/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 0 9
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Regula Schen-
ker Senn, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Nigeria,
vertreten durch Irène Rodriguez, Zürcher Beratungsstelle
für Asylsuchende (zba),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 22. August 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4377/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Nigeria eigenen Angaben zufolge am
10. November 2003 auf dem Seeweg und gelangte am 24. November
2003 von Italien her kommend in die Schweiz, wo sie gleichentags in
Genf ein Asylgesuch stellte. Sie wurde im Empfangszentrum Vallorbe
am 1. Dezember 2003 zur Person und ihren Ausreisemotiven und am
5. Dezember 2003 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört.
In den Befragungen machte sie im Wesentlichen geltend, Angehörige
der (...) zu sein. Sie gehöre der apostolischen Kirche an und stamme
aus dem muslimischen Bundesstaat C._______, Nigeria. Sie sei seit
2001 in D._______ wohnhaft, einem Dorf, das von C._______ aus mit
einer dreistündigen Busfahrt erreichbar sei. Zuvor habe sie kurz in ei-
ner anderen Stadt und früher in F._______ gelebt. Ihre Angehörigen
hätten grosse Probleme mit den Muslimen gehabt. Gegen
Weihnachten 2001 oder im Jahr 2002 hätten Muslime ihr Haus in
F._______ abgebrannt. Mutter und Bruder seien getötet worden,
worauf sie später mit dem Vater nach D._______ gezogen sei. Dort
hätten die Moscheen das Stadtbild dominiert. Es habe neben diesen
nur noch eine "(...)" und eine "(...)" gegeben. Deshalb habe ihr Vater
gegen Ende des Jahres 2002 eine kleine apostolische Kirche aus Holz
gebaut und seine Tätigkeiten als Prediger aufgenommen. Er habe auf
der Strasse Personen zum apostolischen Glauben angeworben. Auch
die dortigen Muslime hätten etwas gegen die Christen gehabt und die-
se aufgefordert, entweder das Quartier zu verlassen oder sich zum Is-
lam zu bekehren. Einer der Vorwürfe gegen ihren Vater habe sinnge-
mäss gelautet, er spalte mit seiner missionarischen Tätigkeit das
Quartier und bringe Unfrieden. Beim Kircheneingang hätten sie als
Warnung einen Koran und einen muslimischen Gebetskranz vorgefun-
den. Weiter hätten die Muslime ihrem Vater aufgetragen, an den Freita-
gen, an welchen sie selber religiösen Handlungen nachgekommen
sind, nicht zu predigen. Sie hätten den Christen Esswaren weggenom-
men und diese daran gehindert, Wasser zu schöpfen. Zudem sei die
Beschwerdeführerin wiederholt von Muslimen vergewaltigt worden. Als
sie einmal versucht habe, Wasser zu holen, sei sie von mehreren Mus-
limen angefallen worden. Ein andermal, als ein alter Mann vergeblich
um ihre Hand angehalten habe, habe dieser den ablehnenden Ent-
scheid ihres Vaters mit ihrer Vergewaltigung und einer Messerattacke
in den Rücken gerächt.
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Während ihr Vater am Freitag, 7. November 2003, auf der Strasse ge-
predigt habe, seien Muslime auf dem kleinen Feld hinter der apostoli-
schen Kirche respektive in der Kirche des Vaters erschienen, hätten
eine schwangere Christin aus der dort versammelten Gemeinschaft
der Gläubigen getötet, den Vater entführt und die übrigen anwesenden
Gläubigen vertrieben. Die Beschwerdeführerin, die als G._______
gearbeitet habe, habe dies von ihrem Nachbarn, einem freundlichen
Muslim, erfahren. Er habe ihr geraten, die Gegend umgehend zu
verlassen, weil auch sie an Leib und Leben gefährdet sei. Ein
Unbekannter habe sie im Auto nach Lagos gebracht und sie zuerst bei
sich aufgenommen. Anschliessend habe er ihr zur Ausreise verholfen.
B.
Mit Verfügung vom 22. August 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen
aus, die Angaben der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Sie
habe ihre Herkunft aus dem Norden Nigerias nicht glaubhaft gemacht
und auch keine Ausweise eingereicht. Sie schildere das Zusammenle-
ben zwischen den religiösen Kontrahenten in klischeehafter und undif-
ferenzierter Weise. Sie beschreibe die Ereignisse in einer Art und Wei-
se, die nur eine Person mache, die nie tatsächlich unter Muslimen ge-
lebt habe. Auf ebenso unrealistische Art und Weise berichte sie von
weiteren Ereignissen (Leben ihres Vaters, eigenes Leben als Christin,
Koran vor der Türe, Reisemodalitäten). Zudem widerspreche sie sich
in Bezug auf das Umzugsdatum nach D._______ und den Aufenthalts-
ort der Attackierten im November 2003. Schliesslich sei sie auf den
Schutz eines Drittstaates nicht angewiesen, weil sie eine valable inner-
staatliche Aufenthaltsalternative habe: Im Süden Nigerias bestehe - im
Gegensatz zu ihrer Behauptung - keine Gefahr vor allfälligen Übergrif-
fen durch Muslime. Der nigerianische Staat könne für die Exzesse ein-
zelner muslimischer Gewalttäter nicht verantwortlich gemacht werden.
Zudem habe sie die geltend gemachten Ereignisse in ihrem Heimat-
land nicht einmal zur Anzeige gebracht. Der Wegweisungsvollzug sei
zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 21. September 2005 an die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Be-
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schwerdeführerin durch ihre Vertreterin die Aufhebung der
Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung und die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es seien die Resultate
einer psychiatrisch-psychologischen Abklärung abzuwarten, kein
Kostenvorschuss zu erheben und die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren.
Zur Begründung wurde vorgebracht, die angefochtene Verfügung gebe
den rechtserheblichen Sachverhalt im Wesentlichen korrekt wieder.
Die Beschwerdeführerin habe Mutter, Vater und Bruder nach schreckli-
chen Auseinandersetzungen zwischen Christen und Muslimen verlo-
ren. Sie sei noch als Minderjährige mindestens zweimal vergewaltigt
worden. Aufgrund dieser Erlebnisse sei sie traumatisiert und verhaltens-
auffällig. Eine psychiatrisch-psychologische Abklärung der Beschwer-
deführerin sei dringend indiziert, auch damit sie überhaupt intensiver
über die Einzelheiten des Erlebten sprechen könne. Bei einer
Rückkehr wäre sie auf sich alleine gestellt. Sie sei jung und ohne sozi-
ales Beziehungsnetz. Vergewaltigung, Prostitution und ständige sexu-
elle Behelligungen seien ein grosses Problem für Frauen in Nigerria.
Ohne entsprechenden Schutz sei ihr Überleben dort nicht sicher.
Die Beschwerdeführerin reichte ein Schreiben der (...) vom 20.
September 2005 ein, woraus hervorgeht, dass sie während des
absolvierten Ausbildungskurses (...) vom 22. August bis 15. September
2005 durch Krankheit gefehlt habe und später durch verschiedene
Verhaltensweisen aufgefallen sei (Verkrampfungen, mangelnde
Ansprechbarkeit, starrer Blick, Isolationsbestrebungen, Müdigkeit,
Weinkrämpfe, Muskelkrämpfe, Schreie und wirre Kommentare). Am 23.
September 2005 wurde eine Fürsorgebestätigung nachgereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2005 verzichtete die ARK
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verlegte die Behandlung
des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren
Termin und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung der in
der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel.
E.
Mit Schreiben vom 18. November 2005 wurde innert erstreckter Frist
ein ärztlicher Bericht vom 11. November 2005 eingereicht. Der behan-
delnde Arzt stellte eine akute Belastungsreaktion (Posttraumatische
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Belastungsstörung gemäss ICD F43, PTSD) fest und prognostizierte
bei Nichtbehandlung dieser Krankheit eine Suizidgefahr und eine an-
dauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung. Er hielt
die Heilbarkeit der Beschwerdeführerin bei fortgesetzter Durchführung
der Psychotherapiebehandlungen (Gesprächstherapien) durch qualifi-
ziertes Fachpersonal für relativ günstig.
F.
Mit Vernehmlassung vom 28. November 2005 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Herkunft, Beziehungsnetz und Erlebnisse
der Beschwerdeführerin seien weiterhin nicht glaubhaft. Die in diesem
Zusammenhang geltend gemachten Vergewaltigungen seien somit
ebenfalls nicht glaubhaft. Die psychischen Probleme der Beschwerde-
führerin könnten viele Ursachen haben. Zur Zeit liege kein spezialärzt-
liches Zeugnis vor, das den Zustand der Beschwerdeführerin näher
beschreiben würde. Zudem sei auffällig, dass sich die Beschwerdefüh-
rerin erst nach Erhalt des negativen Asylentscheids um einen Arztter-
min bemüht habe. Aus diesen Gründen könnten die gesundheitlichen
Probleme auch in Zusammenhang mit dem negativen Entscheid ste-
hen. Eine Person, die mit grossen psychischen Problemen in die
Schweiz gekommen wäre, hätte sich früher um entsprechende Hilfe-
leistungen bemüht. Das bisher bekannte Ausmass der psychischen
Probleme der Beschwerdeführerin lasse jedenfalls nicht folgern, dass
ihre Rückkehr nach Nigeria unzumutbar geworden wäre.
G.
Mit Replik vom 14. Dezember 2005 kritisiert die Rechtsvertreterin un-
ter Hinweis auf das eingereichte Attest vom 11. November 2005 die
Auffassung des BFM, wonach die schwer traumatisierte Beschwerde-
führerin fähig sei, nach Nigeria zurückzukehren. Das BFM übergehe
die ärztlichen Hinweise in Bezug auf eine bestehende Suizidgefahr
und die zu erwartenden katastrophalen Folgen. Die Beschwerdeführe-
rin besuche zur Zeit wöchentlich ihre Therapien. Die Retraumatisie-
rung sei bei Personen aus dem ländlichen Schwarzafrika oft nicht mit
dem Zeitpunkt einer Einreise ins Asylland verbunden. Es sei Sache
der Behörden, ein spezialärztliches Zeugnis von der behandelnden
Psychotherapeutin anzufordern.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2006 gab die ARK der Be-
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schwerdeführerin Gelegenheit, einen aussagekräftigen und ausführli-
chen Bericht der behandelnden Psychotherapeutin einzureichen.
I.
Mit Zuschrift vom 7. Februar 2006 übermittelte die Psychotherapeutin
der ARK einen Bericht und stellte für ihre Aufwendungen Rechnung.
Die Spezialistin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin - sie
habe die Reife einer (...) - glaubhaft Mühe habe, über die Erlebnisse
im Heimatland zu sprechen. Eine vollständige Anamnese sei zur Zeit
nicht durchführbar. Körper und Rücken der Patientin seien (...). Deren
Symptome (Apathie, Erstarrung, Flashbacks, Vermeidungsverhalten,
Schlaflosigkeit, Albträume, Einschlafen im Sitzen, Unfähigkeit der
Aufnahme und Pflege von Kontakten mit Dritten etc.) seien Reaktionen
auf lebensbedrohende Situationen. Ihr Verhaltensmuster sei derart ein-
geschränkt, dass glaubhaft erscheine, dass sie in einer (...) aufge-
wachsen und hauptsächlich Religionsunterricht genossen habe. Sie
stehe zur Zeit unter Antidepressiva, leide an einer Posttraumatischen
Belastungsstörung gemäss ICD-10 F43.1. und sei von Fachpersonen
weiterhin zu behandeln, ansonsten die Gefahr von chronifizierten
Folgen und einer andauernden Persönlichkeitsstörung bestehe. Der
Verlust der aktuellen Beziehungspersonen in der Schweiz könnte zu
suizidalen Handlungen führen.
J.
Am 13. Februar 2006 retournierte die ARK zu ihrer Entlastung Hono-
rarnote und Einzahlungsschein an die Psychologin.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2006 gab die ARK der Beschwer-
deführerin Gelegenheit, einen aktuellen, aussagekräftigen und aus-
führlichen Bericht der behandelnden Psychotherapeutin einzureichen.
L.
Mit Schreiben vom 4. September 2006 teilte die behandelnde Psycho-
login mit, die Beschwerdeführerin sei seit (...) nach jedem Antritt einer
neuen Arbeitsstelle (...) jeweils nur kurz an der Arbeitsstelle geblieben.
Selbst zur Therapie sei sie wiederholt nicht erschienen. Sie habe die
Einnahme ihrer Antidepressiva vernachlässigt, sei in die Depression
abgestürzt und verspüre nicht den Wunsch, weiterhin einer Arbeit
nachzugehen. Sie leide darunter, dass sie sich mit niemandem unter-
halten könne, und suchte deshalb die Isolation. Nach der Sommerpau-
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se (...) habe sie auf eigenen Wunsch nun in einer (...) mitgemacht. Sie
benötige weiterhin Antidepressiva, eine Überwachung der Medikamen-
teneinnahme und eine wöchentliche psychotherapeutische Behand-
lung. Sollte sie dem (...)-kurs folgen können, so sei später allenfalls
eine weitere Ausbildung oder eine Arbeit im Spitalbereich ins Auge zu
fassen. Im Falle des Abbruchs einer Behandlung sei auf die Angaben
im früheren Attest verwiesen.
M.
Am 16. Mai 2007 orientierte das Bundesverwaltungsgericht über die
Übernahme der bei der ARK hängig gewesenen Verfahren.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2008 gab das Bundesver-
waltungsgericht der Beschwerdeführerin letztmals Gelegenheit, bis
zum 30. Januar 2009 allfällige Wegweisungshindernisse medizinischer
und psychiatrischer Natur durch einen aktuellen und ausführlichen Be-
richt eines in der Schweiz anerkannten Psychiaters aufzuzeigen, an-
dernfalls davon auszugehen sei, dass aus gesundheitlichen Gründen
kein erhebliches Wegweisungshindernis bestehe.
O.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2009 teilte die Rechtsvertreterin im We-
sentlichen mit, es sei bis anhin nicht möglich gewesen, die Beschwer-
deführerin, die unter ihren Erlebnissen leide und schwer traumatisiert
sei, zu überreden, einen Psychiater zu kontaktieren. Sie könne auf
sich gestellt in ihrem Zustand nicht nach Nigeria zurück. Ihr Überleben
sei dort nicht sicher. Sie sei zur Zeit einer Therapie durch Fachkräfte
fast nicht zugänglich, lebe zeitweise in der Irrealität, sei fixiert auf ihr
Credo und extrem verletzlich. In Nigeria finde sie kein Beziehungsnetz.
Dort sei ihr grosses Leid angetan worden.
In der Beilage wurde ein Bericht eines Allgemeinpraktikers vom 10. Ja-
nuar 2009 eingereicht. Aus dem Bericht geht hervor, dass die Patientin
aus nicht näher bekannten Gründen seit 13. November 2007 der dele-
gierten Gesprächstherapie fern geblieben sei. (...Vermutung des
Arztes...). Er fügte an, dass bei einem solchen Fall die qualifizierteste
Therapeutin hilflos sei.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2009 wurde ein ausführlicher Bericht
des (...) vom 28. Januar 2009 gestützt auf sozialarbeiterische Kontakte
nachgereicht. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit
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(...) an einem Einsatzprogramm (...Vermittlung regelmässiger Teil-
zeitarbeit für Langzeitarbeitslose) teilgenommen habe. Die Zusam-
menarbeit mit der Beschwerdeführerin habe sich als ausserordenlich
schwierig gestaltet, weshalb sie nicht mehr weiter beschäftigt werden
könne. Aus Sicht des Sozialarbeiters sei die Beschwerdeführerin psy-
chisch krank. In bestimmten Situationen zeige sie Furcht vor einer Be-
gegnung mit anderen Menschen. Sie leide unter Wahrnehmensstörun-
gen und empfinde gewisse Situationen oder sogar Belangloses als be-
drohlich. Fast wahnhaft sei ihre Furcht vor Mitbewohnern gewesen. Zu-
dem sei sie leicht verwirrt gewesen, weil sie sich nicht an gewisse Ar-
beitszeiten habe erinnern können, an denen sie im Betrieb gefehlt
habe. Angstzustände beim Einkaufen oder die Weigerung, über Erleb-
tes zu erzählen, seien feststellbar. Als kurzfristiges Ziel seien die
sozialen Fortschritte der Beschwerdeführerin zu stabilisieren, um auf
diese Weise zum Erfolg einer Therapie beizutragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach
Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge-
richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art.
32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 109
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführe-
rin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
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ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 28. September 2005 fest-
gestellt, richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich ge-
gen den angeordneten Wegweisungsvollzug. Somit sind die Ziffern 1
bis 3 der Verfügung des BFM vom 22. August 2005 mangels Anfech-
tung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob das BFM zu
Recht den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz angeordnet hat
oder ob entsprechend den Rechtsbegehren wegen Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme
anzuordnen ist.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder
unmöglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
4.1.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art.
83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der flüchtlingsrechtliche Grundsatz der Nichtrück-
schiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfül-
len. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
4.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwer-
deführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihr nicht
gelungen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
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konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
4.2.2 Die Beschwerdeführerin behauptet, aus dem im Norden Nigerias
gelegenen, grossmehrheitlich islamischen Bundesstaat C._______ zu
stammen. Wie vom BFM zu Recht festgestellt, hat die
Beschwerdeführerin keine Beweise - namentlich Identitätspapiere -
vorgelegt, die ihre Herkunft aus C._______ belegen würden. Zudem
weiss sie über diesen Landesteil zu wenig, als dass ihr die Herkunft
von dort geglaubt werden könnte. Nicht nur ihre geografischen
Kenntnisse sind praktisch inexistent, auch die Schilderungen ihrer
Erlebnisse lassen es als unglaubhaft erscheinen, dass sie als Christin
unter Muslimen gelebt hat. Mit der Feststellung, dass ihre Herkunft aus
dem Bundesstaat C._______ nicht glaubhaft ist, entfällt auch die
Überprüfbarkeit der sie dort erwartenden Situation.
Glaubhaft ist allerdings ihre Nationalität, weshalb die Prüfung der Zu-
mutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Nigeria vorzunehmen
ist. Sie hat grundsätzlich von Amtes wegen zu erfolgen, doch hat die
Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenze an der Mitwirkungs-
pflicht der Beschwerdeführerin (Art. 8 AsylG), welche auch für die
Substanziierung besorgt sein muss (Art. 7 AsylG). Es kann deshalb
nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshin-
dernissen in hypothetischen Herkunftsregionen ihres Heimatlandes zu
forschen. In Nigeria herrscht insgesamt weder eine Situation allgemei-
ner Gewalt oder von kriegerischen Ereignissen, noch gibt es Anhalts-
punkte dafür, dass für die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefähr-
dung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG besteht.
4.2.3 Wohl kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83
Abs. 4 AuG aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen,
nämlich wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Hei-
mat eine überlebensnotwendige medizinische Behandlung nicht erhält-
lich wäre. Der Umstand allein, dass die Spitalinfrastruktur oder das
medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau auf-
weisen wie in der Schweiz, führt aber praxisgemäss nicht zur Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bei der Prüfung der Vorausset-
zungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Ein-
zelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls
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für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbe-
hörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bil-
den etwa gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet
den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen
lassen, bloss ein Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende
Interessenabwägung einbezogen werden muss und zusammen mit
weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. zum Ganzen EMARK
2001 Nr. 16 E. 6b; 2003 Nr. 24 E. 5a f.).
Die Beschwerdeführerin leidet nach übereinstimmenden Berichten
mehrerer schweizerischer Fachpersonen im Gesundheits-, Sozial- und
Arbeitswesen unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, die
erst Jahre nach der Einreise in die Schweiz ausgebrochen sein dürfte;
zudem ist bei ihr von einer Eigengefährdung bei Vollzug der Wegwei-
sung und bei Trennung von ihren Bezugspersonen in der Schweiz - so-
weit die als verschlossen, apathisch, kontaktunfähig beziehungsweise
soziophob, wahrnehmungsgestört, zeitweise emotional stumpf, leicht
verwirrt und teilweise agressiv beschriebene Beschwerdeführerin
überhaupt über solche verfügt - auszugehen (vgl. dazu sämtliche Be-
richte im Sachverhalt). Weiter soll sie ein therapeutisch fast nicht zu-
gängliches (vgl. Arztbericht vom 10. Januar 2009) Verhalten in der
Schweiz gezeigt haben.
Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt die Feststellungen der Fach-
personen, wonach die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen
Belastungsstörung und an einer Suizidgefahr leidet, zumal die betref-
fenden Berichte in sich stimmig ausfielen. Nach Auffassung des Bun-
desverwaltungsgerichts ist der Beschwerdeführerin die Rückkehr in ihr
Heimatland trotz dieser attestierten Probleme zuzumuten. Zweifellos
befindet sie sich aufgrund ihrer Erkrankung dabei in einer schwierigen
Lage. Zu klar zeigen die aktenkundigen Beschriebe des hartnäckigen
Krankheitsverlaufs auf, dass die Beschwerdefühererin in der Schweiz
ein schwieriges Leben führt und auch auf Dauer nicht in der Lage sein
wird, dieses wenigstens in seinen wichtigsten Aspekten - Wohnen, Ar-
beiten, zwischenmenschliche Beziehungen - zu meistern. Wiederholte
Verluste der Arbeitsstelle wegen des eigenen Verhaltens,
unüberwindbar erscheinende kommunikative Probleme im Umgang mit
Mitmenschen, Vorgesetzten und Fachpersonen des
Gesundheitswesens, gepaart mit sprachlichem Unvermögen und Men-
schenscheu liessen die Beschwerdeführerin bis anhin überall schei-
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tern. Es ist nachvollziehbar, dass sie Mühe mit ihrer Situation in der
Schweiz hat, fehlen doch erfolgversprechende Perspektiven.
Bei einer Rückkehr nach Nigeria wird die Beschwerdeführerin auf die
dort bestehende psychiatrische und medizinische Infrastruktur zurück-
greifen können, sofern sie dannzumal einer Therapie zugänglich und
in der Lage sein wird, ihre traumatische Geschichte anzugehen (vgl.
Arztbericht vom 10. Januar 2009). Das Krankheitsbild der Beschwerde-
führerin (Depressionen, posttraumatische Belastungsstörung, suizida-
le Gefahr) kann nicht auf die Ereignisse, wie sie zur Begründung des
Asylgesuches geschildert worden sind, zurückgeführt werden, da die-
se wegen ihrer unglaubhaften Ansiedlung im Bundesstaat C._______
und der Einbettung in den Konflikt zwischen Muslimen und Christen
unglaubhaft sind. Die in den Berichten vom 7. Februar (act. 12 S. 3
oben) und 4. September 2006 (act. 18 S. 2 unten) als wahrscheinlich
bezeichnete Chronifizierung der Traumatisierung und die zunehmende
Suizidalität bei Behandlungsabbruch oder im Falle des Vollzugs der
Wegweisung nach Nigeria ist vor diesem Hintergrund insofern zu rela-
tivieren, als eine allfällige Retraumatisierung nicht auf die im Asylver-
fahren geschilderten Übergriffe zurückzuführen sein würde, wie dies
die behandelnde Psychologin aufgrund der von der Beschwerdeführe-
rin ihr gegenüber geltend gemachten Angaben anzunehmen scheint.
Die Ursachen für den psychischen und geistigen Zustand der Be-
schwerdeführerin und für die Narben (...) sind dem Gericht nicht
bekannt; festgestellt werden kann lediglich, dass sie nicht mit ihren
Asylvorbringen zusammenhängen können. Sollten sich ihre suizidalen
Tendenzen im Falle eines zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung den-
noch akzentuieren, wäre dem mit geeigneten medikamentösen und al-
lenfalls auch psychiatrisch-psychotherapeutischen Massnahmen ent-
gegenzuwirken. Im Weiteren kann aufgrund der konstruierten Asylvor-
bringen davon ausgegangen werden, dass ihre Rückkehr zu den An-
gehörigen und Bekannten im angestammten Sprach- und Kulturkreis
in mancherlei Hinsicht positive Auswirkungen auf ihre Lebenssituation
und damit auch ihre Gesundheitsperspektive haben dürfte. Zudem ist
die Beschwerdeführerin der Aufforderung des Instruktionsrichters, sich
einer psychiatrischen Abklärung zu unterziehen, nicht nachgekommen
und hat die mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2008 angedroh-
ten Folgen zu tragen. Als im Heimatland angelernte (...) hat sie in der
Schweiz einige Erfahrungen in verschiedenen Bereichen der
Arbeitswelt (...) sammeln können. Unter diesen Umständen bestehen
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keine erheblichen Hinweise, dass sie bei ihrer Rückkehr in eine ihre
Existenz bedrohenden Situation geraten könnte.
Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen
Probleme der Beschwerdeführerin würden im Falle der freiwilligen
Rückkehr in ihr Heimatland beziehungswiese eines zwangsweisen
Vollzugs der Wegweisung dorthin mangels ausreichender medizini-
scher oder psychiatrisch-psychologischer Behandlungsmöglichkeiten
eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Ge-
sundheitszustandes nach sich ziehen (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b).
Der Wegweisungsvollzug erweist sich als zumutbar.
4.3 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren Hei-
matstaat ist schliesslich auch als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2
AuG), da es ihr zuzumuten ist, sich die für die Rückkehr benötigten
Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes
ausstellen zu lassen (Art. 8 Abs. Abs. 4 AsylG).
5.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). An dieser Stelle
ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu behandeln (vgl. Sachverhalt D.).
Die Beschwerdeinstanz kann eine bedürftige Partei, deren Begehren
nicht zum Vornherein aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon be-
freien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Vorliegend ist aufgrund der
Unterlagen von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.
Zudem konnten die Begehren der Beschwerde im Einreichungs-
zeitpunkt nicht als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden.
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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
somit gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind deshalb
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin,
das BFM und das Migrationsamt (...).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
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