B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4377/2015
Ur t e i l vom 11 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Juni 2015 / N (…).
E-4377/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, Angehörige der Oromo und orthodoxen Glau-
bens, suchte am 28. August 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Am 7. Sep-
tember 2012 führte die Vorinstanz die Befragung zur Person (BzP; Akten
Vorinstanz A6/11) durch. Am 3. Februar 2015 fand die Anhörung durch das
SEM statt, an der die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe ausführlich dar-
legen konnte (A15/29). Eigenen (unterschiedlichen) Angaben zufolge ver-
liess sie ihren Heimatstaat am 19. Januar 2006 (BzP) oder am 21. Oktober
2005 (Anhörung) Richtung Sudan und lebte fortan in Khartoum. Am
27. August 2012 sei sie ab Khartoum auf dem Luftweg in die Türkei und
am folgenden Tag in die Schweiz gelangt.
Bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Asylgesuch im
Einzelnen ist auf die vorinstanzlichen Akten und soweit sich der geltend
gemachte Sachverhalt als entscheidwesentlich darstellt, auf die nachfol-
genden Erwägungen zu verweisen.
A.b Anlässlich der Anhörung beim SEM reichte die Beschwerdeführerin
eine als Mitgliederausweis bezeichnete Karte der Coalition for Unity and
Democracy (CUD) und einen Kebele-Ausweis zu den Akten und brachte
vor, andere Identitätspapiere besitze sie nicht. Im Weiteren fanden diverse
medizinische Unterlagen und Berichte von in der Schweiz durchgeführten
Behandlungen der Beschwerdeführerin bezüglich (…) Eingang in die Ak-
ten. Zudem befindet sich ein ärztlicher Kurzbericht vom 17. März 2015 bei
den Akten, der die Folgen eines Unfalls der Beschwerdeführerin vom (…)
beschreibt.
B.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2015 (eröffnet am 15. Juni 2015) stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte deren Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2015 liess die Beschwerdeführerin gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und be-
antragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es
sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgelt-
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liche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten. Es sei ihr in der Person des Unterzeichnenden ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Weiter wurde ein als Haftrapport oder Polizeirapport bezeichnetes Doku-
ment (mit englischer Übersetzung) zu den Akten gereicht und vorgebracht,
dieses Beweismittel könne die Glaubhaftigkeit asylrelevanter Vorbringen
der Beschwerdeführerin stützen.
Auf die Beschwerdebegründung im Einzelnen wird – soweit entscheidrele-
vant – in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2015 wurde
festgehalten, auf die Rechtsbegehren werde zu einem späteren Zeitpunkt
eingegangen, und die Vorinstanz ersucht, innert Frist eine Vernehmlas-
sung einzureichen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 4. August 2015 nahm das SEM zum auf Be-
schwerdeebene eingereichten Dokument und zu einzelnen in der Be-
schwerde erhobenen Rügen Stellung. An den Erwägungen in ihrer Verfü-
gung vom 11. Juni 2015 hielt das SEM vollumfänglich fest.
F.
Auf Replikgewährung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August
2015 nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. August 2015 zur
Vernehmlassung des SEM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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Seite 4
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend ausgeführt – als of-
fensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständig-
keit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin
(Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Urteilsbegründung zu behan-
deln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2015/3 E.6.5.1).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das
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Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, sodass deren Asylge-
such abgelehnt werde.
Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der BzP angegeben, nicht poli-
tisch engagiert gewesen zu sein, habe für die CUD im Juni 2005 einen
Monat lang nur als Verteilerin von Flugblättern beziehungsweise als Tage-
löhnerin gearbeitet und dafür pro Tag zehn äthiopische Birr erhalten. Dem-
gegenüber habe sie anlässlich der Bundesanhörung ausgeführt, bei der
genannten Partei registriert und aktives Mitglied gewesen zu sein sowie
Propaganda betrieben zu haben (Plakate vorbereitet, mit diesen auf die
Strasse gegangen, Kundgebungen organisiert, an Sitzungen teilgenom-
men). Zudem habe sie vorgebracht, zwar keine Politikerin gewesen zu
sein, jedoch für Demokratie in ihrem Land mitgekämpft und diese Arbeiten
unentgeltlich gemacht sowie die Partei mit Beiträgen von 15-20 Birr gar
finanziell unterstützt zu haben. Im Rahmen der Bundesanhörung habe die
Beschwerdeführerin Gelegenheit erhalten, zu dieser Ungereimtheit Stel-
lung zu nehmen. Dabei habe sie angegeben, am Tag der BzP Schmerzen
gehabt zu haben und dass sie nicht viel habe erzählen wollen, um so
schnell wieder gehen zu können, sowie auch ein wenig durcheinander ge-
wesen zu sein. Diese Erläuterung vermöge den während dem Verfahren
von der Beschwerdeführerin veränderten Sachverhalt von einer klar ge-
äusserten Lohnarbeit hin zu einer vielfältigen politischen Aktivität nicht zu
erklären. Sie habe folglich nicht plausibel machen können, aus welchem
zwingenden Grund sie diese Vorbringen erst im späteren Verlauf des Ver-
fahrens ausgeführt habe. Zusätzlich sei die Beschwerdeführerin bei ihren
Ausführungen zu ihrer angeblichen Mitgliedschaft bei der CUD – insbeson-
dere bei den Schilderungen bezüglich ihrer Rekrutierung und Registrierung
als Mitglied sowie ihrer täglichen Arbeit – allgemein, vage, unsubstanziiert
sowie ausweichend geblieben. Somit seien diese Vorbringen als nachge-
schoben zu betrachten und nicht glaubhaft.
Im Weiteren erachtete das SEM das Vorbringen der Beschwerdeführerin,
sie sei aufgrund ihrer Tätigkeit für die CUD einen Monat in Haft genommen
worden, aufgrund unsubstanziierter, vager, lückenhafter und widersprüch-
licher Angaben als unglaubhaft. Sie habe weder ihre Unterkunft noch ihren
Tagesablauf in Haft detailliert beschreiben können und sei stets bei einigen
wenigen und allgemeinen Aussagen geblieben. Bezüglich der geltend ge-
machten Übergriffe während der Haft durch Soldaten sei es zudem zu Wi-
dersprüchen gekommen, wenn sie zuerst vorgebracht habe, mit anderen
zusammen unter Wasser gehalten worden zu sein, und auf Rückfrage, was
ihr persönlich widerfahren sei, angebe, ausschliesslich geschlagen worden
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zu sein. Bezüglich der geltend gemachten Haft entstehe zudem der Ein-
druck, dass die Beschwerdeführerin dieses Ereignis nicht selbst erfahren
habe.
Schliesslich erkannte das SEM darauf, auch die Schilderungen der Be-
schwerdeführerin zu ihrer Ausreise aus dem Heimatland seien wider-
sprüchlich, unsubstanziiert und lückenhaft ausgefallen.
4.2 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Rechtsmitteleingabe an der
Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest und rügt, die Vorinstanz habe den
Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundes-
recht verletzt. Sie habe zwar in der BzP noch einen Teil ihres politischen
Engagements verschwiegen und ihre Rolle in der CUD untertrieben. Dies
habe, wie sie anlässlich der Anhörung habe erklären können, daran gele-
gen, dass sie Schmerzen gehabt habe und die BzP so rasch als möglich
hinter sich habe bringen wollen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass
sie unter einer (…) leide und so (…) für die teilweise unklaren beziehungs-
weise unpräzisen Antworten ursächlich gewesen sein dürften. Auch habe
sie angegeben, während der Gefangenschaft gefoltert worden zu sein und
sich zwecks Finanzierung ihrer Flucht aus Äthiopien prostituiert zu haben.
Bezüglich Letzterem sei auch darauf hinzuweisen, dass gemäss ärztlichem
Bericht eine vaginale Pfählungsverletzung bestehe, was ein klarer Hinweis
auf erlittene Vergewaltigung darstelle. Sie sei wegen der traumatisierenden
Ereignisse auch gegenüber ihrem Rechtsvertreter kaum in der Lage, zum
Erlebten konsistente Angaben zu machen. Dies entspreche jedoch dem
typischen Verhaltensmuster von traumatisierten Personen, sodass – ange-
sichts der insgesamt realitätsnahen Aussagen und des authentischen Auf-
tretens der Beschwerdeführerin – von der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen
ausgegangen werden müsse. Im Übrigen hätten die teilweise unklar ge-
bliebenen Aussagen durch entsprechende Nachfragen seitens der zustän-
digen sachbearbeitenden Person ausgeräumt werden können. Dies sei
versäumt worden und könne ihr nicht zum Nachteil gereichen. Überdies
habe die Beschwerdeführerin als Beweismittel einen Haftrapport als amtli-
ches Dokument im Original beschaffen können und eingereicht, in wel-
chem nicht nur die Inhaftierung, sondern auch die Meldepflicht und das
Ausreiseverbot festgehalten würden. Vorliegend würden somit die glaub-
haften Aussagen allfällige Unstimmigkeiten überwiegen.
4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, das als Polizei- bezie-
hungsweise Haftrapport betitelte Schreiben habe bereits aufgrund seiner
leichten Käuflichkeit und Fälschbarkeit einen nur geringen Beweiswert.
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Des Weiteren äussere sich die Beschwerdeführerin weder dazu, weshalb
das Schreiben erst beziehungsweise gerade zu diesem Zeitpunkt einge-
reicht werde, noch inwiefern und von wo dieses schliesslich doch habe be-
schafft werden können. Bezüglich des Inhaltes sei ausserdem anzumer-
ken, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb sich dieses Schreiben im
Besitze der Beschwerdeführerin befinde. Das nachgereichte Dokument
vermöge die als unglaubhaft qualifizierten Vorbringen nicht zu stützen.
Bezüglich der vorgebrachten vaginalen Pfählung – als Hinweis auf eine
mögliche Vergewaltigung – und der Prostitution während der Flucht aus
Äthiopien sei anzumerken, dass die Möglichkeit eines sexuellen Übergriffs,
namentlich einer erlittenen Vergewaltigung nicht prinzipiell in Abrede ge-
stellt werde. Aus den Akten ergäben sich jedoch keine Hinweise dafür, dass
sich diese in einem asylrelevanten Kontext ereignet hätten.
Hinsichtlich der Rüge, dass während der BzP und der Anhörung (…) der
Beschwerdeführerin nicht Rechnung getragen worden sei, sei zu betonen,
dass insbesondere im Rahmen der Anhörung (…) vorgenommen worden
sei, welche die Beschwerdeführerin als optimal erachtet und (…) beigetra-
gen habe. Auch könne dem Protokoll der BzP entnommen werden, dass
die Beschwerdeführerin auf die ihr gestellten Fragen nachvollziehbar logi-
sche und klare Antworten gegeben habe, die auf (…) hinweisen würden.
4.4 In der Stellungnahme vom 31. August 2015 erwiderte die Beschwerde-
führerin im Wesentlichen, das SEM habe in seiner Vernehmlassung nicht
hinreichend begründet, weshalb dem eingereichten Haftrapport ein nicht
tauglicher Beweiswert zukommen sollte. Das SEM habe unter dem Aspekt
der Begründungspflicht den Anspruch des rechtlichen Gehörs verletzt, in-
dem es anstelle von genügenden Begründungen und Beweisen nur Mut-
massungen gegen die Authentizität des Dokumentes angeführt habe.
Zudem habe das SEM im Zusammenhang mit der vaginalen Verletzung
der Beschwerdeführerin die Untersuchungspflicht verletzt und den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig abge-
klärt. Es wäre am SEM gelegen gewesen festzustellen, ob die vaginale
Verletzung in einem asylrelevanten Zusammenhang gestanden habe. Das
SEM habe es jedoch unterlassen, sie hierzu zu befragen. Gemäss den me-
dizinischen Berichten sei die Beschwerdeführerin vergewaltigt worden. Die
Vergewaltigung knüpfe an das weibliche Geschlecht der Beschwerdefüh-
rerin, ohne dass sie dabei staatlichen Schutz erhalten habe, weshalb diese
klar in einem asylrelevanten Kontext stehe.
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Im Weiteren wurde in der Stellungnahme vorgebracht, das SEM widerspre-
che sich seinen eigenen Aussagen in der Verfügung vom 11. Juni 2015,
wenn es in der Vernehmlassung ausführe, im Rahmen der BzP und der
Anhörung sei (…) vorgenommen worden, welche die Beschwerdeführerin
als optimal erachtet und sie logische nachvollziehbare Antworten gegeben
habe.
5.
5.1 Die Einwände der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe und
in der Stellungnahme zur Vernehmlassung sind in entscheidwesentlicher
Hinsicht nicht stichhaltig. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzel-
nen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin in wesentlichen Punkten als nachgeschoben, widersprüchlich, unsub-
stanziiert, vage und lückenhaft zu gelten haben und damit insgesamt nicht
glaubhaft sind. Das SEM ist in seinen Erwägungen gestützt auf den voll-
ständig erhobenen rechtserheblichen Sachverhalt mit einlässlicher und
überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt, die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nach Art. 7 AsylG nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen
kann auf die Erwägungen der Vorinstanz und die entsprechende Zusam-
menfassung in E. 4.1 und 4.2 verwiesen werden. Was in der Rechtsmitte-
leingabe und in der Stellungnahme zur Vernehmlassung dagegen vorge-
bracht wird, ist offenkundig nicht geeignet, die entscheidwesentlichen
Aspekte in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Es sind keine hin-
reichenden Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin
vernünftigerweise nicht bereits anlässlich der BzP in der Lage gewesen
sein sollte, wenn auch nur kurz die anlässlich der Anhörung geltend ge-
machte Lohnarbeit und vielfältige politische Aktivität für die CUD vorzubrin-
gen. So war sie denn auch in der Lage, etwa den Reiseweg offenbar ohne
merkliche zeitliche Hast in freier Erzählweise recht ausführlich zu schildern
(A6/11, Pt. 5.02). Auch relevante Verständigungsschwierigkeiten sind nicht
erkennbar. Anlässlich der BzP und der Anhörung bestätigte die Beschwer-
deführerin, die übersetzende Person gut zu verstehen (A6/11, Pt. 9.03;
A15/29, F1); zudem wurde bei der Anhörung ausdrücklich und angemes-
sen auf (…) Rücksicht genommen (A15/29, F2, F5). Auch der Einwand in
der Beschwerde, gemäss ärztlichem Bericht bestehe eine vaginale Pfäh-
lungsverletzung, was ein klarer Hinweis auf eine erlittene Vergewaltigung
darstelle, weshalb die Beschwerdeführerin zum Erlebten kaum konsistente
Angaben zu machen im Stande (gewesen) sei, was dem typischen Verhal-
tensmuster von traumatisierten Personen entspreche, vermag in dieser
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Form nicht zu überzeugen. Im ärztlichen Kurzbericht vom 17. März 2015
ist nicht von einer Vergewaltigung, sondern von einem Unfall der Be-
schwerdeführerin vom (…), mithin von einem Ereignis (…) nach der BzP,
die Rede. Klinisch bestehe eine (…) im Bereich der Flexoren (…). Die Pa-
tientin berichte über ab und zu Schmerzen (…) nach dem Unfall. Aktuell
laufe keine Behandlung, keine Medikation und auch keine Therapie. Als
weiteres Procedere würden bei Bedarf Physiotherapie sowie lokal An-
tirheumatika empfohlen (A19/3). Allfällige psychotherapeutische Behand-
lungsnotwendigkeiten hat die Beschwerdeführerin während des gesamten
Verfahrens nicht durch fachärztlich gestützte verlässliche Beurteilungen
aktenkundig gemacht. Das Vorbringen in der Stellungnahme vom 31. Au-
gust 2015, gemäss den medizinischen Berichten sei sie vergewaltigt wor-
den, ist aktenwidrig. Demnach erweist sich die Rüge, das SEM habe im
Zusammenhang mit der vaginalen Verletzung der Beschwerdeführerin die
Untersuchungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt un-
richtig beziehungsweise unvollständig abgeklärt, als offenkundig unbe-
gründet.
Das Gericht geht mit der Einschätzung des SEM einig, dass die Vorbringen
der Beschwerdeführerin, sie sei aufgrund ihrer Tätigkeit für die CUD einen
Monat in Haft genommen worden, aufgrund unsubstanziierter, vager, lü-
ckenhafter und widersprüchlicher Angaben als unglaubhaft zu werten sind.
Das SEM hat der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung auch hin-
reichend Gelegenheit geboten, sich zu zentralen unklar erscheinenden
Aspekten ergänzend und insgesamt umfassend zu äussern. Die Be-
schwerdeführerin legt im Rechtsmittelverfahren denn auch nicht substanti-
iert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit ge-
schlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Aufgrund der unsubstan-
ziierten und widersprüchlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin ist
zu schliessen, dass sie die geltend gemachte Haft in der vorgebrachten
Form nicht selbst erfahren hat.
Daran vermag auch das mit der Beschwerde eingereichte, als Haft- oder
Polizeirapport bezeichnete Dokument nichts zu ändern. In Würdigung der
gesamten Aktenlage hat das SEM die Authentizität des Dokumentes an-
lässlich der Vernehmlassung zu Recht in Frage gestellt und dies hinrei-
chend begründet. Inwiefern das SEM in diesem Zusammenhang unter dem
Aspekt der Begründungspflicht den Anspruch des rechtlichen Gehörs ver-
letzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hatte denn
auch Gelegenheit, sich in ihrer Stellungnahme zur entsprechenden Ein-
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schätzung des SEM zu äussern. Die diesbezüglichen Einwände sind je-
doch unsubstanziiert geblieben und die Sichtweise der Beschwerdeführe-
rin, das SEM hätte beweisen müssen, dass das Dokument nicht amtlich
authentisch sei, geht fehl. Anzumerken bleibt, dass die Erklärung in der
Stellungnahme, die Beschwerdeführerin habe den Rapport nicht früher ein-
gereicht, weil ihr nicht klar gewesen sei, dass dieser als Beweismittel ver-
wendet werden könnte, nicht nachvollziehbar erscheint, wenn es sich da-
bei um ein authentisches amtliches und behördlicherseits an die Beschwer-
deführerin ausgehändigtes Dokument handeln würde. Im vorinstanzlichen
Verfahren wurde die Beschwerdeführerin mehrfach ausdrücklich darauf
aufmerksam gemacht, sachdienliche Beweismittel umgehend einzu-
reichen. Es muss demnach davon ausgegangen werden, dass die Be-
schwerdeführerin das eingereichte Dokument erst im Hinblick auf die Be-
schwerdeerhebung hat erhältlich machen können. Inwiefern und auf wel-
chem Weg sie schliesslich in den Besitz des Dokumentes gelangt ist, wird
auch in der Stellungnahme, ausser der Anmerkung, es sei gerichtsnoto-
risch, dass man bei Entlassung einen Haftrapport erhalte, nicht dargelegt.
Nachdem es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihre Vorbringen
glaubhaft zu machen, sind diese entgegen ihres entsprechenden Vorbrin-
gens nicht unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG zu prüfen.
5.2 Aufgrund der Aktenlage ist der Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zuzuerkennen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20).
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Seite 11
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
7.3.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung
nach Äthiopien zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch
Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekenn-
zeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefähr-
det bezeichnet werden müsste (vgl. Urteil des BVGer E-3399/2016 vom
13. Juni 2016).
Der vorgenannte Entscheid des Gerichts äussert sich auch ausführlich zur
Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien. Namentlich wird festgehal-
ten, dass nicht verheiratete, alleinlebende Frauen von der Gesellschaft –
auch der städtischen – nicht akzeptiert würden. Insbesondere gehe die Ge-
sellschaft davon aus, dass die Frauen auf der Suche nach sexuellen Aben-
teuern seien. Für alleinstehende Frauen sei es daher schwierig, ohne Hilfe
von Bekannten eine Wohnung zu finden. Sodann liege die Arbeitslosigkeit
von Frauen in Addis Abeba zwischen 40 und 55%. Eine höhere Schulbil-
dung, ein Leben in der Stadt und das Verfügung über finanzielle Mittel er-
höhe indes die Möglichkeit einer selbständigen Erwerbstätigkeit.
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Weiter wird im vorgenannten Entscheid festgehalten, dass in Äthiopien in
den letzten Jahren ein wirtschaftlicher Boom mit zeitweilig zweistelligen
Wachstumsraten zu verzeichnen gewesen sei, von welchem vorab die ur-
bane Mittelschicht profitiert habe, und dass Addis Abeba bessere Arbeits-
und Einkommensmöglichkeiten biete als andere Städte oder ländliche Re-
gionen.
7.3.2 Die Beschwerdeführerin wurde in der Hauptstadt Äthiopiens Addis
Abeba geboren und hat gemäss ihren eigenen Angaben zumindest bis zum
Alter von 22 Jahren dort (zeitweise in verschiedenen Subcities) gelebt. Sie
hat bis zur 12. Klasse die Schule absolviert. Einen Beruf hat sie nicht er-
lernt, jedoch im Jahre 2003 in einem Stadtteil von Addis Abeba in einer
Schule als (…) und (…) gearbeitet (A15/29, F70/F91). In den folgenden
Jahren habe sie an der Arbeitsstelle ihrer Mutter, die als Haushälterin bei
Ausländern beschäftigt gewesen sei, mitgeholfen (A15/29, F 92). Im Hei-
matland verfügt sie mit ihrer Mutter und mindestens einem Bruder, sowie
zwei Tanten, einem Onkel und Cousins und Cousinen über ein tragfähiges
familiäres Beziehungsnetz in Addis Abeba (A6/11 Pt. 3.01). Die in diesem
Zusammenhang in der Beschwerde unterschlagenen begünstigenden Fak-
toren fällt für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Be-
schwerdeführerin auch unter diesem Aspekt wiederum nicht positiv ins Ge-
wicht. Im Sudan hat die Beschwerdeführerin über mehrere Jahre als Haus-
hälterin gearbeitet. Somit verfügt sie über einiges an Berufserfahrung, auf
die sie zurückgreifen kann. Zudem spricht sie die englische Sprache gut
(A6/11, Pt. 1.17.03).
Im Lichte der vorstehenden Ausführungen zur wirtschaftlichen Situation in
Äthiopien kann davon ausgegangen werden, dass es der Beschwerdefüh-
rerin gelingen wird, sich bei einer Rückkehr zu integrieren und eine eigene
Existenz in ihrer Heimatstadt Addis Abeba aufzubauen.
In medizinischer Hinsicht sind entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Ansicht aufgrund der Aktenlage offenkundig keine Gründe ersichtlich, die
den Vollzug der Wegweisung im Sinne der Rechtsprechung als unzumut-
bar erscheinen lassen müssten. Der Vollzug der Wegweisung ist daher zu-
mutbar.
7.4 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung
Äthiopiens die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für sich zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
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S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Angesichts des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als aus-
sichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Die
Frage der wirtschaftlichen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin kann dem-
nach offen bleiben, auch wenn sie gemäss Eintrag im ZEMIS (Zentrales
Migrationsinformationssystem) seit dem 1. April 2017 berufstätig ist. Man-
gels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Ge-
such um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a
AsylG ebenfalls abzuweisen.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4377/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und das Ge-
such um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
Versand: