B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4377/2016
Ur t e i l vom 1 6 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Andrea Berger-Fehr,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 15. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien Ende November 2013,
reisten am 31. Dezember 2013 mit Einreisevisa in die Schweiz ein und
suchten am 3. Januar 2014 um Asyl nach. Am 31. Januar 2014 wurden sie
von der Vorinstanz summarisch zur Person (BzP) befragt und am 3. No-
vember 2014 ausführlich zu den Asylgründen angehört.
A.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe von
(…) bis zur Ausreise als (…) für die (…) gearbeitet. Er sei seit (…) Mitglied
der Wakhavi-Partei (bis 2008: Taqqadumi Partei, kurdisch-demokratische
Gleichheitspartei in Syrien). Er habe keine Leitungs- oder Führungsfunk-
tion innerhalb der Partei gehabt, sei aber für den (…) zuständig gewesen.
Im Jahr (…) oder (…) sei er deshalb von der militärischen Sicherheitsab-
teilung mehrmals zu Hause gesucht und befragt beziehungsweise wäh-
rend einer Woche inhaftiert worden. Einige Monate nach diesen Vorkomm-
nissen sei er in den obligatorischen Militärdienst eingerückt. Nach Ab-
schluss des Militärs sei er nicht mehr für die Partei aktiv gewesen und es
habe auch keine Probleme mehr gegeben. Im Jahr 2011 oder 2012 habe
er an einzelnen Demonstrationen teilgenommen. Er sei deshalb mehrmals
vom Sicherheitsdienst aufgesucht und im Rahmen von Befragungen auf-
gefordert worden, nicht mehr zu demonstrieren. Dabei sei kein Bezug zu
seinen früheren Anhaltungen gemacht worden. Weil er vom Sicherheits-
dienst gesucht worden sei, habe seine Familie öfters bei Verwandten über-
nachtet, die im vom Yekîneyên Parastina Gel (YPG, kurdische Volksvertei-
digungseinheit) kontrollierten Gebiet gewohnt hätten. Schliesslich seien in
Syrien die Sicherheitssituation und die Versorgung mit Strom und Lebens-
mitteln schwierig geworden. Alle diese Gründe und die Gelegenheit, in die
Schweiz zu reisen, hätten sie zur Ausreise veranlasst. In der Schweiz habe
er an einer Demonstration in F._______ teilgenommen.
A.c Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei von (…) bis zur Ausreise
beim (…) angestellt gewesen. Aufgrund ihrer kurdischen Ethnie und der
politischen Aktivitäten ihres Ehemannes sei sie am Arbeitsplatz diskrimi-
niert worden. Behördenvertreter hätten ihren Gatten mehrmals zu Hause
gesucht, damit er als (…) die (…) und seine politischen Aktivitäten unter-
lasse. Die schlechte Sicherheitslage habe sie schliesslich zur Ausreise be-
wogen.
A.d Die Beschwerdeführenden reichten ihre Identitätskarten, das Famili-
enbüchlein, mehrere Dokumente und eine DVD betreffend die Tätigkeit
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des Beschwerdeführers als (…), Dokumente über seine Mitgliedschaft bei
der Wahkavi-Partei, das Militärdienstbüchlein, einen Entlassungsschein,
eine Mobilisierungsbenachrichtigungskarte und Fotos, welche den Be-
schwerdeführer an einer Demonstration in F._______ zeigen, zu den Ak-
ten.
B.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwer-
deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesu-
che ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug
der Wegweisung zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragen, der Entscheid
des SEM vom 15. Juni 2016 sei aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren.
Eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig aufzu-
nehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie den Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2016 wies die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und
forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses
in der Höhe von Fr. 600.– auf.
Die Beschwerdeführenden leisteten diesen fristgerecht am 17. August
2016.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be-
schwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
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reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die verfügte Wegwei-
sung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vor-
instanz die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung vorläufig aufgenommen hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
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5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbingen der Beschwerdeführenden würden weder den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.
5.2 Zur Begründung führt sie aus, die Aussagen des Beschwerdeführers
betreffend seine Verhaftung und deren Umstände seien widersprüchlich
und inkonstant. Sodann habe er sich hinsichtlich der Anzahl der Behörden-
besuche und der Thematik widersprochen. Einerseits habe er angegeben,
es sei um seine Tätigkeit als (…) gegangen, andererseits habe er ausge-
führt, er sei aufgefordert worden, nicht mehr an Demonstrationen teilzu-
nehmen. Ferner habe er in Bezug auf seine Arbeit widersprüchlich ausge-
sagt, namentlich ob er sich bei der Arbeit versteckt habe oder dieser nicht
mehr nachgegangen sei. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers auf-
grund seiner politischen und (…) Aktivitäten sei daher nicht glaubhaft.
Weiter habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, die Militärbehörden
hätten seine Familie mittels Mobilisierungsbenachrichtigung über die Ein-
berufung zum Reservedienst informiert. Beim eingereichten Dokument
handle es sich indes nicht um eine Mobilisierungsbenachrichtigungskarte,
gemäss welcher er zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten
Ort einrücken müsse. Aus dem Dokument gehe vielmehr hervor, dass er
bei der Reserve eingeteilt sei und einzurücken habe, wenn dies bekannt
gegeben werde. Dies entspreche dem üblichen Vorgehen der syrischen
Armee. Die eingereichten Dokumente seien daher nicht geeignet zu bele-
gen, dass er tatsächlich in die syrische Armee hätte einrücken müssen.
5.3 Die Diskriminierungen und Belästigungen der Beschwerdeführerin an
ihrem Arbeitsplatz aufgrund ihrer kurdischen Ethnie seien zwar bedauer-
lich, aber nicht intensiv genug, um eine asylrelevante Verfolgung darzustel-
len. Sodann habe die Beschwerdeführerin realitätsfremde und wider-
sprüchliche Angaben gemacht. Sie habe an der BzP vorgebracht, PKK-
Leute (Partiya Karkeren Kurdistan) hätten ihren Ehemann aufgefordert, mit
(…) aufzuhören, an der Anhörung hingegen angegeben, keine Probleme
mit den kurdischen Organisationen gehabt zu haben. Dass sich die PKK
gegen kurdischen (…) eingesetzt habe, sei nicht nachvollziehbar. Da die
Vorbringen ihres Ehemannes unglaubhaft seien, seien auch ihre in diesem
Zusammenhang getätigten Aussagen als unglaubwürdig einzustufen.
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5.4 Schliesslich spreche der Umstand, dass sowohl der Beschwerdeführer
als auch die Beschwerdeführerin bis zur Ausreise als (…) gearbeitet hät-
ten, gegen die geltend gemachte Verfolgung durch die syrischen Behör-
den. Im Übrigen würden die schwierigen Lebensumstände in Syrien die
gesamte Bevölkerung gleichermassen betreffen und seien deshalb nicht
als asylrelevant einzustufen.
5.5 Bezüglich der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstra-
tion in F._______, sei keine Exponierung seinerseits ersichtlich, die das
syrische Regime auf ihn aufmerksam machen und zu asylrelevanten Nach-
teilen führen würde.
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden machen in der Rechtsmitteleingabe gel-
tend, die Vorinstanz habe ihr Gesuch nicht vollständig und sorgfältig ge-
prüft. Anlässlich der Anhörung habe eine aus dem Irak stammende Dol-
metscherin übersetzt, welche einen anderen Dialekt als sie spreche und
deren Arabisch sehr schwach sei, weshalb es zu falschen Übersetzungen
und Missverständnissen gekommen sei.
6.2 Die Beschwerdeführenden haben Kurmanci als ihre Muttersprache an-
gegeben. Sowohl die Befragungen zur Person als auch die Anhörungen
wurden in dieser Sprache durchgeführt, wobei jeweils nicht dieselben Dol-
metscher eingesetzt wurden. Die Beschwerdeführerin gab zu Beginn der
Anhörung an, sie habe ein „bisschen Schwierigkeiten“ die Dolmetscherin
zu verstehen. Im weiteren Verlauf beantwortete sie die Frage, wie sie die
Dolmetscherin verstehe mit „gut“. Der Beschwerdeführer gab bereits zu
Beginn der Anhörung zu Protokoll, er verstehe die Dolmetscherin gut. An-
lässlich der Rückübersetzung brachte er zwei Konkretisierungen vor. Am
Ende ihrer jeweiligen Anhörung bestätigten beide Beschwerdeführenden
unterschriftlich, dass ihnen das Protokoll in eine verständliche Sprache
übersetzt worden sei und ihren Angaben entspreche. Weiter ist festzustel-
len, dass die Beschwerdeführerenden in der Eingabe nicht ansatzweise
substantiieren, inwiefern von der Dolmetscherin falsch übersetzt worden
und es aufgrund von Sprachdifferenzen zu Missverständnissen gekommen
sei. Entsprechende Hinweise sind den Protokollen denn auch nicht zu ent-
nehmen. Der zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens anwesende
Hilfswerkvertreter hat offensichtlich ebenfalls nichts festgestellt, namentlich
auch nicht, dass die Sprachkenntnisse der Dolmetscherin nicht genügend
seien. Insgesamt ergeben sich somit keine Anhaltspunkte für Verständi-
gungsschwierigkeiten. Die Protokolle können demnach dem vorliegenden
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Entscheid zugrunde gelegt werden. Die Rüge erweist sich als unzutreffend,
mithin besteht keine Veranlassung zu einer weiteren Anhörung. Der ent-
sprechende Antrag ist abzuweisen.
7.
7.1 Weiter rügen die Beschwerdeführenden sinngemäss, die Vorinstanz
habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und
sie zu Unrecht nicht als Flüchtlinge anerkannt. Damit verletze sie Bundes-
recht.
7.2
7.2.1 Entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen und mit den Beschwer-
deführenden erachtet das Gericht die Vorbringen des Beschwerdeführers
betreffend seine Tätigkeit für die Wahkavi-Partei, namentlich die (…) in den
Jahren (…) beziehungsweise (…) und die sich daraus ergebenden Folgen
als glaubhaft. Übereinstimmend hat den auch die Beschwerdeführerin aus-
gesagt, ihr Ehemann sei vor der Heirat im Jahr (…) inhaftiert worden.
Indes führte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch aus,
nach seiner Haftentlassung im Jahr (…) habe er keine Probleme mehr auf-
grund seiner Tätigkeit (…) gehabt. Als der Befrager zusammenfassend
festhielt, diese Probleme hätten sich also abgeschwächt oder seien sogar
verschwunden, widersprach der Beschwerdeführer nicht. Ferner gab er im
weiteren Verlauf der Anhörung an, bei den Verhören in den Jahren
2011/2012 hätten die Sicherheitskräfte nie Bezug auf seine früheren Tätig-
keiten genommen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer weiterhin im Fokus der Behörden gestanden hat und das
syrische Regime ein Verfolgungsinteresse an ihm hatte. Im Übrigen lagen
diese Vorkommnisse im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers
aus Syrien bereits fünf Jahre zurück. Damit war der für die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Kausalzusammenhang zwischen
Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht offensichtlich
nicht mehr gegeben. Insoweit vermögen die Beschwerdeführenden aus
diesen Vorbringen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
7.2.2 Was die Behördenbesuche im Zusammenhang mit der Teilnahme an
Demonstration in den Jahren 2011/2012 betrifft, vermögen die Beschwer-
deführenden mit dem blossen Festhalten daran, sie hätten realistisch,
plausibel und glaubhaft ausgesagt, nicht substantiiert darzutun, inwiefern
die Vorinstanz diesbezüglich zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlos-
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sen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermei-
den, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden.
7.3
7.3.1 In der Rechtsmitteleingabe bringen die Beschwerdeführenden weiter
vor, wer nach dem syrischen Militärgesetz eine Reservekarte beziehungs-
weise eine Mobilisierungskarte erhalte, müsse früher oder später in den
Dienst und jederzeit bereit sein, einzurücken. Der Beschwerdeführer habe
dem Aufruf keine Folge geleistet, weshalb er als Dienstverweigerer gelte
und bei einer Rückkehr eine unverhältnismässig lange Haftstrafe mit Folter
und Misshandlungen befürchte.
7.3.2 Der Beschwerdeführer hat den obligatorischen Militärdienst geleistet
und damit seine Pflicht erfüllt, was aus dem eingereichten Dienstbüchlein
hervorgeht. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, handelt es sich beim
eingereichten Dokument nicht um eine Mobilisierungsbenachrichtigungs-
karte sondern um eine Reservistenkarte. Eine solche stellt lediglich eine
Bestätigung dar, der Reserve zugeteilt zu sein und unter gegebenen Um-
ständen – wenn ein Vorladungstelegramm oder ein bestimmter Aufruf er-
folgt – einrücken zu müssen. Der Beschwerdeführer hat keine konkrete
Einberufung zum Militärdienst erhalten, weshalb auch keine Wehrdienst-
verweigerung vorliegt (vgl. Urteil des BVGer D-2033/2014 vom 21. Sep-
tember 2017 E. 4.3 m.w.H.).
Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass ge-
mäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine allfällig ver-
übte Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht per se die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen vermag, sondern nur verbunden mit einer Ver-
folgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Die betroffene Person muss aus
den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschau-
ungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behand-
lung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2
AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog
das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines
syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer
oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit
die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich ge-
zogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Nachdem der Beschwerdeführer
durch die heimatlichen Behörden nicht als Regimegegner betrachtet wird,
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lässt auch die Einreichung einer Reservekarte die Furcht vor politischer
Verfolgung nicht objektiv begründet erscheinen.
7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im Ergebnis
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint
und die Asylgesuche abgelehnt hat.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur
sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Inte-
resse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Voll-
zug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Der am 17. August 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
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