B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4377/2017
Ur t e i l vom 1 5 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
amtlich verbeiständet durch lic. iur. Okan Manav,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Juni 2017 / N (…).
E-4377/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im
(…) oder (…) (…) und gelangte am 14. Dezember 2015 in die Schweiz, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 4. Januar 2016 wurde er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum B._______ summarisch zu seiner Person
befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten […]) und nach Beendigung des
Dublin-Verfahrens am 6. Juni 2017 zu seinen Asylgründen angehört (An-
hörung; Protokoll in den SEM-Akten […]).
Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, er sei afghanischer Staats-
angehöriger (…) Glaubens und ethnischer (...) aus Kabul, wo er geboren
sei und bis zu seinem (…) oder (…) Lebensjahr zusammen mit seinen El-
tern und Geschwistern (…) gelebt habe. Danach hätten sie (…) oder (…)
Jahre im Dorf C._______ (phonetisch) im Bezirk D._______ in der Provinz
E._______ gewohnt. (…) oder (…) sei er zusammen mit seiner Familie
nach Kabul zurückgekehrt, weil sein Vater dort gearbeitet habe. Die Schule
habe er in (…) (Provinz E._______) und danach in Kabul besucht. Nach
dem Schulabbruch in der (…) Klasse sei er in Kabul bis zu seiner Ausreise
verschiedenen bezahlten Tätigkeiten nachgegangen. So habe er unter an-
derem in den Bereichen (…) und in einer (…), zuletzt als (…) im (…)dienst
seines Vaters, gearbeitet. Ungefähr (…) habe sein Vater in Kabul bei einer
von Kanadiern und Europäern unterstützen Firma namens (…) eine Arbeit
als (…) und danach als (…) angenommen. (…) Jahr später hätten sich un-
bekannte bewaffnete Personen in Zivil im Bezirk D._______ bei Cousins
seines Vaters, deren Enkelkindern und anderen Dorfbewohnern nach sei-
ner Familie und auch nach ihm (Beschwerdeführer) erkundigt. Nach ent-
sprechenden Recherchen sei die Suche bestätigt worden. Er vermute,
dass sein Vater aufgrund seiner Tätigkeit von entfernten Familienmitglie-
dern aus Neid oder Eifersucht bei (…) denunziert worden sei. Nach der (…)
erfolgten Schliessung der Firma habe sein Vater einen (…) gekauft und
zusätzlich einen (…)laden eröffnet. Seine Familie habe in Kabul selber
keine Probleme gehabt. Die Lage in Afghanistan sei jedoch allgemein un-
sicher. Für (…) sei es lediglich in Kabul möglich, unbehelligt zu leben. Die
dortige Situation habe sich jedoch zunehmend verschlechtert, weil immer
mehr Leute auf der Suche nach Sicherheit und einer Arbeit nach Kabul
gezogen seien. Er habe keinen spezifischen Beruf erlernen können, son-
dern immer Gelegenheitsarbeiten nachgehen müssen. Zudem vermute er,
auch in Kabul von feindlich gesinnten Verwandten, die ebenfalls dort leb-
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ten, gesucht worden zu sein. (…) oder (…) habe er auf eigene Faust er-
folglos einen Ausreiseversuch unternommen. Danach sei er nach Kabul
zurückgekehrt und habe wieder im Betrieb seines Vaters gearbeitet. Im (…)
oder (…) (…) sei er schliesslich mit der Einwilligung seines Vaters ausge-
reist.
B.
Mit am 5. Juli 2017 eröffneter Verfügung vom 30. Juni 2017 stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, er habe sein behauptetes
Alter nicht glaubhaft machen können, weshalb sein mutmassliches Ge-
burtsdatum praxisgemäss auf den (…) angepasst worden sei. Seine Vor-
bringen vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
zu genügen. Da sein Asylgesuch abgelehnt werde, sei er grundsätzlich zur
Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwendung
gelange. Ferner ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle
einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK
verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Seine Furcht vor Verfolgung
durch (…) in Kabul beruhe ausschliesslich auf Mutmassungen und sei des-
halb in objektiver Hinsicht nicht begründet.
Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul wurde damit be-
gründet, dass eine Rückkehr nach Kabul gemäss Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht generell unzumutbar sei; unter begünsti-
genden Umständen könne sie – auch im Sinne einer allfälligen Aufenthalts-
alternative – als zumutbar erkannt werden. Der Beschwerdeführer stamme
aus Kabul und habe dort den Grossteil seines Lebens gewohnt. Er sei ein
junger, gesunder Mann mit (…) und Arbeitserfahrung in verschiedenen Be-
reichen. Er verfüge in Kabul über intakte und tragfähige Familienverhält-
nisse. Sein Vater führe einen (…)- und (…)betrieb, in dem er bis kurz vor
seiner Ausreise tätig gewesen sei. Somit sei nicht ersichtlich, weshalb er
bei einer Rückkehr nach Kabul in eine existenzbedrohende Situation gera-
ten sollte. Demzufolge erweise sich der Vollzug der Wegweisung auch in
individueller Hinsicht als zumutbar. Er sei ausserdem technisch möglich
und praktisch durchführbar.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. August 2017 gelangte der Beschwerdefüh-
rer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und
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Seite 4
beantragte in materieller Hinsicht unter Aufhebung der Dispositivziffern 4
und 5 dieser Verfügung die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs und als Folge davon die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unent-
geltlichen Prozessführung und die Bestellung eines amtlichen Rechtsbei-
standes in der Person seines Rechtsvertreters. Als Beilagen liess er nebst
einer Vollmacht eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe (SFH) vom 19. Juni 2017 zur Sicherheitslage in der Stadt Kabul und
einen weiteren Bericht der SFH vom 22. März 2017 zur Situation in Afgha-
nistan einreichen.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Doku-
mente wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2017 teilte die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Den Entscheid über die Anträge auf Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und auf Bestellung
eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des Rechtsvertreters
(Art. 110a Abs. 1 AsylG) verlegte sie auf einen späteren Zeitpunkt und ver-
zichtete vorbehältlich des Nachreichens des in der Beschwerde in Aussicht
gestellten Bedürftigkeitsnachweises bis am 1. September 2017 auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Eingabe vom 18. August 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Un-
terstützungsbestätigung vom 17. Juli 2017 zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2017 hiess die Instruktionsrichterin
unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Anträge auf
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und amtliche Rechtsverbeiständung – unter Vorbehalt einer nach-
träglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdefüh-
rers – gut und bestellte den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand
im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG. Die Vorinstanz lud sie ein, sich bis am
17. Oktober 2017 zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
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Seite 5
G.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 16. Oktober 2017, die
dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde,
die Abweisung der Beschwerde.
H.
H.a In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 28. November 2017 hielt
die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest. Zur Begründung
führte sie aus, die im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017
erwähnten begünstigenden Umstände seien vorliegend zu bejahen. Der
Beschwerdeführer stamme aus Kabul und habe dort den Grossteil seines
Lebens gewohnt, so auch die letzten Jahre vor seiner Ausreise aus Afgha-
nistan. Er sei jung, gesund und verfüge über Arbeitserfahrung in verschie-
denen Bereichen. Zudem habe er ein intaktes und tragfähiges familiäres
Beziehungsnetz, das ihm bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Rein-
tegration unterstützend zur Seite stehen könne. Sein Vater führe in Kabul
einen (…)- und (…)betrieb, in dem der Beschwerdeführer bis kurz vor sei-
ner Ausreise tätig gewesen sei.
H.b In der Replik vom 15. Dezember 2017 wurde an den gestellten Rechts-
begehren festgehalten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen unter Ver-
weis auf die Rechtsprechung des Gerichts ausgeführt, Kabul könne keine
innerstaatliche Fluchtalternative (recte: Aufenthaltsalternative) sein. Das
SEM habe Kabul im Wegweisungspunkt unter Ziff. (…) sowohl als inner-
staatliche Flucht- als auch Aufenthaltsalternative bezeichnet. Es bleibe im
Dunkeln, inwiefern man daraus etwas für die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Kabul ableiten könne. Es sei aber anzunehmen, dass
auch die Vorinstanz Kabul im besten Fall lediglich als Aufenthaltsalterna-
tive betrachte, zumal der Beschwerdeführer aus der Provinz E._______
und nicht aus Kabul komme. Die Anforderungen an die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs gemäss dem Referenzurteil seien unzureichend ge-
prüft worden. Die Situation der in Kabul verbliebenen Familie müsse selbst-
verständlich zu Ungunsten der Zumutbarkeit gewertet werden. Zwar werde
nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer während seiner Schul-
zeit einige Bekanntschaften gepflegt habe. Heute aber könnten diese Per-
sonen ohne Beleg nicht ernsthaft als tragfähiges soziales Beziehungsnetz
bezeichnet werden. Es handle sich dabei bestenfalls um „lose Kontakte zu
Bekannten“ im Sinne der Rechtsprechung, bei denen insbesondere das
wirtschaftliche Fortkommen und die Unterbringung ungeklärt seien.
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Seite 6
Der Beschwerdeführer meine nun, dass seine Familie in Kabul in einer sehr
prekären Situation lebe. Sein Vater sei alt und schwach. Er sei nicht mehr
in der Lage, sein eigenes (…)- und (…)geschäft aufrecht zu erhalten. Seit
Jahren schreibe sein Geschäft nur noch Verluste. Hinzu komme, dass sich
die zahlreichen Anschläge in Kabul sehr negativ auf den Betrieb ausgewirkt
hätten. So habe der (…) des Beschwerdeführers bereits aus Afghanistan
flüchten müssen und befinde sich nun seit (…) in (…). Die noch in Kabul
wohnhafte Familie (…) plane ebenfalls ihre Ausreise. Der Vater habe sein
Geschäft mittlerweile gänzlich aufgeben müssen. Die Familie sei auf die
finanzielle Unterstützung der sich bereits im Ausland befindenden (…) an-
gewiesen. Sie schaffe es nur knapp, die Miete für die Wohnung in Kabul
zu bezahlen. Es könne deshalb nicht von einem tragfähigen Beziehungs-
netz ausgegangen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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Seite 7
2.
Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht können im Asylbereich die
Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschrei-
ten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49
VwVG, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zuge-
lassen wird (Art. 112 AuG [SR 142.20]; BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde richtet sich entsprechend den Rechtsbegehren aus-
schliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinen
der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Weg-
weisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwach-
sen.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das flüchtlings-
rechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
und Art. 5 AsylG ist deshalb nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzu-
ges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völker-
rechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3
EMRK).
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Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit
als zulässig.
4.3
4.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
4.3.2 Im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 hat das Bun-
desverwaltungsgericht eine neue Lageeinschätzung zu Afghanistan, ins-
besondere auch zu Kabul, vorgenommen. Daraus ergibt sich eine seit
BVGE 2011/7 nochmals deutlich verschlechterte Sicherheitslage über alle
Regionen hinweg. Das Gericht erkennt in der schlechten Sicherheitslage
und den schwierigen humanitären Bedingungen eine existenzbedrohende
Situation und qualifiziert den Wegweisungsvollzug dorthin somit nach wie
vor als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Hingegen sei die Si-
cherheitslage und die allgemeine humanitäre Situation in Kabul aus ver-
schiedenen Gründen differenziert und gesondert zu analysieren (a.a.O.
E. 8.2 f.). Auch in Kabul habe sich die Situation im Vergleich zu der in BVGE
2011/7 beschriebenen klar verschlechtert und sei grundsätzlich existenz-
bedrohend. Von dieser Beurteilung könne abgewichen werden, wenn be-
sonders begünstigende Faktoren vorlägen, aufgrund derer ausnahms-
weise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne
(a.a.O. E. 8.4).
Solche günstigen Voraussetzungen seien grundsätzlich namentlich dann
gegeben, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen,
gesunden Mann handle. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz,
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das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung als tragfä-
hig erweise. Es müsse insbesondere eine angemessene Unterkunft, die
Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegra-
tion bieten können. Alleine aufgrund loser Kontakte zu Bekannten, Ver-
wandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere
das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt seien,
sei nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es
liege in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul ledig-
lich eine Aufenthaltsalternative darstelle, und die somit kaum oder nie in
Kabul gelebt hätten, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen
Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedürfe. Für die Beurteilung sei
ebenso relevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person
verfüge, respektive inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung auf-
grund einer bezahlten Arbeit in Verbindung mit dem Beziehungsnetz be-
günstigt werden könne. Angesichts der Verschlechterung der Lage in Kabul
seien diese strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig zu prü-
fen, und sie müssten erfüllt sein, um einen Wegweisungsvollzug nach Ka-
bul als zumutbar qualifizieren zu können (a.a.O. E. 8.4.1).
4.3.3 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstim-
mung mit dem SEM zum Schluss, dass diese besonders günstigen Voraus-
setzungen erfüllt sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollum-
fänglich auf die Ausführungen in der ergänzenden Vernehmlassung ver-
wiesen werden. Der junge, gesunde Beschwerdeführer ist alleinstehend,
hat eine durchschnittliche Schulbildung und verfügt in Kabul, wo er den
Grossteil seines Lebens verbracht hat, über ein tragfähiges verwandt-
schaftliches Beziehungsnetz, das ihm bei seiner Reintegration behilflich
sein wird. Zudem ist er in verschiedenen Bereichen einer Erwerbstätigkeit,
zuletzt im (…)- und (…)betrieb seines Vaters, nachgegangen. Es ist des-
halb davon auszugehen, dass er in Kabul über eine gesicherte Wohnsitu-
ation verfügt und auch die Möglichkeit hat, sein Existenzminimum zu si-
chern. Die Entgegnungen auf Beschwerdeebene sind mangels Stichhaltig-
keit nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Insbesondere
erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Replik
zur innerstaatlichen Flucht- respektive Aufenthaltsalternative, zumal der
Beschwerdeführer aus der Hauptstadt Kabul stammt und dort den Gross-
teil seines Lebens verbracht hat. Das Vorbringen, das SEM habe im Weg-
weisungspunkt unter Ziff. (…) Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative –
und ebenfalls als Aufenthaltsalternative – bezeichnet, erweist sich als ak-
tenwidrig. Zudem handelt es sich beim weiteren Vorbringen, die in Kabul
verbliebene Familie lebe in prekären Verhältnissen und plane ihre Ausreise
E-4377/2017
Seite 10
aus Afghanistan, ein (…) halte sich seit (…) in (…) auf, um eine nicht weiter
substanziierte Behauptung, die darüber hinaus erst im Rahmen der Replik
während des zweiten Schriftenwechsels eingebracht wird. Ferner wäre es
dem Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungs-
pflicht auch zumutbar und möglich gewesen, dieses neue Vorbringen mit
entsprechenden Beweismitteln zu belegen oder wenigstens seine erfolglos
gebliebenen Bemühungen für deren Beschaffung nachzuweisen, was er
indessen unterlassen hat. Angesichts dieser Sachlage ist davon auszuge-
hen, dass seine Familie nach wie vor in Kabul wohnt und er dort über ein
tragfähiges Beziehungsnetz im Sinne der Rechtsprechung verfügt. Der
Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zumutbar.
4.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Bewilli-
gung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2017 wurde, und sich aus
den Akten keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung der finanzi-
ellen Verhältnisse ergeben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
6.2 Da dem Beschwerdeführer mit derselben Zwischenverfügung auch die
amtliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, hat das Bundesverwal-
tungsgericht dem Rechtsbeistand ein amtliches Honorar auszurichten
(vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–14 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vom Rechtsbeistand wurde keine
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Seite 11
Kostennote eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes ver-
zichtet werden, weil sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der
Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Dem amtlich bestellten Rechtsbeistand ist zu Lasten des Bundesverwal-
tungsgerichts ein amtliches Honorar von pauschal Fr. (…) (inkl. Auslagen
und allfälliger Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlich bestellten Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse
ein Honorar von Fr. (…) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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