B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4377/2018
Ur t e i l vom 6 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 28. Juni 2018 / N (…).
E-4377/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 14. Juni 2014 erstmals in der Schweiz
um Asyl nach. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, sich in seinem
Heimatland regierungskritisch geäussert und deswegen Probleme bekom-
men zu haben. Am (…) wurde Tochter X._______ geboren. Mit Verfügung
vom 18. Juli 2016 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen
erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-
5056/2016 vom 20. Februar 2017 ab. Damit wurde die Verfügung des SEM
vom 18. Juli 2016 rechtskräftig.
B.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 suchte der Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz erneut um Asyl nach. Dabei machte er aufgrund der seiner Ein-
schätzung nach verschlechterten Menschenrechtslage in seinem Heimat-
land objektive Nachfluchtgründe geltend. Unter Beilage einer Dokumenta-
tion seiner exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz berief er sich zudem
auf subjektive Nachfluchtgründe. Als Angehöriger der Volksgemeinschaft
der Oromo setze er sich für deren Interessen ein.
C.
Mit Verfügung vom 19. März 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
stellte das SEM im Hinblick auf die generelle Situation fest, Äthiopien habe
am 12. Dezember 2000 mit Eritrea ein Friedensabkommen unterzeichnet.
Seit dem Waffenstillstand vom Juni 2000 hätten beide Länder trotz spora-
dischem Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes darauf verzichtet, ihre un-
terschiedlichen Standpunkte mit militärischer Gewalt durchzusetzen. In
Äthiopien herrsche heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situa-
tion der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20).
D.
Mit Eingabe vom 19. April 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen die-
sen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und bean-
tragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm gestützt auf objektive
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Nachfluchtgründe Asyl zu gewähren. Eventualtiter sei seine Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sub-
eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung
sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsub-
eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustel-
len und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In der Beschwerde wurde als Hauptantrag geltend gemacht, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf objektive Nach-
fluchtgründe. In diesem Zusammenhang wurde eine Verletzung des Unter-
suchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht durch das SEM gerügt.
Die Vorinstanz habe dazu lediglich festgehalten, dass in Äthiopien heute
weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herr-
sche und habe nur den Grenzkonflikt mit Eritrea kurz thematisiert. Dabei
habe es die Vorinstanz gänzlich unterlassen, auf die aktuelle Lage in Äthi-
opien und der Heimat des Beschwerdeführers, der Oromo-Region, einzu-
gehen. Das SEM habe es versäumt, die politische Lage in Äthiopien im
Sinne eines objektiven Nachfluchtgrundes beziehungsweise eines Vollzug-
hindernisses eingehend zu prüfen.
E.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2268/2018 vom 14. Juni 2018
wurde im Wesentlichen darauf erkannt, die Vorinstanz wäre gehalten ge-
wesen, die jüngsten Ereignisse – und somit die aktuelle Situation – in Äthi-
opien im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten exilpolitischen Tätigkeiten (als Angehöriger der Oromo) als allfälligen
objektiven beziehungsweise subjektiven Nachfluchtgrund sowie unter dem
Gesichtspunkt von Vollzugshindernissen zu prüfen. Es genüge nicht, wenn
die Vorinstanz sich zur Frage des Wegweisungsvollzugs lediglich auf das
Friedensabkommen zwischen Eritrea und Äthiopien aus dem Jahr 2000
berufe. Die Beschwerde wurde gutgeheissen, die Verfügung des SEM vom
19. März 2018 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
F.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 – eröffnet am 29. Juni 2018 – stellte die
Vorinstanz erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
E-4377/2018
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Zur Begründung der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führte
das SEM im Wesentlichen an, die äthiopischen Behörden hätten nur dann
ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten
als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden.
Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich der
Beschwerdeführer in dieser besonderen Art und Weise betätigt und expo-
niert hätte. Er gehöre nicht zur Zielgruppe des „harten Kerns“ von aktiven
oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behör-
den interessieren würden. Die vorgebrachten subjektiven Nachflucht-
gründe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten.
Bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten objektiven Nach-
fluchtgründe aufgrund der von ihm geltend gemachten besonders prekären
Situation der Angehörigen der Oromo in seinem Heimatland sei folgendes
festzustellen. Nachdem sich die Situation in Äthiopien nach den Unruhen
Ende 2016 und anfangs 2017 erheblich verschlechtert gehabt habe, habe
das Parlament nach deren Beruhigung anfangs August 2017 den Ausnah-
mezustand aufgehoben. In Berufung auf öffentlich zugängliche Quellen
führte das SEM weiter aus, die Lage habe sich darauf weiter verbessert
und auch das Oromo-Fest Irreecha, welches im Vorjahr für den Beginn der
Unruhen mitentscheidend gewesen sei, sei im Jahre 2017 ruhig verlaufen.
Zwar sei, wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2018
festgehalten, nach dem Rücktritt des Premierministers am 2. März 2018
der Ausnahmezustand erneut ausgerufen worden, aber bereits am 5. Juni
2018 vorzeitig wieder aufgehoben worden. Mit Abiy Ahmet Ali bekleide erst-
mals ein Oromo-Angehöriger das Amt des Ministerpräsidenten des Lan-
des. Das SEM verkenne nicht, dass die Lage in Äthiopien und im Regio-
nalstaat Oromia angespannt sei. Es würden jedoch Anhaltspunkte dafür
fehlen, dass Oromo-Volkszugehörigen in Äthiopien generell mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine auch von der Intensität her asylbeachtliche
Verfolgung drohen würde. Hierzu verwies das SEM auf das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-623/2016 vom 28. Dezember 2017 E. 5.5.2.
Demnach würden die Vorbringen des Beschwerdeführers auch unter die-
sem Aspekt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht standhalten.
Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges stellte das SEM
fest, nach konstanter Praxis sei der Vollzug der Wegweisung nach Äthio-
pien in alle Regionen grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3
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S. 520). Auch wenn momentan von einer angespannten Lage in verschie-
denen Teilen des Landes, insbesondere entlang gewisser regionaler und
nationaler Grenzen, auszugehen sei, so herrsche in Äthiopien weder Krieg
noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG. Zudem sei der Ausnahmezustand am 5. Juni 2018 vor-
zeitig aufgehoben worden. Die Sicherheitslage in Äthiopien spreche grund-
sätzlich nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.
Aus den Akten würden sich auch keine individuellen Gründe ergeben, wel-
che den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen
lassen würden. Der Beschwerdeführer habe das 10. Schuljahr abgeschlos-
sen und verfüge über eine (...)ausbildung und über Berufserfahrung. Er
könne nach seiner Rückkehr wieder als (…) tätig sein. Die Krankheit des
Beschwerdeführers habe er selbst als in Äthiopien behandelbar bezeich-
net. Da es ihm möglich und zumutbar sei, nach seiner Rückkehr beruflich
tätig zu sein, sei davon auszugehen, dass er die Kosten für die Behandlung
der Krankheit aufbringen könne.
G.
Mit Eingabe vom 30. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragt,
die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Die Sache sei
zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualtiter sei
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen. Subsubeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Bewilligung der unentgelt-
lichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Zudem sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unent-
geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Mit der Beschwerde werden verschiedene Beweismittel zu den Akten ge-
reicht, so namentlich Fotos, die Treffen der Oromo Liberation Front (OLF)
vom (…) 2018 und (…) 2018 in Zürich zeigen würden, ein Dankesbrief des
Oromo News Network (ONN) an den Beschwerdeführer vom 22. Juni 2018,
Fotos mit Merrera Gudina, Fotos einer Kundgebung vom 8. Juni 2018 in
Bern und ein Bericht der HUMAN RIGHTS LEAGUE OF THE HORN OF
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Seite 6
AFRICA (HRLHA) vom 4. Juli 2018 sowie ein „Urgent Action“-Papier der
HRLHA vom 22. Juli 2018.
H.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2018 wurde
der Eingang der Beschwerde angezeigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
5.
In der Beschwerde wird der Hauptantrag gestellt, die Sache sei zur rechts-
genüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung wird angeführt, der Be-
schwerdeführer als Mitglied der OLF sowie der Oromo Community of
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Switzerland (OCS) und des ONN Support Commitee Switzerland habe mit
dem zweiten Asylgesuch zahlreiche Beweismittel eingereicht, die sein in-
tensives exilpolitisches Engagement belegen würden. Das SEM habe je-
doch wie bereits in der Verfügung vom 19. März 2018 die eingereichten
Beweismittel ungenügend oder zum Teil gar nicht gewürdigt und somit im
Rahmen der Prüfung der subjektiven Nachfluchtgründe die Begründungs-
pflicht verletzt. Die Begründung des SEM sei äusserst pauschal und kaum
fallbezogen ausgefallen. Zudem habe es das SEM entgegen den verbind-
lichen Weisungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2268/2018
vom 14. Juni 2018 abermals unterlassen, die politische Situation in Äthio-
pien im Sinne eines objektiven Nachfluchtgrundes beziehungsweise eines
Vollzugshindernisses eingehend zu prüfen.
Indem die Vorinstanz auch ihre zweite Verfügung ungenügend begründet
und den Sachverhalt wiederum nicht abgeklärt habe, habe sie die Unter-
suchungsmaxime (Art. 12 VwVG) und den Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art 29 VwVG) verletzt.
6.
Die Rügen der Verletzung der Untersuchungspflicht und der Begründungs-
pflicht sind unbegründet.
Bezüglich der Sachverhaltsabklärung zur aktuellen Situation in Äthiopien
ist vorab klarzustellen, dass diesbezüglich die Zeitspanne seit dem Erge-
hen des die Rechtskraft bewirkenden Urteils des Bundesverwaltungsge-
richts E-5056/2016 vom 20. Februar 2017 bis zum Zeitpunkt der ergange-
nen Verfügung des SEM vom 28. Juni 2018, dem Verfahrensgegenstand,
zu beurteilen ist. Mit dem Kassationsurteil E-2268/2018 vom 14. Juni 2018
wurde letztlich einzig darauf erkannt, die Vorinstanz wäre gehalten gewe-
sen, die jüngsten Ereignisse – und somit die aktuelle Situation – in Äthio-
pien zu prüfen und es genüge nicht, wenn die Vorinstanz sich lediglich auf
das Friedensabkommen zwischen Eritrea und Äthiopien aus dem Jahr
2000 berufe. In der neu ergangenen Verfügung des SEM vom 28. Juni
2018 wurden die wesentlichen Eckpunkte der aktuellen politischen Ent-
wicklung in Äthiopien, die im vorliegenden Zusammenhang als relevant er-
scheinen, zwar in kurzer Form, aber als sachlich nachvollziehbare Beurtei-
lungsgrundlage hinreichend dargelegt. Eine darauf gestützte sachgerechte
Anfechtung war denn auch möglich. Alleine der Umstand, dass das SEM
zu einer anderen Lageeinschätzung zu den vorliegend zu beurteilenden
Gegebenheiten in Äthiopien gelangt als vom Beschwerdeführer vertreten,
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und es aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vor-
bringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine
ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt
zur Prüfung, ob vorliegend objektive Nachfluchtgründe gegeben sein könn-
ten, wurde von der Vorinstanz hinreichend festgestellt.
Das SEM hat auch die Begründungspflicht bezüglich der Würdigung allfäl-
ligen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe nicht verletzt. In der ange-
fochtenen Verfügung wurden die wesentlichen Vorbringen im Zusammen-
hang mit den seit dem Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
vom 20. Februar 2017 zusätzlich geltend gemachten exilpolitischen Tätig-
keiten und die dazu eingereichten Beweismittel ausdrücklich aufgeführt.
Die Vorinstanz hat denn auch in der Gesamtwürdigung dieser Vorbringen
und Eingaben nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie
sich leiten liess, und hat sich mit den wesentlichen Vorbringen hinreichend
auseinandergesetzt. Ein explizites Eingehen auf jeden einzelnen Aspekt
der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten ist zur hinreichenden
Nachachtung der Begründungspflicht nicht erforderlich. Der Umstand,
dass der Beschwerdeführer die Folgerungen der Vorinstanz, die sie aus
der Würdigung der gesamten Vorbringen zieht, nicht teilt, ist keine Verlet-
zung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage.
Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbe-
gründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Objektive Nachfluchtgründe sind gegeben, wenn äussere Umstände,
auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zu
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drohender Verfolgung führen. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann an-
zunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Aus-
reise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat.
7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
8.
8.1 In der Rechtsmitteleingabe gibt der Beschwerdeführer zum Ausdruck,
aufgrund der verschlechterten Menschenrechtslage in seinem Heimatland
wäre er bei einer Rückkehr dorthin objektiven Nachfluchtgründen ausge-
setzt. Das derzeitige politische Klima in Äthiopien sei insbesondere für An-
gehörige der Oromo und für regierungskritische Journalisten seit nunmehr
über einem Jahr höchst gefährlich. Mit den Ausführungen und mit auszugs-
weisen Hinweisen auf verschiedene länderbezogene Berichte unterschied-
licher Quellen im Mehrfachgesuch vom 12. Februar 2018, in der Be-
schwerde vom 18. April 2018 und in der vorliegenden Beschwerde mit zu-
sätzlich beigelegten Berichten versucht der Beschwerdeführer eine Lage
in Äthiopien zu zeichnen, die sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 20. Februar 2017 sicherheitsspezifisch derart kritisch zuge-
spitzt haben soll, dass er bei einer Rückkehr einzig schon aufgrund dieser
allgemeinen Situation in diesem Land Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt wäre. Dies kann dem Beschwerdeführer nicht gelingen.
Betreffend die aktuelle Lage in Äthiopien ist festzuhalten, dass am 14. Feb-
ruar 2018 zwar (erneut) ein sechsmonatiger Ausnahmezustand ausgerufen
wurde, welcher Unruhen im Land nach sich zog. Mit der Wahl des neuen
Ministerpräsidenten Abiy Ahmed, einem Oromo und ehemals Träger der
Proteste gegen die vormals herrschende Regierung im Land, per April
2018 hat sich die Lage aber grundlegend geändert. Der Ausnahmezustand
wurde zwischenzeitlich durch den neuen Präsidenten aufgehoben und es
wurden zahlreiche politische Gefangene freigelassen. Äthiopien liess zu-
dem verlauten, der Grenzstreit mit Eritrea werde beendet, indem die im
Jahr 2000 mit Eritrea geschlossene Übereinkunft sowie auch der internati-
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onalen Schiedsspruch über den Grenzverlauf von 2002 bedingungslos ak-
zeptiert würden (vgl. Artikel der Neuen Zürcher Zeitung [NZZ] vom 6. Juni
2018: „Der neue Ministerpräsident sorgt für frischen Wind in Addis Abeba“,
, abgeru-
fen im August 2018). Am 9. Juli 2018 wurde das Friedensabkommen zwi-
schen den jahrzehntelangen Rivalen Äthiopien und Eritrea unterzeichnet
(vgl. NZZ vom 9. Juli 2018, „Äthiopien und Eritrea schliessen Frieden“).
Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass
momentan von einer angespannten Lage in verschiedenen Teilen des Lan-
des, auch im Regionalstaat Oromia, insbesondere jedoch entlang gewisser
regionaler und nationaler Grenzen, auszugehen sei. Das Gericht teilt auch
die Einschätzung des SEM, es würden aber Anhaltspunkte dafür fehlen,
dass Oromo-Volkszugehörigen in Äthiopien generell mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine ebenfalls von der Intensität her asylbeachtliche
Verfolgung drohen würde. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Aspekt objektiver
Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
8.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
Zur Begründung der Verneinung von subjektiven Nachfluchtgründen führte
die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtsprechung aus,
die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein (flüchtlingsrechtlich rele-
vantes) Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitä-
ten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen wür-
den. Das Gericht geht mit der Einschätzung des SEM insoweit einig, dass
vorliegend zumindest keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme
bestehen, dass sich der Beschwerdeführer in dieser besonderen Art und
Weise betätigt und exponiert hat. Auch kommt das Gericht mit dem SEM
zur Überzeugung, dass er nicht zur Zielgruppe des „harten Kerns“ von ak-
tiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland gehört, für die sich die äthiopi-
schen Behörden im vorliegend relevanten Zusammenhang interessieren.
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Selbst wenn der Beschwerdeführer von in der Schweiz lebenden regime-
treuen Bürgern und Bürgerinnen oder Behördenvertretern und Behörden-
vertreterinnen unter der Vielzahl der anderen Organisationsmitglieder be-
merkt wurde, entsteht aus den entsprechenden aktenkundig gemachten
Tätigkeiten kein Bild, welches ihn in einer derartigen Art und Weise expo-
niert zeigt, als dass er das ernsthafte (Verfolgungs-) Interesse der heimat-
lichen Behörden in rechtserheblichem Masse geweckt hätte und er als kon-
krete Bedrohung für das politische System Äthiopiens gelten könnte. Daran
vermag in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern, wenn der Be-
schwerdeführer als Mitglied der OLF und OCS an zahlreichen Versamm-
lungen, Pressekonferenzen und Kundgebungen erkennbar teilnimmt, mit
tatsächlich prominenten exilpolitischen Exponenten Kontakt hat und sich
mit diesen ablichten lässt, Petitionen unterschreibt oder unter seinem Na-
men Artikel im Internet aufschaltet, die sich tausenden anderen ähneln.
Nicht die Häufigkeit der Teilnahme an entsprechenden Anlässen und die
von einer Grosszahl immer wiederkehrenden routinemässig vorgeschobe-
nen Nachahmungstätigkeiten etwa auch auf sozial-medialen Kanälen ist
massgeblich, sondern der aus dem allgemeinen Durchschnitt herausra-
gende substanzielle intellektuelle persönliche Beitrag, der aus der Sicht ei-
nes kritikresistenten angegriffenen Regimes staatsgefährdendes Potential
birgt und auch tatsächlich konkret einbringt. In einer Gesamtbetrachtung
ist der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, nicht zu
diesem „harten Kern“ zu zählen. An dieser Einschätzung vermögen auch
die mit der Beschwerde eingereichten neuen Beweismittel und Unterlagen
nichts zu ändern. Insbesondere ist dem Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe offenkundig nicht zu folgen, wonach sich seit dem Ergehen des Ur-
teils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2017 durch die seit
diesem Zeitpunkt geltend gemachten zusätzlichen exilpolitischen Tätigkei-
ten das Profil des Beschwerdeführers in entscheidwesentlicher Hinsicht
dahingehend geschärft haben soll, als er mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit als Bedrohung für den äthiopischen Staat eingestuft würde. Dies ist
seit der Wahl des neuen Ministerpräsidenten vom April 2018, wie der Be-
schwerdeführer selbst Angehöriger der Oromo, umso weniger zu befürch-
ten. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
aktuell bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit hinreichender Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von deren Intensität her persön-
lich ernsthaften Nachteilen im flüchtlingsrechtlichen Sinne ausgesetzt
würde.
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Seite 12
Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem As-
pekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
8.3 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt.
9.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
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Seite 13
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend er-
kannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie-
bung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung fin-
det und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkenn-
bar sind. Es bestehen insbesondere auch keine familienrechtlichen Hinder-
nisse, nachdem mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4435/2018
heutigen Datums auch der Vollzug der Wegweisung der Mutter des Kindes
des Beschwerdeführers und des Kindes selbst in ihren gemeinsamen Hei-
matstaat als zulässig und zumutbar beurteilt wird.
10.3 Der Vollzug der Wegweisung in alle Regionen Äthiopiens ist nach kon-
stanter Praxis grundsätzlich zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist
weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Ge-
walt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als
konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25).
Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Äthiopien. Wie bereits mit Urteil E-5056/2016 vom
20. Februar 2017 festgestellt, hat er sein ganzes bisheriges Leben in Äthi-
opien verbracht und verfügt dort über ein grosses soziales Netz (Mutter,
Geschwister, Onkel, Freunde). Zudem handelt es sich beim Beschwerde-
führer um einen Mann mit zehnjähriger Schulbildung und Arbeitserfahrung
als (…). Daran hat sich selbstredend in der Zwischenzeit nichts in ent-
scheidwesentlicher Hinsicht geändert. Wie das SEM in der angefochtenen
Verfügung ausführte, hat der Beschwerdeführer seine Krankheit selbst als
in Äthiopien behandelbar bezeichnet. Entgegen dem Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe teilt das Gericht die Einschätzung des SEM, dass da-
von auszugehen sei, dass er die Kosten für die Behandlung der Krankheit
aufbringen kann, da es ihm möglich und zumutbar ist, nach seiner Rück-
kehr beruflich tätig zu sein.
In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist von der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.
E-4377/2018
Seite 14
10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Die unter dem Titel des Mehrfachgesuches gestellten Begehren erweisen
sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessfüh-
rung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer
allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG).
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4377/2018
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines un-
entgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
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