B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4377/2019
Ur t e i l vom 8 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Janine Sert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Türkei,
beide vertreten durch Lea Hungerbühler, Leximpact,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. August 2019.
E-4377/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin und ihr Kind suchten am 25. Juni 2019 in der
Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom
1. Juli 2019, der Erstbefragung vom 24. Juli 2019 und der Anhörung vom
13. August 2019 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgen-
des geltend:
Sie sei türkisch-sprachige Kurdin und Alewitin aus C._______, Provinz
D._______. Mit ihrer Familie sei sie als Kind nach E._______ gezogen, wo
sie – mit zwei kurzen Unterbrüchen – bis zur ihrer Ausreise gelebt habe.
Sie habe die Schule bis zur Sekundarschule besucht, diese jedoch nicht
abgeschlossen, sodann Diplome als (…) und (…) erlangt und zuletzt vor
der Ausreise in (…) gearbeitet.
Im Jahr 1990 habe sie das erste Mal geheiratet. Ihre Söhne seien (…) und
(…) und ihre Tochter (…) zur Welt gekommen. Sie habe sich scheiden las-
sen und mehrere Jahre alleine gelebt. Am (…) Oktober 2015 habe sie den-
selben Mann erneut geheiratet. Ihr Ehemann habe sie regelmässig und
häufig geschlagen, vergewaltigt und auch mit dem Tod bedroht. Einmal sei
sie dadurch an der Gebärmutter verletzt worden und habe medizinische
Hilfe aufsuchen müssen. Etwa (…) Monate vor ihrer Ausreise habe ihr Ehe-
mann angefangen, sie noch häufiger zu schlagen und ihr mit dem Tod zu
drohen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie ihm mitgeteilt, dass sie die gemein-
same Tochter nehmen und weglaufen würde. Sie habe nie jemandem von
den Problemen mit ihrem Ehemann erzählt, aus Angst, dass hinter ihrem
Rücken geredet und die Vorfälle weitererzählt würden. Die Polizei habe sie
nie benachrichtigt, auch nach dem Spitalbesuch habe sie nicht Anzeige er-
statten wollen, da ihr Ehemann ihr gedroht habe, ihre Mutter und ihren Bru-
der umzubringen. Frauen hätten in der Türkei keine Rechte und Frauen-
häuser würden nicht genügend Schutz bieten können. Ins Elternhaus
könne eine Frau nur zurückkehren, wenn ihr Mann gestorben sei, ansons-
ten würde bei einer Rückkehr zur Familie der Vater sowohl die Mutter als
auch alle anderen umbringen. Sie sei nirgends in der Türkei sicher vor ih-
rem Mann, zudem werde auch ihr Bruder im Falle einer zweiten Scheidung
Problem machen. Ihre Kinder würden zwar auf ihrer Seite stehen, sie
könne sich aber nicht für immer auf die Unterstützung ihres Sohnes verlas-
sen, da er irgendwann auch heiraten werde und sich dann um seine eigene
Familie kümmern müsse.
E-4377/2019
Seite 3
Zudem sei sie aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit und Ethnie unter-
drückt worden und habe niemandem erzählen können, dass sie Kurdin und
Alewitin sei. Ihre Kinder seien deshalb geschlagen und die Haustür ihres
Sohnes vor einigen Monaten mit einem roten Kreuz gekennzeichnet wor-
den. Ferner sei ihr einmal der Zugang zum Spital verwehrt und in der
Schule ihrer Tochter gesagt worden, dass sie ihr Kind als Kurdin und Ale-
witin nicht an diese Schule bringen dürfe. Es würden jedoch die wenigsten
Leute wissen, dass sie Alewitinnen seien. Seit circa drei oder vier Jahren
sei sie Mitglied bei der Halklarin Demokratik Partisi (HDP; Demokratische
Partei der Völker) und habe für die Partei an Haustüren Unterlagen verteilt
sowie in den Wohnungen der Menschen Gespräche geführt. Persönliche
Probleme habe sie aufgrund ihrer Partei-Mitgliedschaft nicht gehabt.
B.
Am 19. August 2019 gab die Vorinstanz der Rechtsvertretung Gelegenheit,
sich zum Entscheidentwurf zu äussern, welche am 20. August 2019 eine
entsprechende Stellungnahme beim SEM einreichte.
C.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 21. August 2019 verneinte das
SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter,
lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an. Ferner entzog die Vorinstanz einer allfälligen Be-
schwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung und händigte
ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
D.
Mit Eingabe ihrer neu mandatierten Rechtsvertretung vom 30. August 2019
erhoben die Beschwerdeführerin und ihr Kind gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei ihnen die Flüchtlingseigen-
schaft anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren; subeventualiter
seien sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Verzicht auf das Erheben
eines Kostenvorschusses.
E-4377/2019
Seite 4
E.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
2. September 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2019 stellte die Instruktionsrich-
terin fest, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter dürfen den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses, forderte die Beschwerdeführerin zur Eingabe ei-
ner Fürsorgebestätigung auf und überwies die Beschwerde dem SEM zur
Vernehmlassung.
G.
Mit Eingabe vom 4. September 2019 reichte die Rechtsvertretung die So-
zialhilfebestätigung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes sowie einen
Internetartikel und einen undatierten Auszug aus einer Whatsapp-Konver-
sation zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann (inklusiv
Übersetzung) zu den Akten.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 9. September 2019 führte das SEM aus,
die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
würden.
I.
Die Rechtsvertretung hielt in ihrer Replik vom 25. September 2019 an den
Ausführungen in der Beschwerde fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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Seite 5
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführerin und ihre Tochter haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine unrichtige und
unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Diese Rüge ist vorab zu prüfen,
da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfü-
gung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei-
nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, a.a.O., Rz. 1043).
Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we-
gen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufgelis-
teten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
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Seite 6
3.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachver-
halt mit Blick auf die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und auf
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht vollständig abgeklärt.
Sie sei insbesondere anlässlich der Anhörung nicht vertieft auf die Gefähr-
dungslage der Tochter der Beschwerdeführerin eingegangen. Da konkrete
Hinweise auf eine spezifische Verfolgung der Beschwerdeführerin sowie
eine Gefährdung ihres Kindes vorliegen würden, sei ein pauschaler Ver-
weis auf die Schutzfähigkeit und -willigkeit des Herkunftsstaates nicht aus-
reichend. Vielmehr wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, vertiefter auf
die besonders gefährdenden Umstände einzugehen. Die Beschwerdefüh-
rerin stehe seitens ihres gewalttätigen Ehemannes sowie ihrer eigenen Fa-
milie massiv unter Druck, worunter auch ihre Tochter leide. Dass sie als
kurdische Frau ohne soziales Umfeld zudem sozioökonomisch isoliert auf
sich alleine gestellt wäre, stelle zusätzlich eine enorme psychische Belas-
tung dar. Eine Rückführung würde der psychischen und physischen Unver-
sehrtheit der Tochter schaden und sei nicht mit den Bestimmungen der Kin-
derrechtskonvention vereinbar.
Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei das be-
schleunigte Verfahren nicht anzuwenden, wenn die beschwerdeführende
Person traumatische Erlebnisse erlitten habe, da ansonsten die Beweise
bezüglich der psychischen Gesundheit oft nicht gut genug untersucht wer-
den könnten. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Kind hätten ge-
äussert, psychische Betreuung zu benötigen. Die Vorinstanz hätte eine
konkrete Kontaktperson nennen sollen und sicherstellen müssen, dass der
Zugang zur Gesundheitsversorgung gewährleistet sei. Da die Vorinstanz
die Beschwerdeführerin bloss darauf verwiesen habe, eine Fachstelle auf-
zusuchen, habe sie insbesondere ihre Abklärungspflicht verletzt.
3.4 Die Vorinstanz kam hinsichtlich der Vorfluchtgründe der Beschwerde-
führerin zum Schluss, diese seien als nicht asylrelevant zu qualifizieren.
Dabei hielt sie bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft fest, dass die
Bedrohung durch den Ehemann und die Furcht vor allfälligen Reaktionen
des Bruders der Beschwerdeführerin nicht einem in Art. 3 AsylG erwähnten
Verfolgungsmotiv zuzuordnen seien. Sodann gelte der türkische Staat
grundsätzlich sowohl als schutzfähig als auch schutzwillig. Ferner prüfte
das SEM, ob einem Vollzug der Wegweisung völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz entgegenstünden, ob die Beschwerdeführerin und ihr
Kind bei einer Rückkehr konkret gefährdet wären und ob sich der Vollzug
als möglich erweise. Das SEM gelangte zur Erkenntnis, dass sich der Weg-
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weisungsvollzug im Fall der Beschwerdeführerin und ihres Kindes als zu-
lässig, zumutbar und möglich darstelle. Bei der Beurteilung der Zumutbar-
keit stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin über Berufserfah-
rung verfüge, die finanzielle Situation ihrer Familie sehr gut sei, und sie von
ihrem älteren Sohn unterstützt worden sei. Auch auf das Kindeswohl ging
die Vorinstanz ein und hielt fest, dass die Tochter fast ihr ganzes Leben im
soziokulturellen Kontext Türkei zugebracht und dort auch ihre Geschwister
sowie Freunde habe. Zudem bestehe die Möglichkeit, die Schulbehörden
sowie die Behörden und die Polizei in den Schutz der Tochter miteinzube-
ziehen. In diesem Zusammenhang hat das SEM nachvollziehbar und hin-
reichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten
liess und sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin auseinandergesetzt (vgl. act. 1044600-32, S. 4 f. und 7 f.). Eine pau-
schale und ungenügende Abklärung des Sachverhalts ist darin nicht zu er-
kennen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist die Vo-
rinstanz nicht gehalten gewesen, weitere Abklärungen zum psychischen
Zustand der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zu tätigen oder – wie in
der Replik vertreten – gar eine konkrete Kontaktperson zu nennen, um den
Zugang zur Gesundheitsversorgung zu gewährleisten, zumal die vorge-
brachten psychischen Leiden in der angefochtenen Verfügung nicht als un-
glaubhaft qualifiziert wurden, sondern im Rahmen der Beurteilung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf die Behandelbarkeit jeglicher
Krankheiten im türkischen Gesundheitswesen verwiesen wurde (vgl. act.
1044600-32, S. 8 f.). Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die Mit-
wirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zu verweisen; es hätte der Beschwer-
deführerin oblegen, gegebenenfalls von sich aus einen aktuellen ärztlichen
Bericht zu den Akten zu reichen. Der blosse Umstand, dass sie die Auffas-
sung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt keine ungenü-
gende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts – und im Übrigen
auch keine Verletzung der Begründungspflicht –, sondern eine materielle
Frage dar, auf welche im Rahmen der materiellen Prüfung näher einzuge-
hen ist. Im Weiteren spricht alleine die Tatsache, dass die Vorinstanz in
ihrer Länderpraxis zu aus der Türkei stammenden Staatsangehörigen ei-
ner anderen Linie folgt, als von der Beschwerdeführerin vertreten, und sie
aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen
gelangt, als von der Beschwerdeführerin gewünscht, nicht für eine unge-
nügende Sachverhaltsfeststellung. Es ist nicht ersichtlich, welche weitere
einzelfallspezifische Abklärungen die Vorinstanz hätte tätigen sollen, so
dass eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren nicht angezeigt war. Auch
eine sachgerechte Anfechtung war – wie die Beschwerde zeigt – ohne wei-
teres möglich. Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine
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Seite 8
hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das
SEM habe den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig abgeklärt.
3.5 Zusammenfassend erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe den
rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, als
unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aus diesem
Grund aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück-
zuweisen, ist demzufolge abzuweisen.
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Kindes genügten den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihnen kein Asyl
gewährt werden könne. Die Vorfälle häuslicher Gewalt seitens des Ehe-
mannes würden Übergriffe durch eine private Drittperson darstellen. Die
türkischen Behörden seien sowohl schutzfähig als auch schutzwillig, wes-
halb von der Beschwerdeführerin hätte erwartet werden können, um be-
hördlichen Schutz zu ersuchen, was sie nie versucht habe, da aus ihrer
Sicht die Polizei und Frauenhäuser nicht in der Lage seien, Frauen effektiv
zu schützen. Nach einer ersten Scheidung habe sie mehrere Jahre mit Un-
terstützung ihres ältesten Sohnes alleine in der Türkei gelebt. Ihr sei es
nicht gelungen schlüssig darzulegen, inwiefern ihre Situation nach einer
zweiten Scheidung anders sein würde, womit ihre subjektive Furcht vor
Verfolgungsmassnahmen nicht nachvollziehbar sei. Die Bedrohung durch
ihren Ehemann und die Furcht vor allfälligen Reaktionen ihres Bruders
seien nicht einem in Art. 3 AsylG erwähnten Verfolgungsmotiv zuzuordnen.
Ihre HDP-Mitgliedschaft und die geltend gemachten Tätigkeiten für die Par-
tei würden ferner nicht genügen, um eine begründete Furcht vor einer zu-
künftigen asylrelevanten Verfolgung anzunehmen. Sie sei nicht in expo-
nierter Stellung für die HDP tätig gewesen und habe nicht schlüssig erklä-
ren können, inwiefern sie persönlich Probleme aufgrund ihrer HDP-Mit-
gliedschaft gehabt habe. Mittlerweile sei die HDP zudem formell legal tätig
und namentlich einfache Parteimitglieder hätten nicht mit einer nachträgli-
chen strafrechtlichen Verfolgung oder mit sonstigen ernsthaften Nachteilen
wegen einer damals illegal gewesenen politischen Betätigung für die Vor-
gängerpartei DTP zu rechnen. Die geltend gemachten Schikanen und Be-
nachteiligungen, welche sie und ihre Kinder als Angehörige der kurdischen
Bevölkerung und als Alewiten seitens der türkischen Behörden und Bevöl-
kerung erfahren hätten, würden in ihrer Intensität keine ernsthaften Nach-
teile darstellen und nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite
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Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen
würden, und seien demnach nicht asylrelevant. So seien insbesondere ihre
Söhne noch immer in der Türkei wohnhaft.
Da ihre Vorbringen insgesamt flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien,
könne eine eingehende Prüfung der Glaubhaftigkeit der Darlegungen – es
seien zeitliche und inhaltliche Ungenauigkeiten in den Aussagen vorhan-
den – unterbleiben.
Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, da nicht davon auszugehen sei,
dass der Beschwerdeführerin und ihrem Kind bei einer Rückkehr in die
Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe
drohen würde, die mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar sei. In der Türkei herr-
sche keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, weshalb nicht von
einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gesprochen
werden könne. Es würden zudem keine individuellen Gründe den Wegwei-
sungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen. Eine Wegweisung sei auch
unter dem Aspekt des Kindeswohls und der geltend gemachten medizini-
schen Gründe zumutbar. Schliesslich sei der Vollzug technisch möglich
und praktisch durchführbar.
4.2 Auf Beschwerdeebene führt die Beschwerdeführerin aus, ihre Vorbrin-
gen von häuslicher Gewalt seien dem Verfolgungsmotiv der bestimmten
sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG zuzuordnen. Durch die Schläge,
den sexuellen Missbrauch und die Drohungen gegen ihre Familie, sei sie
massivem Druck ausgesetzt gewesen und in ihrer psychischen sowie phy-
sischen Unversehrtheit verletzt worden. Bei einer Rückkehr in die Türkei
wären sie und ihre Tochter dieser Gewalt erneut schutzlos ausgeliefert, da
sie weder von ihrer Familie noch von ihren Söhnen Hilfe erwarten könnten.
Die Kinderrechte seien von der Vorinstanz nicht ausreichend berücksichtigt
worden. Es könne von einem Kind nicht erwartet werden, in ständiger
Angst vor häuslicher Gewalt zu leben und solchen traumatisierenden Sze-
nen ausgesetzt zu werden. Bei einer Rückkehr wäre der Schutz der Tochter
nicht gewährleistet. Als Kind einer Kurdin gehöre sie ebenfalls einer ethni-
schen Minderheit an, weswegen sie schon geschlagen worden sei, was bei
einer Rückkehr erneut passieren würde. Aus diesen Gründen würde eine
Rückkehr in die Türkei gegen die Grundsätze der Kinderrechtskonvention
– insbesondere gegen das Kindeswohl – verstossen. Sowohl sie als auch
ihre Tochter seien aufgrund des Erlebten traumatisiert.
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Die effektive Umsetzung der nationalen Rechtsordnung in der Türkei zum
Schutz für Opfer von häuslicher Gewalt sei nicht zufriedenstellend, was
durch diverse, in der Beschwerde zitierte Zeitungsartikel und Studien be-
legt werde. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht bei der Polizei melden
können, aus Angst, dass diese korrupt sei, ihr nicht helfen würde, und sie
dann weiterer Verfolgung ausgesetzt wäre. In ein Frauenhaus habe sie sich
nicht begeben können, da ihr Mann sie auch dort gefunden oder seine an-
derweitigen Drohungen wahrgemacht hätte. Entgegen den Ausführungen
der Vorinstanz sei es der Beschwerdeführerin mit Kleinkind nicht zumutbar
gewesen, Mann und Familie zu verlassen und das Risiko einzugehen, sich
an die Polizei zu wenden. Seit dem Putschversuch im Jahr 2016 habe sich
die Situation der Frauen wesentlich verschlechtert, weshalb häusliche Ge-
walt umso weniger gegenüber staatlichen Behörden gemeldet werde und
noch weniger mit behördlicher Unterstützung gerechnet werden könne. Vor
diesem Hintergrund sei die Furcht der Beschwerdeführerin vor ge-
schlechtsspezifischer flüchtlingsrelevanter Verfolgung berechtigt und
glaubhaft dargelegt. Als alleinstehende Kurdin mit Kind wäre sie zudem
noch weiteren Gefahren ausgesetzt. Kurdische Frauen würden überdurch-
schnittlich diskriminiert. Die Beschwerdeführerin sei umso mehr betroffen,
da sie zusätzlich Alewitin sei. Auch ihre Kinder seien aufgrund der ethni-
schen Zugehörigkeit diskriminiert worden, so seien sie wiederholt geschla-
gen, bedroht und ihr Haus mit einem roten Kreuz gekennzeichnet worden.
Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der Familienkonstellation, der Kor-
ruption im Land, sowie des ineffektiven Schutzes vor häuslicher Gewalt
faktisch keine Möglichkeit, bei einer Rückkehr in die Türkei der angedroh-
ten Gewalt zu entgehen, womit für sie und ihr Kind eine konkrete Bedro-
hung an Leib und Leben bestehe, da sie bei einer Rückkehr mit grosser
Wahrscheinlichkeit wieder auf ihren Ehemann treffen oder von ihm gefun-
den würde, weshalb – analog dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-114/2015 vom 25. August 2016 – ein Wegweisungsvollzug nicht zulässig
und zumutbar sei. Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls und einer er-
neut möglichen Traumatisierung sei ein Wegweisungsvollzug nicht zumut-
bar. Auf sich alleine gestellt befänden sich die Beschwerdeführerin und ihre
Tochter in der Türkei in einer prekären Lage ohne soziales Umfeld, da sie
nicht mehr in E._______ leben könnten und somit in ein ihnen unbekanntes
Gebiet ziehen müssten, wo die patriarchalisch begründeten Stigmata ge-
genüber alleinerziehenden Frauen mit unehelichen Kindern sowie die da-
mit einhergehende Diskriminierung umso grösser seien. Wirtschaftliche
Existenzprobleme und soziale Ausgrenzung – auch aufgrund ihrer kurdi-
schen und alewitischen Zugehörigkeit – würden zu starken Belastungen für
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Seite 11
die Beschwerdeführerin und ihre Tochter führen, woran auch die frühere
Berufserfahrung der Beschwerdeführerin nichts zu ändern vermöchte. Ein
Wegweisungsvollzug sei demnach unzumutbar.
Als Beweismittel reicht die Beschwerdeführerin ein Bild, auf welchem ein
mit einem roten Kreuz gekennzeichnetes Haus zu sehen ist, einen Zei-
tungsartikel sowie eine Konversation über Whatsapp mit ihrem Ehemann
inklusive Übersetzung zu den Akten.
4.3 In seiner Vernehmlassung merkt das SEM ergänzend an, die Be-
schwerdeführerin habe anlässlich der beiden Befragungen keine eigenen
Probleme aufgrund ihrer politischen Einstellung und Aktivitäten geltend ge-
macht, weshalb die Aussagen in der Beschwerdeschrift, wonach sie des-
wegen mehrfach Drohungen erhalten habe und befürchte, dass diese bei
einer Rückkehr in tätlichen Angriffen enden würden, erstaunen würden.
Ihre Kinder, welche aufgrund ihrer Ethnie und Religionszugehörigkeit ge-
schlagen worden seien, würden bis heute in der Türkei leben. Das einge-
reichte Bild eines Hauses mit einem roten Kreuz besitze keine Beweiskraft,
da es von einem beliebigen Haus stammen könne. Die Beschwerdeführe-
rin habe auch explizit verneint, dass ihr eigenes Haus mit einem Kreuz ge-
kennzeichnet worden sei. Das Haus ihres Sohnes sei zwar gekennzeichnet
worden, dieser halte sich gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin aber
noch immer in der Türkei auf.
Dem SEM lägen bis heute keine Informationen von einer Behandlung des
psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter vor, ob-
wohl sie anlässlich der Erstbefragung angewiesen worden seien, sich bei
der Pflegefachperson zu melden, um eine allfällige Behandlung einleiten
zu können.
Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter seien erst am 7. Juni 2019 in die
Schweiz eingereist, obwohl sie bereits einmal im Besitz von Schengen-
Visa gewesen seien, welche vom (…) Januar 2019 bis am (…) Februar
2019 gültig gewesen seien. Sie hätten von diesen Visa zwar Gebrauch ge-
macht, seien jedoch gleichentags wieder in die Türkei zurückgekehrt, was
vor dem Hintergrund der geltend gemachten Bedrohung durch den Ehe-
mann erstaune. Dass die erfahrene Gewalt durch den Ehemann in den
letzten (…) Monaten zugenommen habe, erkläre sich die Beschwerdefüh-
rerin damit, dass sie ihm mitgeteilt habe, dass sie ihre Tochter nehmen und
mit ihr weglaufen würde. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter hätten
nach der Einreise in die Schweiz am 7. Juni 2019 erst am 25. Juni 2019
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das Asylgesuch gestellt, was als Hinweis auf asylfremde Gründe gewertet
werden könne.
4.4 In der Replik führt die Beschwerdeführerin ergänzend aus, dass ihre
Kinder aufgrund ihrer politischen Aktivitäten geschlagen und bedroht wor-
den seien, was auch sie direkt betroffen habe. Für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft sei nicht erforderlich, dass der betroffenen Person
bereits etwas zugestossen sei, sondern relevant sei, ob eine gegenwärtige
oder zukünftige Gefährdung gegeben sei. Eine solche habe sie glaubhaft
machen können. Dass ihre Kinder erneut geschlagen werden könnten, sei
von der Vorinstanz nicht unter dem Aspekt des Kindeswohls geprüft wor-
den. Insgesamt seien die Beschwerdeführerin und ihr Kind seitens ihres
Mannes beziehungsweise Vaters, sowie auch als Kurdinnen, Alewitinnen
und aufgrund ihrer politischen Ansichten in Gefahr, was die eingereichten
Fotos durchaus beweisen würden. Die Situation der Beschwerdeführerin
und ihrer Tochter könne nicht mit der Situation ihrer beiden erwachsenen
Söhne in der Türkei verglichen werden. Die Entscheidung der Beschwer-
deführerin, ihren Ehemann zu verlassen, sei einschneidend gewesen, be-
laste die Mutter und ihr Kind finanziell, und ihre Situation werde zusätzlich
durch soziale Stigmatisierung sowie Verachtung erschwert. Es könne ihr
deshalb nicht zum Nachteil gereichen, dass die Einreise einige Monate
nach Gültigkeit des Schengen-Visums erfolgt sei. Es sei auch nicht ersicht-
lich, inwiefern das Zuwarten mit dem Asylgesuch in der Schweiz auf asyl-
fremde Gründe hinweisen sollte, vielmehr sei es Ausdruck der Unsicher-
heit, Angst vor Behörden und Unkenntnis ihrer Rechte.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG und Art. 1 A Ziff. 2 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) er-
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Seite 13
wähnten fünf Verfolgungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Anschauungen)
sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit
hinaus so zu verstehen, dass solche dann vorliegen, wenn die Verfolgung
wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person
oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist, beziehungs-
weise droht. Nachteile, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu wer-
den drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv folglich dann zu-
grunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal
des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen. Zielt eine glaubhaft gemachte
Verfolgung also darauf ab, das weibliche Geschlecht zu unterdrücken, ist
das für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgungs-
motiv gegeben. Mit anderen Worten kann in der Verfolgung einer Frau we-
gen ihres Geschlechts grundsätzlich unabhängig davon, ob und inwieweit
diese Frau zusammen mit anderen eine bestimmte soziale Gruppe gemäss
Art. 3 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2 FK bildet, ein flücht-
lingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv erblickt werden. Ein solches ist
gegeben, wenn das Ausbleiben eines adäquaten staatlichen Schutzes vor
ihren Verfolgern in einer Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts be-
gründet liegt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 32 E. 8.7.2 f. und E. 8.8.1 und
Urteil des BVGer E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 E. 6.2).
5.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 m.w.H.).
6.
6.1
6.1.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe sich mit ihrer
Ausreise häuslicher Gewalt entzogen und fürchte sich bei einer Rückkehr
vor den Reaktionen ihres Ehemannes und ihres Bruders, ist festzustellen,
dass diese Vorbringen – ungeachtet allfälliger mangelnden Schlüssigkeit –
nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft zu führen vermögen. Eine
E-4377/2019
Seite 14
allfällige Bedrohung vor diesem Hintergrund ist als eine Verfolgung durch
einen nicht-staatlichen Akteur zu beurteilen. Über das Bestehen eines
Schutzbedürfnisses ist im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung un-
ter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu befinden, wobei
es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes der Verfolgung
im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4
m.w.H.). Ein absoluter Schutz vor Verfolgung, welche von Privatpersonen
ausgeht, ist in asylrechtlicher Hinsicht nicht erforderlich; entscheidend ist
vielmehr, dass die Betroffenen effektiven Zugang zu einer vorhandenen
Schutzinfrastruktur haben und ihnen zugemutet werden darf, diese in An-
spruch zu nehmen (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 7 und EMARK 2006 Nr. 18
E. 7.5 ff.). Wie bereits erwähnt, ist ein flüchtlingsrechtlich relevantes Ver-
folgungsmotiv gegeben, wenn das Ausbleiben eines adäquaten staatlichen
Schutzes vor Verfolgern in einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts
begründet liegt (vgl. E. 4.2). Dabei erweist sich die blosse Ausführung der
Vorinstanz, die Bedrohung durch ihren Ehemann und die Furcht vor allfäl-
ligen Reaktionen ihres Bruders seien nicht einem Verfolgungsmotiv nach
Art. 3 AsylG zuzuordnen, als unvollständig. Es handelt sich dabei um eine
frauenspezifische Verfolgung. Indes reicht dieses Verfolgungsmotiv bei ei-
ner Verfolgung durch Dritte nicht aus, um auch flüchtlingsrechtlich relevant
zu sein. Dazu ist weiter zu prüfen, ob der Heimatstaat schutzfähig und
schutzwillig ist.
6.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den letzten Jahren mehr-
fach zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der türkischen Behörden
hinsichtlich des Umgangs mit Opfern von häuslicher Gewalt und Zwangs-
heirat geäussert (vgl. insbesondere das Referenzurteil des BVGer E-
1948/2018 vom 12. Juni 2018, E. 5.2 ff., m.w.H.) und dabei zusammenfas-
send Folgendes festgestellt:
Die Türkei hat in den vergangenen Jahren kontinuierliche Schritte zur Ver-
besserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen und
im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hin-
tergrund (bis hin zum Ehrenmord) unternommen. Das Gesetz Nr. 6284
zum Schutz der Familie und zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen vom
Jahr 2012 zielt auf den Opferschutz und die Anordnung von verschiedenen
Sicherheits- und Unterstützungsmassnahmen ab, wobei alle Frauen, ein-
schliesslich der Unverheirateten, vom Schutz umfasst sind. Bei der Revi-
sion des Türkischen Strafgesetzbuchs im Jahre 2004 sind der Strafrahmen
für Strafen bei Taten gegen Frauen erhöht und die Strafmilderungsgründe
E-4377/2019
Seite 15
bei Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben worden. Be-
reits im Jahr 1990 wurden Frauenhäuser in der Türkei eröffnet, um Hilfe für
Opfer von häuslicher Gewalt zu bieten. Auch wenn in der Türkei unbestreit-
barerweise nach wie vor Ehrenmorde und häusliche Gewalt zu registrieren
sind, bedeutet dies nicht, dass die bedrohten Frauen innerfamiliären Über-
griffen völlig schutzlos ausgeliefert wären. Die türkischen Behörden sind
entschlossen, gegen das Phänomen effektiv vorzugehen und grundsätz-
lich auch in der Lage, Schutz zu gewähren. Die Schutz-Infrastruktur ist in
den städtischen Gebieten der Türkei jedoch dichter als in ruralen Gegen-
den insbesondere Zentral- und Ostanatoliens.
6.1.3 Es gibt Anzeichen dafür, dass die Türkei den oben beschriebenen
Reformkurs seit einiger Zeit nicht mehr gleich kraftvoll weiter verfolgt. Der
türkische Staatspräsident Erdogan war in den letzten Jahren wiederholt mit
umstrittenen Äusserungen zur Rolle der Frau in der türkischen Gesellschaft
in den Medien zitiert worden. Im November 2016 brachte seine Regie-
rungspartei AKP überraschend den Entwurf eines Amnestiegesetzes ins
Parlament ein, der Sexualtäter in Einzelfällen vor Strafe schützen wollte,
wenn sie ihr minderjähriges Opfer heiraten; nach heftigen Protesten der
Opposition und des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (Unicef)
wurde der Vorstoss zurückgezogen (vgl. Referenzurteil des BVGer
E-1948/2018 E. 5.2.3). Seit dem gescheiterten Putsch von Mitte Juli 2016
sei in der Türkei auch eine Zunahme der Gewalt gegen Frauen zu verzeich-
nen und sich in der türkischen Politik zunehmend ein konservativ-religiös
geprägtes Frauenbild durchzusetzen (vgl. a.a.O. E. 5.2.4).
6.1.4 Solche Feststellungen vermögen die gefestigte Praxis des Gerichts
zur Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der türkischen Behörden vor-
derhand noch nicht grundlegend zu verändern. Sollten jedoch bei dieser
Thematik in Zukunft negative institutionelle Entwicklungen – namentlich in
der türkischen Gesetzgebung – oder andere tiefgreifende Veränderungen
der Gesellschaft zu verzeichnen sein, wäre insbesondere die Frage der
Schutzbereitschaft neu zu evaluieren (vgl. a.a.O. E. 5.2.5).
6.1.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin und ihre
Tochter allfälligen innerfamiliären Übergriffen – seitens des Ehemannes
und ihres Bruders – nicht schutzlos ausgeliefert wären. Es ist in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz vom behördlichen Schutzwillen und der
grundsätzlichen behördlichen Schutzfähigkeit auszugehen.
E-4377/2019
Seite 16
6.1.6 Bei Bedarf wäre der in E._______ wohnhaften Beschwerdeführerin
die Inanspruchnahme der staatlichen Schutzeinrichtungen und rechtlichen
Anlaufstellen zuzumuten. Sie hat gemäss ihren eigenen Angaben vor ihrer
Ausreise nie eine schutzbietende Institution kontaktiert. Ihr Einwand, eine
Meldung bei der Polizei oder die Schutzsuche in einem Frauenhaus würde
nicht wirklich eine sichere Zuflucht bringen, ist nicht stichhaltig und unge-
eignet, die Annahme des vorhandenen behördlichen Schutzwillens und der
bestehenden behördlichen Schutzfähigkeit zu widerlegen. Die Beschwer-
deführerin wird sich bei Bedarf mit ihrem Anliegen Gehör verschaffen kön-
nen, zumal sie von ihren Söhnen unterstützt wird und ihre mehrjährige Ar-
beitstätigkeit durchaus auf Selbständigkeit und Durchsetzungskraft hin-
weist.
6.2 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin und ihre Tochter aufgrund
künftiger ethnischer, religiöser und politischer Verfolgung befürchten müs-
sen, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein.
Dabei ist daran zu erinnern, dass eine rein subjektive Furcht vor künftiger
Verfolgung praxisgemäss nicht genügt. Vielmehr müssen auch objektive
Anhaltspunkte für die befürchtete Verfolgung vorliegen (vgl. BVGE 2013/11
E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4).
6.2.1 Die Türkei machte in der Folge der Annäherung an die Europäische
Union in den Jahren nach 2001 Fortschritte in Fragen der Rechtsstaatlich-
keit und dem Schutz der Menschenrechte. Im Jahr 2013 stellte das Bun-
desverwaltungsgericht fest, dass mit der Politik der "kurdischen Initiative"
ab dem Jahr 2009 zwar eine gewisse Entspannung in der Kurdenfrage ein-
setzte, was die bisherige Unterdrückung der kurdischen Kultur anbelangte.
Gleichzeitig aber wurde die Repression gegenüber kurdischen Autonomie-
bestrebungen aufrechterhalten oder gar verstärkt. Insbesondere war fest-
zustellen, dass die Meinungs- und die Demonstrationsfreiheit mittels Tat-
beständen des Strafgesetzbuches und des Antiterror-Gesetzes erheblich
eingeschränkt wurden, indem legale politische Aktivitäten im Interesse der
Kurden als ideologische Unterstützung terroristischer Aktivitäten angese-
hen wurden. Insgesamt war festzuhalten, dass weder die türkische Gesetz-
gebung noch die Polizei- oder Justizbehörden in allen Fällen rechtsstaatli-
chen Anforderungen zu genügen vermöchten (BVGE 2013/25, E. 5.4.2).
Die Menschenrechtslage verschlechterte sich im Zuge der Parlaments-
wahlen im Juni und November 2015 und des gleichzeitigen Widerauffla-
ckerns des Kurdenkonfliktes weiter. Seit dem gescheiterten Putschversuch
vom 15./16. Juli 2016 und dem in der Folge verhängten Ausnahmezustand
E-4377/2019
Seite 17
war zudem eine lange anhaltende Eskalation von Inhaftierungen und poli-
tischen Säuberungen sowie eine deutliche Zuspitzung des Kurdenkonflikts
zu beobachten, die sich namentlich in Verhaftungswellen gegenüber tat-
sächlichen und vermeintlichen Oppositionellen, insbesondere auch von
Personen, die tatsächlich oder angeblich mit der HDP in Kontakt stehen,
auswirken. Die Massnahmen richten sich neben der Gülen-Bewegung vor
allem gegen Anhänger prokurdischer Parteien, primär jedoch gegen Per-
sonen, welche eine höhere Funktion innerhalb ihrer Partei oder ein politi-
sches Amt innehaben. Die Sicherheitslage in der Türkei hat sich mithin na-
mentlich für oppositionell tätige Personen in der letzten Zeit verschlechtert
(vgl. dazu Urteil des BVGer E-3814/2019 vom 9. August 2019 E. 5.5,
m.w.H.).
6.2.2 Die Beschwerdeführerin machte weder gegen sie hängigen Verfah-
ren oder staatlichen Massnahmen aufgrund ihres angeblichen politischen
Engagements noch persönliche Probleme aufgrund ihrer HDP-Mitglied-
schaft geltend. Ihre Söhne seien aufgrund ihrer Ethnie und der HDP-Mit-
gliedschaft der Beschwerdeführerin geschlagen worden. Die geltend ge-
machten Schikanen und Benachteiligungen, welche sie als Kurden und
Alewiten erlebt hätten, gehen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile
hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähn-
licher Weise treffen können und mangels Intensität nicht asylrelevant sind.
Die vorgebrachten Vorfälle – insbesondere rotes Kreuz an Haustüren, Zu-
gang zum Spital – boten offenbar auch keinen Anlass, das Land sofort zu
verlassen. Ihrer Tochter habe sie erst in der Schweiz erzählt, dass sie
Kurdin und Alewitin sei. Ihre politische Tätigkeit schildert die Beschwerde-
führerin selbst als untergeordneter Natur und macht geltend, sie habe für
die Partei an Haustüren Unterlagen verteilt und in den Wohnungen der
Menschen Gespräche geführt. Vor diesem Hintergrund erscheint als un-
wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres untergeord-
neten Engagements ein politisches Profil aufweist, dessentwegen sie bei
den Behörden als missliebige Person bekannt wäre. Die Wahrscheinlich-
keit einer asylrelevanten künftigen Verfolgung der Beschwerdeführerin und
ihrer Tochter aufgrund ihrer Ethnie, Religionszugehörigkeit oder eines mi-
nimen prokurdischen Engagements ist zu verneinen.
6.3 Zusammenfassend vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin,
namentlich auch in Beachtung der im Rechtsmittel angesprochenen frau-
enspezifischen Aspekte, nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft zu
führen. Das SEM hat die Asylgesuche somit zurecht abgelehnt.
E-4377/2019
Seite 18
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Kind verfügen weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
E-4377/2019
Seite 19
Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin
und ihres Kindes in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Tochter für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-
kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi-
schen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräf-
ten seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes so-
wie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli
2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner
Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht
für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteile
des BVGer E-2377/2018 vom 27. August 2019 E. 8.4.1, m.w.H.).
E-4377/2019
Seite 20
8.4.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusam-
menhang mit der häuslichen Gewalt nicht in Zweifel gezogen. Da ihr Ehe-
mann noch immer in der Türkei lebt, besteht ein Risiko, dass sie im Fall
einer Rückkehr in die Türkei auf ihn treffen könnte. Nach ihrer ersten Schei-
dung lebte sie bereits mehrere Jahre alleine und unbehelligt in der Türkei.
Zudem steht ihr die Möglichkeit offen, behördlichen oder polizeilichen
Schutz in Anspruch zu nehmen. In sozialer und ökonomischer Hinsicht ist
festzustellen, dass sie gemäss ihren Angaben über mehrjährige Arbeitser-
fahrungen als (...), (…) und in (…) verfügt und sich gemäss eigenen Anga-
ben zu einem grossen Teil selbst finanziert hat (vgl. act. 1044600-24, F38).
Ferner wird sie von ihren beiden erwachsenen Söhnen unterstützt.
8.4.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen weite-
ren Prüfungspunkt. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskon-
formen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK.
Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubezie-
hen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich er-
scheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Krite-
rien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein:
Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähig-
keit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbe-
sondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose
bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei ei-
nem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer Aspekt, die
Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der
Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem
Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund
aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei
ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare per-
sönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen,
sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der
Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der
Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche
unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt
(vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.).
8.4.4 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass das SEM die Situation der minderjährigen Beschwer-
deführerin unter dem Blickwinkel des Kindeswohls ausreichend gewürdigt
E-4377/2019
Seite 21
hat. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind haben ihre Heimat im Juni
2019 verlassen, es kann somit nicht ansatzweise von einer Verwurzelung
im schweizerischen Umfeld gesprochen werden. Aufgrund der Nähe zur
Mutter ist der Bezug der Tochter zu ihrem angestammten Kulturkreis somit
offenkundig wichtiger zu betrachten als zur schweizerischen Kultur. Die
Tochter hat prägende Jahre ihrer Kindheit bis zum 10. Altersjahr in ihrer
Heimat verbracht, ist mit der heimatlichen Umgebung vertraut und be-
herrscht die dortige Sprache. Zudem verfügt sie dort über ein familiäres
und soziales Netz. Es ist der Beschwerdeführerin und ihrem Kind somit –
insbesondere mit Hinweis auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme be-
hördlichen Schutzes – auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls zu-
zumuten, in ihren Heimatstaat zurückzukehren.
8.4.5 Hinsichtlich der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin
liegt nach wie vor kein aktueller ärztlicher Bericht vor und es wird auch nicht
ausgeführt, ob sie derzeit in Behandlung ist.
8.4.5.1 Das Gericht hat keinen Anlass, an den geltend gemachten psychi-
schen Problemen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter Zweifel anzu-
bringen. Gestützt auf die diesbezügliche gefestigte Rechtsprechung ist der
Vollzug der Wegweisung in die Türkei jedoch auch in Berücksichtigung der
gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter, so-
wie der Bestimmungen der Kinderrechtskonvention und des Kindeswohls
zumutbar. Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit ge-
sundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Un-
zumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Wei-
terbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung
des Gesundheitszustandes nach sich zöge. Diese Schwelle ist bei der Be-
schwerdeführerin und ihrem Kind offenkundig nicht erreicht. Das Bundes-
verwaltungsgericht geht grundsätzlich sowohl von einer stationären als
auch von einer ambulanten Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkran-
kungen in der Türkei aus. Es existieren landesweit psychiatrische Einrich-
tungen; ebenso stehen Psychopharmaka zur Verfügung. Insbesondere in
türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist – trotz den neusten politi-
schen Entwicklungen – der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Bera-
tungsstellen sowie Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden ge-
währleistet (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer D-3305/2015 vom 4. Ja-
nuar 2016 E 8.4.2 und E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2). Es ist der
Beschwerdeführerin und ihrem Kind zuzumuten, bei Bedarf eine allfällige
psychiatrische Behandlung dort in Anspruch zu nehmen. Es kann deshalb
E-4377/2019
Seite 22
auf die Einholung eines Arztberichtes zum Beleg der vorgebrachten psy-
chischen Beschwerden verzichtet werden.
8.4.5.2 Abschliessend kann die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit
hingewiesen werden, dem SEM bei Bedarf einen Antrag auf Gewährung
medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m.
Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfra-
gen [AsylV 2, SR 142.312]).
8.4.6 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist somit zusammenfassend
festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin
und ihrer Tochter in die Türkei als zumutbar zu qualifizieren ist.
8.5 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführerin und ihre Tochter über
gültige Reisepässe und Identitätsausweise, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom
3. September 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG
gut, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4377/2019
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Janine Sert
Versand: