B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4378/2013
U r t e i l v o m 1 5 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), seine Ehefrau
B._______, geboren (…), und ihre Kinder
C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), und
E._______, geboren (…), Afghanistan,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des BFM vom 18. Juli 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü-
fung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylan-
trags (DAA, SR 0.142.392.68),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
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stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden nach eigenen Angaben ihr Heimatland im
Sommer 2011 verliessen und über Pakistan, Iran und die Türkei nach
Griechenland gelangten,
dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin etwa eineinhalb
Monate nach ihrer Ankunft in Griechenland ohne ihre Kinder über Italien
in die Niederlande gelangten, wo sie um Asyl nachsuchten,
dass ihr erstes Asylgesuch in den Niederlanden nach etwa neun Monaten
abgelehnt wurde,
dass die Beschwerdeführenden nach Ankunft ihrer Kinder in den Nieder-
landen erneut ein Asylgesuch stellten, welches ebenfalls abgelehnt wurde,
dass sie anschliessend die Niederlande verliessen und über Frankreich
am 17. Juni 2013 in die Schweiz gelangten, wo sie am gleichen Tag um
Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Befragung zur Person vom 4. Juli 2013 geltend
machten, sie würden in Afghanistan von der "Immobilien-Mafia", die mit
den Behörden zusammenarbeite, bedroht, denn diese Gruppierung wolle
ihre Wohnung, wogegen sie sich jedoch gewehrt hätten,
dass sie gegen diese Leute eine Anzeige gemacht hätten und anschlies-
send von ihnen terrorisiert worden seien,
dass ihnen die afghanischen Behörden nicht helfen würden,
dass ihnen zur Möglichkeit, dass die Niederlande oder Frankreich für die
Behandlung ihres Asylgesuches zuständig sein dürften, das rechtliche
Gehör gewährt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juli 2013 – eröffnet am 25. Juli
2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die Beschwerdeführenden in die Niederlande wegwies, sie
aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg-
weisung beauftragte,
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dass das Bundesamt feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme kei-
ne aufschiebende Wirkung zu, und den Beschwerdeführenden die editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. August 2013 (Post-
stempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung sei aufzuheben,
es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu
gewähren,
dass eventualiter die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und die Unmöglich-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen sei,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
suchten,
dass sie zudem um Herstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchten
dass schliesslich die zuständige kantonale Behörde vorsorglich anzuwei-
sen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes der
Beschwerdeführenden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu
unterlassen, und sie bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber zu in-
formieren seien,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 8. Au-
gust 2013 das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab-
wies und feststellte, der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), die Beschwerdeführenden am Verfahren
vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 ff. AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5),
dass die Beschwerdeinstanz demnach – sofern sie das Nichteintreten als
unrechtmässig erachtet – keine materielle Prüfung vornimmt, die ange-
fochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückweist (BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden, weshalb
auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt, weshalb das BFM
die Zuständigkeit gestützt auf die Dublin-II-VO prüft,
dass das BFM die Niederlande am 11. Juli 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1
Bst. e Dublin-II-VO um die Übernahme der Beschwerdeführenden bat,
dass die Niederlande mit Schreiben vom 17. Juli 2013 der Übernahme
der Beschwerdeführenden zustimmten,
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dass das BFM damit grundsätzlich zu Recht die Niederlande als für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtete,
dass die Niederlande unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK
und der FoK sind und im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise da-
für vorliegen, dass die Niederlande sich nicht an die daraus resultieren-
den Verpflichtungen halten,
dass die Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren und in
der Beschwerdeschrift vorbringen, wenn sie in die Niederlande über-
stellt würden, müssten sie nach Afghanistan zurückkehren, wo ihr Leben
bedroht sei,
dass sie auf Beschwerdeebene Kopien von Dokumenten (ohne Über-
setzung) einreichten, ohne jedoch auszuführen, um was für Dokumente
es sich dabei handelt,
dass damit keine Anzeichen dafür vorliegen, dass die niederländischen
Behörden die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ordnungs-
gemäss geprüft hätten oder dass sie den völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen des Landes nach der Rückübernahme der Beschwerdeführenden
nicht nachkommen würden,
dass es den Beschwerdeführenden offensteht, die neuen Beweismittel
nach ihrer Überstellung in die Niederlande bei den zuständigen niederlän-
dischen Behörden einzureichen und, je nach nationalem Verfahrensrecht,
die Wiedererwägung ihres Gesuchs zu beantragen oder ein zweites Asyl-
gesuch zu stellen,
dass diese Vorbringen damit keine rechtsgenügenden Gründe gegen
eine Überstellung in die Niederlande darstellen,
dass damit weder Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die EMRK
garantierten Rechte durch die Niederlande noch für humanitäre Gründe
nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen, die für einen Selbsteintritt im Sin-
ne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO sprechen würden,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
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ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht, weshalb das BFM die Wegweisung zu
Recht angeordnet hat,
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse i.S.v. Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da deren Fehlen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10),
dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, mithin bereits bei
der Prüfung der Gründe zum Nichteintreten stattgefunden hat,
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nie-
derlande zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist und die Kosten von
Fr. 600.– (Art. 1 ff. VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses, um Anweisung der Vollzugsbehörden, die Kontaktaufnahme mit dem
Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden sowie jede Wei-
tergabe von Daten an denselben zu unterlassen, und um Information
über bereits erfolgte Datenweitergaben mit dem vorliegenden Urteil ge-
genstandslos geworden sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
Versand: