B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4380/2013
U r t e i l v o m 2 7 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
seine Ehefrau
B._______, geboren (…),
und die Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Syrien,
alle vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Juni 2013 / N (…).
E-4380/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um eine syrische Fa-
milie kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in E._______ (al-Malikiya).
A._______ (in der Folge: der Beschwerdeführer) verliess den Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge (…), reiste auf dem Luftweg (…) nach Italien,
wo er ein Asylgesuch stellte, und gelangte von dort mit dem Zug am
8. September 2011 in die Schweiz. Er suchte gleichentags um Asyl nach.
Am 19. September 2011 erfolgte seine Befragung zur Person (BzP). Mit
Verfügung vom 9. Dezember 2011 trat das BFM in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein.
B._______ (in der Folge: die Beschwerdeführerin) verliess den Hei-
matstaat gemäss ihren Ausführungen (…) gemeinsam mit den beiden
Kindern, reiste in die Türkei und weiter nach Griechenland. Sie gelangte
von dort in einem Auto am 3. Januar 2012 in die Schweiz und suchte
gleichentags um Asyl nach. Die BzP erfolgte am 9. Januar 2012.
A.b Mit Verfügung vom 14. Februar 2012 hob das BFM die Verfügung
vom 9. Dezember 2011 auf und nahm das nationale Asylverfahren des
Beschwerdeführers wieder auf.
Am 25. Juni 2013 erfolgten die Anhörungen des Beschwerdeführers und
der Beschwerdeführerin.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor,
er sei (…) bei seiner Schwester gewesen und habe dort an einer De-
monstration teilgenommen. Der Geheimdienst habe ihn dabei festge-
nommen und mit Elektroschocks am Kopf gefoltert. Nach einem oder
zwei respektive drei oder vier Tagen sei er freigelassen worden; danach
habe er sofort seine Ausreise vorbereitet.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihr Mann habe an einer Demon-
stration teilgenommen. Er sei festgenommen und mit Stromstössen am
Kopf gefoltert worden, weshalb er an Gedächtnisschwäche leide. Die Be-
hörden seien drei Mal zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie auf-
gefordert, ihren Mann auszuliefern. Beim ersten respektive dritten Mal sei
sie mit den Kindern auf den Posten mitgenommen worden; am Abend
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habe sie nach Hause gehen dürfen. Ihr Schwager habe ihr geraten, das
Land zu verlassen.
Als Nachweis ihrer Identität wurden das Familienbüchlein und die Identi-
tätskarte der Beschwerdeführerin eingereicht.
C.
Mit am 3. Juli 2013 eröffneter Verfügung vom 28. Juni 2013 stellte das
Bundesamt fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen
Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Die Beschwerdeführenden liessen diesen Entscheid mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 2. August 2013 anfechten. In materieller Hinsicht
beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung und zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuer-
kennen und Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme
als Flüchtlinge anzuordnen; eventualiter sei die Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragten
sie, es sei ihnen Einsicht in BFM-die Akten A24/1 und B1/3 zu gewähren;
eventualiter sei ihnen eine schriftliche Begründung betreffend die Akte
A24/1 zuzustellen, nach gewährter Akteneinsicht respektive nach Zustel-
lung der schriftlichen Begründung sei eine angemessene Frist zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, und es sei die Rechts-
kraft von Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung festzustellen (Feststellung
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges).
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie ein Foto der Beschwerdefüh-
renden anlässlich einer Veranstaltung der PYD (Partiya Yekitîya Demo-
krat) (…) und das Schreiben eines Kommissionsmitgliedes der Human
Rights Organisation (Syria) vom (…) zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2013 wies der Instruktionsrichter-
den Antrag auf Einsicht in die Akte A24/1 ab, stellte dem BFM das vor-
instanzliche Dossier zur ergänzenden Gewährung der Akteneinsicht
betreffend die Akte B1/3 zu, räumte den Beschwerdeführenden die Mög-
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lichkeit ein, innert Frist zum Inhalt der Akte B1/3 Stellung zu nehmen,
wies den Antrag auf Feststellung der Rechtskraft von Dispositivziffer 4
des angefochtenen Entscheides ab und forderte sie auf, innert Frist einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu bezahlen oder eine Fürsorgebestäti-
gung einzureichen.
F.
Mit Eingabe vom 28. August 2013 reichten die Beschwerdeführenden ei-
ne Fürsorgebestätigung zu den Akten und ersuchten um Befreiung von
der Bezahlung von Verfahrenskosten sowie Verzicht auf die Erhebung
des Kostenvorschusses, eventualiter um Verlängerung der Frist zur Be-
zahlung desselben.
Am 29. August 2013 teilten sie mit, die Einsicht in die Akte B1/3 sei ihnen
bisher nicht gewährt worden; sie ersuchten um Erstreckung der Frist zur
Stellungnahme zu deren Inhalt.
G.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Erlass des Gerichtskosten-
vorschusses mit Verfügung vom 3. September 2013 gut und verschob
den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
auf einen späteren Zeitpunkt. Er stellte fest, dass das vorinstanzliche
Dossier aufgrund eines Versehens nicht an das BFM gesandt worden sei,
weshalb die ergänzende Akteneinsicht nicht habe gewährt werden kön-
nen, und setzte erneut Frist zur Stellungnahme an.
Die Beschwerdeführenden nahmen innert Frist zum Inhalt der Akte B1/3
Stellung.
H.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 7. Oktober 2013,
welche den Beschwerdeführenden am 9. Oktober 2013 zur Kenntnis ge-
bracht wurde, ohne erläuternde Ausführungen die Abweisung der Be-
schwerde.
I.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 forderte der Instruktionsrichter die
Beschwerdeführenden auf, innert Frist ärztliche Berichte zum Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers einzureichen.
J.
Am 31. Oktober 2013 liess der Rechtsvertreter dem Gericht einen Kurz-
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Seite 5
bericht (…) des Spitals F._______ vom (…) und ein "Aufgebot ambulante
Sprechstunde Dr. G._______" (…) des Spitals F._______ gleichen Da-
tums zugehen. Da er noch keine weiteren Arztberichte erhalten habe, er-
suche er um Erstreckung der Frist zur Einreichung von Arztberichten um
einen Monat.
Der Instruktionsrichter wies diesen Antrag mit Verfügung vom 6. Novem-
ber 2013 ab.
K.
Mit Eingabe vom 7. November 2013 stellte der Rechtsvertreter dem Ge-
richt sechs Arztberichte, datierend vom (…) zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vor-
liegend erfüllt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-4380/2013
Seite 6
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden rügen, das BFM habe den Anspruch auf
Akteneinsicht sowie auf rechtliches Gehör verletzt und den rechtserhebli-
chen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfah-
rensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet
wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl.,
Zürich 1998, S. 225, m.w.H.).
3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezieht sich das Akten-
einsichtsrecht auf sämtliche verfahrensbezogene Akten, die geeignet
sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach
auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrecht den Ent-
scheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag (vgl. Urteil des Schwei-
zerischen Bundesgerichts vom 13. August 1996, 2A.444/1995). Das Ge-
setz hält zudem unmissverständlich fest, dass die Einsichtnahme in eige-
ne Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden
und ihr eröffnete Verfügungen nicht verweigert werden darf (Art. 27 Abs. 3
VwVG).
Das Gericht stellt fest, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu
Unrecht die (nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung) nachgesuch-
te Einsicht in die Personalienblätter der Beschwerdeführerin und der Kin-
der nicht gewährt hat. Indessen wurde auf Beschwerdeebene Einsicht in
die Akte B1/3 und die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt. Mithin ist
ihnen aus der Nichtgewährung der Akteneinsicht kein prozessualer Nach-
teil erwachsen. Bei der Akte A24/1 handelt es sich um einen internen An-
trag, die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. Wie in der Zwischenverfügung
vom 14. August 2013 festgestellt, ist dieses amtsinterne Dokument, des-
sen Inhalt den Beschwerdeführenden durch das Bundesamt mit Verfü-
gung vom 23. Juli 2013 mitgeteilt worden ist, nicht zur Edition vorgese-
hen; es war nicht ausschlaggebend für den Ausgang des erstinstanzli-
chen Verfahrens. Das BFM war daher entgegen den Ausführungen in der
Beschwerde nicht verpflichtet, das genannte Aktenstück zur Einsicht zu-
zustellen.
3.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das richtige Geburtsdatum
der Tochter D._______ sei (…); auch das BFM gehe in der angefochte-
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Seite 7
nen Verfügung von diesem Geburtsdatum aus und habe richtigerweise
das Geburtsjahr (…) als Hauptidentität erfasst. Bei dieser Ausgangslage
stehe jedoch fest, dass das Bundesamt die Tochter hätte anhören müs-
sen, da sie im Zeitpunkt der Anhörung ihrer Eltern bereits über vierzehn
Jahre alt gewesen sei. Die Anhörung von über vierzehnjährigen Kindern
entspreche der Praxis und Rechtsprechung. Dieser schwere Mangel stel-
le eine schwere Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie des rechtlichen Ge-
hörs dar.
Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin respektive die
Tochter D._______ deren Geburtsdatum auf dem Personalienblatt sowohl
in ihrer Muttersprache als auch (auf der Rückseite) auf Deutsch mit (…)
angegeben haben. Auch aus dem eingereichten Familienbüchlein ist als
Geburtsdatum der Tochter (…) ersichtlich. Zwar trifft es zu, dass die Toch-
ter D._______ als Hauptidentität mit dem Geburtsjahr (…) erfasst ist.
Diese Identität wurde nach Angabe erfasst und ist nicht belegt. Da die
Registrierung mit dem Geburtsjahr (…) aufgrund der Angaben bei der
Ersterfassung erfolgte und zudem durch das (ohne Angabe von Vorbehal-
ten) eingereichte Familienbüchlein belegt ist, musste das Bundesamt von
der Richtigkeit des Geburtsjahres (…) ausgehen. Deshalb spielt es letzt-
lich keine Rolle, welche der Identitäten vom BFM als Haupt- oder Neben-
identität bezeichnet wurde. Es ist nicht ersichtlich und wird von den Be-
schwerdeführenden nicht ausgeführt, weshalb die Angaben auf dem Per-
sonalienblatt und im Familienbüchlein falsch sein sollten.
Das Bundesamt war nach dem Gesagten nicht gehalten, die Tochter
D._______ anzuhören.
3.4
3.4.1 Die Beschwerdeführenden rügen weiter eine Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör. Die vom Beschwerdeführer erlittene Folter
und seine gesundheitlichen Probleme seien in der angefochtenen Verfü-
gung nicht erwähnt worden und unberücksichtigt geblieben, ebenso der
Umstand, dass die Beschwerdeführerin und die Kinder mehrere Male von
den syrischen Behörden aufgesucht und einmal einen Tag lang auf dem
Posten festgehalten worden seien. Zudem seien den Beschwerdeführen-
den die festgestellten Widersprüche nicht gegenseitig vorgehalten wor-
den, und das BFM habe die Aussage des Beschwerdeführers, er und die
Familie seien Freunde der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan), nicht er-
wähnt.
E-4380/2013
Seite 8
3.4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Bewei-
se beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-
weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfah-
ren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl.
BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung
muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid ge-
gebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlich-
en Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184
E. 2.2.1 S. 188).
3.4.3 Das Bundesamt erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführen-
den als widersprüchlich und nicht hinreichend begründet. Es führte aus,
der Beschwerdeführer habe zwar zeitweise etwas verwirrt und abwesend
gewirkt, aber dies vermöge die fundamentalen Widersprüche in den Vor-
bringen nicht zu erklären. Andere Aspekte seiner Ausführungen habe er
logisch und kohärent zu erzählen vermocht.
Zwar trifft es zu, dass die geltend gemachte Folter, die Festhaltung der
Beschwerdeführerin und der Kinder auf dem Posten sowie die Sympathie
zur PKK in der Verfügung nicht erwähnt wurden und sich das BFM auf
das Aufzeigen von Widersprüchen konzentrierte. Aber es kann daraus
nicht geschlossen werden, die erwähnten Vorbringen seien unbeachtet
geblieben. Vielmehr verzichtete das Bundesamt offenbar bewusst auf
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Seite 9
diesbezügliche Ausführungen, zumal den Vorbringen die Glaubhaftigkeit
abgesprochen wurde. Daraus ergibt sich keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs.
3.5
3.5.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das BFM habe den
rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abge-
klärt. Es habe es unterlassen, Abklärungen betreffend den Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers vorzunehmen. Er hätte ein drittes Mal
angehört werden müssen, um ihm die Widersprüche vorzuhalten, und es
hätte eine Botschaftsabklärung in Auftrag gegeben werden sollen.
3.5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Am-
tes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismit-
tel (Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der
Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu
gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzu-
geben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der An-
hörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwid-
riger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt
worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid
rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄ-
NER, a.a.O., Rz. 630).
3.5.3 Betreffend die Abklärungen zum Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers ist auf dessen Mitwirkungspflicht zu verweisen. Da die
von ihm geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung bereits bei
der Einreise bestand, wäre es ihm zumutbar gewesen, medizinische Ab-
klärungen vornehmen zu lassen und das Bundesamt hierüber zu infor-
mieren.
Soweit vorgebracht wird, das BFM hätte zwingend eine Botschaftsabklä-
rung in Syrien durchführen müssen, was seit mehreren Jahren dem
Standardvorgehen entspreche, wird darauf hingewiesen, dass die
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Schweizer Vertretung in Damaskus aufgrund des Bürgerkrieges in Syrien
offiziell am 29. Februar 2012 ihre Türen geschlossen hat.
Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich keine hinreichenden An-
haltspunkte, welche den Schluss zuliessen, das Bundesamt habe den
Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begründungspflicht
verletzt.
3.6 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag des
Beschwerdeführers, die Verfügung des BFM vom 28. Juni 2013 sei we-
gen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvoll-
ständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhal-
tes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzu-
weisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM hat seine Verfügung vom 28. Juni 2013 wie folgt begründet:
Die Beschwerdeführenden hätten bereits anlässlich ihrer Befragungen
zur Person eine Reihe voneinander abweichenden Angaben gemacht.
Der Beschwerdeführer habe mit keinem Wort erwähnt, dass er von den
E-4380/2013
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Behörden gesucht worden sei; die Beschwerdeführerin habe indessen
ausgesagt, die Sicherheitskräfte hätten sich insgesamt drei Mal im Fami-
lienheim nach ihrem Ehemann erkundigt.
Im Rahmen der Anhörungen hätten sich die Unstimmigkeiten fortgesetzt.
Der Beschwerdeführer habe nunmehr davon geredet, er sei sechs oder
sieben Mal gesucht worden, während die Beschwerdeführerin weiterhin
von drei Mal gesprochen habe. Des weiteren habe der Beschwerdeführer
vorgebracht, die Behörden hätten sich seiner Familie gegenüber stets
anständig benommen und diese nicht belästigt, wogegen seine Frau aus-
geführt habe, sie und ihre Kinder seien herumgeschubst und einen Tag
lang festgehalten worden. Überdies würden sich die Aussagen in Bezug
auf die Formalitäten der Ausreise widersprechen. Während der Be-
schwerdeführer angegeben habe, die Reisekosten selber bezahlt zu ha-
ben, habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, ihre Schwägerin
habe die Ausreise finanziert. Zudem habe der Beschwerdeführer vorge-
bracht, die Familie der Ehefrau habe die Reise bezahlt, während diese
ausgeführt habe, die Familie des Ehemannes sei dafür aufgekommen.
Obwohl der Beschwerdeführer zeitweise etwas verwirrt gewirkt habe,
vermöge dieser Umstand allein die fundamentalen Widersprüche in den
Vorbringen nicht zu erklären, zumal dieser andere Aspekte logisch und
kohärent zu erzählen vermocht habe.
Die Vorbringen seien durchgehend zu wenig konkret und zu wenig detail-
liert ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe zu keinem der wesentlichen
Punkte genauere Angaben zu machen vermocht. So habe er die De-
monstration, an welcher er teilgenommen haben wolle, nicht glaubhaft
beschreiben können. Ebenso seien die Angaben zu seiner Haftzeit vage
und wenig glaubhaft. Auch die Beschwerdeführerin habe zu ihrem eintä-
gigen Aufenthalt auf dem Posten nur unbestimmte Angaben gemacht.
Zudem sei es der Glaubwürdigkeit nicht förderlich, dass der Beschwerde-
führer sich erst wenige Tage vor Beginn seiner angeblichen Schwierigkei-
ten einen Pass habe ausstellen lassen und das Haus verkauft habe. Die
Vermutung liege nahe, dass die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat
weniger aufgrund politischer Verfolgung als vielmehr wegen der allgemei-
nen Lage und einer verschlechterten wirtschaftlichen Situation verlassen
hätten.
Mit diesen nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten und den
oberflächlichen sowie widersprüchlichen Aussagen gelinge es den Be-
schwerdeführenden nicht, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
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glaubhaft zu machen. Die Vorbringen hielten folglich den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asyl-
relevanz nicht geprüft werden müsse. Die Beschwerdeführenden erfüllten
die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihre Asylgesuche seien abzulehnen.
5.2 In der Beschwerde wird diesen Erwägungen Folgendes entgegen-
gehalten:
Die angefochtene Verfügung sei von eklatanten Mängeln und schwerwie-
genden Rechtsverletzungen geprägt. Der geschilderte Sachverhalt erfas-
se ein unvollständiges, verzerrtes und teilweise falsches Bild der Aus-
gangslage, was auf eine unsorgfältige Arbeitsweise zurückzuführen sei.
In der Verfügung werde mit keinem Wort erwähnt, dass der Beschwerde-
führer von den syrischen Behörden verhaftet und in der Folge massiv mit
Elektroschocks gefoltert worden sei. Ebenso eklatant sei, dass das Bun-
desamt behaupte, der Beschwerdeführer leide lediglich wegen einer (…)
unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten und Kopfschmerzen. Diese
Darstellung sei aktenwidrig und widerspreche den Ausführungen des Be-
schwerdeführers, welcher ausdrücklich geschildert habe, wegen der erlit-
tenen Folter mit Elektroschocks "verrückt" geworden zu sein. Es sei stos-
send, dass ausgerechnet die erlittene Verhaftung, die Folter und die zu-
mindest teilweise geltend gemachte Kausalität zwischen der Folter und
dem schlechten geistigen Gesundheitszustand nicht erwähnt werde.
Aufgrund der Einschränkungen seiner geistigen Fähigkeiten wäre bei der
Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers grosse Vorsicht ange-
bracht gewesen. Die Behauptung des BFM, er habe andere Aspekte sei-
ner Ausführungen logisch und kohärent zu erzählen vermocht, sei willkür-
lich, zumal nicht präzisiert werde, um welche Aspekte es sich denn ge-
handelt habe. Dass er nicht in der Lage gewesen sei, das Geburtsjahr
seiner Tochter zu nennen, zeige, dass er tatsächlich unter einer beträcht-
lichen psychischen Beeinträchtigung leide. Es sei deshalb willkürlich und
treuwidrig, wenn das BFM ihm angebliche Widersprüche vorhalte.
Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP die be-
hördliche Suche nach ihm unerwähnt gelassen habe. Indem er ausge-
führt habe, seine Frau habe ihm am Telefon mitgeteilt, er solle nicht nach
E._______ zurückkehren, habe er im Grundsatz erklärt, Syrien verlassen
zu haben, weil ihm seine Frau mitgeteilt habe, er werde gesucht. Da er in
Damaskus gewesen sei, habe er von der Suche nach ihm nur vom Hö-
rensagen gewusst. Anlässlich der Anhörung habe er zudem darauf hin-
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gewiesen, dass er bereits bei der Erstbefragung erwähnt habe, seine
Frau habe ihm geraten, sich schnell in Sicherheit zu bringen.
Die Aussage des Beschwerdeführers betreffend die sechs- oder sieben-
malige Suche nach ihm habe sich darauf bezogen, dass er nach seiner
Ausreise gesucht worden sei. Es sei offensichtlich, dass er dabei nicht
von der dreimaligen Suche des Geheimdienstes bei seiner Ehefrau ge-
sprochen habe. Das Argument, er und die Beschwerdeführerin hätten un-
terschiedliche Angaben zur Behandlung der Familie durch den Geheim-
dienst gemacht, sei absurd, da er in jenem Zeitpunkt nicht zugegen ge-
wesen sei. Auch betreffend die Formalitäten der Ausreise bestehe kein
Widerspruch zwischen den Aussagen der Beschwerdeführenden.
Es sei treuwidrig, bei einer geistig beeinträchtigten Person nach einer ak-
tenkundig mangelhaften Anhörung pauschal die Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen zu behaupten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sei-
en so ausführlich, wie sie von einer solchen Person erwartet werden
könnten. Weiter sei festzuhalten, dass das BFM nicht erwähnt habe, was
konkret in den Aussagen zur Demonstration unglaubhaft gewesen sei.
Der Beschwerdeführer habe die massive Folter während der Haft aus-
führlich und konstant geschildert, und es sei absurd, dass das Bundesamt
sich nicht einmal darum bemüht habe, den Sachverhalt zur Haft und zur
Folter zu erwähnen. Ausserdem sei unbestritten, dass der Beschwerde-
führer verwirrt gewesen sei und unter Konzentrationsproblemen gelitten
habe. Seine geistige Beeinträchtigung stütze seine Angaben zur Folter
und lasse seine Aussagen insgesamt als glaubhaft erscheinen.
Das BFM begründe nicht, weshalb die Aussagen der Beschwerdeführerin
unbestimmt gewesen seien. Diese habe konkret und detailliert geschil-
dert, dass sie aufgefordert worden sei, ihren Ehemann zu den Behörden
zu bringen. Sie habe ausgeführt, dass sie den Sicherheitsbehörden an-
geboten habe, mit den Kindern auf dem Posten zu bleiben, und dass die
Kinder nicht aufgehört hätten zu weinen. Dies weise auf die Glaubhaftig-
keit ihrer Aussagen hin. Betreffend den Hausverkauf seien die Aussagen
der Beschwerdeführerin zutreffend, der Beschwerdeführer sei nicht in der
Lage gewesen, sich korrekt zu erinnern.
Der Beschwerdeführer sei von den syrischen Behörden gezielt wegen
seiner vermeintlichen politischen Aktivitäten gesucht worden und auf-
grund seiner kurdischen Ethnie zusätzlich verfolgt worden. Die Voraus-
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setzungen der begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung seien
gegeben; er erfülle die Flüchtlingseigenschaft.
Bei einer Rückkehr nach Syrien würden die Beschwerdeführenden be-
reits bei der Einreise verfolgt werden, da sie im Ausland gelebt hätten und
als Mittäter und Mitanstifter des Bürgerkrieges betrachtet würden. Bereits
die Stellung als abgewiesene Asylbewerber könne im Fall der Rückkehr
eine asylrelevante Verfolgung auslösen. Der Beschwerdeführer unterstüt-
ze in der Schweiz die PYD.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht ge-
lingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu
machen. Auch bei vorsichtiger Würdigung der Aussagen des Beschwer-
deführers und unter Berücksichtigung seines offenbar gelegentlich ver-
wirrten Zustandes anlässlich der Anhörung geht das Gericht nicht davon
aus, er werde in Syrien tatsächlich vom Geheimdienst gesucht.
Zwar ist zugunsten der Beschwerdeführenden festzuhalten, dass die
Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der BzP, seine Frau habe ihm
geraten, nicht nach E._______ zurückzukehren, eine behördliche Suche
nach ihm nicht ausschliesst respektive den späteren Aussagen nicht di-
rekt widerspricht. Dennoch ist die bei der Anhörung geltend gemachte
Suche durch den Geheimdienst zu bezweifeln, da davon ausgegangen
werden kann, dass er diesen zentralen Umstand beim Vorbringen seiner
Asylgründe explizit erwähnt hätte. Aus den Aussagen geht nicht klar her-
vor, wann die Behörden wo und wie oft nach dem Beschwerdeführer ge-
sucht hätten. Diese Unklarheit kann jedoch offenbleiben, da nicht ge-
glaubt werden kann, dass er wegen der einmaligen Teilnahme an einer
Demonstration und lediglich ein Tag nach der Freilassung durch den Ge-
heimdienst erneut von diesem gesucht worden sei. Gegen eine Suche
durch den Geheimdienst spricht zudem der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer mit seinem Pass legal (…) ausreisen konnte.
Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde sind die Ausführungen der
Ehefrau zur Suche des Geheimdienstes nach dem Ehemann insgesamt
oberflächlich geblieben. Auch die Schilderungen des Beschwerdeführers
zu seiner Haft und zur Folter können nicht als ausführlich bezeichnet
werden, vielmehr sind sie äusserst knapp sowie stereotyp ausgefallen
und weisen keine speziellen Realkennzeichen auf, welche auf eine tat-
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sächlich erlebte Situation schliessen liessen. Die von ihm geltend ge-
machten körperlichen Beschwerden (Kopfschmerzen und Verwirrtheit),
welche auch auf Beschwerdeebene nicht belegt wurden, können daher
nicht klar einer Foltersituation zugeordnet werden, dies auch angesichts
der Aussage der Beschwerdeführerin, wonach er aufgrund einer fünfzehn
oder sechzehn Jahre zurückliegenden Entzündung im Kopf immer wieder
ein Durcheinander und oft Kopfschmerzen habe (vgl. A23/10 S. 4). Bei
den auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichten geht es um
(…) Untersuchungen im (…).
Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst angab, er
habe sich den Pass ausstellen lassen, um damit in die Schweiz zu reisen
(vgl. A22/17 S. 10), und bezeichnenderweise als Grund für die Entschei-
dung zur Ausreise angab, sie seien arm gewesen und er habe seine Fa-
milie nicht mehr ernähren können (vgl. A22/17 S. 13).
6.2 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es den Beschwerde-
führenden nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen.
6.3
6.3.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr
Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland in der Schweiz Grund
für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt ha-
ben und deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen, wie sie dies geltend machen. Dabei kann es sich an-
gesichts der Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche Erwägungen
handeln, ist doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicher-
heitsapparat, auf den vorliegend Bezug genommen wird, völlig offen.
6.3.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen,
wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit
subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16
E. 5a, m.w.H.). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu
verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachflucht-
gründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. Es ist daher nicht
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entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person
durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massge-
bend ist vielmehr, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asyl-
suchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer
Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis
einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Gan-
zen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352;
UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003,
Rz. 96, S. 25).
6.3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass – da der Beschwerdeführer eine
Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte – ausgeschlossen werden
kann, dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche
Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist.
Dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informa-
tionen über Personen syrischer Herkunft sammelt, ist bekannt. Dieser
Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine be-
gründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätz-
liche konkrete Anhaltspunkte – nicht rein theoretische Möglichkeiten –
vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syri-
schen Behörden auf sich zog respektive als regimefeindliches Element
namentlich identifiziert und registriert wurde. So werden nach dem
Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts exilpolitische Aktivitäten
erst dann wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet, wenn ein ex-
poniertes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird. An dieser Ein-
schätzung vermag auch die derzeitige Situation in Syrien nichts zu än-
dern. Angesichts der blutigen Auseinandersetzungen und der unsicheren
Prognose ist davon auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten
der syrischen Sicherheitskräfte, welche mittlerweile geschwächt sind und
deren Mittel nicht mehr das Ausmass früherer Jahre haben, nicht bei ei-
ner grossflächigen und intensiven Überwachung der im Ausland lebenden
Opposition liegt.
6.3.4 Aus dem eingereichten Foto des Beschwerdeführers und seiner
Frau (Veranstaltung der PYD) und dem Schreiben eines Kommissions-
mitglieds der Human Rights Organization (Syria), in welchem keine politi-
schen Aktivitäten des Beschwerdeführers erwähnt werden, ergibt sich
kein exilpolitisches Engagement. Allein die geltend gemachte Sympathie
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für die PYD kann nicht als exponiertes exilpolitisches Wirken bezeichnet
werden.
Sodann vermag auch die Asylgesuchseinreichung in der Schweiz nicht
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, da
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Einreichung eines Asylge-
suchs für sich allein bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu be-
hördlicher Verfolgung führt. Die Beschwerdeführenden erfüllen damit die
Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe ge-
mäss Art. 54 AsylG nicht.
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Ver-
folgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zu Recht ver-
neinte und das Asylgesuch ablehnte.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Die Beschwerdeführenden wurden vom BFM mit Entscheid vom
28. Juni 2013 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläu-
fig in der Schweiz aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug der Weg-
weisung erübrigen sich demnach.
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Verfahrensausgang wären den Beschwerdeführenden die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sich in-
dessen die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erwiesen haben und
das Gericht den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 3. September
2013 auf einen späteren Zeitpunkt verschoben hat, ist auf die Auferle-
gung der Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub