B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-438/2016
Ur t e i l vom 5 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
angeblich Nigeria,
vertreten durch lic. iur. Yassin Abu-Ied,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – angeblich ein nigerianischer Staatsangehöriger –
reiste am 10. Juni 2015 illegal in die Schweiz ein und suchte hier gleichen-
tags um Asyl nach. Am 18. Juni 2015 wurde er summarisch zu seinen Asyl-
gründen befragt und am 11. November 2015 erfolgte eine ausführliche An-
hörung. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er
habe zuletzt in B._______ gelebt und dort mit elektronischen Apparaturen
gehandelt. Er sei Katholik. Nachdem seine muslimische Freundin schwan-
ger geworden sei, habe er sie am 27. Mai 2015 in seiner Herkunftsregion
in C._______ geheiratet, ohne dass deren Eltern von der Beziehung ge-
wusst hätten. Nach der gemeinsamen Rückkehr nach B._______ am
3. Juni 2015 sei seine Ehefrau nach Hause gegangen und habe ihren El-
tern nachträglich die Eheschliessung mitteilen wollen. Er habe nichts mehr
von ihr gehört, am nächsten Tag aber von einem Freund zu seiner Überra-
schung erfahren, dass sein Geschäft von der „muslimischen Jugend“ in
Gegenwart seiner – angeblich misshandelten – Ehefrau niedergebrannt
worden sei. Er habe befürchten müssen, dass der Mob ihn in seiner Woh-
nung aufsuchen würde, weshalb er zu einem Freund namens D._______
geflohen sei. Dieser, angeblich ein reicher Geschäftsmann mit guten Ver-
bindungen, habe ihm geraten, Nigeria zu verlassen, weil er vor dem Mob
dort nirgends sicher sei. Er habe Nigeria deshalb am 9. Juni 2015 mit
D._______ auf dem Flugweg verlassen und sei nach der Landung in Frank-
furt am 10. Juni 2015 mit einem Auto in die Schweiz gelangt.
B.
Mit Schreiben vom 12. November 2015 forderte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer auf, einen Arztbericht zu seinen medizinischen Problemen
einzureichen. Am 27. November 2015 ging ein Bericht von Dr. med.
E._______ vom 26. November 2015 beim SEM ein.
C.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 – eröffnet am 23. Dezember 2015
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und wies demzufolge sein Asylgesuch ab. Zudem ordnete es
die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an und beauftragte den zu-
ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
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D.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2016 liess der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht durch den oben rubrizierten Rechtsvertreter Be-
schwerde erheben. In materieller Hinsicht wurde beantragt, die Verfügung
des SEM vom 22. Dezember 2015 sei aufzuheben und der Beschwerde-
führer in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht
wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangt.
E.
Am 30. Juni 2016 informierte die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland
das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer gleichentags
wegen mehrfacher Fälschung von Ausweisen sowie rechtswidriger Ein-
reise im Strafbefehlsverfahren zu einer Geldstrafe von Fr. 3‘000.– verurteilt
wurde. Seine im Asylverfahren in Kopie eingereichte Identitätskarte wurde
aufgrund ihres Fälschungscharakters ebenso eingezogen und vernichtet,
wie sein Fahrausweis und die auf seine angebliche Ehefrau lautende Iden-
titätskarte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ei-
nem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da-
rauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2).
3.3 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Asylpunkt im Wesentli-
chen mit der Unglaubhaftigkeit der potenziell asylrelevanten Asylvorbrin-
gen des Beschwerdeführers. Dieser Auffassung wird in der Beschwerde-
schrift widersprochen.
3.4 Nach Sichtung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Asyl-
vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Neben den zutreffen-
den Erwägungen der Vorinstanz fallen zahlreiche weitere Unglaubhaftig-
keitselemente ins Auge, welche nachfolgend summarisch darzulegen sind.
3.4.1 Schon der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem Asylver-
fahren in Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG)
lediglich Kopien von – offenbar gefälschten – Identitätsdokumenten einge-
reicht hat, lässt an seinen Asylvorbringen zweifeln. Es lassen sich aufgrund
der vorliegenden Akten weder seine Identität noch seine Herkunft mit hin-
reichender Sicherheit feststellen. Dies fällt umso stärker ins Gewicht, als
der Beschwerdeführer in den Anhörungen keine plausiblen Gründe vorbrin-
gen konnte, die erklären würden, weshalb es ihm unmöglich gewesen sein
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soll, authentische Identitätsdokumente einzureichen. Ausserdem wurde im
Arztbericht vom 26. November 2015 festgehalten, dass gewisse Zweifel
am behaupteten Alter bestünden (vgl. Akten des Asylverfahrens, A17/4).
3.4.2 Den Ausführungen des Beschwerdeführers in den Anhörungen man-
gelt es überdies durchwegs an Realitätsnähe. Schon die Eheschliessung
und die Schwangerschaft seiner angeblichen Ehefrau sind äusserst zwei-
felhaft. Es scheint realitätsfremd, dass eine in einer konservativen muslimi-
schen Familie sozialisierte Frau den katholischen Beschwerdeführer ohne
das Einverständnis ihrer Eltern kurzerhand geheiratet haben will. Noch be-
fremdlicher wirkt allerdings, dass der Beschwerdeführer nach der Rück-
kehr seiner angeblichen Ehefrau zu ihren Eltern keinen Kontakt mehr mit
ihr gehabt hat, heute weder über ihren Verbleib noch über das Schicksal
seines Kindes Informationen besitzt, und sich offenbar auch nicht um sol-
che bemüht hat (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/12, F 7.02; A15/19, F
60, F 79-80, F 101-104, F 149).
3.4.3 Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus nie schlüssig darlegen
können, wie es zum Niederbrennen seines Ladens und zur Zerstörung sei-
ner Wohnung gekommen sein soll. Seine Aussage, die Eltern seiner an-
geblichen Ehefrau seien zu einem „King“ gegangen, welcher die „muslimi-
sche Jugend“ aufgehetzt habe (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/12,
F 7.01), basieren auf reinen Mutmassungen. Die diesbezügliche Erklärung,
er habe andernorts „von einer solchen Situation gehört“ (vgl. Akten des
Asylverfahrens, A15/19, F 142) lässt ebenso wie die durchwegs fehlenden
Realkennzeichen vermuten, dass die gesamten Asylvorbringen auf Ge-
schehnissen beruhen, die der Beschwerdeführer lediglich vom Hörensa-
gen kannte, nicht aber selbst erlebt hat.
3.4.4 Dieser Eindruck wird bestätigt durch gewisse Äusserungen des Be-
schwerdeführers, die offensichtlich jeglicher Grundlage entbehren: So
machte er etwa geltend, er habe sich nicht länger bei der Polizei aufhalten
können, weil die „muslimische Jugend“ sonst das Polizeigebäude nieder-
gebrannt hätte (vgl. Akten des Asylverfahrens, A15/19, F 108). Diese Aus-
sage ist zwar schon für sich genommen kühn, erstaunt aber umso mehr,
als der Beschwerdeführer nicht zu erklären vermag, wie der angebliche
Mob von seinem Aufenthalt bei der Polizei hätte wissen sollen.
3.4.5 Auch die angebliche Homosexualität des Beschwerdeführers ist auf-
grund der diesbezüglich dünnen und nicht näher substantiierten Angaben
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in den Anhörungen nicht glaubhaft (vgl. Akten des Asylverfahrens, A15/19,
F 154-162).
3.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist mit der Vorinstanz von der
Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers auszuge-
hen, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden muss.
4.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch
ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht
zu beanstanden.
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zu-
kommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzu-
ges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völker-
rechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK). Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m. w. H.).
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Wie oben festgestellt worden ist, sind die wesentlichen Asylvorbringen des
Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren. Entgegen den Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren ergeben sich
deshalb weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den
Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach
Nigeria dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl.
zuletzt Urteil des BVGer E-4879/2016 vom 23. August 2016, S. 9). Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. In Bezug auf Nigeria geht das Bundesverwal-
tungsgericht davon aus, dass keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht
(vgl. Urteil des BVGer E-2066/2016 vom 15. August 2016, E. 5.3). Die ge-
ringfügigen medizinischen Probleme des Beschwerdeführers (vgl. Akten
des Asylverfahrens, A15/19, F 64-69) stehen einer Rückkehr nach Nigeria
nicht im Weg, zumal mit ärztlichem Bericht vom 26. November 2015 fest-
gestellt worden ist, dass eine medizinische Behandlung in Nigeria möglich
ist, und der Beschwerdeführer dort offenbar auch schon behandelt wurde
(vgl. Akten des Asylverfahrens, A17/4). Ausserdem ist zu erwarten, dass
sich der Beschwerdeführer auch beruflich und sozial schnell wieder integ-
rieren kann, zumal er in Nigeria mit elektronischen Apparaturen gehandelt
hat (vgl. Akten des Asylverfahrens, A15/19, F 36) und über verschiedene
Freunde verfügt.
5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer hat seine prozessuale Bedürftigkeit im vorlie-
genden Verfahren nie ausgewiesen, was aber Voraussetzung für die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wäre. Die
gestellten Begehren erweisen sich zudem als aussichtslos, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
Versand: