B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4383/2018
Ur t e i l vom 9 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton;
Gerichtsschreiberin Nina Klaus.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Melanie Aebli,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 19. Juli 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. April 2018 in der Schweiz um Asyl
und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP Protokoll in den SEM-
Akten: A8/13) vom 11. April 2018 im Wesentlichen aus, er sei ethnischer
Tamile und habe bis zu seiner Ausreise vom (…) in B._______ gelebt. Mit
gefälschtem Pass sei er von C._______ aus an einen ihm unbekannten Ort
geflogen und von dort weiter nach Europa. Anschliessend sei er am 4. Ap-
ril 2018 über den Landweg kommend in der Schweiz angekommen.
B.
Anlässlich dieser Befragung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit ei-
ner Überstellung nach Italien gewährt, da Italien gemäss Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich
für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei.
Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er sei in die Schweiz gekom-
men, um mit seiner Mutter und seinem Bruder zusammen zu leben. Er
habe sie seit neun Jahren nicht mehr gesehen und in Italien habe er nie-
manden. Zudem würde es ihm psychisch helfen, wenn er bei seiner Mutter
sein könnte. Er sei jedoch gesund.
C.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein-
heit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 18. März 2018 illegal
in Italien eingereist war. Am 18. Mai 2018 ersuchte das SEM die italieni-
schen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13
Abs. 1 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch stimmten die italienischen Behörden
am 18. Juli 2018 zu.
D.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2018 – eröffnet am 24. Juli 2018 – trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung
nach Italien, in den für ihn zuständigen Staat. Gleichzeitig beauftragte es
die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung nach
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Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E.
Mit Beschwerde vom 30. Juli 2018 an das Bundesverwaltungsgericht liess
der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beantragen, die vor-
instanzliche Verfügung sei aufzuheben, und es sei auf sein Asylgesuch
einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM
zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde, um Anweisung der Vollzugsbehörden, im Rahmen
einer vorsorglichen Massnahme bis zum Entscheid über die Erteilung der
aufschiebenden Wirkung von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen,
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung
seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
Als Beweismittel reichte er ein Schreiben seiner Mutter zu Handen des
SEM vom 19. Juli 2018 und ein undatiertes Schreiben seines Bruders so-
wie zwei ärztliche Schreiben aus Sri Lanka vom 5. Januar 2018 und vom
9. Mai 2018 zu den Akten.
F.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 31. Juli 2018 setzte die Instrukti-
onsrichterin den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers gestützt
auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
G.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 2. August 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
2.1 Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Anträge auf Einräumung der aufschiebenden Wirkung respektive um
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Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Sinne einer definitiven Ausset-
zung des Wegweisungsvollzugs werden mit dem vorliegenden Urteil in der
Sache gegenstandslos.
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Hat ein Antragsteller aus einem Drittstaat die Land-, See- oder Luftgrenze
eines Mitgliedstaats illegal überschritten, ist dieser Mitgliedstaat nach
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen
Schutz zuständig, wobei die Zuständigkeit zwölf Monate nach dem Tag des
illegalen Grenzübertritts endet.
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem
Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO) (vgl.
zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
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Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
5.4 Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kin-
des, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf
die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines El-
ternteils, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewie-
sen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der
sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des
Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Re-
gel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses (seiner) Geschwister oder
(diesen) Elternteil nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzufüh-
ren, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat,
das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die
abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren
Wunsch schriftlich kundgetan haben (Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO).
5.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten
Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Die Ermes-
sensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht direkt, sondern nur in
Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV1, SR 142.311], Selbsteintritt aus
humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar (vgl. BVGE
2010/45 E. 5).
6.
6.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass keine
konkreten Anhaltspunkte vorlägen, wonach Italien seinen völkerrechtlichen
Verpflichtungen nicht nachkomme. Im italienischen Asyl- und Aufnahme-
system würden keine systemischen Mängel existieren. Ferner lägen auch
keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche die Schweiz
verpflichteten, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen. Aus dem
Umstand, dass er über Verwandte in der Schweiz verfüge, könne er nichts
zu seinen Gunsten ableiten, da Eltern und Geschwister nicht als Familien-
angehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gälten. Zudem gebe es
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keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem
Beschwerdeführer und seinen Verwandten in der Schweiz. Für eine An-
wendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV1 i.V.m.
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO gebe es folglich keine Gründe.
6.2 Zur Begründung seiner Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerde-
führer sinngemäss aus, aus den Gesamtumständen ergebe sich ein Ab-
hängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in der
Schweiz lebenden Familienangehörigen. Er habe in Sri Lanka oft die
Schule nicht besuchen können, und sei, noch im Kindesalter von seinen
Angehörigen getrennt worden. Den eingereichten ärztlichen Schreiben aus
Sri Lanka könne entnommen werden, dass er im Mai (…) wegen Depres-
sion in privater Behandlung bei einem Arzt in Sri Lanka gewesen sei. Zu-
dem sei er deswegen vom 20. Juli bis zum 18. Dezember (…) hospitalisiert
gewesen. Die Krankheit sei vor allem auf die Trennung von seiner Familie
während der Kriegszeit zurückführen gewesen. In der Schweiz stehe er
zurzeit lediglich in hausärztlicher Behandlung, da er noch keiner Therapie
habe zugewiesen werden können. Seine Mutter und sein Bruder bestätig-
ten in den beigelegten Schreiben, dass sie sich um ihn (Beschwerdeführer)
kümmern würden und dass sein Bruder ihn finanziell unterstütze. Zudem
sei er, obwohl erwachsen, sehr unselbständig, weshalb er in Italien, wo für
Schutzsuchende schwierige Umstände herrschten, nicht zurechtkommen
würde. Somit ergebe sich seine besondere Hilfsbedürftigkeit im Sinne von
Art. 16 Dublin-III-VO.
Ferner sei seine Wegweisung in einen anderen Staat auch aus humanitä-
ren Gründen nicht gerechtfertigt. Nachdem er zehn Jahre lang von seiner
Mutter und seinem älteren Bruder getrennt gewesen sei, worunter er sehr
gelitten habe, habe er sie nun wieder gefunden und es verbinde ihn eine
sehr enge Beziehung zu ihnen. Die Zusammenführung mit ihnen in der
Schweiz habe zudem einen positiven Einfluss auf seine Gesundheit. Eine
erneute Trennung und eine Wegweisung in ein Land, in dem er keine Un-
terstützung erhalte, würde seinen Zustand verschlechtern.
7.
7.1 Die italienischen Behörden haben am 18. Juli 2018 dem Übernahme-
gesuch der Vorinstanz zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Itali-
ens für die Durchführung des Asylverfahrens gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-
III-VO ist deshalb gegeben, was der Beschwerdeführer auch nicht bestrei-
tet.
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Seite 8
7.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind keine Gründe für die
Annahme ersichtlich, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die
eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im
Sinn des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich
brächten. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist folglich nicht
gerechtfertigt. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz kann
verwiesen werden.
7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, zu seiner Mutter und seinem
Bruder, die in der Schweiz leben würden, bestehe ein Abhängigkeitsver-
hältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO.
Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des recht-
lichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Mög-
lichkeit einer Überstellung nach Italien ausgesagt hatte, er sei gesund. Erst
auf Beschwerdeebene machte er geltend, psychisch krank zu sein und
reichte zwei Arztberichte betreffend seine Behandlungen wegen Depres-
sion aus dem Jahr (…) ein. Das eine Schreiben vom 5. Januar (…) weist
zwar auf eine schwere Depression aufgrund der Trennung des Beschwer-
deführers von seiner Familie während der Kriegszeit hin. Jedoch beziehen
sich beide ärztlichen Bestätigungen auf den Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers vor rund (…) Jahren. Zumal der Beschwerdeführer bis
heute keine aktuellen Arztberichte vorlegt, ist offensichtlich nicht davon
auszugehen, dass er heute an einer schweren Erkrankung gemäss Art. 16
Abs. 1 Dublin-III-VO leidet. Ferner lassen die Beschwerde und die übrigen
Beweismittel nicht den Schluss zu, dass er zur Bewältigung seiner gesund-
heitlichen Probleme und seines Alltags notwendigerweise und dauernd auf
die persönliche Pflege und Betreuung durch seine Mutter und seinen Bru-
der angewiesen wäre. Der in der Beschwerde geltend gemachte Umstand,
er sei für sein Alter sehr unselbständig, deutet ebenfalls nicht auf ein ei-
gentliches Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-
VO hin. Es ist zwar durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer
nach der langen Trennung von seinen Familienangehörigen bei ihnen in
der Schweiz leben möchte. Ein Abhängigkeitsverhältnis ist aber, wie erläu-
tert, nicht erkennbar. Im Übrigen ist anzumerken, dass es dem Beschwer-
deführer auch von Italien aus möglich ist, den Kontakt zu seinen Familien-
angehörigen zu pflegen. Das SEM hat entsprechend zu Recht ein Abhän-
gigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner in der Schweiz lebendenden Ursprungsfami-
lie verneint.
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7.4 Weiter wird in der Beschwerdeeingabe der Selbsteintritt aufgrund der
Erkrankung des Beschwerdeführers gefordert.
7.4.1 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine Überstellung in einen Mit-
gliedstaat unter dem Aspekt der gesundheitlichen Situation einer schutzsu-
chenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen zur An-
nahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK führt, nämlich dann, wenn
gewichtige Gründe dafür sprechen, dass eine tatsächliche Gefahr (sog.
real risk) einer solchen Verletzung besteht (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.;
Urteil des EGMR A.M. gegen Schweiz vom 3. November 2015, 37466/13,
§ 17; Urteil des EGMR A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13,
§ 25 ff. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezem-
ber 2016, 41738/10, §§ 180 – 193 m.w.H.).
7.4.2 Wie bereits unter E. 8.2 ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft machen, dass er an einer schwereren Erkrankung leidet.
Folglich erreichen seine gesundheitlichen Beschwerden – ohne sie ver-
harmlosen zu wollen – diese hohe Schwelle offensichtlich nicht, weswegen
in der angeordneten Überstellung nach Italien keine Verletzung von Art. 3
EMRK vorliegt. Zwar sind die Bedingungen für um internationalen Schutz
ersuchende Personen in Italien tatsächlich nicht einfach. Das Land ist aber
verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung,
die zumindest die Notversorgung sowie die unbedingt erforderliche Be-
handlung von Krankheiten umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1
Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass
Italien seiner diesbezüglichen Verpflichtung gegenüber dem Beschwerde-
führer – falls erforderlich – nicht nachkommen würde (so auch die Einschät-
zung des EGMR in A.S. gegen die Schweiz, a.a.O., § 35 ff.). Auch ist da-
rauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer in Italien gegebenen-
falls an eine Nichtregierungsorganisationen wenden kann (vgl. z.B.
).
7.4.3 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, haben den medizinischen Umständen bei
der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Be-
schwerdeführers schliesslich Rechnung zu tragen und die italienischen Be-
hörden vorgängig auch in geeigneter Weise über die spezifischen medizi-
nischen Umstände zu informieren, sollte sich dies als angezeigt erweisen
(vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E-4383/2018
Seite 10
7.5 Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich des Selbsteintrittsrechts hu-
manitäre Gründe im Sinn von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 vorbringt, kommt dem
Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang in Bezug auf den Er-
messensentscheid des SEM jedoch keine Beurteilungskompetenz mehr zu
(vgl. BVGE 2015/9). So greift das Gericht nur ein, wenn das Staatsekreta-
riat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet
oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend, wo das
SEM die massgeblichen Parameter des Einzelfalles in seine Prüfung ein-
bezogen hat, nicht der Fall ist.
7.6 Nach dem Gesagten gibt es keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und an dieser Stelle bleibt fest-
zuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
8.
Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten und hat die Überstellung nach Italien angeordnet. Für eine Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein
Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz
zu bestätigen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vor-
stehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens, unbesehen
der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, als aussichtslos er-
wiesen hat. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten
in der Höhe von Fr. 750.- zu tragen (Art. 1 ‒ 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9.2 Nachdem sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne des Gesetzes
erwiesen hat, ist auch das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsver-
tretung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen.
E-4383/2018
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin wird abge-
wiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Nina Klaus