B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4386/2013
U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Marcel Bosonnet, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Juli 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am
13. Januar 2010, reiste am 14. Januar 2010 in die Schweiz ein und such-
te gleichentags um Asyl nach. Am 19. Januar 2010 wurde er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Basel erstmals befragt. Das BFM hörte ihn
am 1. Februar 2010 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der
Beschwerdeführer geltend, dass er von 2004 bis im August 2006 mit sei-
nem Cousin gearbeitet habe. Sie hätten verschiedene Aufträge im Bau-
wesen und für das World Food Programm ausgeführt und hätten auch ab
und an Arbeiten für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verrichten
müssen. Als während Kampfhandlungen zwischen der sri-lankischen Ar-
mee und den LTTE im Wohngebiet des Cousins zwei Soldaten getötet
worden seien, habe die Armee sowohl seine Identitätskarte als auch die-
jenige seines Cousins abgenommen. Am 20. Oktober 2007 sei er
schliesslich vom sri-lankischen Geheimdienst in ein Camp gebracht und
dort verhört sowie geschlagen worden. Der Geheimdienst habe ihm und
seinem Cousin vorgeworfen, dass sie die LTTE unterstützt hätten und
sein Bruder zudem Mitglied der LTTE gewesen sei. Der Geheimdienst
habe ihn noch am selben Tag mit der Auflage freigelassen, sich für eine
Dauer von zehn Tagen täglich im Camp zu melden. Dieser Aufforderung
sei er bis am 30. Oktober 2007 auch nachgekommen, obwohl er im Camp
wiederholt misshandelt worden sei. Aus Angst vor diesen Misshandlun-
gen sei er schliesslich untergetaucht und habe sich mit den LTTE zu-
sammengetan, um sein Leben zu schützen. Er habe den LTTE Geld zu-
kommen lassen, Fahrzeuge zur Verfügung gestellt und im Bunkerbau
mitgeholfen. Im November 2007 sei dann sein Cousin umgebracht wor-
den. Bis zur Ausreise aus Sri Lanka habe er sich alsdann in einem Flücht-
lingslager aufgehalten.
B.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ver-
fügte die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 2. August 2013 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfü-
gung des BFM vom 8. Juli 2013 sei aufzuheben. Es sei festzustellen,
dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewäh-
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ren. Eventualiter sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und er sei
vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
an das BFM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantrage er die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Beigabe eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des Unterzeichnenden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art.
106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Er-
gebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
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3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umständen im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei be-
kannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten of-
fenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen.
Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vor-
fälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation
in Sri Lanka abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus,
dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 8. Juli 2013 zugrunde
liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein
Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es
im Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flüchtlings- und Asyl-
punkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festge-
stellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG), und stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich
im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es
kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundle-
gende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt
sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt
Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG,
ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die
Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch
primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundes-
behörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die
gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die
Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechts-
erheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine
erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesver-
waltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine
blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts
hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012, E. 4).
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3.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Tatsache allein, dass die Ergebnisse
der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhe-
bung der Verfügung. Die Beschwerde ist – ungeachtet der Parteivorbrin-
gen – somit gutzuheissen. An der Beurteilung der konkreten Beschwer-
devorbringen besteht kein schutzwürdiges Interesse mehr und in diesem
Masse ist die Beschwerde zugleich gegenstandslos geworden.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 VwVG). Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs.
1 VwVG) ist damit gegenstandslos geworden.
4.2 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand beizugeben. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwen-
dig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz der Partei einen Anwalt (Art. 65
Abs. 2 VwVG). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Verbeiständung für
das Beschwerdeverfahren notwendig wäre, und solches wird mit dem
nicht näher begründeten Hinweis auf "Komplexität und Rechtsunkenntnis"
auch nicht darlegt, zumal das Bundesverwaltungsgericht über volle Kog-
nition verfügt. Dem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung ist somit
abzuweisen.
4.3 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Einerseits gilt der Beschwerdeführer insoweit als
obsiegende Partei, als seinem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen
Verfügung stattzugeben ist. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdegegnerin den gleichen Parteistandpunkt einnimmt, auch
wenn ein formeller Antrag auf Beschwerdegutheissung fehlt. Die Gutheis-
sung erfolgt denn auch nicht wegen begründeter Parteivorbringen, son-
dern deshalb, weil eine allfällig veränderte Sachlage die Wiederaufnahme
des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens unausweichlich macht. Bei
der Festsetzung der Parteientschädigung ist beiden Aspekten Rechnung
zu tragen, sowohl dem Aspekt des Obsiegens des Beschwerdeführers
(nach Art. 7–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) als auch dem der Gegenstandslosigkeit (nach Art. 15 VGKE).
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Bei gegenstandlosen Verfahren ohne Zutun der Parteien richtet sich die
Entschädigung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrun-
des (Art. 15 i.V.m. Art. 5 Satz 2 VGKE). Letztlich sind es die ungeklärten
Vorfälle, die dazu führen, dass die Beschwerde durch Rückweisungsent-
scheid zu erledigen ist. Da keine gesicherten Erkenntnisse über die all-
gemeine Situation in Sri Lanka vorliegen, lässt sich die Sachlage und
damit die prozessualen Erfolgsaussichten der Beschwerde auch im Zeit-
punkt ihrer Einreichung nicht näher bestimmen. In Anwendung der ge-
setzlichen Bemessungsfaktoren und angesichts der besonderen Umstän-
de erscheint eine (pauschalisierende) Parteientschädigung von
Fr. 1'600.– angemessen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64
Abs. 2 VwVG anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Par-
teientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 8. Juli 2012 wird aufgehoben und die Sache
zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an
das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
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