Abtei lung V
E-4387/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Jean-
Pierre Monnet, Richterin Muriel Beck-Kadima
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
A._______, geboren,
staatenlos, palästinensischer Herkunft,
vertreten durch Christian Hoffs,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende St. Gallen /
Appenzell, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4387/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben seinen
Heimatstaat am 8. Dezember 2003 und gelangte am 14. Dezember
2003 in die Schweiz, wo er am 17. Dezember 2003 an der Empfangs-
stelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) in Kreuzlingen ein
Asylgesuch stellte. Nach der Kurzbefragung vom 18. Dezember 2003
wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugeteilt. Die
Befragung durch die zuständige kantonale Behörde fand am 6.
Februar 2004 statt.
B.
Der Beschwerdeführer – ein staatenloser Palästinenser aus dem
Flüchtlingslager Ain El-Helwe im Libanon – brachte zur Begründung
seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er habe seit Anfang des
Jahres 2001 eine heimliche aussereheliche Beziehung zu einer eben-
falls im Lager lebenden Frau namens R. gepflegt. Bei einem Treffen am
2. oder 3. Dezember 2003 seien sie jedoch von Nachbarn der Familie
von R. beobachtet worden. Einige Stunden später habe R. ihm tele-
fonisch mitgeteilt, dass ihre Onkel von ihrem Treffen erfahren hätten
und ihn deshalb töten wollten. Die Onkel seiner Geliebten seien der
Gruppierung B._______ angehörende Fanatiker. Aus diesem Grund
habe er am 6. Dezember 2003 das Flüchtlingslager verlassen und sei
zwei Tage darauf mithilfe eines Schleppers von Beirut aus über Zypern
per Flugzeug in die Schweiz gereist. Nach seiner Ausreise habe die
B._______ eine Erklärung veröffentlicht, wonach sie ihn töten wolle.
Mitte Dezember 2003 (A15 S. 5 und 10) beziehungsweise am 4.
Februar 2004 (A29) hätten Angehörige der B._______ sein Haus
aufgesucht, um seiner habhaft zu werden. Als sie ihn nicht angetroffen
hätten, hätten sie seine Ehefrau und ihre gemeinsamen Kinder
gezwungen, das Haus zu verlassen und dieses in Brand gesteckt.
Ebenso seien Brandanschläge auf eines seiner Geschäftslokale und
auf das Haus eines Cousins verübt worden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen
Ausweis für palästinensische Flüchtlinge im Libanon, ausgestellt am
(...), eine UNRWA-Registrierungskarte betreffend ihn und seine
Familie, ausgestellt (...) 1995, sowie eine provisorische UNRWA-
Registrierungskarte, ausgestellt am (...), ein Warnschreiben eines
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islamistischen Komitees vom (...) und drei Zeitungsartikel sowie eine
Videoaufnahme betreffend einen vom Sohn des Beschwerdeführers
erlittenen Unfall (Flugzeugabsturz) ein.
C.
Ein Experte kam in einer Herkunftsanalyse (LINGUA-Gutachten) vom
29. Dezember 2003 zum Schluss, der Beschwerdeführer verfüge über
sehr gute Kenntnisse der Verhältnisse im Lager Ain El Helwe und
spreche einen palästinensischen Dialekt aus dem Libanon. Er sei
eindeutig als Palästinenser in einem palästinensischen Milieu im
Libanon sozialisiert worden.
D.
Mit Sendungen [der kantonalen Behörde] vom 25. Februar 2004,
5. April 2004, 24. Mai 2004 und 11. Juni 2004 wurden dem BFM
folgende Dokumente des Beschwerdeführers übermittelt:
- ein Warnschreiben der B._______ vom 10. Dezember 2003,
inklusive Übersetzung
- vier Fotos des abgebrannten Hauses des Beschwerdeführers
- ein Schreiben der Militärpolizei der PLO (Palästinensische Be-
freiungsorganisation) vom 4. Februar 2004 in Kopie, inklusive
Übersetzung, in welchem der auf das Haus des Beschwerdeführers
verübte Anschlag verurteilt wird
- ein Bestätigungsschreiben des Volkskomitees des (...)Viertels des
Flüchtlingslagers Ain El Helwe vom 6. April 2004 betreffend den
Angriff auf das Haus des Beschwerdeführers und die Drohungen
gegen ihn und seine Familie, in Kopie inkl. Übersetzung
- ein Bestätigungsschreiben der Leitung des Gebiets (...) der
Nationalbewegung zur Befreiung Palästinas FATAH vom 28. April
2004 betreffend den Angriff auf das Geschäftslokal des Be-
schwerdeführers, inklusive Übersetzung, im Original
- ein persönliches Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. Mai
2004.
E.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2004 zeigte die Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers unter Einreichung einer Vollmacht die Übernahme
des Vertretungsmandats an und reichte folgende Dokumente zu den
Akten:
- die Originale der Bestätigung der Militärpolizei der PLO vom 4.
Februar 2004 sowie des Volksrats des (...)Viertels vom 6. April 2004
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- eine erneute Kopie und Übersetzung des bereits eingereichten
Warnschreibens vom 10. Dezember 2003
- eine Kopie des bereits vorliegenden Bestätigungsschreibens der
Fatah vom 28. April 2004, inklusive Übersetzung
- eine ärztliche Bestätigung des palästinensischen Roten Halbmonds
vom 6. Februar 2004 bezüglich der Brandverletzung der Tochter des
Beschwerdeführers
- ein Bericht von "Al-Jazira" über das Flüchtlingslager Ain El Helwe
vom 10. März 2004.
F.
Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 20. August 2004 wurde eine in
der Zeitung „(...)“ am (...) 2004 publizierte Vermisstenanzeige
betreffend den Beschwerdeführer, inklusive Übersetzung, sowie ein
Begleitschreiben des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2004 ein-
gereicht. Die Vermisstenanzeige sei unter der Telefonnummer eines
seiner Verfolger erschienen und belege die Gefahr, in der der Be-
schwerdeführer schwebe.
G.
Am 8. August 2004 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer
Zimmerkontrolle im Asylbewerberzentrum (...) angehalten, bei welcher
Betäubungsmittel gefunden wurden. Mit Verfügung vom 21. Januar
2005 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 13e des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aus dem Gebiet der
Gemeinde (...) ausgegrenzt. Mit Strafbescheid des Unter-
suchungsamts (...) vom 22. Januar 2005 wurde der Beschwerdeführer
zu fünf Wochen Gefängnis bedingt sowie einer Busse von Fr. 300.-
wegen mehrfachem Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz
verurteilt. Am 19. Februar 2005 wurden Polizeirapporte wegen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen
Verdachts der fahrlässigen Tötung erstellt. Im Rahmen des
Strafverfahrens konnte ein libanesischer Führerschein sichergestellt
werden.
H.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 22. April 2005 machte der
Beschwerdeführer zusätzliche Ausführungen zu seiner Verfolgungs-
situation sowie zu den Fragen der Gewährleistung adäquaten
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E-4387/2006
Schutzes im Heimatstaat und der Anwendbarkeit der Flüchtlings-
konvention. Zudem wurden folgende Dokumente eingereicht:
- ein persönliches Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Januar
2005
- Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), des US
Departments of State, von S.O.R.U.S. – Special Operations
Research Unit – Switzerland sowie des Bundesnachrichtendienstes
über die B._______
- eine Anzeige der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 6. Dezember
2004 an die Staatsanwaltschaft (...) gegen Unbekannt betreffend
gegen sie verübte Drohungen und durch das Polizeipräsidium
erstellte Aussageprotokolle, inklusive Übersetzung vom 11.
Dezember 2004
- ein Bericht des UNHCR vom April 2000 zur Situation im Flücht-
lingslager Ain El Helwe
- zwei Berichte von Amnesty International vom 1. Februar 2002 und
vom 3. März 2004 zur Situation der Palästinenser im Libanon.
I.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 29. April 2005 machte der
Beschwerdeführer ergänzende Angaben zum Gesundheitszustand
seines Sohnes und reichte diverse Unterlagen hierzu sowie ein
Familienbüchlein und Identitätsdokumente seiner Ehefrau und Kinder
ein.
J.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2005 gewährte das BFM dem Be-
schwerdeführer antragsgemäss Einsicht in die wesentlichen Ver-
fahrensakten.
K.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2005 - eröffnet am 20. Oktober 2005 -
wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Be-
gründung führte es aus, dass seine Vorbringen den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei
der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die
detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den
Erwägungen eingegangen.
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L.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom
18. November 2005 – vorab per Telefax – Beschwerde gegen die Ver-
fügung des BFM erheben und beantragte deren Aufhebung sowie die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des
Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird – soweit ent-
scheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. Zudem reichte
der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein:
- eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde (...) vom 18. November
2005
- eine persönliche Erklärung des Beschwerdeführers
- eine Kopie der Eingabe vom 22. April 2005
- ein Schreiben des Beschwerdeführers an die Rechtsvertretung vom
4. Januar 2005 in Kopie
- einen Brief der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 22. September
2004, inklusive Übersetzung
- ein Bestätigungsschreiben des in Deutschland wohnhaften Bruders
des Beschwerdeführers
- ein Bestätigungsschreiben eines in der Schweiz niedergelassenen
Bekannten C. des Beschwerdeführers vom 15. November 2005.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2005 stellte die zuständige
Instruktionsrichterin der ARK fest, dass über das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeit-
punkt des Verfahrens befunden werde und verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde dem Beschwerde-
führer die Gelegenheit eingeräumt, sich zur Möglichkeit einer Rück-
kehr in den Libanon sowie zu den gegen ihn eröffneten strafrecht-
lichen Ermittlungen beziehungsweise seiner Verurteilung vom 22.
Januar 2005 zu äussern.
N.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2005 reichte der Beschwerdeführer
eine ergänzende Stellungnahme ein und reichte ein Empfehlungs-
schreiben des Leiters des Zentrums für Asylsuchende (...) vom 11.
Oktober 2004, eine Rechnung betreffend Ratenzahlung der ihm
auferlegten Busse vom 10. März 2005, ein Arbeitszeugnis seines
Seite 6
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Arbeitgebers vom 11. Dezember 2005 sowie eine Bestätigung der
Gemeinde (...) vom 12. Dezember 2005 zu den Akten.
O.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2009 hielt die Vorinstanz
an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
P.
Mit Eingabe vom 24. Dezember 2009 machte der Beschwerdeführer
innert erstreckter Frist von dem ihm mit Zwischenverfügung vom 1.
Dezember 2009 eingeräumten Recht zur Stellungnahme Gebrauch.
Zudem reichte er Bestätigungen des Volkskomitees der PLO vom 11.
Dezember 2009 sowie der Brigade der Märtyrer vom 12. Dezember
2009, inklusive Übersetzung, sowie diverse im Internet publizierte
Artikel über die Aktivitäten der B._______ ein. Die Originale der
Bestätigungsschrieben wurden am 26. Januar 2010 nachgereicht.
Q.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2010 reichte der Beschwerdeführer auf-
forderungsgemäss eine Kostennote sowie Belege zu seiner aktuellen
finanziellen Situation ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-
urteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz vertrat in der angefochtenen Verfügung die
Auffassung, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien als
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unglaubhaft zu erachten. Er habe sich widersprüchlich dazu
geäussert, seit wann er ein intimes Verhältnis zu seiner Geliebten
gehabt habe. Zudem sei es angesichts des hohen Grades an sozialer
Kontrolle im Flüchtlingslager als unrealistisch zu erachten, dass sie ihr
Liebesverhältnis so lange hätten geheim halten können. Der Umstand,
dass auch das Haus des Cousins des Beschwerdeführers angegriffen
worden sei, spreche dafür, dass den Übergriffen auf seine Familie ein
anderes Motiv zugrunde gelegen habe. Im Weiteren seien die
eingereichten Beweismittel nicht beweistauglich, beziehungsweise
hätten keinen direkten Bezug zu den Vorbringen des
Beschwerdeführers und seien daher nicht geeignet, die von ihm
vorgebrachte Verfolgung durch die B._______ zu belegen. Im Übrigen
bestehe kein Grund zur Annahme, die libanesischen
Sicherheitsorgane seien nicht gewillt, gegen die Urheber der
angeblichen Übergriffe vorzugehen. Der Beschwerdeführer vermöge
keinen Grund glaubhaft zu machen, weshalb er nicht den Schutz
durch die Sicherheitsorgane seines Herkunftslands hätte in Anspruch
nehmen können. Den eingereichten Beweismitteln könne entnommen
werden, dass die Behörden nach erfolgter Anzeige willens gewesen
seien, die erforderlichen Schritte einzuleiten.
4.2 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerdeeingabe, die
Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen einen falschen Massstab verwendet. Die Dauer seiner
Beziehung zu R. sei für die ihm drohende Gefährdung, welche ihre
Ursache in seiner letzten Begegnung mit R. habe, nicht von Bedeutung
und sei daher kein wesentlicher Punkt der Asylbegründung. Der ihm
vom BFM vorgehaltene Widerspruch in seinen Aussagen zu diesem
Punkt sei deshalb nicht geeignet, seine Glaubwürdigkeit zu beein-
trächtigen. Dass das Geheimhalten seiner ausserehelichen Beziehung
während zwei Jahren unrealistisch sei, sei eine unzulässige Gegen-
behauptung des BFM. Seine Ausführungen zu der Beziehung seien
durchaus plausibel und nachvollziehbar. Beim angeblichen Anschlag
auf den Cousin müsse es sich um ein Missverständnis handeln; er
habe nie eine derartige Aussage gemacht. Jedoch selbst wenn ein
solcher stattgefunden haben sollte, hätte dieser keinen unmittelbaren
Bezug zu seinen Asylvorbringen. Die B._______ sei eine
extremistische Terrorgruppe, die Anschläge gegen alle Einrichtungen
und Privatpersonen verübe, deren Lebensstil als sündhaft erachtet
werde. Es gebe für ihn als staatenlosen palästinensischen Flüchtling
im Libanon keinen wirksamen Schutz gegen diese Gruppierung. Die
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Sicherheitslage im Ain El Helwe-Flüchtlingslager sei schlecht. Wenn
jemand den Schutz durch die UNRWA verliere, falle er automatisch
unter die Genfer Flüchtlingskonvention (Art. 1 D Abs. 2 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]). Da er sich ausserhalb des Tätigkeitsgebiets der
UNRWA aufhalte und wegen der dargelegten Gefährdung nicht in den
Libanon zurückkehren könne, sei er gemäss Genfer
Flüchtlingskonvention als Flüchtling anzuerkennen. Im Weiteren
würden palästinensische Flüchtlinge ein "spezielles Reisedokument
für palästinensische Flüchtlinge die im Libanon leben" für die Aus-
oder Einreise aus dem bzw. in den Libanon benötigen. Er habe für die
Ausreise ein solches Dokument gehabt, dieses aber dem Schlepper
überlassen müssen. Bei Aus- oder Einreise ohne ein solches Papier
drohe ihm eine Gefängnisstrafe bis zu 3 Jahren und eine Busse.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM daran fest, dass die in
der angefochtenen Verfügung genannten Unglaubhaftigkeitselemente
zentrale Punkte der Asylbegründung betreffen würden. Ferner seien
die neu eingereichten Bestätigungen von Verwandten und Bekannten
des Beschwerdeführers Gefälligkeitsschreiben und damit nicht be-
weistauglich. Es sei zudem notorisch, dass die libanesischen Be-
hörden gegen extremistische Aktivitäten von Organisationen wie die
B._______ vorgehen würden. Der Beschwerdeführer hätte somit
lokalen Nachteilen im Flüchtlingslager durch einen Wohnortwechsel in
einen anderen Landesteil entgehen können.
4.4 Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik aus, er habe keine
innerstaatliche Fluchtalternative. Die B._______ sei landesweit aktiv
und gut vernetzt. Im Übrigen sei sein im Flüchtlingslager lebender
Bruder am 10. Dezember 2009 von der B._______ während einer
Stunde festgehalten und nach seinem Verbleib verhört worden, was
durch die beiliegenden Bestätigungsschreiben belegt werde.
5.
Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss den von
ihm eingereichten Dokumenten als palästinensischer Flüchtling im
Libanon durch die United Nations Relief and Works Agency for
Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) registriert wurde.
Gemäss Art. 1 D Abs. 1 FK findet die Flüchtlingskonvention keine An-
wendung auf Personen, die "zurzeit durch eine andere Organisation
oder Institution der Vereinten Nationen als den Hochkommissär der
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Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten"
(Formulierung gemäss der amtlichen Übersetzung aus dem englischen
und französischen Originaltext; SR 0.142.30) beziehungsweise "zurzeit
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der
Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Ver-
einten Nationen für Flüchtlinge geniessen" (so die nicht-amtliche
Übersetzung im Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft von 1979 [Neuauflage
2003, hiernach: UNHCR-Handbuch]); ist dieser Schutz oder diese
Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das
Schicksal dieser Personen endgültig gemäss den hierauf bezüglichen
Entschliessungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen
geregelt worden ist, "geniessen sie alle Rechte dieses Abkommens"
(vgl. Art. 1 D Abs. 2 FK in der amtlichen Übersetzung) beziehungs-
weise "fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen der
Flüchtlingskonvention" (so gemäss Übersetzung im UNHCR-Hand-
buch). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Aus-
schlussklausel von Art. 1 D Abs. 1 FK nicht so zu verstehen, dass die
unter das Mandat der UNRWA fallenden palästinensischen Personen
generell vom Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention auszu-
schliessen wären, da die UNRWA keinen adäquaten Schutz vor Ver-
folgung zu gewähren vermag (BVGE 2008/34, E. 5 und 6). Es ist somit
auch bei palästinensischen Asylsuchenden, welche unter das Mandat
der UNRWA fallen, sich aber ausserhalb des UNRWA-Gebiets be-
finden, stets individuell zu prüfen, ob sie die Voraussetzungen für die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Ebenso folgt aus Art.
1 D Abs. 2 FK nicht automatisch die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft, sondern nur die grundsätzliche Anwendbarkeit der Be-
stimmungen der Konvention.
Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die
Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihm daher Asyl
zu gewähren ist.
6.
6.1 Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft
gemacht ist, geht es um eine Gesamtwürdigung aller Sachverhalts-
elemente, die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die Glaubhaftig-
keit von Fluchtvorbringen sprechen insbesondere: Übereinstimmung
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(zwischen den verschiedenen Befragungen, mit den Beweismitteln und
Indizien, mit der allgemeinen Lage im Heimatgebiet, Vereinbarkeit mit
dem dortigen Verfolgungsmuster etc.), Kohärenz, Substanziiertheit,
Plausibilität, Schlüssigkeit, Korrektheit und Originalität der Angaben,
persönliche Glaubwürdigkeit und Offenheit sowie gegebenenfalls die
Weiterführung der im Heimatland begonnenen politischen Aktivität.
Gegen die Glaubhaftigkeit sprechen insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden sowie auf-
geblähte Schilderungen und nachgeschobene Vorbringen. Glaubhaft
ist eine Sachverhaltsschilderung dann, wenn die positiven Elemente
überwiegen. Die blosse Plausibilität reicht aber nicht aus, wenn ge-
wichtige Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI
YAR/THOMAS GEISER {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2009, S. 568, Rz. 11.149; EMARK
1996 Nr. 28 E. 3a S. 270).
6.2 An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen
gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in
blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen er-
schöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaft-
machung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen,
überwiegen oder nicht (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren
Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11
S. 67 ff.).
6.3 Vorliegend ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Be-
schwerdeführer Drohschreiben der Islamisten sowie zahlreiche Be-
stätigungsschreiben verschiedener für die öffentliche Ordnung im
Lager Ain El Helwe zuständiger Gremien eingereicht hat. Diese
Dokumente, welchen nicht a priori jeder Beweiswert abgesprochen
werden kann, attestieren übereinstimmend die Bedrohung des
Beschwerdeführers sowie den Brandanschlag auf sein Haus sowie
sein Geschäftslokal.
Bei B._______ handelt es sich um eine extremistische sunnitische
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Organisation, welche ihre Basis im Flüchtlingslager Ain El Helwe hat
und über (...) Kämpfer vorwiegend palästinensischer Herkunft verfügt.
Sie hat sich zum Ziel gesetzt, von ihr als anti-islamisch und pro-
westlich wahrgenommene Einflüsse zu bekämpfen. Die B._______ (...)
wird für mehrere Attentate und terroristische Anschläge im Libanon
verantwortlich erachtet (vgl. US Department of State, Country Reports
on Terrorism 2008, Chapter 6). Angesichts des Umstands, dass die
B._______ die Scharia anwendet, welche Ehebruch als gravierendes
Vergehen erachtet, welches mit dem Tod durch Steinigung oder zu
Peitschenschlägen bestraft werden kann, ist eine Gefährdung durch
diese Gruppierung im Falle der Entdeckung eines ausserehelichen
Verhältnisses als realistisch zu erachten (vgl. BERNARD ROUGIER, Le jihad
au quotidien, Paris 2004, S. 93),
Andererseits enthalten die Ausführungen des Beschwerdeführers zu
den Verfolgungsmassnahmen gegen ihn und seine Familie in
mehrfacher Hinsicht Widersprüche und Ungereimtheiten. So handelt
es sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bei dem ihm
von der Vorinstanz vorgehaltenen Widerspruch betreffend die Dauer
des intimen Verhältnisses zu seiner Geliebten um ein wesentliches
Element seiner Vorbringen. Die Erklärungen des Beschwerdeführers
sind nicht geeignet, diese Ungereimtheit auszuräumen, zumal er
anlässlich der erstinstanzlichen Befragung zweimal erwähnte, sie
seien nur einmal intim geworden (A1/ S. 6), was nicht vereinbar ist mit
seiner anderweitigen Aussage, das intime Verhältnis habe schon lange
gedauert (A15/ S. 8). Im Weiteren steht die Aussage des
Beschwerdeführers anlässlich der kantonalen Befragung, der
Brandanschlag auf sein Haus habe sich am 14. oder 15. Dezember
2003 (A 15/ S. 5) respektive zwischen 12. und 17. Dezember 2003
stattgefunden (A15/ S. 10), in klarem Widerspruch zu der sich aus
seiner Eingabe vom 22. April 2005 und den von ihm eingereichten
Beweismitteln ergebenden Datierung dieses Vorfalls auf den 4.
Februar 2004. Es erscheint zudem angesichts der Lebensverhältnisse
im Flüchtlingslager Ain El Helwe und insbesondere der in Anbetracht
der angeblich islamistischen Kreisen angehörenden Familienmitglieder
der Geliebten des Beschwerdeführers zu erwartenden strengen
Überwachung derselben in der Tat wenig plausibel, dass es ihnen
gelungen sein soll, ihr Liebesverhältnis während über zwei Jahren
geheim zu halten, sowie auch, dass es R. möglich gewesen sein soll,
den Beschwerdeführer telefonisch zu warnen. Schliesslich fällt auch
auf, dass der Beschwerdeführer sich offenbar nach Kenntnisnahme
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von der Bedrohung noch mehrere Tage im Flüchtlingslager aufhielt,
ohne dass ihm in dieser Zeit etwas zustiess. Im Übrigen hat der
Beschwerdeführer nie geltend gemacht, dass auch gegenüber R. je
eine Sanktionierung ihres Verhaltens erfolgt wäre.
Die vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffe ereigneten sich im
Wesentlichen im Zeitraum von Dezember 2003 bis September 2004.
Zwar hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 24. Dezember
2009 vorgebracht, einer seiner im Flüchtlingslager lebenden Brüder
sei am 10. Dezember 2009 von der B._______ für eine Stunde
festgehalten und verhört worden, und hat zum Beleg dieses Vorfalls
zwei Bestätigungsschreiben eingereicht. Die Glaubhaftigkeit dieses
Vorfalls muss aber in Frage gestellt werden, nachdem gemäss
Aktenlage zuvor während rund fünf Jahren keine Behelligungen mehr
erfolgt sind. Die in der Replikeingabe gegebene Erklärung, der Bruder
des Beschwerdeführers habe sich nach der aktuellen Gefährdung
erkundigt, vermag nicht zu überzeugen. An dieser Einschätzung
vermögen auch die beiden eingereichten Bestätigungsschreiben nichts
zu ändern, dürften solche doch angesichts der weitreichenden
Korruption der Ordnungskräfte in den palästinensischen
Flüchtlingslagern leicht gegen Bezahlung zu beschaffen sein und
verfügen daher nur über geringen Beweiswert (vgl. International Crisis
Group, Middle East Report N 84, Nurturing Instability: Lebanon's
Palestinian Refugee Camps, 19. Februar 2009, S. 22).
Aufgrund dieser Umstände gelangt das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass erhebliche
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des
Beschwerdeführers anzubringen sind.
6.4 Indessen kann letztlich die Frage, ob die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG zu genügen vermögen, offengelassen werden. Denn es
ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die von
ihm geschilderten Nachstellungen aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1
AsylG und Art. 1 A Ziff. 2 FK genannten Verfolgungsmotive (Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe, politischen Anschauungen) erfolgt wären, weshalb jedenfalls
die Voraussetzungen zur Qualifizierung als asylrelevante Verfolgung
nicht gegeben sind.
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6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nach-
zuweisen oder glaubhaft darzutun. Es erübrigt sich, auf weitere Aus-
führungen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis
nichts zu ändern vermögen. Somit hat die Vorinstanz im Ergebnis zu
Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Libanon ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.4
8.4.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer für den
Fall einer Ausschaffung in den Libanon dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
8.4.2 Nach dem Wortlaut von Art. 3 EMRK darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
ausgesetzt werden. Durch den Geltungsbereich von Art. 3 EMRK
abgedeckt sind neben drohenden staatlichen Übergriffen auch Hand-
lungen von privaten Akteuren, wobei eine entsprechende Gefahr
ebenso im Aufenthaltsstaat wie in einem Drittstaat bestehen kann, was
im letzteren Fall aus der Sicht des Aufenthaltsstaates ein
Abschiebungsverbot bedeutet (menschenrechtliches Non-
Refoulement). Geht die Gefahr von Zivilpersonen aus, muss die
Gewährung eines wirksamen Schutzes ("protection appropriée") durch
die Behörden ausgeschlossen erscheinen. Eine schlechte
Menschenrechtslage im Zielstaat und eine stetige Praxis schwerer
Menschenrechtverletzungen sind ein zu berücksichtigendes Element,
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reichen für sich aber nicht aus, um den Wegweisungsvollzug als
unzulässig erscheinen zu lassen. Von Art. 3 EMRK werden sodann nur
Formen von Misshandlungen erfasst, die eine bestimmte Intensität
erreichen. Zusätzlich muss eine konkrete Gefahr ("real risk") vorliegen,
dass die betroffene Person solchen Beeinträchtigungen auch wirklich
ausgesetzt wird. Massgebender Zeitpunkt für die Einschätzung des
Risikos ist der Zeitpunkt der Ausschaffung (vgl. zum Ganzen:
Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische
Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 214 ff.;
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, § 124 - 127; EMARK 2002 Nr. 22 E.
4d.aa S. 179 f. und EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, jeweils mit
weiteren Hinweisen).
8.4.3 Wie oben erläutert, liegen gewichtige Faktoren vor, welche
gegen die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten
ausserehelichen Beziehung und der daraus resultierenden Bedrohung
durch die B._______ sprechen (vgl. Erw. 6). Jedenfalls gelangt das
Gericht aufgrund einer Gesamtabwägung aller oben dargelegten
massgeblichen Elemente zum Schluss, dass der Beschwerdeführer
eine Gefährdung durch die B._______ im heutigen Zeitpunkt nicht
glaubhaft zu machen vermag, und somit keine Anhaltspunkte für eine
ihm im Herkunftsstaat drohende, gegen Art. 3 EMRK verstossende
Behandlung vorliegen.
8.4.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Libanon lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
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8.6
In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass sich
gemäss übereinstimmender Erkenntnis der schweizerischen Asyl-
behörden aus der allgemeinen Lage im Libanon kein Wegweisungs-
hindernis ableiten lässt, da nicht von einer dort herrschenden Situation
allgemeiner Gewalt oder Bürgerkrieg gesprochen werden kann.
8.7 Der Beschwerdeführer reichte eine UNRWA Registration Card ein.
Zudem benutzte er nach eigenen Angaben zur Ausreise aus dem
Libanon einen libanesischen Reiseausweis für palästinensische
Flüchtlinge (Document de voyage pour les réfugiés palestiniens). Er
steht somit im Falle einer Rückkehr in den Libanon unter dem Schutz
der UNRWA und kann mit deren Unterstützung rechnen. Zwar werden
die palästinensischen Flüchtlinge im Libanon insofern diskriminiert, als
ihnen jegliche Integrationsmöglichkeit verwehrt wird. Auch haben sie
mit äusserst schwierigen Verhältnissen in wirtschaftlicher und ge-
sellschaftlicher Hinsicht zu kämpfen. Die Situation dieser Be-
völkerungsgruppe ist jedoch nicht derart, als dass von einer grund-
sätzlichen Unzumutbarkeit der Wegweisung auszugehen wäre.
Gemäss eigenen Aussagen betrieb der Beschwerdeführer vor seiner
Ausreise im Flüchtlingslager Ain El Helwe mehrere Geschäfte, um
welche sich nun seine Brüder kümmern. Unter diesen Umständen
kann davon ausgegangen werden, dass seine wirtschaftliche Existenz
dort gesichert ist. Zudem verfügt er im Libanon über ein tragfähiges
Familiennetz, leben doch mehrere seiner nächsten Familien-
angehörigen dort. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass
Familienangehörige des Beschwerdeführers in Deutschland und
Schweden leben (vgl. A1, S. 3), die ihm ihrerseits mit finanzieller
Unterstützung über allfällige Anfangsschwierigkeiten hinweghelfen
könnten. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
8.8 Betreffend die Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich nach eigener Dar-
stellung im Jahre 2003 ein spezielles Reisepapier für palästinensische
Flüchtlinge im Libanon ausstellen liess. Dieses habe er jedoch bereits
vor der Einreise in die Schweiz, bei einem Transitaufenthalt in Zypern,
dem Schlepper abgeben müssen und habe die Passkontrolle am
Flughafen Kloten passiert, ohne kontrolliert worden zu sein (A1, S. 3
f.). Diese Schilderung muss als realitätsfremd bezeichnet werden.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der
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Einreise im Besitz eines gültigen Reisepapiers war und nach wie vor
über dieses verfügt. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.9 Nicht zu prüfen sind im vorliegenden Verfahren die lange An-
wesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie allfällige
Aspekte einer gelungenen oder fehlenden Integration. Die ent-
sprechende Kompetenz liegt gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG bei den
kantonalen Behörden.
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen
muss die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden und
geht aus dem mit Eingabe vom 5. Februar 2010 eingereichten Unter-
lagen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers – dieser erzielt
einen monatlichen Nettolohn von Fr. 946.– dessen Bedürftigkeit im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hervor. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung, über das bisher nicht entschieden
worden ist, ist bei dieser Sachlage gutzuheissen, und es sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Nicholas Swain
Versand:
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