Abtei lung V
E-4388/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Martin Zoller,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______, Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Monica Capelli,
Bündner Beratungsstelle für Asyl Suchende,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Januar 2005 / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4388/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Kongo (Kinshasa) eigenen Angaben
zufolge im (...) über den Flughafen von Kinshasa und gelangte am (...)
in Begleitung einer Frau, die für sie bei der Grenzkontrolle des
Flughafens (...) einen Reisepass vorzeigte, illegal in die Schweiz, wo
sie am (...) um Asyl nachsuchte. Am 22. Dezember 2003 erfolgte die
Kurzbefragung in B._______, am 4. Februar 2004 die Anhörung zu
ihren Asylgründen durch C._______ und am 12. August 2004 die
ergänzende Anhörung durch das vormalige Bundesamt für Flüchtlinge
BFF (ab 1.1.05 BFM).
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin
geltend, sie sei Staatsangehörige von Kongo (Kinshasa), (...)
Glaubens und habe zuletzt in D._______ (...) gewohnt, wo sie geboren
und aufgewachsen sei. Bereits im Jahr 1999 sei es wegen ethnischen
Konflikten in ihrem Dorf zu Massakern gekommen. Im (...) hätten
Rebellen ihre Mutter, eine (...), getötet. Im (...) seien sie und ihre
Schwester von Rebellen entführt worden, nachdem diese ihren Vater,
der (...) gewesen sei und der Ethnie der (...) angehört habe,
niedergeschlagen hätten. Sie sei getrennt von ihrer Schwester in eine
Hütte im Wald verbracht worden, wo sie zusammen mit anderen
Frauen gefangen gehalten, wiederholt vergewaltigt und misshandelt
worden sei. Zudem hätten die Entführer ihre Genitalien verstümmelt.
Weil sich die Entführer von der Hütte entfernt hätten, sei ihnen nach
vier oder fünf Tagen Gefangenschaft die Flucht gelungen. In der Folge
seien sie mehrere Tage lang durch den Wald geirrt und schliesslich
von zwei Männern, die sie unterwegs getroffen hätten, in ein
Flüchtlingslager gebracht worden. Ende (...) sei sie in Begleitung einer
weissen Frau, die sie im Flüchtlingslager kennengelernt und die ihre
Ausreise organisiert habe, nach Kinshasa gereist. Für den Inhalt der
weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Nach entsprechender Aufforderung vom 13. August 2004 liess die Be-
schwerdeführerin dem Bundesamt mehrere ärztliche Berichte zu ihrem
Gesundheitszustand und eine Erklärung zukommen, mit der sie die
behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entband.
Die Beschwerdeführerin reichte im erstinstanzlichen Verfahren eine
Geburtsurkunde zu den Akten.
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B.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2005 - eröffnet am 29. Januar 2005 -
stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Februar 2005 (Poststempel) bei der
vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und unter Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, sinngemäss eventua-
liter die Aufhebung der Wegweisung, subeventualiter den Verzicht auf
den Vollzug der Wegweisung unter Anordnung der vorläufigen Aufnah-
me. In prozessualer Hinsicht beantragte sie den Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und den Erlass der Verfahrenskosten.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie Kopien des bereits bei der
Vorinstanz eingereichten Arztberichts vom (...) und der letzten Seite
des Befragungsprotokolls vom 12. August 2004 (Bestätigung der
Mitwirkung und Einwände der Hilfswerkvertreterin) zu den Akten und
stellte eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit in Aussicht. Auf die
Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
D.
Am 9. März 2005 teilte der Instruktionsrichter der ARK der Beschwer-
deführerin mit, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
verlegte den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrens-
kosten auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig wies er sie darauf
hin, dass ihre Fürsorgeabhängigkeit nicht ausgewiesen sei.
E.
Am 10. März 2005 liess die Beschwerdeführerin die in der Rechtsmit-
teleingabe in Aussicht gestellte Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängig-
keit einreichen.
F.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2005, die
der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde, an der ange-
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fochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
G.
Am 16. April 2007 teilte der (neue) Instruktionsrichter der Beschwerde-
führerin mit, dass das bei der ARK anhängig gemachte Verfahren am
1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden
ist.
H.
Am 16. Januar 2008 beantwortete der Instruktionsrichter eine Anfrage
des C._______ vom 15. Januar 2008 nach dem Verfahrensstand.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einrei-
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chung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der
Begründung ab, ihre Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht zu genügen; folglich erübrige es sich, diese auf
ihre Asylrelevanz hin zu prüfen.
Insbesondere sei die ethnische und geografische Herkunft der Be-
schwerdeführerin aus dem Osten von Kongo (Kinshasa) nicht glaub-
haft. So habe sie keine präzisen und detaillierten Angaben zu den
Problemen der (...) gemacht und ihre Aussage, die ethnischen Kon-
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flikte hätten im Jahr 1999 begonnen, entspreche nicht der Realität.
Zudem erstaune, dass ihre Familie nicht über die Konfliktsituation und
die Gefahr, der ihre Mutter ausgesetzt war, informiert worden sei. Ihre
Vorbringen zu den Rebellen und zu den Ursachen der ethnischen
Konflikte seien sehr allgemein ausgefallen. Des Weiteren habe sie
nicht gewusst, welche Rebellengruppierung es auf die (..) abgesehen
hatte, und es sei festzustellen, dass sie den Konflikt, in den die (...)
involviert gewesen seien, verkannt habe. Hinzu komme, dass sie
wenig präzise Aussagen zum Ursprung dieses Volksstammes ge-
macht habe. Realitätsfremd sei sodann ihre Aussage, (...) sei der
Hauptort des Bezirks (...) in der Provinz (...).
Des Weiteren könne ihr auch nicht geglaubt werden, dass sie von Re-
bellen entführt und mehrere Tage in einer Hütte im Wald festgehalten
worden sei, zumal ihre diesbezüglichen Schilderungen weder ausführ-
lich noch detailliert ausgefallen seien. Sie habe in stereotyper Weise
sowohl über den Ort und die Umgebung der Festhaltung als auch über
den Tagesablauf gesprochen. Zudem habe sie sich hinsichtlich der An-
zahl der festgehaltenen Frauen widersprochen, indem sie bei der kan-
tonalen Anhörung ausgesagt habe, es seien noch zwei andere Frauen
anwesend gewesen, wogegen sie anlässlich der Bundesanhörung von
drei weiteren Frauen gesprochen habe. Hinzu komme, dass ihre Schil-
derungen zur Flucht aus der Hütte stereotyp seien und jeglicher Real-
kennzeichen entbehrten. So sei inbesondere nicht nachvollziehbar,
dass sich die Soldaten alle gleichzeitig von der Hütte entfernt und auf
diese Art den Festgehaltenen die Flucht ermöglicht hätten. Auch er-
weise sich ihre Aussage, sie habe während des mehrtägigen Fussmar-
sches praktisch weder gegessen noch getrunken, als realitätsfremd.
Zudem sei sie ausserstande gewesen, die Fragen nach dem Ort und
dem Namen des Flüchtlingslagers zu beantworten. Angesichts dieser
Sachlage müsse sich die erst anlässlich der Bundesanhörung geltend
gemachte, ärztlich belegte Genitalverstümmelung unter anderen Um-
ständen als den von ihr geltend gemachten zugetragen haben.
4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge, die Vorinstanz
habe die Vorbringen zu Unrecht als nicht glaubhaft bezeichnet und
damit Bundesrecht verletzt. Die Entgegnungen in der Beschwerde er-
weisen sich indessen als zu wenig stichhaltig und überzeugend, um
die Schlussfolgerungen des BFM umzustossen. Insbesondere ist in
Bezug auf das Kernvorbringen (Entführung, Festhaltung und Miss-
handlung sowie Vergewaltigungen in einer Hütte im Wald, Flucht in
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ein Flüchtlingslager) mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Schil-
derungen der Beschwerdeführerin sehr vage ausgefallen sind und
keine Realkennzeichen enthalten; sie geben lediglich einen detailar-
men und allgemein zutreffenden Ablauf des Geschehens wieder und
weisen keine auf Glaubhaftigkeit schliessenden Besonderheiten auf.
Angesichts solch einschneidender Ereignisse hätten von ihr entge-
gen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde zumin-
dest ausführlichere und detailliertere Angaben zum Ort der Festhal-
tung, zum Tagesablauf in der Hütte und - angesichts ihres geltend
gemachten viermonatigen Aufenthalts - zur Lage sowie zur Bezeich-
nung des Flüchtlingslagers erwartet werden dürfen. Als realitäts-
fremd erweist sich ihr Vorbringen, die Flucht aus der Hütte sei gelun-
gen, weil sich alle Rebellen gleichzeitig entfernt hätten. Zudem hat
sie sich hinsichtlich der Anzahl Frauen, die sich mit ihr zusammen in
der Hütte befanden, widersprochen. Angesichts dieser Sachlage teilt
das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der Vorinstanz, dass
sich die geltend gemachte und ärztlich belegte Genitalbeschneidung
nicht unter den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Um-
ständen - in der angefochtenen Verfügung wird diesbezüglich zu
Recht ausgeführt, sie habe diesen physischen Eingriff erst anlässlich
der ergänzenden Bundesanhörung geltend gemacht - zugetragen
hat. An dieser Beurteilung vermag auch die Bestätigung der Hilfs-
werkvertreterin bei der Bundesanhörung, die Beschwerdeführerin
habe bei der Schilderung der Geschehnisse in der Hütte mehrmals
geweint, nichts zu ändern.
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten anderen Vorbrin-
gen (Tötung ihrer Mutter und von Dorfbewohnern, Angriff auf ihren
Vater, Entführung ihrer Schwester durch Rebellen) sind auf die allge-
meinen Wirren im Gefolge der ethnischen Auseinandersetzungen zu-
rückzuführen, weshalb diese Vorkommnisse nicht als gezielt gegen
ihre Person gerichtete Verfolgungshandlungen aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive und somit auch nicht als ernsthafte Nachteile im
Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren sind. Vorliegend ist aufgrund
ihrer Schilderungen vielmehr davon auszugehen, dass sie - die Au-
thentizität ihrer ethnischen und geografischen Herkunftsangaben vor-
ausgesetzt - „lediglich“ den gleichen Risiken und Einschränkungen
wie die gesamte Bevölkerung im Osten von Kongo (Kinshasa) ausge-
setzt und somit von den Ereignissen nur „reflexartig“ im Sinne unge-
zielter „Nebenfolgen“ des Krieges oder Bürgerkrieges betroffen war
(vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
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Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 und 2001 Nr. 12). Ob
die Vorinstanz ihre Herkunftsangaben zu Recht als nicht glaubhaft
erachtet hat, wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfol-
genden Erwägungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs
zu prüfen sein.
4.2.1 Die beim Bundesamt eingereichten ärztlichen Berichte (ärztli-
ches Zeugnis von Dr. med. [...] vom [...], Arztbericht [...] vom [...],
Arztbericht von Dr. med. [...] vom [...]) attestieren der Beschwer-
deführerin in physischer Hinsicht eine (...) und in psychischer Hin-
sicht eine (...). Mit einem ärztlichen Gutachten kann grundsätzlich
nicht die Ursache einer geltend gemachten psychischen Krankheit
bewiesen werden (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in
EMARK 1999 Nr. 5 E. S. 32). Der behandelnde Arzt wird in der
Regel eine weitgehend zuverlässige Diagnose des vorliegenden
Krankheitsbildes stellen können. Bezüglich der Ursachen der Krank-
heit ist er indessen vorwiegend auf die Aussagen des Patienten
angewiesen. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist
eine Rechtsfrage, deren Beantwortung - wie auch die Beweiswür-
digung - Aufgabe des Richters ist (vgl. die weiterhin zutreffende
Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 16 E. S. 144, EMARK
1999 Nr. 5 E. S. 31 f., EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115 f.).
Vorliegend sind die ärztlichen Berichte angesichts der vom Bundes-
verwaltungsgericht als nicht glaubhaft respektive als nicht flüchtlings-
relevant qualifizierten Asylvorbringen nicht geeignet, zu einer ande-
ren Beurteilung zu gelangen.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwer-
deführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit respektive an die
Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Das BFM hat
das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
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6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.1.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Auslän-
derin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunfts-
staat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden
kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.1.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat
ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmen-
schlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
6.1.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
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6.2 Die vorstehend erwähnten drei Bedingungen für einen (vorläufi-
gen) Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumut-
barkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Stellt sich heraus,
dass eine der drei Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegwei-
sung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in
der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2
S. 54 f., welche Ausführungen vom Bundesverwaltungsgericht bestä-
tigt werden).
Vorliegend erweist sich der Vollzug der Wegweisung aufgrund der
nachstehenden Erwägungen als unzumutbar, weshalb auf eine Erörte-
rung der beiden anderen Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme
verzichtet werden kann.
6.3 Für die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) kann zunächst auf
das in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Urteil, welches eine detaillierte
und grundsätzlich nach wie vor gültige Lageanalyse enthält, verwiesen
werden. Am 18./19. Dezember 2005 wurde die für die Durchführung
von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen erforderliche neue Ver-
fassung durch ein Referendum angenommen. Die erste Runde der
Präsidentschaftswahlen fand am 30. Juli 2006 und die zweite Runde
(Stichwahl) am 29. Oktober 2006 statt. Schliesslich erklärte der
Oberste Gerichtshof am 27. November 2006 Joseph Kabila als Sieger
der Stichwahl; er wurde am 6. Dezember 2006 als Staatspräsident ver-
eidigt. Im Osten des Landes bleibt die Lage angespannt; es gibt immer
wieder, gerade auch in jüngster Zeit, aufflammende Unruhen unter-
schiedlicher Intensität. Im Februar 2007 kam es aber auch in der west-
lichen Provinz Bas-Congo zu blutigen Auseinandersetzungen, und
Kämpfe zwischen der kongolesischen Armee und oppositionellen Mili-
zen forderten im März 2007 auch in Kinshasa zahlreiche Todesopfer.
Seither wurden aus dem Westen des Landes und aus der Hauptstadt
Kinshasa keine schwerwiegenderen Zwischenfälle mehr gemeldet und
es kann im jetzigen Zeitpunkt bezüglich dieser Regionen nicht generell
von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt ge-
sprochen werden.
Gemäss der bereits in EMARK 2004 Nr. 33 dargelegten, nach wie vor
gültigen Praxis der ARK kann die Rückkehr von Personen aus Kongo
(Kinshasa) jedoch nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen
als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn der letzte Wohn-
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sitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere,
über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war,
oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Be-
ziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten Krite-
rien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch nach sorgfältiger
Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände in aller Regel als
nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder bei
sich hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich in einem fortge-
schrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand
befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über
ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine alleinstehende
junge Frau, der gemäss Bericht der (...) vom (...) eine (...) attestiert
wurde (s. vorstehend E. 4.2.1). Zur Ursache der psychischen
Erkrankung äussert sich der Bericht dahingehend, das Gedankenkrei-
sen der Beschwerdeführerin habe immer wieder die Traumatisierung
durch die Bürgerkriegszustände im Heimatland zum Inhalt. Die Pa-
tientin habe eigenen Angaben zufolge im Krieg ihre (...) verloren und
verfüge in Kongo (Kinshasa) über kein soziales Umfeld mehr.
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer einlässlichen
Prüfung der Akten zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin
gemachten Angaben zu ihrer ethnischen Abstammung und Herkunft
aus dem Osten von Kongo (Kinshasa) nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit als unglaubhaft qualifiziert werden können. Die Be-
schwerdeführerin verfügt eigenen Angaben zufolge in Kinshasa nicht
über ein soziales oder familiäres Netz, und das Vorbringen in der
angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführerin werde in Kinshasa
auf ihre Familie treffen, erweist sich als aktenwidrig beziehungsweise
nicht belegt. Einerseits sind ihre Antworten auf die Fragen nach den
Ursachen der bewaffneten Auseinandersetzungen im Osten von Kon-
go (Kinshasa) insgesamt wenig präzise ausgefallen, anderseits ist
festzustellen, dass sie immerhin in der Lage gewesen ist, die Nachbar-
orte ihres Heimatdorfes und auch die grösseren Ortschaften in der (...)
zu benennen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin (...) als ihre
Muttersprache bezeichnete (Akten Vorinstanz A1/8 S. 2), welche
Sprache die meisten Einwohner von (...) sprechen. Als weiteres Indiz
für die Richtigkeit der diesbezüglichen Vorbringen bildet die im erst-
instanzlichen Verfahren zu den Akten gereichte Geburtsurkunde, ge-
mäss welcher die Beschwerdeführerin aus (...) stammt.
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Auch wenn nicht restlos alle Zweifel zur Herkunft ausgeräumt sind, ist
zusammenfassend in Abwägung der gesamten Umstände festzustel-
len, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge, allein-
stehende Frau handelt, welche wegen grösserer gesundheitlicher
Probleme behandelt werden musste, die in Kinshasa über kein sozia-
les oder familiäres Netz verfügt, welches ihr nach der Rückkehr beim
Aufbau einer neuen Existenz behilflich sein könnte. Der Vollzug der
Wegweisung erweist sich für sie als Angehörige einer verletzlichen
Personengruppe - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - zum jetzi-
gen Zeitpunkt als nicht zumutbar.
7.
Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen
ist, als die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird; im
Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der
Verfügung vom 24. Januar 2005 sind aufzuheben und das BFM ist an-
zuweisen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen (Art. 44
Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG). Einer vorläufigen Aufnahme ste-
hen im Übrigen auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände
(Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen.
8.
8.1 Da die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen nicht aus-
sichtslos ist und sich die Bedürftigkeit aus den Akten ergibt, ist das
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzu-
heissen und die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Verfah-
renskosten zu befreien.
8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist zulasten der Vorinstanz
eine praxisgemäss auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der notwendige Vertre-
tungsaufwand lässt sich anhand der Akten zuverlässig abschätzen,
weshalb auf die Einholung einer Kostennote verzichtet werden kann
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die genannten Bestimmun-
gen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfakto-
ren (Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz zu entrichtende Partei-
entschädigung von Amtes wegen auf Fr. 400.− (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Gewährung der
vorläufigen Aufnahme beantragt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffer 4 (Verlassen der Schweiz) und die Ziffer 5 (Vollzug der Weg-
weisung) des Dispositivs der Verfügung vom 24. Januar 2005 werden
aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vor-
läufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird gutgeheissen. Die
Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten be-
freit.
4.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 400.− (inklusive Auslagen und Mehr-
wertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. (...) (per Kurier; in Kopie)
- C._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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