B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4388/2019
Ur t e i l vom 5 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Albanien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 23. August 2019.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 4. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 8. Juli 2019 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsver-
tretung und am 10. Juli 2019 wurden seine Personalien aufgenommen.
Anlässlich der Anhörung vom 14. August 2019 brachte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen vor, er sei (…), habe (…) Jahre als (…) und danach
während (…) Jahren als (…) gearbeitet. Im Jahr (…) habe er (…) und sei
danach angefragt worden, ob er beim X._______ arbeiten möchte, was er
abgelehnt habe. Im Jahr (…) sei er (…) lang in der Psychiatrie in
B._______ gewesen. Seither sei er nicht mehr in Behandlung und nehme
auch keine Medikamente; lediglich (…) wegen seiner (…)-Erkrankung.
Im Jahr (…) habe er in C._______ ein Asylgesuch eingereicht, welches im
gleichen Jahr abgewiesen worden sei. Nach der Rückkehr nach Albanien
habe er versucht, sein Dossier des (…) des X._______ «zu eröffnen».
Während (…) Jahren sei ihm vorgeworfen worden, Mitarbeiter des
X._______ zu sein, bis die staatlichen Behörden dies im Jahr (…) mittels
Verfügung als unzutreffend festgestellt hätte. Nun könne es aber trotzdem
sein, dass er deshalb später Probleme bekomme und er eines Tages um-
gebracht werden könnte. Es bestehe die potenzielle Gefahr, dass er als
jugoslawischer Spion betrachtet werde. Konkrete Probleme mit den alba-
nischen Behörden oder der Polizei habe er nach seiner Rückkehr aus
C._______ keine gehabt und es sei auch kein Verfahren gegen ihn hängig.
Der albanische Staat und ein (…) würden ihn jedoch nach wie vor als Mit-
arbeiter des X._______ bezeichnen. Eine albanische Zeitung habe ihn an-
gegriffen. Er sei an seiner Arbeitsstelle vom X._______ kontrolliert und
seine Gespräche zu Hause seien abgehört worden. Politisch aktiv sei er
nie gewesen.
B.
Die Vorinstanz gab dem Beschwerdeführer am 21. August 2019 Gelegen-
heit, zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids Stellung zu nehmen.
Die Stellungnahme datiert vom 22. August 2019.
C.
Mit Verfügung vom 23. August 2019 – gleichentags eröffnet – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug.
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D.
Der zugewiesene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers legte sein Man-
dat am 23. August 2019 nieder.
E.
Mit Eingabe vom 30. August 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung des
SEM vom 23. August 2019 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigen-
schaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei
und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht
beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und die Ernennung
eines amtlichen Rechtsbeistandes.
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 2. September 2019 beim Bundesver-
waltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
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Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt
auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab. Gemäss Art. 40 AsylG wird
ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt, wenn aufgrund der
Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft
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weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung
keine Gründe entgegenstehen. Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG be-
zeichnet der Bundesrat Staaten als sichere Drittstaaten, in denen nach sei-
nen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung herrscht (Bst. a).
5.2 In der angefochtenen Verfügung gelangte die Vorinstanz zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen.
Zur Begründung hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe ei-
nerseits angegeben, der X._______ habe gegen ihn gearbeitet, anderseits
sei ihm vorgeworfen worden, ein Mitarbeiter des X._______ zu sein. Dieser
Vorwurf sei mittels Verfügung der albanischen Behörden vom Juni (…) ent-
kräftet worden. Dennoch befürchte er, dass ihm deswegen etwas Schlim-
mes zustossen könnte. Den Akten seien jedoch keine konkreten Anhalts-
punkte dafür zu entnehmen, dass er in absehbarer Zukunft ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt sein würde. Auch auf wiederholte Nachfrage hin sei
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, konkrete Probleme mit den al-
banischen Behörden nach seiner Rückkehr aus C._______ darzulegen. Es
liege nichts vor, das die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachtei-
len objektiv begründet erscheinen liesse. Dafür spreche auch, dass kein
Verfahren gegen ihn hängig, sein Asylgesuch in C._______ abgewiesen
worden und er im (…) (…) nach Albanien zurückgekehrt sei.
Anzufügen sei, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im
Jahr (…) in B._______ gewesen sei. Es bestehe daher Anlass zur An-
nahme, dass sein Vorbringen und die daraus abgeleitete subjektive Furcht,
(…).
Die Argumentation in der Stellungnahme zum Entwurf beschränke sich auf
die Wiederholung der Aussagen des Beschwerdeführers. Weder die Stel-
lungnahme noch die eingereichten Beweismittel (Schreiben eines albani-
schen Schriftstellers, vom Beschwerdeführer verfasster Artikel) seien ge-
eignet, eine Änderung des im Entwurf vertretenen Standpunktes zu recht-
fertigen.
5.3 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz
habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Zur Begründung bringt
er vor, er habe sich in seiner Tätigkeit als (…) in (…) gegen das politische
Establishment und den Kommunismus sowie über die politischen Zustände
in Albanien geäussert. Deshalb sei er in Gefahr. E._______, ein (…), habe
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ihn in diversen Veröffentlichungen als Gegner des ehemaligen kommunis-
tischen Regimes bezeichnet. Im Wesentlichen vertrete er dieselbe politi-
sche Meinung. E._______ habe im Jahr (…) Asyl in der Schweiz erhalten.
Aus dessen Sicht sei er – der Beschwerdeführer – Opfer der albanischen
Regierung.
5.4 Seit (…) 2019 veröffentliche er auf Facebook seine (…) Arbeiten. Unter
anderem habe er einen Beitrag geschrieben, in welchem er F._______, ei-
nen (…), als Spion bezeichne und die gesamte Entwicklung der albani-
schen Regierung in den letzten fünfzig Jahren darstelle. Durch diese Pub-
likation habe er sich gegen die albanische Regierung gestellt und sei ihr
deshalb ein Dorn im Auge. F._______ betreibe ebenfalls eine Facebook-
Seite, auf welcher er bis Januar 2019 durchschnittlich alle (…) Tage einen
Beitrag veröffentlicht habe. Seit der Publikation seines Aufsatzes erscheine
durchschnittlich nur noch alle (…) Monate ein Beitrag. Dies sei ein Indiz
dafür, dass F._______ seinen Beitrag für äusserst relevant halte. Er sei
überzeugt, dass Letzterer auf eine Reaktion der albanischen Literatur und
Regierung warte, welche dann eine Gefahr für sein Leben (des Beschwer-
deführers) darstelle. Aus dessen Verhalten sei ersichtlich, dass seine Pub-
likationen innerhalb der albanischen Gesellschaft Relevanz hätten. Die In-
formationen, die er in seinem Aufsatz präsentiert habe, sollten der Öffent-
lichkeit nicht zugänglich gemacht werden, weshalb die albanische Regie-
rung ein Interesse daran habe, ihn zum Schweigen zu bringen. E._______
belege in seinen Veröffentlichungen ebenfalls, dass er (der Beschwerde-
führer) in Albanien nicht in Sicherheit leben könne.
5.5 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Vorab ist
darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat Albanien als verfolgungssicheren
Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat (vgl. dazu
Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR
142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als sogenanntes "Safe Country"
beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame
staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nicht-
staatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine re-
lative Verfolgungssicherheit, weshalb im Einzelfall auf Grund konkreter und
substantiierter Hinweise diese Regelvermutung umgestossen werden
kann. Solche konkreten und substantiierten Hinweise vermochte der Be-
schwerdeführer nicht darzutun. Insbesondere wurde mit Verfügung vom
1. Juni 2018 der Auskunftsbehörde für Ex-Staatssicherheitsdokumente
festgestellt, dass der Beschwerdeführer bisher nicht überwacht oder be-
fragt worden sei und über ihn keine Daten vorliegen würden. Vor diesem
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Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund
der Veröffentlichung seines Beitrages, worin er seine persönliche Sicht-
weise der historischen Fakten aufarbeitet und darstellt, in Gefahr geraten
sollte. Damit und mit dem Wiederholen seiner Vorbringen gelingt es dem
Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz das Vorliegen
der Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint hat. Um Wiederholungen
zu vermeiden, kann auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden.
Demnach hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint
und das Asylgesuch gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt,
dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung
mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und
keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind,
die gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen.
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7.3 Der Bundesrat hat Albanien als sicheren Staat erklärt, in den die Rück-
kehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG). Vorliegend spre-
chen weder die aktuelle politische Lage in Albanien noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Der Be-
schwerdeführer verfügt über eine fundierte Ausbildung und jahrelange Be-
rufserfahrung. Zudem leben seine nächsten Verwandten (seine Mutter,
seine Ehefrau und seine Kinder) nach wie vor im Heimatland. Die Vor-
instanz hat weiter zutreffend festgehalten, dass auch eine allfällige (…) Be-
handlung sowie die notwendige Behandlung seiner (…)-Erkrankung im
Heimatstaat gewährleistet ist. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zu-
mutbar.
7.4 Der Beschwerdeführer ist legal mit seinem bis 2020 gültigen Reisepass
in die Schweiz gereist, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und amtlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gel-
ten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger