B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4389/2013
U r t e i l v o m 9 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiber David Wenger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei,
vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Juni 2013 / N (…).
E-4389/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen türkischen Staatsan-
gehörigen kurdischer Ethnie, der eigenen Angaben zufolge aus
B._______, Provinz Bingöl, stammte und sich zuletzt in C._______ auf-
hielt. Diese Stadt verliess er am 5. Juni 2010 im Laderaum eines LKW
und reiste am 9. Juni 2010 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch einreichte. Dort
wurde er am 11. Juni 2010 ein erstes Mal befragt. Am 24. Juni 2010 hörte
ihn das BFM zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Be-
schwerdeführer geltend, seine Familie sei politisch engagiert und werde
deshalb verfolgt. Mehrere Brüder und eine Schwester seien anerkannte
Flüchtlinge in Europa. Selbst habe er sich bei der Demokratik Toplum
Partisi (DTP, Partei der Demokratischen Gesellschaft) sowie beim Men-
schenrechtsverein Insan Haklari Dernegi (IHD) engagiert. Innerhalb der
DTP habe er in der Kommission der Jugendfraktion mitgewirkt, Konzerte
und Kundgebungen organisiert sowie bei Wahlen mitgeholfen. Für den
IHD habe er an Pressekonferenzen teilgenommen, über Dörfer berichtet,
die in Brand gesetzt wurden, diese besucht und mit ansässigen Familien
gesprochen. Wegen der politischen Tätigkeit seiner Familie sei er wieder-
holt unter Druck gesetzt, bedroht und gefoltert worden. Das erste Mal sei
er mit 14 Jahren verhaftet und dann immer wieder für zwei bis vier Tage
festgenommen resp. in Untersuchungshaft gesetzt und dabei jeweils ge-
foltert worden. Das Haus seiner Familie sei durchschnittlich zweimal pro
Woche durchsucht worden. Der Beschwerdeführer habe an der Universi-
tät Betriebswirtschaft studiert. Wegen der Festnahmen und Schikanen
habe er jedoch sein Studium nicht in Ruhe fortführen können, weshalb er
das Fernstudium im November 2008 habe abbrechen müssen. Die letz-
ten beiden Male sei er im Februar 2009 in Haft genommen und gefoltert
worden. Am 13. August 2009 habe ihn eine zivile Gruppe in einen Wald
gebracht und aufgefordert, als Spitzel tätig zu sein. Man habe ihm mit ei-
ner Waffe den Tod angedroht, weshalb er der Aufforderung nachkam. Am
14. August 2009 sei er nach C._______ gereist, wo er sich nach zehn
Monaten zur Ausreise entschied, da er dort als Kurde überall ausge-
schlossen worden sei und keine Arbeit finden konnte.
B.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende
Dokumente ein: Bestätigung der D._______-Fernuniversität; einen IHD-
Mitgliederausweis; Fotos, welche ihn an einer Demonstration sowie vor
E-4389/2013
Seite 3
dem DTP-Büro in Bingöl zeigen; eine Bestätigung seines Anwaltes; Rei-
sepässe seiner Brüder sowie diverse Dokumente betreffend das Asylver-
fahren seines Bruders E._______ in Deutschland.
C.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM im
Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten
weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen.
D.
Mit Eingabe vom 2. August 2013 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht, unter Beilage der auf den S. 3 und 15 ge-
nannten Beweismittel, Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung
des BFM sei aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an das
BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und
dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzu-
lässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer von Amtes wegen die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. Schliesslich sei dem Beschwerdefüh-
rer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm der
unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Anwalt beizuordnen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2013 hiess die damals zuständige
Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies sie ab. Auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das BFM wurde –
unter Beilage sämtlicher Akten – ersucht, bis zum 23. August 2013 eine
Vernehmlassung einzureichen.
F.
Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 22. August 2013 vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest. Die Vernehmlassung ist dem Beschwerde-
führer am 26. August 2013 zur Kenntnis zugestellt worden. Zugleich wur-
de er eingeladen, bis zum 10. September 2013 eine Replik und entspre-
chende Beweismittel einzureichen.
E-4389/2013
Seite 4
G.
Mit Eingabe vom 10. September 2013 replizierte der Beschwerdeführer
und reichte eine Kostennote ein.
H.
Am 14. Oktober 2013 überstellte der Zivilstandskreis F._______ dem
Bundesverwaltungsgericht eine Trauungsmitteilung, wonach der Be-
schwerdeführer mit G._______, türkische Staatsangehörige, wohnhaft in
H._______, am (...) die Ehe eingegangen ist. G._______ besitzt eine C-
Niederlassungsbewilligung mit Gültigkeit bis
18. Mai 2018.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2013 wurde der Beschwerde-
führer aufgefordert, dem Gericht bis zum 9. Dezember 2013 schriftlich
mitzuteilen, ob er die Beschwerde zurückzieht oder an ihr festhalten will.
Zudem wurde der Beschwerdeführer mit gleicher Fristansetzung ersucht,
dem Gericht mitzuteilen, ob ein Gesuch um Familiennachzug hängig ist
und dem Gericht eine Kopie desselben zuzustellen oder aber schriftlich
mitzuteilen, aufgrund welcher Umstände von einem Gesuch um Famili-
ennachzug abgesehen wird.
J.
Mit Schreiben vom 27. November 2013 teilte der Beschwerdeführer mit,
dass er an seiner Beschwerde festhalte. Ferner überstellte er eine Kopie
des Gesuchs um Familiennachzug. Am 16. Dezember 2013 erteilte ihm
der Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
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Seite 5
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die aus dem Anspruch
auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht im Zusammenhang
mit dem Wegweisungsvollzug verletzt. Die Rüge geht fehl. Gemäss kon-
stanter Rechtsprechung muss der Entscheid so abgefasst sein, dass der
Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Namentlich müssen die
Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten
liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Vor-
liegend hat die Vorinstanz genügend dargelegt, aus welchen Gründen sie
den Vollzug der Wegweisung als zumutbar erachtet. Namentlich hat sie
festgestellt, dass weder die herrschende politische Lage noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit sprechen würden. Die Beschwerde
selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war.
Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. Im Übrigen ver-
kennt der Beschwerdeführer, dass ein allfälliges Wegweisungshindernis
von ihm selbst nachgewiesen werden müsste. Es gilt der gleiche Beweis-
standard wie bei der Geltendmachung der Flüchtlingseigenschaft; das
heisst, Wegweisungshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148)
4.
4.1 Gemäss Art. 3 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich
Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E-4389/2013
Seite 6
4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flücht-
lingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
gestützt werden.
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dass die Angaben des Beschwerdeführers unglaubhaft und seine Vor-
bringen asylrechtlich nicht relevant seien. Zur Begründung führt sie im
Wesentlichen aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien tat-
sachenwidrig, da er trotz angeblicher Mitgliedschaft beim DTP keinen
Mitgliederausweis eingereicht habe und dies damit begründete, die Partei
stelle gar keine solchen Ausweise aus. Ferner habe er als Mitglied der
DTP-Jugendkommission Musikkonzerte organisiert, sei indes nicht im-
stande gewesen anzugeben, wann und wo diese Konzerte stattgefunden
haben. Auch seien die Schilderungen seiner angeblichen Tätigkeiten für
den IHD unsubstantiiert und oberflächlich geblieben. Der Beschwerdefüh-
rer sei nicht in der Lage gewesen, die Arbeit eines Vertreters oder Helfers
des IDH korrekt und überzeugend wiederzugeben. Im Weiteren habe der
Beschwerdeführer bezüglich seiner angeblichen Verfolgung nicht ange-
ben können, wann er zuletzt festgenommen worden sein soll und ob ge-
gen ihn ein Strafverfahren laufe oder nicht. Die von ihm behauptete vier-
tägige Untersuchungshaft respektive den polizeilichen Gewahrsam habe
er mit keinerlei Dokumenten belegen können. Die ihm angeblich auf dem
Polizeiposten zugefügten schweren Folterungen habe er zudem nicht
dem IHD gemeldet, obwohl er selbst IHD-Mitglied gewesen sein soll. Der
Beschwerdeführer habe tatsachenwidrig erklärt, der IDH würde sich nur
bei sehr bekannten Persönlichkeiten gegen Folter einsetzen. Schliesslich
sei die Aussage unrealistisch und übertrieben, das Haus seiner Familie
sei zweimal wöchentlich von türkischen Sicherheitskräften durchsucht
worden. Wären die türkischen Behörden tatsächlich derart intensiv an
seiner Verfolgung interessiert gewesen, dann hätten sie auch ein Verfah-
ren gegen ihn eingeleitet.
5.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, eine
Verletzung von Bundesrecht oder eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststel-
E-4389/2013
Seite 7
lung darzutun. Es kann vorab auf die einlässliche Begründung in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend und zu den Be-
schwerdevorbringen ist Folgendes festzuhalten:
5.2.1 Die Aussagen des Beschwerdeführers zur politischen Tätigkeit für
den IDH blieben in der Tat ausgesprochen allgemein. Daran ändern auch
die nachträglichen Ausführungen seines Rechtsvertreters – über die ziel-
gerichtete Zerstörung kurdischer Dörfer durch die türkische Armee –
nichts, zumal der Beschwerdeführer neben dem Besuch dieser Dörfer
gemäss eigenen Angaben auch andere Unterstützungsarbeiten geleistet
haben will, die er aber – trotz Aufforderung – in keiner Weise genauer
ausführt. Bezüglich der von ihm als Mitglied der DTP-Jugendkommission
organisierten Musikkonzerte kann der Beschwerdeführer zwar die Lokali-
tät nennen, nicht einmal annäherungsweise aber ein einziges Datum, ob-
schon er die fraglichen Konzerte alle im Vorjahr der Anhörung organisiert
haben will. Ferner hat das Gericht keinen Anlass, an den Erfahrungen
und Erkenntnissen der Vorinstanz zu zweifeln, wonach die DTP ihren Mit-
gliedern Mitgliedschaftsausweise ausstellt. Zudem ist nicht nachvollzieh-
bar und widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer die ihm seitens der
Polizei angeblich zugefügten Folterungen vom Menschenrechtsverein
IHD – dessen Mitglied er selbst ist – nicht dokumentieren lassen wollte
und dies mit seiner Furcht vor Publizität und entsprechenden Repressa-
lien durch die Polizei begründet, kurze Zeit später aber zuvorderst an ei-
ner DTP-Kundgebung teilnimmt und sich dabei fotografieren lässt. Die
behaupteten Folterungen wurden zudem auch in der Schweiz nicht durch
ein ärztliches Zeugnis bekräftigt. Unter diesen Umständen ist der vor-
instanzliche Schluss, das Aussageverhalten zur politischen Tätigkeit so-
wie zur Verfolgungslage wirke konstruiert und nicht selbst erlebt, nicht zu
beanstanden.
5.2.2 Die an verschiedenen Stellen geübte Kritik in der Beschwerde, das
Protokoll gebe die Aussagen des Beschwerdeführers nicht richtig wieder,
findet keine Stütze in den Akten. Vielmehr steht fest, dass der Beschwer-
deführer die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls unterschriftlich
bestätigt hat. Das gilt auch für die Rückübersetzung. Weder ist ersichtlich
noch wird in der Beschwerde dargetan, inwieweit die Vorinstanz den
rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt
haben soll.
5.2.3 Der Beschwerdeführer vermag durch das blosse Wiederholen der
Vorbringen und das Festhalten an deren Glaubhaftigkeit die vorinstanzli-
E-4389/2013
Seite 8
che Beweiswürdigung in keinem anderen Licht erscheinen zu lassen. So
blieben namentlich seine Schilderungen über die ihm widerfahrenen In-
haftierungen und Folterungen ohne Beleg. Es stand ihm genügend Zeit
zur Verfügung, um allfällige Beweismittel zu besorgen. Von einer Abnah-
me der in Aussicht gestellten Beweismittel und einer ergänzenden Befra-
gung des Beschwerdeführers kann in antizipierter Beweiswürdigung ab-
gesehen werden, weil sie am bisherigen Beweisergebnis nichts zu än-
dern vermögen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
5.2.4 Der Beschwerdeführer macht zwar eine Reflexverfolgung geltend,
unterlässt es aber auch hier, diese näher auszuführen respektive zu be-
gründen, inwiefern die Verfolgung seiner nunmehr in I._______ als aner-
kannte Flüchtlinge lebenden Brüder im Zusammenhang stehen soll mit
seiner angeblich eigenen Verfolgung. Da der Beschwerdeführer im Übri-
gen keine eigene asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen kann, fehlt
die Grundlage für eine begründete Furcht vor zukünftiger Reflexverfol-
gung wegen seiner ins Ausland geflüchteten Brüder, wie die Vorinstanz
korrekt festhält. Daran ändern auch die eingereichten Beweismittel nichts.
5.2.5 Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung ist auch
nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz mögliche Asylgründe im Zu-
sammenhang mit dem Militärdienst und der fehlenden Arbeitsmöglichkeit
geprüft und diese aus zutreffenden Gründen verneint hat.
5.3 Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzu-
stellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind.
Er hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Er erfüllt die
Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt hat.
6.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder
darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie. Die
Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsu-
chende Person im Besitze einer gültigen Niederlassungs- oder Aufent-
haltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder Anspruch auf
Erteilung einer solchen hat.
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Seite 9
6.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab Ein-
reichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig an-
geordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder
bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem
Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufent-
haltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Er-
teilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der
Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Auslän-
derbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
zu befinden hat. Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung
deshalb nicht zu verfügen, falls ein grundsätzlicher Anspruch auf Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, über den konkret zu befinden
die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist. Ist die asylsuchende Per-
son nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung,
ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zu-
ständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu
prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1
AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder Freizügig-
keitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung vermitteln, fällt als Anspruchsgrundlage Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesge-
richtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. zuletzt Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-1551/2013 vom 2. Mai 2013, mit Verweisen).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Nie-
derlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung noch über einen selbständigen
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Folglich ist die Rele-
vanz von Art. 8 EMRK zu prüfen.
6.2 Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres
Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz
(Ziff. 1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen,
soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen
Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für
das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung,
zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral
oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2).
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Seite 10
Art. 8 EMRK garantiert zwar das Recht auf Achtung des Privat- und Fami-
lienlebens, enthält aber kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten
Staat. Es kann aber das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung
des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einem Ausländer, dessen
Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das
Familienleben vereitelt wird. Der sich hier aufhaltende Familienangehöri-
ge muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung seinerseits über ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist,
wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewil-
ligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt,
die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I
143 E.1.3.1).
6.3 Der Beschwerdeführer hat am (...) mit G._______, einer türkischen
Staatsangehörigen, die Ehe geschlossen. G._______ besitzt eine
schweizerische C-Niederlassungsbewilligung mit Gültigkeit bis zum (…).
Es ist mithin von einem gefestigten Anwesenheitsrecht der Ehegattin des
Beschwerdeführers in der Schweiz auszugehen.
6.4 Infolge des gefestigten Anwesenheitsrechts der Ehegattin, kann sich
auch der Beschwerdeführer auf Art. 8 EMRK berufen. Die Vorfrage, ob
den Familienangehörigen grundsätzlich ein Anspruch gestützt auf die ge-
nannte Norm zusteht, ist somit zu bejahen. Die konkrete Beurteilung des
Anspruchs ist nicht mehr Sache des Bundesverwaltungsgerichts. Mit Ein-
gabe vom 14. November 2013 hat die Ehefrau bei der Fremdenpolizei der
Stadt Bern ein Gesuch um Familiennachzug betreffend den Beschwerde-
führer eingereicht. Damit liegt die Zuständigkeit zum Entscheid über eine
Wegweisung und deren allfälligen Vollzug bei der kantonalen Migrations-
behörde.
6.5 Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird praxisgemäss
aufgehoben, wenn ein Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise
bejaht wird (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungs-
gericht E-381/2013 vom 14. Mai 3013. E.4.4.2, vgl. auch Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-5547/2008 vom 16. März 2011, mit Verweis).
Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzuges; allfällige Wegweisungshindernisse sind durch die
kantonale Migrationsbehörde zu prüfen.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des
E-4389/2013
Seite 11
BFM vom 25. Juni 2013 in Dispositivziffer 3 (verfügte Wegweisung) auf-
zuheben ist. Im Übrigen ist die Beschwerde betreffend die Dispositiv-
ziffer 1 (Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft) und Dispositivziffer 2
(Ablehnung Asylgesuch) abzuweisen, soweit sie nicht betreffend Disposi-
tivziffer 4 und 5 nachträglich gegenstandslos geworden ist (Vollzug der
Wegweisung).
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unter-
liegende Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die angefochtene Verfügung ist im
Wegweisungspunkt nicht wegen eines Beschwerdevorbringens aufzuhe-
ben, sondern deshalb, weil der Beschwerdeführer nachträglich durch sein
Verhalten die Unzuständigkeit der Beschwerdeinstanz bewirkt hat (Art. 15
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ent-
sprechend hätte der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Ver-
fahrens zu tragen. Da ihm mit Zwischenverfügung vom 8. August 2013
die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4389/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfügung des BFM vom 25. Juni 2013 wird in Dispositivziffer 3 auf-
gehoben; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht
gegenstandslos geworden ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger David Wenger
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