Abtei lung V
E-4390/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 0 9
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
A._______, geboren (...),
Iran,
vertreten durch Waltraud Weber, Rechtsberatungsstelle
für Asyl Suchende St. Gallen / Appenzell, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 20. Mai 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4390/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat ungefähr am 7. Azar 1382 (circa 28. November 2003) und
gelangte am 18. Dezember 2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle
in die Schweiz, wo er am 20. Dezember 2003 um Asyl nachsuchte. Am
24. Dezember 2003 fand in B._______ die Empfangsstellenbefragung
statt, und am 4. Februar 2004 erfolgte die Anhörung zu den
Asylgründen durch das C._______. Am 21. März 2005 wurde der
Beschwerdeführer vom BFM ergänzend angehört.
Im Wesentlichen machte er dabei geltend, er sei in D._______,
Provinz (...), geboren, wo er zusammen mit seiner Mutter und seiner
Schwester bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Nach seiner
Grundschulausbildung habe er eine zweijährige Ausbildung im
Fachbereich E._______ erfolgreich abgeschlossen. Wegen seines
unislamischen Erscheinungsbildes (...) sei er mehrmals festgenommen
worden. Nach seiner erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum
F._______ habe er im Sommer 1380 (2001) ein eigenes (...)geschäft in
D._______ eröffnet, wo er zeitweise verbotene Bücher sowie illegales
Internetmaterial – (...) – auf Videokassetten sowie CD's gebrannt,
vervielfältigt und unter Verwandten, Bekannten und Freunden verteilt
habe. Zeitweise habe er die verbotenen Bücher, CD's und
Videokassetten auch bei sich zu Hause sowie im Geschäft gelagert
und sie teilweise auf der Festplatte seiner Hardware gespeichert.
Anfang Azar 1382 (3. Woche November 2003) seien acht oder neun
Beamte von Amaken (Polizei) und vom Etelaat (Geheimdienst) in sein
Geschäft gekommen und hätten seine Computer, sämtliche
Videokassetten, CD's und Bücher konfisziert, darunter auch seine
Identitätsdokumente. Daraufhin hätten sie ihm eine "Art Quittung" (vgl.
A8 S. 11) ausgehändigt, worauf das beschlagnahmte Inventar
aufgeführt gewesen sei. Beim Verlassen seines Geschäfts hätten die
Beamten verlauten lassen, dass er seine Gegenstände in drei Tagen
auf dem Posten des Etelaat wieder abholen könne. Weil er von all dem
illegalen Inhalt seines Materials, welches die Behörden konfisziert
hätten, gewusst habe, sei er aus Angst vor weiteren Nachteilen nicht
mehr zu seiner Familie nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sich
bei einem Freund versteckt. Am folgenden Tag, nachdem er zuvor
nach Hause angerufen und seine Mutter vor einer eventuellen Razzia
gewarnt habe, habe eine Hausdurchsuchung zu Hause bei seiner
Seite 2
E-4390/2006
Familie stattgefunden, und die Behörden hätten nach seinem Verbleib
gefragt. Aus Angst vor weiteren Konsequenzen habe er daher sein
Heimatland verlassen.
Im Rahmen der ergänzenden Anhörung vom 21. März 2005 durch das
BFM machte der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, er sei zum
Christentum konvertiert und habe dieses Bekenntnis mit der Taufe in
G._______ (Nähe H._______) öffentlich bezeugt (vgl. A15 S. 13).
Am 31. März 2005 (Datum Poststempel) legte der Beschwerdeführer
kommentarlos ein Schreiben der Stiftung I._______ vom 24. März
2005 sowie eines des J._______ vom 31. März 2005, die Taufe des
Beschwerdeführers bestätigend, zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2005 (eröffnet am 23. Mai 2005) stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde an die damals zuständige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) vom 22. Juni 2005 (Datum Poststempel)
liess der Beschwerdeführer beantragen, der angefochtene Entscheid
sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen, und die vorläufige Aufnahme sei
anzuordnen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu
verzichten.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Gemeinde K._______, eine
Kopie seines Mitgliederausweises der Demokratischen Vereinigung für
Flüchtlinge ([DVF] gültig von Januar 2005 bis Juni 2005) sowie eine
Dokumentation betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten zu den
Akten und machte subjektive Nachfluchtgründe geltend.
Seite 3
E-4390/2006
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2005 verzichtete die damals
zuständige Instruktionsrichterin der ARK auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und verwies die Behandlung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren
Zeitpunkt.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 27. Juli 2005 die
Abweisung der Beschwerde, worauf der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 15. August 2005 replizierte.
F.
Am 18. Oktober 2006 (Datum Poststempel) liess der
Beschwerdeführer weitere Dokumentationen, seine exilpolitischen
Aktivitäten betreffend, zu den Akten reichen, welche geeignet seien,
seine Flüchtlingseigenschaft wegen des Vorliegens von subjektiven
Nachfluchtgründen herbeizuführen.
G.
In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 31. Oktober 2006
beantragte das BFM erneut die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. November 2006 forderte
der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK den
Beschwerdeführer auf, seine Identitätspapiere sowie Kopien der
Pässe, der Shenasnameh und andere Dokumente, welche die Identität
und den Aufenthalt seiner Familie im Iran belegen, einzureichen.
Seite 4
E-4390/2006
I.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2006 liess der Beschwerdeführer eine
Fotokopie des Todesscheins seines (...), Kopien der Shenasnameh
seines Bruders L._______ und seiner Mutter sowie die
Studentenausweise seiner beiden Schwestern M._______ und
N._______ nachreichen. Zudem reichte er eine Fotokopie eines
eigenen Shenasnameh, lautend auf den Namen O._______, zu den
Akten und machte dabei geltend, aus Furcht vor einer unverzüglichen
Wegweisung aus der Schweiz habe er den Schweizer Asylbehörden
eine falsche Identität angegeben. Sein Name laute nicht, wie
ursprünglich angegeben, A._______, sondern O._______. Seine
geltend gemachten Fluchtgründe und alle weiteren Angaben – mit
Ausnahme der Namen der Eltern – entsprächen hingegen der
Wahrheit.
J.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2007 liess der Beschwerdeführer das
Original seines Maturadiploms sowie eine Fotokopie seines
Zeugnisses (inkl. Übersetzung) für (...) zu den Akten reichen und
mitteilen, dass sein Vorname auf (...) und nicht wie im Schreiben vom
13. Dezember 2006 fälschlicherweise angegeben auf (...) laute. Dieses
Versehen sei durch ein Missverständnis zwischen dem Rechtsvertreter
und dem Beschwerdeführer anlässlich der behelfsmässigen
Übersetzung seiner Dokumente entstanden. Zudem könne er das
Original seines Shenasnameh nicht zu den Akten reichen, zumal
dieser zusammen mit weiteren Dokumenten von den iranischen
Behörden beschlagnahmt worden seien.
K.
Mit Eingabe vom 6. März 2007 (Datum Poststempel) wurde eine
weitere Dokumentation zu den exilpolitischen Tätigkeiten des
Beschwerdeführers nachgereicht.
L.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um
Änderung seiner Personalien im Personalregistratursystem. Dieses
Gesuch wurde vom BFM am 11. Januar 2007 (recte: 11. Juni 2007)
abgelehnt, zumal der Beschwerdeführer bis dato keine
Originalidentitätsdokumente eingereicht habe und der Kopie seines
Shenasnameh sowie seines Originalmaturadiploms bloss
eingeschränkter Beweiswert zukomme. Aufgrund der unglaubhaften
Seite 5
E-4390/2006
Vorbringen bezüglich seiner Vorfluchtgründe, sei somit auch die
Erklärung für das Fehlen des Originals seiner Schenasnameh
unglaubhaft ausgefallen. Auf eine dagegen eingereichte Beschwede
trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. September 2007
nicht ein.
M.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 18. Juni 2007
erneut die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde
dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Juni 2007 zur Kenntnis
gebracht.
N.
Am 7. Januar 2008 reichte der Beschwerdeführer eine vom Amt für
Registrierung in D._______ beglaubigte Kopie seiner Identitätskarte,
ein Begleitschreiben der Mutter sowie den entsprechenden
Briefumschlag zu den Akten. Überdies legte er mehrere Auszüge seine
exilpolitischen Aktivitäten betreffend ins Recht.
O.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2008 informierte der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht über seine
Mandatsniederlegung und die -übernahme durch die
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende St. Gallen/Appenzell.
P.
Am 28. Mai 2008 liess der Beschwerdeführer als weitere Beweismittel
eine Kopie der Vorladung des Revolutionsgerichts vom 12.9.1382
sowie einen Haftbefehl des Justizministeriums der islamischen
Republik Iran ins Recht legen, welcher national für die Dauer von zwei
Monaten gültig sei. Als Grund für die verspätete Eingabe der
Dokumente führte er aus, dass er diese wegen seiner falschen
Angaben zu seiner Identität nicht früher habe einreichen können.
Zudem verbreite er immer noch regimefeindliche Beiträge im Internet.
Q.
Mit Eingabe vom 20. August 2008 (Datum Poststempel) liess der
Beschwerdeführer einen Bericht der Föderation der kurdischen
Vereine in Deutschland vom August 2008 sowie ein ärztliches Zeugnis
seiner Hausärztin vom 17. Juli 2008 zu den Akten reichen. Aus dem
ärztlichen Bericht geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer
rezidivierenden mindestens mittelgradigen depressiven Episode mit
Seite 6
E-4390/2006
somatischem Syndrom leide und seit (...) 2004 von seiner Hausärztin
sowie vom P._______ hausärztlich respektive psychiatrisch betreut
werde. Zusammenfassend ergibt sich aus dem Bericht, dass sich der
Beschwerdeführer wegen seiner depressiven Problematik bereits im
Jahre 2006 therapeutisch habe behandeln lassen, worauf sich sein
gesundheitlicher Zustand stabilisiert habe. Nach Ausschleichen der
antidepressiven Therapie im (...) 2007 sei es im (...) 2008 zu einer
erneuten Zunahme der depressiven Störung mit schwerer depressiver
Episode und latenter Suizidalität gekommen, die Ausdruck der nach
wie vor unklaren Asylsituation des Beschwerdeführers sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, Art. 50 und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Seite 7
E-4390/2006
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigter-
weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt
zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die
begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich
kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und
grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein
(vgl. für die diesbezüglich weiterhin Geltung beanspruchende Praxis
der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 29 E. 2b S. 277, EMARK
1995 Nr. 5 E. 6a S. 43). Überdies muss feststehen, dass die von einer
Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche
Fluchtalternative verfügt.
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
Seite 8
E-4390/2006
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine geltend gemachten Vorfluchtgründe den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten.
Zudem hielten sie den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Im Einzelnen führte das BFM zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
aus, aufgrund der häufigen Kontrollen durch die iranischen Behörden
zur Bekämpfung von sittenwidrigen Film- oder Tonträgern sowie von
Raubkopien sei es sehr unwahrscheinlich und nicht nachvollziehbar,
dass der Beschwerdeführer genanntes illegales Material in seinem
Geschäft zwischengelagert haben solle, um es anderen Personen
weiterzugeben. Auch sein Erklärungsversuch, er habe die Ware nicht
immer in seinem Geschäft gelagert, vermöge seine angebliche
Verhaltensweise nicht zu erklären. Zudem seien seine Vorbringen zur
Art und Weise, wie er seine heiklen Computerdaten geschützt haben
wolle, nicht plausibel ausgefallen, zumal sein Geschäft eigenen
Angaben zufolge vermehrt und in unregelmässigen Abständen – teils
sehr engmaschigen – Kontrollen unterworfen gewesen sei. Vielmehr
hätte sich ein F._______ durchaus verfügbarer und auch im Iran
zugänglicher Sicherheitsvorkehrungen in Form von Soft- oder
Hardware bedienen oder sich entsprechend organisieren können,
wenn er tatsächlich Umgang mit derart heiklen digitalen Daten gehabt
hätte. Auch seien seine Vorbringen zu den angegebenen
Sicherheitsvorkehrungen betreffend die illegalen CD's und Bücher –
die kopierten CD's hätten keine Hülle und keine Aufschrift gehabt und
die Bücher seien in Kartons versteckt gewesen – nicht geeignet, die
Risiken berechenbar und das angebliche Verhalten des
Beschwerdeführers nachvollziehbar zu machen.
In Bezug auf die Hausdurchsuchung sei nicht einsehbar, dass die
Behörden, noch bevor der Termin des Beschwerdeführers zum
Abholen seines Materials auf dem Etelaat unbenutzt verstrichen sei,
einen Tag nach der Razzia in seinem Geschäft, dessen Zuhause zu
einem Zeitpunkt durchsucht hätten, an welchem er selber nicht dort
gewesen sein soll, zumal sie ihn mit diesem Verhalten
unmissverständlich gewarnt und ihm dadurch die Möglichkeit zur
Seite 9
E-4390/2006
Flucht gegeben hätten. Zudem sei er diesbezüglich nicht im Stande,
irgendwelche Dokumente einzureichen, wie beispielsweise einen
Durchsuchungsbefehl respektive ein -protokoll, um seine
Vorfluchtgründe zu stützen. Vielmehr widerspreche er sich in Bezug
auf das Vorhandensein von Dokumenten, indem er anlässlich der
kantonalen Anhörung angegeben habe, eine Art Quittung, das
beschlagnahmte Inventar enthaltend, erhalten zu haben,
demgegenüber anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung zu
Protokoll gegeben habe, nichts Schriftliches erhalten zu haben, was
nach islamischem Gebrauch üblich sei.
Bezüglich der Festnahmen wegen seines "unislamischen
Erscheinungsbildes" sei – so das BFM – zunächst festzustellen, dass
der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll gegeben habe, dass es sich
im Iran mit diesen Problemen habe leben lassen. Darüber hinaus
würden die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Nachteile
das erforderliche Mass an die Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG
nicht erreichen. Hinzu komme, dass es sich bei diesen geltend
gemachten Einschränkungen um disziplinarische Massnahmen
handle, denen sich die ganze Bevölkerung in gleichem Masse zu
unterziehen habe.
Auch bezüglich seiner Konversion zum Christentum bestehe kein
begründeter Anlass, künftig asylrelevanten staatlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt zu sein. Obwohl Konvertiten und Apostaten
gemäss islamischem Recht als Verräter an Gott und dem Islam gelten
würden, und die Scharia für den Tatbestand der Apostasie Sanktionen
bis zur Todesstrafe vorsehe, könne im Iran nicht von einer
automatischen Verfolgung derselben ausgegangen werden. Eine
potentielle Gefährdung im Iran aufgrund einer im Ausland erfolgten
(technischen) Konversion setze voraus, dass der Konvertit den
heimatlichen Behörden bereits vor seiner Ausreise wegen seiner
prononcierten regierungsfeindlichen Haltung aufgefallen sei, was im
vorliegenden Fall aufgrund der Akten äusserst fraglich sei. In
Anbetracht der unglaubhaften Vorfluchtgründe gehöre der
Beschwerdeführer nicht zu den oben beschriebenen gefährdeten
Personenkreisen und laufe bei einer Rückkehr in sein Heimatland
damit nicht Gefahr, ernsthaft staatliche Verfolgungsmassnahmen
gewärtigen zu müssen.
Seite 10
E-4390/2006
3.2
3.2.1 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung
von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen geschlossen worden sei.
Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaub-
haft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Er-
fahrung widersprechen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.). An die
Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt
werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen
Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. An-
gesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung be-
steht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor-
bringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwür-
digung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen
oder nicht (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen,
EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.).
3.2.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis heute
keinerlei Dokumente zu den Akten gereicht hat, welche geeignet sind,
seine Identität zu beweisen, womit er – wie das BFM in seiner
ergänzenden Vernehmlassung vom 31. Oktober 2006 und der
Verfügung vom 11. Juni 2007 zu Recht ausgeführt hat – die ihm
obliegende gesetzliche Wahrheits- und Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8
Abs. 1 AsylG) zwecks Verschleierung seiner Identität missachtet hat.
Auch die vom Beschwerdeführer erst im Verlauf des
Beschwerdeverfahrens behauptete und nachgeschobene neue
Identität (O._______) ist bis dato nicht rechtsgenüglich belegt und im
weiteren Verlauf des Asylverfahrens auch nicht glaubhaft dargelegt
worden. Diesbezüglich wurde die Glaubhaftigkeit seiner Identität
zusätzlich erschüttert, indem er zunächst angab, (...) zu heissen (vgl.
Eingabe vom 13. Dezember 2006), und daraufhin in seinem Schreiben
vom 17. Januar 2007 behauptete, (...) zu heissen. Daran vermögen
auch die der Eingabe vom 13. Dezember 2006 beigelegten Kopien des
Shenasnameh respektive eines Zeugnises (...) vom 7. Februar 2001
nichts zu ändern, zumal diese Dokumente in Anlehnung an die
Rechtsprechung nicht geeignet sind, seine tatsächliche Identität zu
Seite 11
E-4390/2006
belegen (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/7). Dies umso weniger, als
es sich dabei um nicht verifizierbare Fotokopien von Schriftstücken
handelt, welchen kein Beweiswert beigemessen werden kann, da sie
nicht als fälschungssicher bezeichnet werden können (vgl. ebenda, E.
5.1). Ebenso kann der Beschwerdeführer auch aus dem
nachgereichten Maturadiplom im Original nichts zu seinen Gunsten
ableiten, da ein solches Dokument offensichtlich kein
rechtsgenügliches Identitätspapier im geforderten Sinne darstellt. Des
Weiteren vermag der Beschwerdeführer auch nicht darzulegen, wie
seine Angehörigen in Besitz einer Fotokopie seines Shenasnahmeh
gelangen konnten, zumal seine Identitätskarte zusammen mit weiteren
Dokumenten von den iranischen Behörden beschlagnahmt worden
sein soll (vgl. A1 S. 4, A8 S. 2; Eingabe vom 17. Januar 2007).
Aufgrund des Erwähnten ist die Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers grundsätzlich in Frage gestellt.
3.2.3 Was die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten in Bezug auf
die geltend gemachten Sicherheitsvorkehrungen seines illegalen
Materials, die Angaben zum Ausmass der behördlichen Kontrollen
sowie zur Hausdurchsuchung anbelangt, kann auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach er hierüber
unglaubhafte und der Logik des Handelns widersprechende Angaben
gemacht habe. Die Entgegnung in der Beschwerdeschrift, wonach der
Beschwerdeführer aufgrund seines jugendlichen Alters die Gefahren,
welche eine solche Tätigkeit mit sich bringe, als gering eingeschätzt
habe, muss zudem als reine Schutzbehauptung gewertet werden,
zumal der damals knapp (...)-jährige Beschwerdeführer als angeblich
ausgebildeter F._______ die hohen Risiken dieser unzuverlässigen
Schutzmassnahmen hätte abschätzen können müssen. Diesbezüglich
gab er im Rahmen der direkten Anhörung selbst an und führte auch in
seiner Rechtsmitteleingabe aus, dass ein F._______ respektive die
staatlichen Behörden keine Mühe haben würden, die Dateien auf
seinem Computer zu finden, obwohl er die Computerspeicher gelöscht
oder die kritischen Daten im Windows verborgen habe (vgl. A8 S. 6
und S. 9; Beschwerdeschrift S. 3). Aufgrund seiner Aussagen hätte
dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein müssen, dass er in
einem solch totalitären System jederzeit mit einer engmaschigen
Kontrolle sowie einer Konfiszierung von illegalem Material und einer
möglichen Festnahme hätte rechnen müssen, zumal im Iran gerade
solche Geschäfte im Fokus von behördlichen Kontrollen stehen (vgl.
Seite 12
E-4390/2006
A1 S. 5; A8 S. 7; A15 S. 4 f.). Nach dem Gesagten entbehrt der
pauschale Einwand, wonach die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen
ausreichend und das Verhalten des Beschwerdeführers nicht
leichtsinnig gewesen seien, jeglicher Grundlage. Zudem ist nicht
einsehbar, dass gesperrte – und damit illegale – Internetseiten mit
teuren Telefonkarten entsperrt werden können, die von drei staatlichen
und einer privaten Telefonfirma in D._______ angeboten würden (vgl.
A1 S. 5 f.). Es entbehrt jeglicher Logik, dass gerade im Iran der
Internetzugang auf "illegale" Web-Seiten mittels staatlicher
Unterstützung möglich sein soll, zumal die Behörden restriktiv gegen
die Verbreitung, den Handel und gegen den Gebrauch von illegalem
Internetmaterial vorgehen. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer
bei der Ersbefragung zu Protokoll, der Etelaat habe ihn angewiesen,
die beschlagnahmte Ware nach drei Tagen abzuholen (vgl. A1 S. 5),
wohingegen er anlässlich der direkten Anhörung und der ergänzenden
Bundesanhörung vom nächsten beziehungsweise übernächsten Tag
sprach (vgl. A8 S. 9; A15 S. 5). Nicht nachvollziehbar scheint überdies,
dass die in seinem Laden zur Zeit der Durchsuchung angeblich
anwesenden Personen von den Beamten hinausgewiesen und nicht
selbst kontrolliert worden seien, zumal davon ausgegangen werden
kann, dass sie als potentielle Käufer illegaler Ware ebenfalls im Visier
behördlicher Kontrollen stehen.
Weiter wird in der Beschwerdeschrift nochmals ausgeführt, nach der
Geschäftsdurchsuchung sei er bei einem Freund (P.R.) untergetaucht
und habe sich während fünf/sechs Tagen bei diesem versteckt
gehalten, bevor er geflüchtet sei. Dazwischen habe er seine Mutter
angerufen, sie vor einer allfälligen Razzia gewarnt und darum gebeten,
all seine heiklen CD's und Bücher zu verstecken. Bereits am Folgetag
seien die Behörden vom Etelaat gekommen, hätten das Haus
durchsucht und bei seiner Mutter nach ihm gefragt. Bei der
Hausdurchsuchung hätten diese jedoch nichts Belastendes gefunden.
Diesbezüglich muss der Feststellung des BFM gefolgt werden, wonach
nicht nachvollzogen werden kann, dass die Behörden des Etelaat,
noch bevor der Termin des Beschwerdeführers zum Abholen seines
Materials unbenutzt verstrichen sei, dessen Zuhause zu einem
Zeitpunkt durchsucht hätten, zu dem er selber nicht anwesend
gewesen sein soll. Wäre dem so gewesen, wären die Behörden mit
Sicherheit davon ausgegangen, dass seine anwesenden
Familienangehörigen ihn hätten warnen können, womit sich die
Wahrscheinlichkeit einer Verhaftung erheblich vermindert hätte. In
Seite 13
E-4390/2006
diesem Zusammenhang ergibt sich entgegen anderer Auffassung nicht
schlüssig, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund der geltend
gemachten behördlichen Kontrolle und Konfiskation von angeblich
illegalem Material, was bis heute nicht belegt ist, behördlich gesucht
worden sei, obwohl bei ihm zu Hause nichts "Heikles" gefunden
worden sei (vgl. A8 S 6; A15 S. 8 F: 79; Beschwerdeschrift S. 4).
Zudem ist den Akten auch nicht zu entnehmen, dass die Behörden
des Etelaat seine Bekannten (insbesondere seinen Freund P.R.) sowie
seine Familienangehörigen seinetwegen behelligt hätten. Demzufolge
lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb die iranischen Behörden ein
Interesse gehabt hätten, den Beschwerdeführer in der von ihm geltend
gemachten Weise zu verfolgen, obschon diese ihn mit nicht allzu
grossem Aufwand hätten ausfindig machen können, zumal er mit
seinem Bruder L._______ stets in E-Mail-Kontakt gestanden und
monatlich telefonischen Kontakt mit seiner Mutter gehabt habe, dies im
Bewusstsein, dass die Telefonleitung abgehört worden sei (vgl. A 15
S. 2 und S. 8 f., Beschwerdeschrift S. 4). Dass der Beschwerdeführer
diesbezüglich derart grobfahrlässig gehandelt hat, obschon er von der
Überwachung des Telefonanschlusses gewusst haben soll, ist
aufgrund des oben Ausgeführten wenig plausibel. Insofern vermögen
diese Ausführungen und jene bezüglich der Kontaktaufnahme mit
seiner Familie nicht zu überzeugen.
Schliesslich erwecken die am 28. Mai 2008 ins Recht gelegten
Farbkopien, mit nicht amtlich beurkundeter Übersetzung, der
Vorladung auf das Revolutionsgericht, ausgestellt am 12.9.1382, sowie
des Haftbefehls vom Justizministerium der islamischen Republik Iran
einen wenig authentischen Eindruck. Mit Bezug auf die anderen
eingereichten Dokumente ist festzuhalten, dass nach Kenntnis des
Bundesverwaltungsgerichts Verfahrensdokumente aller Art im
Heimatland des Beschwerdeführers ohne grösseren Aufwand käuflich
erworben werden können, was deren Beweiswert grundsätzlich in
Frage stellt. Die vorliegend eingereichten Unterlagen vermögen eine
tatsächlich bestandene Verfolgungssituation umso weniger zu belegen,
als dass es sich dabei um nicht verifizierbare Fotokopien handelt,
denen aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit kein Beweiswert
beigemessen werden kann. Zudem sind die Schriftstücke ohne
ersichtliche Veranlassung offensichtlich einige Zeit nach der Ausreise
des Beschwerdeführers ausgestellt worden. Des Weiteren ist
festzustellen, dass der Haftbefehl – bei Annahme von dessen Echtheit
– national für die Dauer von zwei Monaten gültig war und mithin heute
Seite 14
E-4390/2006
keine Gültigkeit mehr entfaltet. Insgesamt lassen sich den
eingereichten Dokumenten damit keine konkreten, auf den
Beschwerdeführer bezogenen Hinweise entnehmen, aufgrund derer
geschlossen werden müsste, dass er bei einer Rückkehr mit grosser
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrechtlich
erheblichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre.
3.2.4 Insgesamt ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu
schliessen, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe als
unglaubhaft zu werten sind. Es erübrigt sich somit, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde, in der Replik und in den weiteren
Eingaben des Beschwerdeführers näher einzugehen, da sie nicht
geeignet sind, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz in Zweifel zu
ziehen. Mit Verweis auf die zu Recht erfolgten Erwägungen des BFM
ist die erhobene Rüge der Verletzung von Bundesrecht als
unbegründet zu bezeichnen.
3.3
3.3.1 Es bleibt somit noch die Frage, ob der Beschwerdeführer zu
Recht begründete Furcht geltend macht, aufgrund seines
Erscheinungsbildes bei einer Rückkehr in den Iran staatliche
Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG gewärtigen zu
müssen. Die Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen
ist dann im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant, wenn glaubhaft ge-
macht wird, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfol-
gung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
rer Zukunft verwirklichen. Ob in casu eine solche Wahrscheinlichkeit
besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beur-
teilen. Diese ist zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte
und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergän-
zen.
3.3.2 Die vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffe im Rahmen
der behördlichen Festnahmen aufgrund seiner äusseren Erscheinung
erreichen die für eine asylrelevante Verfolgung erforderliche Intensität
klarerweise nicht und lassen den Aufenthalt des Beschwerdeführers im
Heimatland nicht als objektiv unzumutbar erscheinen. Ein
unerträglicher psychischer Druck lässt sich vorliegend zudem nicht
bejahen, weil mit diesem Begriff im Gesetz nicht ein Auffangtatbestand
geschaffen werden sollte, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib,
Leben oder Freiheit asylrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese
Seite 15
E-4390/2006
Formulierung erlauben, auch staatliche Massnahmen zu erfassen, die
sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit
richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben
verunmöglichen (vgl. BBl 1983 III 783). Die Anforderungen an
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck erzeugen,
sind grundsätzlich hoch. Die vom Beschwerdeführer genannten
Schwierigkeiten waren für diesen gegebenenfalls belastend, haben
jedoch nicht zu einer eigentlichen Zwangslage führen können, die es
ihm verunmöglicht hätte, weiterhin im Heimatland zu verbleiben. So
gab der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll, dass er mit diesem
Problem im Iran habe leben können (vgl. A1 S. 6; A15 S. 11).
Zusammenfassend kann aufgrund seines äusseren
Erscheinungsbildes nicht auf das Vorliegen einer begründeten Furcht
vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden.
3.4
3.4.1 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer subjektive
Nachfluchtgründe geltend, so einerseits wegen der angeführten
Konversion zum christlichen Glauben und andererseits wegen seiner
exilpolitischen Tätigkeit bei der DVF.
3.4.2 In Bezug auf die geltend gemachte Konversion reichte der
Beschwerdeführer am 31. März 2005 – Datum Poststempel – eine
Taufbescheinigung der Q._______ vom 24. März 2005 sowie eine der
J._______ (christliche Vereinigung mit Sitz in R._______; Anm.
Bundesverwaltungsgericht) vom 31. März 2005 zu den Akten,
nachdem er bis dato in Bezug auf seine Religionszugehörigkeit ausser
der Angabe, er sei schiitischen Glaubens (A1 S. 2), nichts
Weitergehendes vorgebracht hatte. Soweit er mit den nachgereichten
Dokumenten seinen Befürchtungen vor allfälligen Behelligungen
seitens des iranischen Staates im Zusammenhang mit seiner neuen,
christlichen Gesinnung Ausdruck verleihen will, ist Folgendes
festzuhalten:
Das Bundesverwaltungsgericht ist in einem kürzlich ergangenen und
zur Publikation vorgesehenen Urteil (vgl. D-3357/2007 vom 9. Juli
2009) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation
religiöser Minderheiten und insbesondere der Konvertiten im Iran und
im Ausland zum christlichen Glauben zum Schluss gekommen, dass
Konversionen beziehungsweise Übertritte vom muslimischen Glauben
zum Christentum in den letzten Jahren merklich zugenommen haben.
Seite 16
E-4390/2006
Dieses Phänomen wird einerseits durch die zunehmende Ablehnung
der stets islamisch-restriktiv argumentierenden iranischen
Regierungselite durch die zumeist jungen muslimischen Iranerinnen
und Iraner, die ihre Hinwendung zum Christentum als Protest gegen
die islamische Regierung verstehen, begründet. Andererseits ist eine
augenfällige Intensivierung der Missionierungsbestrebungen
christlicher Gruppierungen im Iran feststellbar. Dieser Trend erstaunt
umso mehr, als gemäss islamischem Recht für eine muslimische
Person keine anerkannte Möglichkeit existiert, dem islamischen
Glauben abzuschwören und zum Christentum überzutreten. Gemäss
dem Koran kommt der Abfall vom Glauben dem Verrat an der
islamischen Gemeinde gleich und soll mit dem Tod bestraft werden.
Das kodifizierte iranische Strafrecht kennt jedoch die Apostasie als
Tatbestand bisher nicht. Der Richter kann die Todesstrafe für einen
Konvertierten also nicht aus dem kodifizierten Strafrecht begründen.
Bislang bietet nur die Scharia dem iranischen Richter die
Rechtsgrundlage, um Apostaten zum Tode zu verurteilen.
Diesbezüglich hat jedoch das Oberhaupt der iranischen Judikative,
Ayatollah Shahroudi, sowohl die Staatsanwaltschaften als auch die
Gerichte im Jahre 2002 angewiesen, dass niemand wegen des
Wechsels der Religion verurteilt werden soll, wobei diese Weisung
zwar durch kein Gericht, jedoch jederzeit durch das Regime
aufgehoben werden kann, was bisher nicht geschehen ist. In den
letzten Jahren wurden denn auch keinerlei Verurteilungen zur
Todesstrafe wegen Apostasie bekannt. Soweit der Glaubenswechsel
ohne jegliche politische Betätigung erfolgt, gibt es im Strafrecht
bislang keine Vorschriften, die ihn unter Strafe stellen. Allein der
Übertritt führt grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen
Verfolgung, sofern der Konvertierte den absoluten Machtanspruch der
Muslime respektiert und nicht missionierend tätig wird. Eine Verfolgung
durch den iranischen Staat kommt erst dann zum Tragen, wenn der
Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt
wird und zugleich Aktivitäten des Konvertierten vorliegen, die vom
Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Nach den
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurden Konvertierte
nach der Amtseinsetzung von Präsident Ahmadinejad seitens der
iranischen Behörden in verstärktem Mass Verfolgungshandlungen und
Druckversuchen, welche die Konvertierten zur Rückkehr zum Islam
bewegen sollen, ausgesetzt. Zusätzlich zu den genannten staatlichen
Repressionen gegen evangelikale Christen kann für Konvertiten eine
weitere Gefährdung dann entstehen, wenn sie ins Visier radikal-
Seite 17
E-4390/2006
militanter Muslime geraten, die den Abfall vom Islam als ein mit dem
Tod zu bestrafendes Vergehen betrachten. Eine ähnliche Gefährdung
für die physische Unversehrtheit von Konvertiten kann aus dem Kreis
der Familie entstehen, wenn einer solchen radikal-militante Muslime
angehören, die einen Religionswechsel nicht tolerieren, zumal die
iranischen Behörden aufgrund ihrer fehlenden Schutzbereitschaft mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit keinen Einsatz zugunsten des
betreffenden christlichen Konvertiten leisten respektive inoffiziell
solche Übergriffe dulden würden.
Ein weiterer Indikator für die Verschlechterung der Lage iranischer
Muslime, die zum Christentum konvertieren, ist der Entwurf für eine
Änderung des iranischen Strafrechts, welcher am 9. September 2008
dem Parlament zur Diskussion vorgelegt wurde. Darin ist unter
anderem eine Ausweitung der bestehenden Tatbestände für die
Verhängung der Todesstrafe respektive die separate Einführung eines
Apostasiestraftatbestandes vorgesehen. Bei Inkrafttreten der
Strafbestimmung könnte die Apostasie als "Hadd"-Delikt, d.h. als – im
Sinne des iranisch-muslimischen Rechtsverständnisses – "Verstoss
gegen göttliches Recht" auch rückwirkend bestraft werden. Sollte die
Änderung des iranischen Strafgesetzes in der gegenwärtig
vorgelegten Form verabschiedet werden, gehen die meisten
Beobachter von einer dramatischen Verschlechterung der Lage
iranischer Konvertiten aus, zumal damit die Verhängung der
Todesstrafe bei Abfall vom Islam strafrechtlich zwingend
vorgeschrieben wäre. Zu welchem Zeitpunkt das iranische Parlament
über den besagten Entwurf zur entsprechenden Änderung des
Strafrechts entscheiden wird, ist nicht bekannt. Nach den Erkenntnis-
sen des Bundesverwaltungsgerichts deuten jedoch drei Punkte darauf
hin, dass durch die erwähnte Vorlage bloss ein Zeichen gesetzt wer-
den soll, um der fortschreitenden Säkularisierung und Islammüdigkeit
der iranischen Jugend vorzubeugen: Erstens wurde kein Eilverfahren
nach Art. 97 der iranischen Verfassung gewählt, zweitens ist dem Ver-
fahren von hochoffizieller Seite keine besondere Priorität zugeordnet
worden und drittens hat sich noch kein hoher Politiker öffentlich zu die-
sem Entwurf positioniert und ihn unterstützt.
Betreffend die Konversion im Ausland beziehungsweise in der Schweiz
hielt das Bundesverwaltungsgericht im zu publizierenden Urteil
demgegenüber fest, dass eine differenziertere Beurteilung
vorzunehmen ist, zumal solche Übertritte nach den Erkenntnissen der
Seite 18
E-4390/2006
schweizerischen Asylbehörden nicht selten als eigentliches Mittel zum
Erwerb einer sonst nicht erlangbaren Aufenthaltsmöglichkeit im
betreffenden Aufenthaltsland instrumentalisiert wird. Diese
asyltaktische Handlungsweise der iranischen Staatsbürger im
westlichen Ausland ist den iranischen Behörden durchaus bekannt und
wird bei der Bewertung des Verhaltens i.S.v. Art. 225 Abs. 2
(Gesetzesentwurf zur Änderung des iranischen Strafgesetzbuches
(iStGB-Entwurf) insofern berücksichtigt, als diese Konversion im Falle
einer Rückkehr in den Iran nicht zu ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG führen würde (vgl. zum Ganzen: FLORIAN LÜTHY,
Christen und Christinnen im Iran, Themenpapier der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe [SFH] vom 18. Oktober 2005; Urteil des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2009, mit Hinweisen;
Arbeitskreise Religionsfreiheit der Evangelischen Allianz, Iran: Die
Tragödie der religiösen Minderheiten vom 2. März 2009), zumal die
diskrete und private Glaubensausübung im Iran auch ausserhalb des
Islam grundsätzlich möglich ist. Bei Konversionen im Ausland ist daher
– soweit möglich – die christliche Überzeugung eines
Asylgesuchstellers im Einzelfall einer näheren Überprüfung zu
unterziehen. Mithin vermag eine christliche Glaubensausübung im Iran
dann Massnahmen auslösen, wenn sie hierzulande aktiv und sichtbar
nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen
werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven,
allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung
erfährt. Sollten nämlich nahe Familienangehörige extrem fanatische
Muslime sein, kann der Übertritt zum Christentum zu nachhaltiger
Denunzierung bei iranischen Sicherheitsdiensten führen. Zudem kann
der Übertritt zum Christentum immer auch als "Hochverrat,
Staatsverrat, Abfall von der eigenen Sippe und dem eigenen Stamm"
gesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der
Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch
das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in
Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen ebenda, E. 7.3.4 und
7.3.5, mit weiteren Hinweisen).
Für den vorliegenden Einzelfall stellt sich die Situation aufgrund der
vorstehenden Ausführungen und in Berücksichtigung der in diesem
Zusammenhang während des Verfahrens eingereichten Beweismittel
wie folgt dar:
Seite 19
E-4390/2006
Die im (...) 2004 erfolgte Taufe des Beschwerdeführers in der Schweiz
durch den I._______ Missionsleiter, S._______, wird durch die von
ihm eingereichten Taufzertifikate belegt. Den Akten sind indes keine
Hinweise zu entnehmen, wonach er im Zusammenhang mit seiner
christlichen Gesinnung in leitender Funktion tätig wäre oder sich in
besonderer Weise exponiert hätte. Auch bestehen keine Anhaltspunkte
für allfällige öffentliche religiöse Aktivitäten. Daran ändert auch die
Bestätigung der J._______, wonach der Beschwerdeführer weiterhin
geistlich betreut werde und regelmässig den Gottesdienst sowie die
Bibelstunden besuche, nichts. Somit und in Ermangelung
anderweitiger Hinweise in den Akten ist zu schliessen, dass es sich
bei ihm um ein einfaches Mitglied einer christlichen Vereinigung
handelt. Von einer konkreten Gefahr, dass der Beschwerdeführer den
iranischen Behörden aufgrund seiner Konvertierung zum Christentum
bekannt wäre, ist daher nicht auszugehen.
Es bestehen damit keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund seiner religiösen Gesinnung im Falle einer
Rückkehr Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG zu
gewärtigen hätte.
3.4.3 Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch seine
exilpolitische Tätigkeit einen Grund für eine zukünftige Verfolgung
durch die iranischen Behörden gesetzt hat und damit die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
Das BFM führte in Bezug auf die exilpolitischen Tätigkeiten des
Beschwerdeführers aus, wahrscheinlich sei, dass die iranischen
Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im
Ausland und die Durchführung von Demonstrationen überwachen
würden. Indessen reiche eine mögliche Identifizierung des
Beschwerdeführers – der bis heute seine Identität mit keinerlei
Originaldokumenten belegt habe – aufgrund allfälliger Fotos,
Fernsehaufnahmen und in der Schweiz erschienener Medienberichte
nicht aus zur Annahme, er hätte deswegen eine exponierte Stellung
und würde bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt. Im Übrigen seien
die Aktionen, wie sie vorliegend dokumentiert würden, auch von den
iranischen Behörden nicht als oppositionelle Akte, sondern vielmehr
als Versuche zu werten, sich in Europa ein dauerhaftes
Aufenthaltsrecht zu erwirken. Aktivitäten, wie sie der
Beschwerdeführer geltend mache, vermöchten keine konkrete
Seite 20
E-4390/2006
Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Dies
gelte im vorliegenden Fall umso mehr, als das Profil des
Beschwerdeführers ihn nicht als ernst zu nehmenden und gefährlichen
Regimegegner zeige. Zudem würden seine dokumentierten Aktivitäten
in der Schweiz nicht über den Rahmen massentypischer und
niedrigprofilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste
hinausgehen. Angesichts der Zahl der in Westeuropa lebenden
iranischen Staatsangehörigen sei es unwahrscheinlich, dass der
Beschwerdeführer durch die iranischen Behörden überwacht und
identifiziert worden sei und bei einer Rückkehr in den Iran deswegen
verfolgt würde.
Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staats-
feindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des irani-
schen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Einschlägigen
Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Per-
sonen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem
im Internet kritisch zum iranischen Staat geäussert hatten (vgl. die
Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehr-
gefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisa-
tionen – Informationsgewinnung iranischer Behörden"] S. 3, mit wei-
teren Hinweisen). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten,
dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer
Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfas-
sen. Mittels des Einsatzes moderner Software dürfte es den iranischen
Behörden auch ohne Weiteres möglich sein, die im Internet vor-
handenen riesigen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt
und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten
zu durchsuchen. In genereller Hinsicht ist ferner festzuhalten, dass
nach konstanter unpublizierter Praxis der damaligen ARK bei irani-
schen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches
keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG
darstellte. Diese Praxis wird vom Bundesverwaltungsgericht weiter-
geführt. Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der
Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen
Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernst-
hafte Nachteile in asylrechtlich relevantem Ausmass nach sich ziehen
würden. Es ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen
Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die
über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder
Seite 21
E-4390/2006
Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Mas-
se der mit dem Regime Unzufriedener herausheben und als ernst-
haften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind
die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme
an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen
von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer
Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Ein-
fluss von Aktionen (vgl. SFH-Bericht, a.a.O., S. 7).
Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner geltend gemachten
Mitgliedschaft zur DVF eine Mitgliederkarte dieser Organisation, gültig
von (...) bis (...), Fotodokumentationen von Kundgebungen sowie
verschiedene – teils übersetzte – Artikel und Videos zu den Akten. Es
besteht keine Veranlassung, an dieser, zwar für den heutigen
Zeitpunkt nicht mehr belegten, aber wohl auch heute noch
bestehenden Mitgliedschaft sowie am geltend gemachten und (bis
zum Februar 2007) umfassend dokumentierten Engagement zu
zweifeln. Fest steht, dass er an zahlreichen Kundgebungen der DVF
teilgenommen hat, an welchen Fotografien und Videoaufnahmen
gemacht, die teilweise ins Internet gestellt wurden. An gewissen
Veranstaltungen dürfte er sich – wenn auch als blosser
Kundgebungsteilnehmer – exponiert haben. Zudem sind verschiedene
Artikel unter seinem Namen und teilweise mit Fotografie versehen
erschienen. In der Replik vom 15. August 2005 wird dazu im Ergebnis
ausgeführt, die Aktivitäten des Beschwerdeführers hätten zwar noch
nicht ein Ausmass erreicht, wie jenes zahlreicher Kollegen, jedoch
trete er mit bekannten Persönlichkeiten auf und ziehe damit
unweigerlich die Aufmerksamkeit der iranischen Sicherheitsbehörden
auf sich. Somit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
jenen als Oppositioneller bereits bekannt sei, und seine Aktivitäten
somit geeignet seien, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen
Behörden zu bewirken beziehungsweise eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen.
Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – wie oben
dargelegt – eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Somit
ist nicht davon auszugehen, dass er bereits vor der Ausreise die Auf-
merksamkeit der iranischen Behörden in relevantem Ausmass auf sich
gezogen hat. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich der Schluss,
dass er vor seiner Absetzung in den Westen durch die iranischen Be-
hörden jedenfalls nicht als staatsgefährdender Politaktivist fichiert war.
Seite 22
E-4390/2006
Das Dossier des Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivitäten
in der Schweiz kann denn auch insofern mit denjenigen einer Vielzahl
seiner Landsleute in Übereinstimmung gebracht werden, als sich seine
politische Tätigkeit nicht von den üblichen Aktivitäten anderer Iraner
abhebt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die iranischen
Behörden beim Beschwerdeführer von einer Bedrohung für das
Regime ausgehen würden. Wie bereits erwähnt, führte der
Beschwerdeführer in seiner Replik vom 15. August 2005 selbst aus,
dass seine exilpolitischen Aktivitäten nicht ein Ausmass erreicht
hätten, wie jenes zahlreicher Kollegen (vgl. ebenda, S. 2). Damit hat
der Beschwerdeführer offensichtlich keine markanten
Führungsaufgaben für die DVF wahrgenommen. Den Akten kann
ebensowenig entnommen werden, dass er als führendes
Kadermitglied der DVF namentlich in der Öffentlichkeit aufgetreten
wäre. Seine Aktivitäten – sollten die iranischen Behörden überhaupt
davon Kenntnis erlangen – sind aufgrund der gesamten Umstände
jedenfalls nicht geeignet, den Beschwerdeführer als eine Person mit
klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem
Agitationspotenzial, welche zu einer Gefahr für das Regime im Iran
werden könnte, erscheinen zu lassen. Die durch den
Beschwerdeführer öffentlich vorgetragene Kritik am Regime weist
demnach insgesamt nicht den nötigen Exponierungsgrad auf, um bei
den iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass er zu einer
Gefahr für den Bestand ihres Regimes wird. Zudem vermag der
Beschwerdeführer nicht zu belegen, und es weist auch nichts darauf
hin, dass in seinem Heimatstaat ein Strafverfahren oder andere
behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Solche
Massnahmen scheinen auch im Falle der Rückkehr nicht überwiegend
wahrscheinlich. Daran vermögen auch die mit der Eingabe vom
18. Oktober 2006 eingereichten Beweismittel (Bericht der SFH vom
4. April 2006, a.a.O., sowie das Dossier, seine exilpolitische Tätigkeit
bestätigend) nichts an der Sachlage zu ändern.
3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder die dargelegte
Vorverfolgung noch die geltend gemachten subjektiven Nachflucht-
gründe geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungs-
furcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flücht-
ling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder
die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die beigelegten Be-
weismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann,
Seite 23
E-4390/2006
auf diese weitergehend einzugehen. Die Vorinstanz hat das
Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
Seite 24
E-4390/2006
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
5.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16
S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi
gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der EGMR grundsätzlich keinen
durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konven-
tionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer,
sozialer oder anderer Formen der Unterstützung zu kommen. Nur bei
Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände anerkennt der EGMR aus-
nahmsweise, dass bei einem kranken Ausländer der Vollzug einer Ent-
fernungsmassnahme gegen Art. 3 EMRK verstossen könnte (vgl.
EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f.). Er hat dies bis Mitte 2006
Seite 25
E-4390/2006
lediglich im Urteil D. gegen Vereinigtes Königreich (Grossbritannien) im
Jahre 1997 festgestellt (vgl. FULVIO HAEFELI, Aufenthalt durch Krankheit,
in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht
11/2006, S. 564 f. mit Hinweis auf Martina Caroni, Die Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Bereich des
Ausländer- und Asylrechtes, in: A. ACHERMANN, M. CARONI, A. EPINEY, W.
KÄLIN, M. SON NGUYEN (Hrsg.), Jahrbuch für Migrationsrecht 2005/2006,
Bern 2006, S. 194 und Die Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte im Bereich des Ausländer- und Asylrechtes, in:
A. ACHERMANN, A. EPINEY, W. KÄLIN, M. SON NGUYEN (Hrsg.), Jahrbuch für
Migrationsrecht 2004/2005, Bern 2005, S. 197). Kein anderer Fall
danach, in dem (direkt oder zumindest indirekt) mit einer asyl- oder
ausländerrechtlichen Entfernungsmassnahme zusammenhängende
medizinische Gründe oder eine fehlende beziehungsweise nur auf
einem tieferen Niveau erhältliche medizinische Behandlung im Heimat-
oder Herkunftsland geltend gemacht worden war, vermochte die hohe
Hürde von Art. 3 EMRK zu überwinden. Folglich gebietet Art. 3 EMRK
nicht die Aufnahme aller kranken oder pflegebedürftigen Personen aus
Staaten, in denen mangels eines ausgebauten Gesundheitssystems
im Heimatstaat schlechtere Behandlungsmöglichkeiten als im Aufent-
haltsstaat zur Verfügung stehen (vgl. Urteil des EGMR vom 6. Februar
2001 i.S. Bensaid gegen Vereinigtes Königreich, E. 38, Beschwerde
Nr. 44599/98; Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 29. Juni 2004
i.S. Salkic und andere gegen Schweden, Nr. 7702/04, S. 10 [englische
Version]; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41 f. und EMARK 2004 Nr. 7, E.
S. 47 f.; Bundesgerichtsurteil vom 30. September 2002 i.S. A.
und B. gegen Service de la population du canton de Vaud, E. 2.3,
angeführt in: SZIER 3/2003, S. 308; Bundesgerichtsurteil vom 3.
Februar 2004 i.S. A. alias X. gegen Commission de libération du
canton de Vaud et Tribunal cantonal du canton de Vaud [6A.87/2003],
E. 4.2 angeführt in: SZIER 3/2004, S. 297). Nach dem Gesagten bilden
auch die geltend gemachten und durch die Arztberichte
dokumentierten psychischen Probleme des Beschwerdeführers (vgl.
hienach) kein völkerrechtliches Wegweisungshindernis.
5.5 Insgesamt erweist sich der Wegweisungsvollzug mithin zum
heutigen Zeitpunkt als zulässig.
6.
Seite 26
E-4390/2006
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung und in ihren
Vernehmlassungen aus, dass weder die politische Situation im Iran
noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen würden.
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, wegen der
allgemeinen Sicherheitslage und der im Zusammenhang mit seiner
Person stehenden Probleme sei er in seinem Heimatland konkret
gefährdet, weshalb es ihm zum heutigen Zeitpunkt nicht zuzumuten
sei, in den Iran zurückzukehen. Die Situation belaste ihn so sehr, dass
er psychiatrisch betreut werden müsse.
6.2.1 In Bezug auf die allgemeine Lage im Iran erachtet das
Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug zur Zeit als
generell zumutbar. Im Iran herrscht zum heutigen Zeitpunkt weder
Krieg, Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor.
6.2.2 Aus den Akten ergeben sich sodann keine in der Person des
Beschwerdeführers liegenden Anhaltspunkte, die gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Beim
Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...) Jahre jungen Mann,
der von Geburt an und bis zu seiner Ausreise in D._______ (Provinz
[...]) gelebt hat, wo sich auch seine Mutter und eine Schwester
aufhalten (A1 S. 3). Eine weitere Schwester studiere zudem in
T._______ und (...) Brüder würden in U._______ studieren. Damit kann
er bei einer Rückkehr auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen
und ist mithin nicht auf sich allein gestellt. Darüber hinaus verfügt der
Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über eine sehr gute
Schulbildung (erfolgreich abgeschlossene Matura in [...]) und
Berufserfahrung als selbstständiger F._______ mit eigenem Geschäft.
Dazu kamen in der Schweiz berufliche Erfahrungen als (...) und (...).
Damit sollte die Fähigkeit geschaffen sein, dass er sich bei einer
Seite 27
E-4390/2006
Rückkehr (nach allfälliger Hilfe der Familie) auch wirtschaftlich wieder
integrieren kann.
6.2.3 Im Zusammenhang mit den geltend gemachten gesundheitlichen
Problemen ist vorab darauf hinzuweisen, dass Gründe ausschliesslich
medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als
unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behand-
lung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Dabei wird als
wesentlich die allgemeine und dringliche medizinische Behandlung
erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Exis-
tenz absolut notwendig ist (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der
ARK, publiziert in EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 154 ff.). Auch wenn die
Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen
Standard in der Schweiz entsprechen, ist allein deswegen der Vollzug
noch nicht unzumutbar; hingegen ist dann auf einen Vollzug zu
verzichten, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung
eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des
Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK ebenda S. 157 f.;
EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d).
Der Beschwerdeführer brachte erstmals auf Beschwerdeebene vor, er
leide an psychischen Problemen und sei deshalb seit dem Jahr 2006
in ärztlicher Behandlung. Gemäss dem nachträglich eingereichten
ärztlichen Zeugnis seiner Hausärztin Dr. F. vom 17. Juli 2008 bestehe
beim Beschwerdeführer eine rezidivierende mindestens mittelgradige
depressive Episode mit somatischem Syndrom. Nach einer
erfolgreichen antidepressiven Therapie im Jahre 2006 habe sich der
Zustand des Beschwerdeführers stabilisieren können. Jedoch sei es
nach Ausschleichen der antidepressiven Therapie im (...) 2007 zu
einer erneuten Zunahme der depressiven Störung mit schwerer
depressiver Episode und latenter Suizidalität im (...) 2008 gekommen,
die auf seine nach wie vor unklare Asylsituation zurückzuführen sei.
Des Weiteren sei aus hausärztlicher und psychiatrischer Sicht
unbedingt ein Entscheid und damit der Abschluss des Asylverfahrens
anzustreben, um seinem Krankheitsbild nicht weiter Vorschub zu
leisten. Diesem Faktor wird durch Ergehen des vorliegenden Urteils
nunmehr Rechnung getragen. Zudem ist nicht davon auszugehen,
dass im Falle der freiwilligen Rückkehr in die Heimat beziehungsweise
eines zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung dorthin mangels
ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine
drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines
Seite 28
E-4390/2006
Gesundheitszustandes eintreten würde (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d,
EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.).
Sollte der Beschwerdeführer im Heimatstaat eine ärztliche Behandlung
beanspruchen müssen, ist eine solche nach den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts namentlich auch dort möglich. Zwar sei
eine umfassende Gesetzgebung zum Schutz von psychisch kranken
Menschen im Iran nicht in Kraft, und ein nationales Gremium, welches
die Einhaltung der Menschenrechte in psychiatrischen Einrichtungen
überwache und garantiere, gebe es nicht. Dennoch seien seit 1986
(letztmals revidiert im Jahr 2004) Richtlinien in Kraft, deren Ziel es sei,
psychiatrische Behandlungen in die medizinische Grundversorgung zu
integrieren, um diese auch der ländlichen Bevölkerung sowie den
unteren sozialen Schichten zugänglich zu machen. Aktuell seien im
Iran rund 8'950 Betten in spezialisierten psychiatrischen Kliniken
sowie in nicht spezialisierten Krankenhäusern zur stationären
Behandlung von psychisch kranken Personen vorhanden. Dazu
existierten 855 psychiatrische Institutionen, welche ambulante
Behandlungen anbieten würden sowie 800 praktizierende Psychiater,
1340 Psychologen und 7000 Allgemeinmediziner in psychiatrischen
Institutionen sowie ambulante psychiatrische Institutionen und
Tageskliniken (vgl. Auskunft der SFH- Länderanalyse: Iran:
Behandlung einer chronischen Depression, Bern, 20. November 2008,
S. 2 ff.). Obschon der Ausbau von psychiatrischen Institutionen sowie
die Ausbildung von spezialisiertem Gesundheitspersonal notwendig
sei, habe die Integration von psychiatrischen Behandlungen in die
medizinische Grundversorgung nach 1987 der gesamten Bevölkerung
eine Verbesserung der psychiatrischen Versorgung zu erschwinglichen
Preisen gebracht. Zudem sei in jeder psychiatrischen Institution, sei es
im ländlichen oder urbanen Raum, mindestens ein
psychopharmazeutisches Medikament jeder therapeutischen
Kategorie vorhanden. Damit ist hinlänglich dargetan, dass für den
Beschwerdeführer die Möglichkeit, medizinische Hilfe zu erhalten,
besteht, womit sich ein Aufenthalt in der Schweiz deswegen auch nicht
aufdrängt. Hinsichtlich der Finanzierung einer allenfalls erforderlichen
psychotherapeutischen Behandlung, respektive der Verlaufskontrollen
im Iran, besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, finanzielle
Hilfe seiner dort lebenden Familie und von Freunden zu beanspruchen
(vgl. E. 6.2.2). Darüber hinaus steht es ihm offen, beim BFM ein
Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG,
Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über
Seite 29
E-4390/2006
Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) zu stellen, in deren
Rahmen auch eine Medikamentenbeigabe erfolgen kann. Schliesslich
können allfällige Risiken mit der sorgfältigen Vorbereitung der
Ausreise, der Wahl geeigneter Vollzugsmodalitäten und mit dem
Versuch des Aufbaus einer inneren Bereitschaft des Betroffenen zur
Rückkehr vorgebeugt werden, was die medizinische Rückkehrhilfe
unter anderem bezweckt. Von einer konkreten Gefährdung des
Beschwerdeführers, indem er im Iran die absolut notwendige
medizinische Versorgung nicht erhalten könnte oder – aus objektiver
Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahr-
scheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde,
einer ernsthaften Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, der
Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 1995
Nr. 5 S. 47 E. 6e; EMARK 1994 Nr. 18 S. 139 ff.; EMARK Nr. 19
S. 145 ff.), ist nach dem Gesagten nicht auszugehen.
6.3 Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt auch
als zumutbar.
7.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der
Seite 30
E-4390/2006
Beschwerdeführer gemäss Aktenlage seit dem 4. Juli 2007 über keine
Erwerbstätigkeit verfügt, demnach bedürftig ist, und die Beschwerde
nicht als aussichtslos zu beurteilen war, ist in Gutheissung des
Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf die Kostenauflage zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 31
E-4390/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und das (...).
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
Seite 32
E-4390/2006
Seite 33