B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4390/2014
Ur t e i l vom 1 0 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Syrien,
alle amtlich verbeiständet durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,
(substituiert durch MLaw Adam Arend
respektive MLaw Angela Stettler),
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 4. Juli 2014 / N (…).
E-4390/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat gemäss ihren An-
gaben am (…) 2011 auf dem Luftweg von Damaskus aus und gelangten
nach Abu Dhabi (Vereinigte Arabische Emirate, VAE), wo sie bis (…) 2013
mit einer Aufenthaltsbewilligung lebten. Nachdem dem Beschwerdeführer
die Arbeitsstelle gekündigt worden sei, habe die Familie ihre Aufenthalts-
berechtigung in Abu Dhabi verloren. Weil sie im Besitz eines Schengen-
visums (Touristenvisums) gewesen seien, hätten die Beschwerdeführen-
den Abu Dhabi am (…) 2013 auf dem Luftweg verlassen. Sie seien glei-
chentags im Flughafen E._______ angekommen, seien legal in die
Schweiz eingereist und hätten in F._______ ein Asylgesuch gestellt. Die
Befragungen zur Person (BzP) der Eheleute fanden am 29. Juli 2013 statt.
Die Vorinstanz hörte sie am 16. April 2014 zu ihren Asylgründen an.
A.a Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme
aus G._______/Provinz Damaskus und sei (…). Aus beruflichen Gründen
habe er sich seit dem Jahr (…) in Abu Dhabi aufgehalten. Dort habe er
auch seine Ehefrau kennengelernt und im (…) geheiratet. Die beiden Kin-
der seien in Abu Dhabi geboren. Bis 2011 sei er wiederholt ferienhalber in
seine syrische Heimatstadt zur Familie zurückgekehrt, zuletzt sei er im (…)
2011 dort gewesen. Damals habe er gesehen, wie sich die Bevölkerung
seiner Heimatstadt gespalten habe; die einen seien für die Regierung ge-
wesen, die anderen hätten sich mit den Regimegegnern solidarisiert. Der
Beschwerdeführer selber habe sich in Gesprächen mit Kollegen und Ver-
wandten gegen das Vorgehen der bewaffneten Gruppen in G._______
ausgesprochen. Seine Äusserungen hätten anonyme Telefonanrufe zur
Folge gehabt, in denen er und seine Familie bedroht worden seien.
Nach seiner Rückkehr nach Abu Dhabi habe er sich bei Treffen mit anderen
Syrern dagegen ausgesprochen, Gelder für die syrischen Rebellen zu
sammeln und vorgeschlagen, die Mittel besser karitativen Zwecken zuzu-
führen. Daraufhin hätten einige Kollegen der Opposition in Syrien kein Geld
mehr gespendet. Dies habe wiederum zur Folge gehabt, dass die syri-
schen Rebellen ihn gesucht hätten. Sein Name sei mit Namen anderer Per-
sonen auf der Facebook-Seite einer islamistischen Gruppierung publiziert
worden. Er sei zudem erneut von unbekannten Personen telefonisch mit
dem Tod bedroht worden; zuletzt habe er Morddrohungen per E-Mail erhal-
ten.
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Seite 3
A.b Die Beschwerdeführerin führte aus, sie stamme aus H._______. Im
Jahr (…) hätten ihre Eltern mit den (…) Kindern aus beruflichen Gründen
Syrien in Richtung VAE verlassen. Sie habe später ihren heutigen Ehe-
mann kennengelernt und nach der Eheschliessung mit ihm weiterhin in Abu
Dhabi gelebt. Sie seien jeweils ferienhalber nach Syrien gereist, zuletzt
seien sie im (…) 2011 im Heimatstaat gewesen. Damals hätten die politi-
schen Probleme in Syrien begonnen und die Bevölkerung in Befürworter
des syrischen Regimes und in Oppositionelle gespalten. Ihr Ehemann
habe sich in Gesprächen dafür ausgesprochen, dass die Situation nicht
noch verschärft werden sollte. Seine Ansichten seien den Rebellen zuge-
tragen worden, welche diese als Verrat und als regimeunterstützend inter-
pretiert hätten. In der Folge seien sie während den Ferien jeweils telefo-
nisch anonym mit dem Tod bedroht worden; ihr Ehemann habe in Syrien
zwei solche anonyme Anrufe erhalten und seine Eltern hätten ihnen daher
zur Ausreise aus Syrien geraten. Sie persönlich habe keine Probleme mit
den syrischen Behörden gehabt.
In Abu Dhabi habe der Ehemann sich für die Unterstützung zugunsten der
Armen anstelle der Rebellen ausgesprochen, was zur Folge gehabt habe,
dass er weiterhin telefonisch mit dem Tod bedroht worden sei. Als er aus
wirtschaftlichen Gründen den Arbeitsplatz verloren habe, sei auch die Auf-
enthaltsberechtigung in Abu Dhabi nicht mehr verlängert worden. Da sie
nicht nach Syrien hätten zurückkehren können, seien sie in der Hoffnung
auf ein normales Leben in die Schweiz gekommen.
A.c Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden die syrischen Rei-
sepässe zu den Akten. Weiter wurden die Kopie des Militärdienstbüchleins
des Beschwerdeführers, eine Kopie der Mitteilung des Entzugs der Aufent-
haltsbewilligung in den VAE, eine Kopie des Ausweises für Zuwanderer,
die alten Reisepässe je in Kopie, das Heiratszertifikat (ebenfalls in Kopie)
sowie mehrere E-Mails (Ausdrucke mit deutschen Übersetzungen) einge-
reicht.
B.
Mit Verfügung vom 4.Juli 2014 – eröffnet am 7. Juli 2014 – stellte das SEM
fest, es sei den Beschwerdeführenden nicht gelungen, ihre Vorbringen
glaubhaft zu machen. Folglich könne auch nicht geglaubt werden, dass sie
begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG [SR 142.31]
hätten. Als Folge lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche ab und verfügte
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die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz. Zufolge Un-
zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ordnete die Vorinstanz die vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an.
C.
C.a Gegen die vorinstanzliche Verfügung liessen die Beschwerdeführen-
den am 6. August 2014 durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde einreichen. Sie beantragten die Aufhebung der
Ziffern 1 bis 3 des vorinstanzlichen Dispositivs, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführenden und die Gewährung des Asyls.
In prozessualer Hinsicht liessen sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung unter Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in
der Person des Rechtsvertreters sowie den Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses beantragen.
C.b Die Beschwerdeführenden legten mit ihrem Rechtsmittel die folgenden
Beweismittel ins Recht: "Schwarze Liste" des Islamischen Revolutionären
Gerichtshofes in G._______, eine CD-ROM, enthaltend ein Video der Er-
mordung von I._______, je ein Kurzprotokoll der Hilfswerkvertretung mit
Zusatzblatt, datierend vom 15. April 2014 betreffend den Beschwerdefüh-
rer und die Beschwerdeführerin, eine Fotografie der Ehefrau und eines der
Kinder während eines Aufenthaltes in G._______, ein Internetbericht vom
14. Januar 2014, einen Ausdruck der Facebook-Seite des Islamischen Re-
volutionären Gerichtshofes in G._______ sowie eine Unterstützungsbestä-
tigung der Gemeinde J._______ vom 5. August 2014 (E-Mail).
D.
Der Instruktionsrichter hiess in der Zwischenverfügung vom 20. August
2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und ordnete den Beschwerdeführenden Rechtsanwalt
Bernhard Jüsi, substituiert durch MLaw Adam Arend, als amtlichen Rechts-
beistand im Sinn von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zu. Mit gleicher Verfü-
gung wurde die Vorinstanz zum Einreichen einer Vernehmlassung einge-
laden.
E.
Die Vorinstanz hielt innert (erstreckter) Frist mit Vernehmlassung vom
12. September 2014 vollumfänglich an ihren Erwägungen in der Verfügung
vom 4. Juli 2014 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
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Seite 5
F.
Mit Verfügung vom 17. September 2014 brachte der Instruktionsrichter den
Beschwerdeführenden die Vernehmlassung zur Kenntnis und gab ihnen
die Gelegenheit, innert Frist ihren allfälligen Gegenbericht einzureichen.
Die Replik wurde am 2. Oktober 2014 – zusammen mit einem Bildschirm-
Ausdruck und einer Kostennote des Rechtsbeistands – fristgerecht zu den
Akten gereicht; die Beschwerdeführenden hielten darin an ihren Anträgen
fest.
G.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2016 erkundigte sich der amtliche Rechts-
beistand nach dem Stand des Verfahrens und reichte eine neue Substitu-
tionsvollmacht für MLaw Angela Stettler zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-4390/2014
Seite 6
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, die Aussagen des Be-
schwerdeführers seien widersprüchlich ausgefallen. So habe er in der BzP
dargelegt, seine Meinung während des Syrienaufenthaltes dem Angehöri-
gen einer Rebellengruppierung kundgetan zu haben. Diese Person habe
er bei der Anhörung nicht mehr erwähnt und dabei angegeben, keinen di-
rekten Kontakt mit Angehörigen bewaffneter Gruppierungen gehabt zu ha-
ben; diese ihrerseits hätten sich aus Angst vor syrischen Sicherheitsleuten
am Telefon jeweils nicht zu erkennen gegeben. Gemäss Anhörung wolle er
sich im Rahmen von Treffen und Diskussionen mit Kollegen und Verwand-
ten geäussert haben. Auch seine Aussagen im Zusammenhang mit De-
monstrationen in G._______ seien widersprüchlich ausgefallen. Vor die-
sem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb gerade der Beschwer-
deführer in den Fokus bewaffneter Gruppen geraten sein solle und von
welchen Gruppierungen er die Drohungen überhaupt erhalten habe. Seine
diesbezüglichen Aussagen hätten sich auf Mutmassungen beschränkt. Er
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Seite 7
habe auch nicht erklären können, wie die ihn angeblich bedrohenden Per-
sonen von seinem Wohnsitz in den VAE und seiner Handynummer sowie
E-Mail-Adresse erfahren haben sollten. Letztlich seien die Angaben über
Anzahl und Inhalt der Drohanrufe widersprüchlich und unsubstanziiert ge-
blieben; dasselbe sei mit Bezug auf die E-Mail-Drohungen und die angeb-
liche Todesliste im Internet festzustellen. Ausserdem sei festzustellen, dass
die geltend gemachten Drohungen, die der Beschwerdeführer seit dem
Jahr 2011 erhalten habe, ohne konkrete Verfolgungshandlungen geblieben
seien.
Insgesamt seien die Vorbringen daher nicht glaubhaft. Der Beschwerde-
führer habe keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn von Art. 3
AsylG.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführenden halten demgegenüber fest, die Vorbrin-
gen des Ehemannes/Vaters sei bei näherer Betrachtung nicht widersprüch-
lich, namentlich könne nicht die Rede sein von einem "diametralen" Wider-
spruch mit Bezug auf die Kontaktnahme mit einem Angehörigen einer Re-
bellengruppierung. Zudem sei es bei der Übersetzung respektive Protokol-
lierung zu einem Missverständnis gekommen, was darauf zurückzuführen
sein dürfte, dass die Befragung in der BzP sehr kurz gewesen sei und der
Dolmetscher die Antworten bei der Rückübersetzung stark komprimiert
habe. Zudem sei der Name der genannten Person ein Pseudonym, was
bei solchen Organisationen dem üblichen Vorgehen entsprechen dürfte.
Dass es in diesem Zusammenhang zu Missverständnissen gekommen sei,
ergebe sich auch bei einem Vergleich mit den entsprechenden Aussagen
der Ehefrau.
4.2.2 Die Demonstrationen in G._______ seien nicht widersprüchlich ge-
schildert worden. Der Beschwerdeführer habe detailliert über die Um-
stände des Kontakts mit den Demonstranten gesprochen. Ausserdem sei
auf der mit der Beschwerde eingereichten Fotografie klar erkennbar, dass
die Kommunikation von der im ersten Stock gelegenen Terrasse aus zu
den auf der Strasse vorbeimarschierenden Demonstranten ohne weiteres
möglich gewesen sei.
4.2.3 Was die Urheber der Drohungen betreffe, habe der Beschwerdefüh-
rer klar dargelegt, dass er von Angehörigen der Opposition verfolgt worden
und sein Name auf einer Liste des Islamischen Revolutionären Gerichts-
hofes G._______ vermerkt gewesen sei. Die Vorinstanz verkenne, dass im
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Seite 8
syrischen Bürgerkrieg die Opposition sehr dynamisch organisiert sei und
es sich keineswegs um eine einzige, homogene Gruppe mit einheitlichen
Forderungen handle. Fast täglich würden neue Splittergruppen und Bünd-
nisse entstehen. Daraus, dass der Beschwerdeführer die Urheber der ano-
nymen Anrufe und des E-Mails nicht genau einer Organisation habe zuord-
nen können, dürfe nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden, zumal
er nachvollziehbar dargelegt habe, weshalb nach seiner Ansicht die Urhe-
ber anonym hätten bleiben wollen. Was die angeblich widersprüchlichen
Angaben zur Anzahl der erhaltenen Drohanrufe und deren Inhalts betreffe,
sei zu beachten, dass es sich hierbei um Erlebnisberichte des Beschwer-
deführers handle, während dem sich die Aussagen der Ehefrau auf telefo-
nisch erhaltene Auskünfte stützen würden, mithin aus zweiter Hand seien.
4.2.4 Den als Beweismittel eingereichten Droh-E-Mails habe die Vor-
instanz ohne sachliche Gründe die Erheblichkeit abgesprochen; diese Be-
gründung der Verfügung sei mangelhaft und verletze den Anspruch auf
rechtliches Gehör.
4.2.5 In der Replik wird bezüglich des eingereichten Videos geltend
gemacht, entgegen der Auffassung des SEM bestehe hier durchaus ein
gewisser Zusammenhang zur Verfolgungssituation des Beschwerdefüh-
rers: Die im Video gezeigte getötete Person sei ebenfalls auf einer schwar-
zen Liste aufgeführt gewesen, und der Filmbeitrag zeige auf, mit welcher
Brutalität die oppositionellen Extremisten gegen vermutete Regierungsbe-
fürworter in G._______ vorgehen würden.
4.2.6 Es falle auf, dass die Vorinstanz sich darauf beschränke, vermeintli-
che Aussagewidersprüche herauszufiltern, gleichzeitig aber ausblende,
dass ein Grossteil der Aussagen in den Protokollen kongruent, detailliert
und in sich schlüssig sei. Dies werde auch durch die Anmerkungen der
Hilfswerkvertretung bestätigt. Dass die Vorinstanz diese Anmerkungen als
nicht geeignet für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen quali-
fiziere, sei nicht stichhaltig.
Bei der Glaubhaftmachung gehe es um eine Gesamtbeurteilung. Die über-
wiegende Mehrheit der von der Vorinstanz genannten Ungereimtheiten
hätten entkräftet werden können. Die mit der Beschwerde eingereichten
Beweismittel würden die geltend gemachte Verfolgung untermauern. Ins-
gesamt würden die glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführenden all-
fällige Unstimmigkeiten überwiegen, weshalb in einer Gesamtbetrachtung
von deren Glaubhaftigkeit auszugehen sei.
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Seite 9
4.2.7 Der Ausdruck aus der Facebook-Seite sei ebenfalls rechtlich erheb-
lich, zumal aufgrund des weiten Benutzerkreises entsprechend viele Per-
sonen von den vermeintlich anti-revolutionären Aktivitäten des Beschwer-
deführers erfahren hätten.
4.2.8 Was die schwarze Liste betreffe, sei auch dieses Dokument authen-
tisch und relevant und entgegen der Annahme des SEM nicht unbekannter
Herkunft. Der Beschwerdeführer habe diese im Anschluss an die Anhörung
aufgrund einer von ihm gestreuten Facebook-Nachricht übermittelt bekom-
men. Bei der mit der Beschwerde eingereichten Liste handle es sich um
ein Update der ursprünglichen Liste vom (…) 2011, wobei diese Liste ent-
gegen der Darstellung der Vorinstanz datiert sei (sie trage das Datum vom
[…] 2013). Eine solche Liste stehe zudem in Einklang mit der Art und
Weise, mit der der Islamische Revolutionäre Gerichtshof in G._______
seine Entscheide veröffentliche.
4.2.9 Insgesamt hätten die Beschwerdeführenden mindestens glaubhaft
machen können, begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung durch
oppositionelle Gruppierungen in Syrien zu haben. Sie würden die Flücht-
lingseigenschaft erfüllen; es sei ihnen folglich Asyl zu gewähren.
5.
5.1 Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen kommt das
Bundesverwaltungsgericht in Würdigung der gesamten Akten zu folgenden
Schlussfolgerungen:
5.1.1 Der Beschwerdeführer hat bei der BzP ausgeführt, im Sommer 2011
sei die syrische Bevölkerung in Anhänger der Opposition und Befürworter
des Regimes gespalten gewesen. Er habe während der Ferien seine Mei-
nung kundgetan und die Aktivitäten der Rebellen, welche die Bevölkerung
zum Mitmachen und Demonstrieren hätten zwingen wollen, offen kritisiert.
Zwar hat er dabei einmal angegeben, solche Äusserungen gegenüber ei-
ner bestimmten Person gemacht zu haben (vgl. Protokoll BzP Beschwer-
deführer S. 7). Aus seinen Schilderungen geht aber ebenfalls hervor, dass
er während des Aufenthalts in Syrien auch im Gespräch mit anderen wie-
derholt seine Meinung dargelegt habe. Es darf unter diesen Umständen
angenommen werden, dass seine Äusserungen nicht nur von einer einzi-
gen Person wahrgenommen, sondern einem breiteren Kreis bekannt ge-
worden sind. Die in der Beschwerde formulierten Einwände gegen die vo-
rinstanzliche Argumentation erscheinen im vorliegenden Kontext plausibel.
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Seite 10
Schliesslich wird zu Recht auch auf die entsprechenden Aussagen der Be-
schwerdeführerin hingewiesen. Diese hat bei der BzP – in freier Erzählung
– ebenfalls geschildert, wie ihr Ehemann damals mit anderen Personen
über das Thema gesprochen habe (vgl. Protokoll BzP Beschwerdeführerin
S. 7).
5.1.2 Weiter stellt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer in der aus-
führlichen Anhörung zu den Asylgründen in freier Rede detailliert, erlebnis-
nah und sachlich geschildert hat, wie es namentlich im Sommer 2011 zu
den erwähnten Diskussionen gekommen sei. Dass er mit anderen, meist
gut gebildeten Leuten diskutiert und diese aufgefordert habe, nicht zu den
Waffen zu greifen und neutral zu bleiben, habe bewaffneten Rebellengrup-
pierungen – von denen es zu jener Zeit immer mehr gegeben habe – nicht
gepasst (vgl. Protokoll Anhörung Beschwerdeführer S. 10 f.). Als er darauf
hingewiesen wurde, bei der Erstbefragung eine bestimmte Person der Op-
position erwähnt zu haben, führte er aus, dies sei die Person, welche ihn
in E-Mails bedroht habe. Diese Aussage stimmt mit dem eingereichten
Mailwechsel überein und findet ihre Bestätigung wiederum in den Angaben
der Ehefrau (vgl. Protokoll Anhörung Beschwerdeführerin S. 4).
5.1.3 Auch die weiteren Aussagen zur Situation in Syrien im (…) 2011 wir-
ken in ihrer Gesamtheit lebensecht, detailliert und in sich schlüssig. Die
protokollierten Angaben zeichnen sich auch durch weitere Realitätskenn-
zeichen aus. Der Beschwerdeführer hat einerseits plausibel dargelegt, wie
die oppositionellen Gruppen angefangen hätten, ihn und alle, die eine neut-
rale Haltung öffentlich vertreten hätten, zu bedrohen; andererseits hat er
ebenso nachvollziehbar geschildert, dass er diese Drohungen erst ernst
genommen habe, als sie telefonisch und gegen ihn persönlich gerichtet
worden seien. Nachvollziehbar sind auch seine Schilderungen, wie sich in
dieser Zeit die Rebellen zu organisieren und gruppieren begonnen hätten
(vgl. etwa Protokoll Anhörung S. 11 f.) und wie es zu Demonstrationen ge-
kommen sei.
5.1.4 Was die Angaben im Zusammenhang mit den Demonstrationen res-
pektive die Frage betrifft, ob der Beschwerdeführer daran teilgenommen
habe sowie ob und wie es dabei zu direktem Kontakt mit den Rebellen
gekommen sei, beurteilt das Gericht auch diese Ausführungen in ihrer Ge-
samtheit als überwiegend glaubhaft. Der Beschwerdeführer hat zu Proto-
koll gegeben, selber nicht an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Er
habe die Demonstranten vom Balkon der Familie aus auf der Strasse ge-
sehen; sie hätten von dort aus auch versucht, die Leute anzusprechen,
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Seite 11
seien aber von bewaffneten Demonstranten bedroht worden. Wegen der
teils bewaffneten Teilnehmer hätten sie sich gar nicht getraut, ins Zentrum
zu gehen, wo sich alle versammelt hätten. Die mit der Beschwerde einge-
reichte Fotografie (Kopie; datiert auf 2010), welche den entsprechenden
Balkon im Haus in G._______ zeigen soll, stützt im gesamten Kontext die
Aussagen des Beschwerdeführers.
5.1.5 Dass der Beschwerdeführer die ihn und seine Kollegen bedrohenden
Personen oder Gruppierungen nicht näher identifizieren konnte, erscheint
dem Gericht angesichts der der damaligen Situation in Syrien ebenfalls als
nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hat zudem anschaulich – und so-
weit feststellbar zutreffend – die damalige Entwicklung der verschiedenen
Organisationen beschrieben.
5.1.6 Ausgehend von der Annahme der Glaubhaftigkeit der bekannt gewor-
denen Meinungsäusserungen des Beschwerdeführers sind die geschilder-
ten Drohungen – die von den Beschwerdeführenden substanziiert und im
Wesentlichen übereinstimmend dargelegt worden sind – plausibel und
ohne weiteres nachvollziehbar.
5.1.7 Die Beschwerdeführenden haben übereinstimmend von tele-
fonischen Todesdrohungen gesprochen, die sie im (…) 2011 in Syrien er-
halten und sie zum Ausreisen gezwungen hätten. Gemäss Angaben in der
BzP hat der Beschwerdeführer in Syrien im (…) 2011 drei telefonische Be-
drohungen erhalten (vgl. Protokoll BzP S. 8). In der Anhörung sprach der
Beschwerdeführer von drei bis vier Anrufen, die er in Syrien erhalten habe
(vgl. Protokoll Anhörung S. 13 und 15). Die Ehefrau sprach in der BzP von
zwei, bei der Anhörung von drei in Syrien erhaltenen Drohanrufen (vgl. Pro-
tokoll BzP Beschwerdeführerin S. 7, Protokoll Anhörung Beschwerdefüh-
rerin S. 2). Diese Aussagen von zwei verschiedenen Personen mit ihrer
individuellen Wahrnehmung dürfen, entgegen der Auffassung der Vor-
instanz, als hinreichend übereinstimmend beurteilt werden.
5.1.8 Die Drohungen, die später in Abu Dhabi eingegangen seien, wurden
ebenfalls detailliert und im Wesentlichen übereinstimmend geschildert. Der
Beschwerdeführer konnte auch glaubhaft darlegen, wie er – nachdem er
Telefonanrufe, nicht mehr entgegengenommen habe, wenn er die auf dem
Display angezeigte Nummer nicht gekannt habe – neu mittels E-Mails be-
droht wurde, wobei der Bedroher den Decknamen "(…)" verwendet habe.
Der diesbezüglich zu den Vorakten gereichte Mailwechsel hinterlässt in
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Seite 12
Form und Ausdrucksweise einen lebensechten, nicht konstruierten Ein-
druck und bekräftigt die mündlichen Aussagen des Beschwerdeführers.
Dass dieser nicht anzugeben vermag, wie die anonymen Bedroher zu sei-
nen Kontaktdaten in den VAE gekommen sind, kann nicht ernsthaft zu sei-
nen Ungunsten gewertet werden.
5.1.9 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Name sei plötzlich in
Facebook auf einer "Todesliste" aufgeführt gewesen. Diese sei von einem
ominösen "Revolutions-Scharia-Gericht" aufgestellt und ins Netz gestellt
worden; das erwähnte Gericht sei nicht in dem Sinn fassbar, dass ihm bei-
spielsweise ein Gebäude oder eine Adresse zugeordnet werden könne.
Der Beschwerdeführer beschreibt sehr anschaulich, wie die Liste im Au-
gust 2011 erstmals aufgeschaltet, nach Reklamationen bei der Facebook-
Administration zwar von dieser gelöscht, später aber wieder auf Websites
auffindbar gewesen sei (vgl. Protokoll Anhörung S. 16 f.). Er hat eine solche
Liste – nach einer eindringlichen Aufforderung durch das SEM (vgl. a.a.O.
S. 17) – zusammen mit der Beschwerde eingereicht. Dem SEM ist zwar
insoweit zuzustimmen (vgl. Vernehmlassung vom 12. September 2014),
dass die Beweiskraft solcher Dokumente fraglich ist, weil sie auch selber
konstruiert werden könnten. Immerhin erweckt die hier zu beurteilende
Liste unter verschiedenen Gesichtspunkten einen echten Eindruck (das
Gericht verzichtet zwecks Vorbeugung von Missbräuchen auf eine detail-
lierte Beschreibung in diesem, anonymisiert im Internet zu publizierenden
Entscheid) und steht vollumfänglich im Einklang mit den protokollierten
Aussagen der Beschwerdeführenden. Nachdem den Akten keine Hinweise
auf eine Fälschung des Beweismittels zu entnehmen sind, ist dieses zu-
gunsten der Beschwerdeführenden zu berücksichtigen.
5.1.10 Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerde-
führenden substanziiert sind, authentisch wirken und auch sonst von Rea-
litätskennzeichen geprägt sind. Die vom BFM aufgelisteten Unglaubhaftig-
keitsargumente werden vom amtlichen Rechtsbeistand überzeugend pa-
riert und grösstenteils aufgelöst. Die Beschwerdeführenden haben ihre Mit-
wirkungspflicht wahrgenommen und von Anfang an ihre Identität mit ent-
sprechenden Dokumenten belegt. Sie haben das Zumutbare unternom-
men, um ihre Fluchtgründe nachvollziehbar zu machen und mit aussage-
kräftigen Beweismittel zu belegen.
E-4390/2014
Seite 13
5.1.11 Es ist daran zu erinnern, dass im Asylverfahren nicht der strikte Be-
weis gefordert ist, sondern der Beweismassstab des Glaubhaftmachens
genügt. Diesen reduzierten Anforderungen wurde hier klar Genüge getan.
5.2 Die glaubhaft gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden sind
nun auf ihre asyl- respektive flüchtlingsrechtliche Relevanz hin zu prüfen:
5.2.1 Der Beschwerdeführer wurde zwischen 2011 und 2013 von regime-
feindlichen Gruppierungen mit dem Tod bedroht. Der angedrohte Nachteil
wäre ihm gezielt und aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven zugefügt
worden und offenkundig erheblich, das heisst ernsthaft im Sinn von Art. 3
Abs. 2 AsylG.
5.2.2 Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Drittstaat VAE steht
gemäss Akten nicht mehr zur Debatte.
5.2.3 Die heutige Aktualität der "Todesliste", konkret die Frage, mit wel-
chem Grad der Wahrscheinlichkeit diese – bei einer hypothetischen heuti-
gen Heimreise nach Syrien – durch Ermordung des Beschwerdeführers
umgesetzt würde, lässt sich zwar nicht präzise beurteilen; unter Würdigung
der gesamten Verfahrensumstände darf jedoch von einer hinreichend be-
achtlichen Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden.
5.2.4 Es bleibt die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Syrien nicht-
staatlicher Verfolgung ausgesetzt wäre und sich die Frage, ob er dagegen
zumutbarerweise innerhalb Syriens Schutz durch die heimatlichen Behör-
den in Anspruch nehmen könnte, im Kontext einer landesweiten Bürger-
kriegssituation nicht stellen kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 8).
5.2.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt.
5.2.6 Für die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder wurden keine ei-
genen Fluchtgründe geltend gemacht, und es ist aufgrund der Akten auch
nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Anschlussverfolgung
wegen des Ehemannes respektive Vaters anzunehmen. Diese Beschwer-
deführenden erfüllen somit die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht, sind
aber in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzubeziehen.
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5.2.7 Nachdem sich aus den Akten keine konkreten Hinweise auf das Vor-
liegen von Ausschlussgründen im Sinn von Art. 53 AsylG ergeben, ist das
SEM anzuweisen, den Beschwerdeführenden – in Anwendung von Art. 3
respektive Art. 51 Abs. 1 AsylG – Asyl in der Schweiz zu gewähren.
5.3 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführerenden
– denen zudem mit Zwischenverfügung vom 20. August 2014 die unent-
geltliche Prozessführung gewährt worden ist – keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
6.2 Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 20. August 2014
ist ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1
VwVG) gutgeheissen und den Beschwerdeführenden ihr Rechtsvertreter
als Rechtsbeistand zugeordnet worden. Diesem ist somit ein amtliches Ho-
norar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus-
zurichten. Der Rechtsbeistand hat am 2. Oktober 2014 durch seinen
damaligen Substituten eine Kostennote einreichen lassen, in welcher ein
Honorar von insgesamt rund Fr. 3800.– ausgewiesen wird. Damit wird ein
Vertretungsaufwand geltend gemacht, der den konkreten Verfahrensum-
ständen nicht vollumfänglich angemessen erscheint. Unter Berücksichti-
gung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und der
Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen wird das dem Rechtsbeistand
der Beschwerdeführenden auszurichtende Honorar auf insgesamt
Fr. 2900.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgesetzt. Die-
ser Betrag ist – angesichts des vollumfänglichen Obsiegens – dem SEM
zur Vergütung unter dem Titel einer Parteientschädigung im Sinn von
Art. 64 Abs. 1 VwVG aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 4. Juli 2014 wird aufgehoben. Das SEM wird angewie-
sen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen im
Sinn der Erwägungen Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt Fr. 2900.–
festgesetzt und dem SEM zur Vergütung unter dem Titel einer Parteient-
schädigung auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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