B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-439/2014
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 15. Januar 2014 / N (…).
E-439/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 21. Juni 2013 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Am 11. Juli 2013 wurde sie im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Altstätten zur Person (BzP) befragt. Gleichzeitig wurde ihr
das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt.
B.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2014 (eröffnet am 24. Januar 2014) trat die
Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach
Italien und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Überdies verpflich-
tete sie den zuständigen Kanton zum Vollzug der Wegweisung, teilte mit,
dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschie-
bende Wirkung zukomme und händigte der Beschwerdeführerin die editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C.
Mit Eingabe vom 27. Januar 2014 (Datum Poststempel) reichte die Be-
schwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
beantragte, die Verfügung des BFM vom 15. Januar 2014 sei aufzuheben
und das Amt sei anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und
sich für ihr Asylgesuch für zuständig zu erachten. In prozessualer Hinsicht
beantragte sie, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegen-
den Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Voll-
zugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien ab-
zusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt
der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Weiter sei ihr die un-
entgeltlichen Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
E-439/2014
Seite 3
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist
als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
3.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen
fest, anlässlich der illegalen Einreise der Beschwerdeführerin von Italien
in die Schweiz habe das Schweizer Grenzwachtkorps (GWK) bei ihr ei-
nen gefälschten chinesischen Pass sichergestellt. In diesem Dokument
habe sich ein Einreisestempel vom (…) der italienischen Behörden am
Flughafen B._______ befunden. Gestützt darauf habe sie am 18. Juli
2013 die italienischen Behörden um Übernahme im Sinne von Art. 10
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-
VO) ersucht. Die italienischen Behörden hätten das Ersuchen am 22. Juli
2013 zunächst abgelehnt, hätten jedoch nach einem Remonstrationsver-
fahren der Überstellung am 15. Januar 2014 gemäss Art. 10 Abs. 1 Dub-
lin-II-VO zugestimmt. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Italien. Die Überstellung ha-
E-439/2014
Seite 4
be – vorbehältlich einer Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätes-
tens am 15. Juli 2014 zu erfolgen.
Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe die Beschwerde-
führerin geltend gemacht, dass sie nicht nach Italien wolle. Sie habe ge-
hört, dass Italien nicht gut zu den Gesuchstellern sei. Sie habe auch ge-
hört, die italienische Polizei erhebe die Hand gegen Asylsuchende. Ihre
individuelle Präferenz könne jedoch keine Beachtung finden. Sie bringe
keine Gründe vor – und aus den Akten seien auch keine solchen ersicht-
lich – welche die Schweiz veranlassen sollten, ihr Asylgesuch in eigener
Zuständigkeit zu prüfen.
3.3 In der Rechtsmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin im Wesent-
lichen vor, das Asylverfahren in Italien weise Schwachstellen auf. Es sei
bekannt, dass in Italien Flüchtlinge, welche obdachlos seien oder in be-
setzten Häusern lebten, den ganzen Tag mit der Deckung ihrer elementa-
ren Bedürfnisse beschäftigt seien (stundenlanges Anstehen in Suppenkü-
chen, Suchen nach einem Schlafplatz für die nächste Nacht, Suchen
nach Dusch- und Waschmöglichkeiten usw.). Gebe es wesentliche Grün-
de für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingun-
gen für Antragsteller in einem Mitgliedstaat systematische Schwachstel-
len aufweise, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) mit sich bringe, so könne der die Zuständigkeit
prüfende Mitgliedstaat von seinem Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Dub-
lin-II-VO Gebrauch machen.
Gesuche um Aufnahme von Asylsuchenden könnten gemäss Art. 17
Abs. 1 Dublin-II-VO nur innerhalb von drei Monaten gestellt werden, an-
sonsten der antragstellende Staat für die Prüfung zuständig sei. Die Vor-
instanz habe zwar innerhalb von drei Monaten die italienischen Behörden
um Übernahme ersucht, diese hätten aber abgelehnt. Erst am 15. Januar
2014 hätten die italienischen Behörden nach der Remonstration der Vor-
instanz zugestimmt. Die Frist zur Stellung eines Übernahmegesuchs sei
daher verpasst worden.
Ferner habe sie sich in der Schweiz verlobt. Ihrem Verlobten sei gerade
Asyl in der Schweiz gewährt worden. Sie würden so schnell wie möglich
heiraten.
E-439/2014
Seite 5
4.
4.1 Mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz
gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen,
SR 0.142.392.68) verpflichtet sich die Schweiz, die Dublin-II-VO anzu-
wenden. Diese enthält die Kriterien, um denjenigen Dublin-Staat zu
bestimmen, der zuständig ist, das Asyl- und Wegweisungsverfahren
durchzuführen.
4.2 Intertemporalrechtlich ist von der Anwendbarkeit der Dublin-II-VO
auszugehen, weil die Neufassung in Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 auf den Zeitpunkt des Asylgesuchs und des Ersuchen um Über-
nahme abstellt; das war vor dem 1. Januar 2014 (BFM-Akten A6/12 und
A12/14 bzw. A16/1).
4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO wird jeder Asylantrag eines Dritt-
staatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zu-
ständiger Staat bestimmt wird. Zudem wird jedem Mitgliedstaat in Abwei-
chung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien die Möglichkeit zur
Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt (vgl. zur Souveränitätsklausel
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-
VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
4.4 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin am (…)
beim Grenzübertritt von Italien in die Schweiz mit einem gefälschten Pass
vom GWK angehalten wurde (BFM-Akten A5/18). Im Pass befindet sich
ein Einreisestempel vom (…) der italienischen Behörden am Flughafen
B._______(BFM-Akten A5/18). Auf dieser Basis ersuchte die Vorinstanz
die italienischen Behörden mit Gesuch vom 18. Juli 2013 um Übernahme
der Beschwerdeführerin gemäss Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO (BFM-Akten
A12/14 und A13/3). Diese verweigerten am 22. Juli 2013 die Übernahme
(BFM-Akten A14/1), woraufhin die Vorinstanz mit Schreiben vom 7. Au-
gust 2013 die italienischen Behörden um erneute Prüfung der Übernah-
me ersuchte (BFM-Akten A16/1). Mit Schreiben vom 15. Januar 2014
E-439/2014
Seite 6
stimmten diese schliesslich einer Übernahme der Beschwerdeführerin
(gemäss Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO) zu (BFM-Akten A19/1).
4.5 Gemäss Art. 5 Abs. 1 Dublin-II-VO finden die Kriterien zur Bestim-
mung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats in der in Kapi-
tel III genannten Rangfolge Anwendung. Dabei wird von der Situation
ausgegangen, die zum Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber
seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt (Art. 5 Abs. 2
Dublin-II-VO).
4.5.1 Aus dem zu prüfenden Art. 7 Dublin-II-VO kann die Beschwerdefüh-
rerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da das Personalstatut zum Zeit-
punkt der erstmaligen Asylantragstellung ausschlaggebend ist (FILZWIE-
SER/SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. Auflage, Wien/Graz 2010, K1 zu
Art. 7). Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, dass sie zum Zeitpunkt
der Asylantragstellung (21. Juni 2013) bereits verlobt war. Solches hat sie
auch anlässlich der BzP nicht zu Protokoll gegeben und geht auch sonst
nirgends aus den Akten hervor. Damit kann offen bleiben, ob verlobte
Personen unter den Begriff der "Familienangehörigen" gemäss Art. 2
Bst. i Dublin-II-VO fallen könnten. Art. 7 Dublin-II-VO ist nicht anwendbar.
4.5.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO wird auf der Grundlage von
Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 18 Abs. 3 genann-
ten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach Kapitel III der Verord-
nung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem
Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats
illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des
Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem
Tag des illegalen Grenzübertritts.
Die Beschwerdeführerin reiste am (…) mit gefälschtem Pass illegal in Ita-
lien ein. Der Einreisestempel im gefälschten Pass bildet ein Beweismittel
im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO (vgl. Anhang II Verzeichnis A Ziff.
7 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 vom 2. September 2003 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Dublin-II-VO), weshalb besagte Bestimmung
zur Anwendung gelangt und Italien für die Durchführung des Asylverfah-
rens zuständig ist.
Daran vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Frist zur
Stellung eines Übernahmegesuchs von drei Monaten gemäss Art. 17
Abs. 1 Dublin-II-VO sei aufgrund des Remonstrationsverfahrens verpasst
E-439/2014
Seite 7
worden, nichts zu ändern. Der erste Antrag der Vorinstanz auf Übernah-
me datiert vom 18. Juli 2013 und wurde somit weniger als einen Monat
nach der Antragstellung gestellt. Nach dem negativen Entscheid der ita-
lienischen Behörden ersuchte die Vorinstanz jene am 7. August 2013 um
nochmalige Prüfung des Antrags. Selbst dieser Antrag fand innerhalb der
dreimonatigen Frist statt, weshalb die Rüge der Beschwerdeführerin un-
begründet ist. Entscheidend ist gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO nicht,
wann der ersuchte Mitgliedstaat der Übernahme zugestimmt hat, sondern
wann der ersuchende Mitgliedstaat den Antrag auf Übernahme gestellt
hat.
4.6 Die Anwendung der Humanitären Klausel gemäss Art. 15 Dublin-II-VO
ist im vorliegenden Fall mangels Familienmitgliedern der Beschwerdefüh-
rerin in der Schweiz nicht geboten und wird von dieser auch nicht geltend
gemacht.
4.7 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin sind in den Akten
keine Anhaltspunkte zu finden, dass durch die Überstellung nach Italien
völkerrechtliche Verpflichtungen verletzt würden, welche die Anwendung
der Souveränitätsklausel gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO als geboten
erscheinen lassen.
Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausa-
me, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105), und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien
im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält.
Unter dem Dublin-System besteht sodann die Vermutung, dass alle Mit-
gliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die
Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein
EMRK-konformes Ergebnis liefert. Zwar steht das italienische Fürsorge-
system für Asylsuchende in gewissen Punkten in der Kritik (vgl. nament-
lich Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnah-
mebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzbe-
rechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013;
vgl. auch UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee
Protection in Italy, Juli 2013, Ziffer 5: "Reception conditions for asylum-
seekers"). Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wer-
den Dublin-Rückkehrende sowie verletzliche Personen bezüglich Unter-
bringung von den italienischen Behörden indes bevorzugt behandelt. Zu-
E-439/2014
Seite 8
dem nehmen sich auch private Hilfsorganisationen der Betreuung von
Asylsuchenden und Flüchtlingen an. In seiner neusten Rechtsprechung
hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest-
gestellt, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und
Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, dies obwohl die allgemeine Si-
tuation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, an-
erkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus
in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung
Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde
Nr. 27725/10] vom 2. April 2013; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E-5633/2013 vom 28. Januar 2014, E-1814/2013 vom 20. Juni 2013,
D-3090/2013 vom 7. Juni 2013 sowie D-3055/2013 vom 6. Juni 2013).
Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Italien seinen
staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen würde, die Be-
schwerdeführerin unter Missachtung von Art. 3 EMRK einer menschen-
unwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre oder das
flüchtlingsrechtliche Non-refoulement-Gebot verletzt würde. Auch unter
Berücksichtigung, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine ge-
sunde junge Frau handelt, besteht für einen Selbsteintritt der Schweiz
keine Veranlassung.
4.8 Die Vorinstanz ist demnach zutreffend von der Zuständigkeit Italiens
ausgegangen und in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das
Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten.
5.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da die Beschwerdeführerin
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9),
ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
E-439/2014
Seite 9
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstel-
lungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt, bleibt systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (vgl.
BVGE 2010/45 E. 10.2). Eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig,
findet vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides statt.
Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung in diesem Sinne zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ist damit gegenstandslos geworden. Mit dem vorliegenden Urteil wer-
den auch die übrigen prozessualen Anträge (Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung, Anordnung vorsorglicher Massnahmen und Aus-
setzung jeglicher Vollzugshandlungen) gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-439/2014
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
Versand: