B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-439/2015
Ur t e i l vom 1 6 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Ka-
nonengasse, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen; z.G. von B._______ und
C._______, Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2014 /
(…).
E-439/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 15. Oktober 2014 reichten die Eheleute B._______ und C._______
(nachfolgend: Gesuchstellende) beim Schweizerischen Generalkonsulat
Istanbul (nachfolgend: Konsulat) Formularanträge um Ausstellung eines
Schengen-Visums ein.
Die Gesuche wurden vom Konsulat am 17. Oktober 2014 unter Verwen-
dung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex
der Gemeinschaft ("Visakodex") vorgesehenen Formulars ("Verweige-
rung/Annullierung/Aufhebung des Visums") abgelehnt. Begründet wurde
die Ablehnung damit, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck
und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien
und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mit-
gliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. Zudem
wurde angemerkt, dass der auf die Weisungen vom 4. September 2013
gestützte Antrag um Erteilung eines Besuchervisums C nach deren Aufhe-
bung am 29. November 2013 aufgrund der zeitlichen Begebenheiten nicht
mehr zur Anwendung komme.
A.b Mit undatierter Eingabe (Eingang BFM: 19. November 2014) erhob die
Beschwerdeführerin – die in der Schweiz wohnhafte Schwester von
B._______ – gegen diesen Entscheid Einsprache beim BFM. Die Einspra-
che wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Gesuchstellenden
2014 von Afrin über die Grenze in die Türkei geflohen seien, wo die "PKK
(Arbeiterpartei Kurdistans)-Rebellen von ihrem Bruder verlangen würden,
kämpfen zu gehen".
A.c Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2014 wurde der Beschwer-
deführerin mitgeteilt, dass nach summarischer Prüfung der Einsprache und
der vorhandenen Unterlagen weder die Voraussetzungen für ein erleich-
tertes Visum für Familienangehörige (verpasste Frist) noch für ein humani-
täres Visum (Aufenthalt in einem sicheren Drittstaat) noch für ein ordentli-
ches Visum (Wiederausreise nicht gesichert) erfüllt sein dürften, und ein
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.- erhoben, welcher fristgerecht
geleistet wurde.
A.d Mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 – am 23. Dezember 2014 er-
öffnet – wies das BFM die Einsprache der Beschwerdeführerin ab. Die Ab-
weisung wurde damit begründet, dass angesichts der sozio-ökonomischen
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Verhältnisse in Syrien das Risiko einer nicht fristgerechten Rückkehr hoch
einzustufen sei und daher kein für den gesamten Schengen-Raum gültiges
Visum ausgestellt werden könne. Des Weiteren lägen keine besonderen,
namentlich humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz als
zwingend notwendig erscheinen lassen würden. So könne ein Visum aus
humanitären Gründen nur ausgestellt werden, wenn die betreffende Per-
son im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an
Leib und Leben gefährdet sei und sich in einer besonderen Notsituation
befinde, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache
und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Nach den länderspe-
zifischen Kenntnissen des BFM und den Abklärungen des Konsulats in Is-
tanbul würden keine Elemente vorliegen, die im Vergleich zu allen anderen
syrischen Staatsangehörigen auf eine besondere individuelle und konkrete
Gefährdung der Gesuchstellenden schliessen lasse. Es lägen auch keine
anderen humanitären Gründe (Krankheit, hohes Alter) vor, die eine Ein-
reise in die Schweiz dennoch als zwingend notwendig erscheinen lassen
würden. Die Berufung auf die Weisung Syrien schliesslich scheitere daran,
dass die Visumsanträge nach deren Aufhebung eingereicht worden sei.
B.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Ja-
nuar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz,
den Gesuchstellenden Einreisevisa aus humanitären Gründen auszustel-
len. Eventualiter sei das Verfahren bis zu einem Entscheid des Bundesra-
tes in der Frage der Aufnahme von Personen aus Syrien (Flüchtlingskon-
tingente) zu sistieren.
Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass sich die
Lage in den längst überfüllten Flüchtlingscamps in der Türkei (dem Aufent-
haltsort der Gesuchstellenden) aufgrund der Flüchtlingsströme sich immer
mehr zuspitze, da der Libanon die Grenze zu Syrien geschlossen habe.
Zuletzt sei die Rede gewesen von 1,7 Millionen syrischen Staatsangehöri-
gen, welche infolge des Bürgerkrieges bereits in die Türkei gelangt seien.
Ausländerfeindliche Attacken und die starke Kälte in den Wintermonaten
hätten die schwierigen Umstände noch verschlimmert. Die Gesuchstellen-
den würden sehr unter diesen Zuständen in der Türkei leiden. Weil sie über
Angehörige in der Schweiz verfügen würden, sei es mit den Grundsätzen
der Verhältnismässigkeit und den fundamentalen Menschenrechten auf
Leben beziehungsweise dem Verbot unmenschlicher Behandlung schwer-
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lich vereinbar, ihnen die Einreise zu verweigern. In Anbetracht der schwer-
wiegenden privaten Interessen an der Einreisebewilligung sei von einer be-
sonderen Notsituation der Gesuchstellenden auszugehen, welche ein be-
hördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines
(humanitären) Einreisevisums rechtfertige.
Der Eventualantrag (Sistierung des Verfahrens) wurde damit begründet,
dass gemäss Mitteilung vom 14. Januar 2015 der Bundesrat das EJPD be-
auftragt habe zu prüfen, ob und unter welchen Bedingungen mehr Flücht-
linge, die sich in der Krisenregion aufhalten würden, in der Schweiz Schutz
finden könnten, weshalb davon ausgegangen werden könne, einem Kon-
tingent von schutzbedürftigen Syrern werde in absehbarer Zeit die Einreise
in die Schweiz bewilligt. Da die Vermutung nahe liege, dass Schutzbedürf-
tige, die bereits über Angehörige in der Schweiz verfügten, vorrangig be-
rücksichtigt würden, sei es aus Gründen der Verhältnismässigkeit, von Treu
und Glaubens sowie der Prozessökonomie wenig zweckmässig, das Vi-
sumsgesuch zum heutigen Zeitpunkt abzulehnen, da jederzeit mit einer
grosszügigen Behandlung ihrer Anliegen zu rechnen sei und folglich in kür-
zester Zeit wieder ein neues Gesuch einzureichen wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM beziehungs-
weise des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wurde.
In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin, die bereits am Einspra-
cheverfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl.
BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
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Seite 5
2.
Obwohl als Eventualbegehren gestellt ist der Antrag auf Sistierung des Ver-
fahrens vor Behandlung des Hauptbegehrens zu beantworten, da eine
Gutheissung des Eventualantrages zwangsläufig auf eine vorläufige Nicht-
behandlung des Hauptbegehrens hinausläuft.
2.1 Eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens muss durch zureichende
Gründe gerechtfertigt sein, andernfalls von einer mit dem Beschleuni-
gungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV nicht zu vereinbarenden Rechtsverzö-
gerung auszugehen (BGE 130 V 90 E. 5) wäre. Eine Verfahrenssistierung
fällt namentlich dann in Betracht, wenn sich unter den gegebenen Umstän-
den ein sofortiger Entscheid über die Beschwerde mit Blick auf die Pro-
zessökonomie nicht rechtfertigen würde. Als Grund für die Sistierung des
Verfahrens kommt etwa die Hängigkeit eines anderen (gerichtlichen) Ver-
fahrens in Frage, dessen Ausgang für das beim Bundesverwaltungsgericht
hängige Beschwerdeverfahren von präjudizieller Bedeutung ist (vgl. BGE
123 II 1 E. 2b, BGE 122 II 211 E. 3e). Eine Sistierung ist auch zulässig,
wenn sie aus anderen wichtigen Gründen geboten erscheint und ihr keine
überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen.
Beim Entscheid darüber, ob das Verfahren zu sistieren ist, steht dem Rich-
ter ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 119 II 386 E. 1b). Einen
Rechtsanspruch auf Sistierung haben die Parteien nicht (vgl. zum Ganzen
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Auflage, Basel 2013, Rz. 3.14 ff.).
2.2 Die für die Sistierung des Verfahrens in der Beschwerde angerufene
Mitteilung des Bundesrates vom 14. Januar 2015 erfüllt die Voraussetzun-
gen für einen Sistierungsgrund nicht. Die Mitteilung beinhaltet lediglich,
dass die Landesregierung dem Eidgenössischen Departement für Justiz
(EJPD) den Auftrag erteilt habe, ob und unter welchen Bedingungen mehr
Flüchtlinge, die sich in der Krisenregion aufhalten, in der Schweiz Schutz
finden könnten. Der Auftrag ist nicht präzisiert durch die Zahl der aufzuneh-
menden Personen, noch durch den Zeitpunkt einer Aufnahme oder den zu
erteilenden Status. Im Gegenteil: Sogar die Frage nach dem "Ob" ist offen
gestellt. Keineswegs kann – wie der Rechtsvertreter zu verstehen beliebt
macht – aufgrund dieser Mitteilung damit gerechnet werden, dass "in ab-
sehbarer Zeit einem Kontingent von syrischen Flüchtlingen mit Angehöri-
gen in der Schweiz erleichterte Einreisevisa erteilt werden". Mittlerweile hat
der Bundesrat allerdings eine weitere präzisere Absichtserklärung publi-
ziert: Gemäss Mitteilung des Bundesrates vom 6. März 2015 will die
Schweiz in den nächsten drei Jahren im Grundsatz weitere 3000 Personen
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Seite 6
aus Syrien aufnehmen. Die Aufnahmeaktion umfasse zwei verschiedene
Massnahmen. Zum einen sollen im Rahmen einer dauerhaften Neuansied-
lung (Resettlement) 2000 besonders schutzbedürftige Personen aufge-
nommen werden. Weitere 1000 Schutzbedürftige sollen ein humanitäres
Visum erhalten, um sicher in die Schweiz einreisen zu können. Diese Ak-
tion richte sich explizit an die engsten Familienangehörigen (Ehegatten und
minderjährige Kinder) von Vertriebenen, die bereits in der Schweiz vorläu-
fig aufgenommen wurden (vgl.
dex.html?lang=de&msg-id=56476). Damit kann eine Sistierung des vorlie-
genden Verfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie (aber
auch unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismässigkeit so-
wie von Treu und Glauben) nur schon deshalb nicht gerechtfertigt werden,
weil die Gesuchsteller weder besonders schutzbedürftig sind, noch als Bru-
der beziehungsweise Schwägerin der Beschwerdeführerin zum engsten
Familienkreis im oben genannten Sinn gehören. Der vorläufige und erst
das Grundsätzliche beschlagende Entscheid des Bundesrates zur Auf-
nahme von weiteren Flüchtlingen aus der Krisenregion stellt zudem kein
anderes hängiges (gerichtliches) Verfahren dar, dessen Ausgang für das
vorliegende Verfahren von präjudizieller Bedeutung sein könnte, und es
kann daran auch kein anderer wichtiger Grund für eine Sistierung erblickt
werden. Im Sinne der vorrangigen Berücksichtigung des Beschleunigungs-
gebotes ist die Sistierung deshalb abzuweisen.
3.
Die in Art. 106 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) für Asylverfahren normierte spe-
zialgesetzliche Kognitionsbeschränkung ist für das vorliegende Verfahren
nicht anwendbar, zumal es sich bei der Erteilung eines humanitären Vi-
sums trotz der Berührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen um
eine ausländerrechtliche Materie handelt, da die Verordnung vom 22. Ok-
tober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204)
eine Ausführungsverordnung zum AuG (SR 142.20) darstellt. Somit kann
mit Beschwerde nebst einer Verletzung von Bundesrecht und einer unrich-
tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhal-
tes auch – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz
verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
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gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
4.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines humanitären Visums zugrunde. Die im
AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über
das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit
zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abwei-
chenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gül-
tige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum,
sofern dieses erforderlich ist; die Visumpflicht beantwortet sich gemäss Art.
4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verord-
nung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der
Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aus-
sengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Dritt-
länder, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L
81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr.
610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Im Weiteren müssen Drittstaats-
angehörige für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den
Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und
hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie
zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer
des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für
ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehö-
rige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweige-
rung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs.
1 und 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex
[Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zu-
letzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni
2013], sowie BVGE 2009/27 E. 5 f.).
4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4
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Seite 8
Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen
die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs.
4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert.
5.
5.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen
hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer
Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeu-
tung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesände-
rung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus huma-
nitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September
2012 hat das EJPD in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement
für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visums-
antrag aus humanitären Gründen" erlassen, welche am 25. Februar 2014
in überarbeiteter Form neu ergangen ist.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter
anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus
dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen
werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung
geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und
um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaf-
fen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des damaligen BFM
ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am
1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären
Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls
er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlas-
sen.
In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl
2010 4455) hielt der Bundesrat unter Hinweis auf die Wahrung der huma-
nitären Tradition der Schweiz wiederholt fest, auch in Zukunft sollten ge-
fährdete Personen weiterhin den Schutz der Schweiz erhalten können, in-
dem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumerteilung für Personen,
die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien,
bewilligt werde (vgl. BBl 2010 4468, 4472, 4490). Einfachere Verfahren-
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Seite 9
sabläufe im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asylge-
such im Ausland bestünden insbesondere aus dem Grund, dass keine
asylverfahrensrechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzu-
finden habe (vgl. BBl 2010 4490, 4519 f.).
Gemäss der Weisung kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt
werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offen-
sichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet
ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation be-
finden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die
Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten krie-
gerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation un-
mittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter
Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände
der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorg-
fältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in
der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht.
Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch rest-
riktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Ein-
reisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise
(bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechen-
den Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bun-
desrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490); seiner Ein-
schätzung zufolge werde sich die Zahl bewilligter Einreisen in die Schweiz,
die gestützt auf die Bestimmungen betreffend Asylgesuche aus dem Aus-
land in den Jahren von 2000 bis 2009 im Durchschnitt jährlich 100 Perso-
nen umfasst habe, aufgrund der restriktiveren Voraussetzungen bei der Er-
teilung eines humanitären Visums pro Jahr um etwa 20 Personen reduzie-
ren (vgl. BBl 2010 4520).
5.2 Angesichts der sich verschärfenden Lage in Syrien erliess das BFM
Ende Juli 2012 eine Weisung an die Botschaft in Beirut, mit dem Zweck,
das Visumsverfahren für bestimmte Personen zu erleichtern, von welcher
auch die Auslandsvertretungen in Amman, Istanbul und Ankara in Kenntnis
gesetzt wurden. Angesichts der sich weiter zuspitzenden Lage in Syrien
und weil die erste Anweisung nur wenig Resultate gebracht hatte, erliess
das BFM Anfang September 2013 eine weitere Weisung, um die erleich-
terte Visaerteilung für einen grösseren Personenkreis zu ermöglichen
E-439/2015
Seite 10
(Weisung Syrien). Auch bei dieser Weisung handelt es sich um eine Kon-
kretisierung der Voraussetzungen für ein Visum aus humanitären Gründen
gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV, welche neben der Weisung "Visumsantrag aus
humanitären Gründen" zur Anwendung gelangt.
Bereits am 29. November 2013 hob das BFM die Weisung Syrien durch
eine neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II, nachfolgend: Weisung Auf-
hebung) mit sofortiger Wirkung wieder auf und verfügte, dass alle nach
dem 29. November 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den or-
dentlichen Einreisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Wei-
sungen des BFM zu behandeln seien. Das BFM teilte diesbezüglich mit,
angesichts der bereits eingereisten 719 Personen, der erteilten 1600 Visa
sowie der weiteren rund 5000 reservierten Termine zwecks Stellung eines
Visumgesuchs habe die Massnahme sich als effektiv erwiesen und ihren
Zweck erreicht; das EJPD gehe davon aus, dass die meisten der Betroffe-
nen mittlerweile ein Visum beantragt hätten. Gemäss der Weisung Aufhe-
bung seien nach dem 29. November 2013 eingereichte Visagesuche per
sofort wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen zu behandeln;
Gesuche von Personen, die sich vor dem 29. November 2013 angemeldet
oder die vor diesem Datum ein Visumsgesuch eingereicht hätten, seien
weiterhin nach den Kriterien der Weisung vom 4. September 2013 und der
Erläuterungen vom 4. November 2013 zu bearbeiten. Massgeblich seien
die Kriterien der präzisierten Weisung, namentlich dürfe im Drittstaat kein
Aufenthaltstitel bestehen und die genügende Unterbringungskapazität
beim Gastgeber müsse nachweislich sichergestellt sein (vgl. Weisung Auf-
hebung Ziff. 2).
6.
6.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der
Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV beziehungsweise der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 (vgl. oben, Erwägung 4.3).
6.2 Im Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass die vom BFM in
seinem Einspracheentscheid dargelegten Voraussetzungen für die Ertei-
lung eines Schengen-Visums nicht gegeben sind; namentlich werden keine
stichhaltigen Argumente dargelegt, die die Einschätzung in Frage stellen
würden, eine Wiederausreise der Gesuchstellenden aus dem Schengen-
Raum vor Ablauf der Visumsfrist wäre nicht gewährleistet. Im Gegenteil er-
suchen die Gesuchstellenden ja um Schutz vor einer Gefährdung.
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Seite 11
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat somit im Folgenden zu prüfen, ob
das BFM die Bewilligung eines Visums aus humanitären Gründen zu Recht
abgelehnt hat.
6.3.1 Die vorinstanzlichen Ausführungen zur Nichtanwendbarkeit der Wei-
sung Syrien im vorliegenden Fall bleiben auf Beschwerdeebene unbestrit-
ten. Angesichts der klaren Anweisungen der Weisung Aufhebung, wonach
nach dem 29. November 2013 eingereichte Visagesuche per sofort wieder
nach den ordentlichen Einreisebestimmungen zu behandeln seien, kann
festgestellt werden, dass das BFM zu Recht die Ausstellung eines huma-
nitären Visums gestützt auf die Weisung Syrien abgelehnt hat, da die Ge-
suche um Erteilung der Einreisevisa zweifelsfrei nach der Weisung Aufhe-
bung eingereicht wurden.
6.3.2 Hinsichtlich der Regelvoraussetzungen eines Visums aus humanitä-
ren Gründen ist vorauszuschicken, dass sich das BFM argumentativ auf
die Weisung "Visumsantrag aus humanitären Gründen" bezieht, welche
den offenen Begriff "humanitäre Gründe" als eine unmittelbare, ernsthafte
und konkrete Gefährdung an Leib und Leben konkretisiert. Auch bei dieser
Weisung handelt es sich um eine vollzugslenkende Verwaltungsverord-
nung, welche als solche für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich ist.
Sie ist jedoch zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall ange-
passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen zulässt. Das Gericht weicht in solchen Fällen nicht ohne
triftigen Grund von der Weisung ab (vgl. BGE 137 V 1 E. 5.2.3, BGE 132 V
200 E. 5.1.2 und BVGE 2011/1 E. 6.4). Die Weisung "Visumsantrag aus
humanitären Gründen", die den Begriff "humanitäre Gründe" in wörtlicher
Übereinstimmung mit der Botschaft (BBl 2010 4490) definiert, erfüllt diese
Voraussetzung, so dass sie vom Gericht einzelfallbezogen als sachge-
rechte Konkretisierung der humanitären Gründe Berücksichtigung findet.
6.3.3 In der Einsprache wird geltend gemacht, die Gesuchstellenden seien
in der Türkei konkret gefährdet, weil die "PKK-Rebellen von ihrem Bruder
verlangen würden, kämpfen zu gehen". Auf Beschwerdeebene wird die
konkrete Gefährdung mit der Verschlimmerung der Zustände in der Türkei
durch die massiv steigenden Flüchtlingsströme, welche durch die Schlies-
sung der Grenze durch den Libanon bedingt seien, und den Kälteeinbruch
in den Wintermonaten begründet. Diese Ausführungen vermögen nicht zu
überzeugen. In Bezug auf die in der Einsprache vorgebrachte Gefährdung
des Bruders durch die PKK ist festzuhalten, dass diese zu wenig substan-
ziiert und konkret ausfallen. So wird weder die Identität der angeblichen
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Seite 12
Verfolger noch deren Verfolgungsmotivation ersichtlich, beziehungsweise
bleibt unklar, weshalb diese Massnahmen persönlich gegen den Gesuch-
steller gerichtet sein und in welcher Weise sie ihn erreichen sollen. Das auf
Beschwerdeebene Vorgebrachte erschöpft sich in allgemeinen Aussagen
zur zweifellos schwierigen Lage in der Türkei, womit aber keine konkreten
Hinweise auf eine besondere Notsituation erkennbar sind. Die vorinstanz-
lichen Erwägungen zugunsten des Weiterverbleibs der Gesuchstellenden
in der Türkei – namentlich, weil sie sich dort in einem sicheren Drittstaat
befinden, ohne gegen sie persönlich gerichtete, substantiiert belegte Prob-
leme gewärtigen zu müssen, und weil sie sich mithin weder in einer Situa-
tion akuter Gefährdung von Leib und Leben noch in einer besonderen Not-
situation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen
würden, befinden würden – sind somit vollumfänglich zu bestätigen.
6.3.4 Die vorinstanzliche Verfügung erfolgte somit in sachgerechter An-
wendung der Weisung "Visumsantrag aus humanitären Gründen" und ist
bezogen auf den Einzelfall auch als angemessen zu bezeichnen.
6.4 Das BFM hat somit das Gesuch um Ausstellung eines humanitären Vi-
sums zu Recht abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 700.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-439/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
Versand: