E-4393/2006
Abtei lung V
E-4393/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______,
B._______,
C._______,
Kosovo/Serbien,
alle vertreten durch Mirjam Zwald, Rechtsanwältin, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
21. Januar 2005 / N (...).
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B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4393/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine aus Prizren stammende ethnische Al-
banerin, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge gemein-
sam mit ihrem erstgeborenen Sohn am 21. November 2004 und ge-
langte am 24. November 2004 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag
für sich und ihren Sohn um Asyl nachsuchte. Am 26. November 2004
wurde sie in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrens-
zentrum) D._______ summarisch befragt. Am 18. Januar 2005 wurde
sie durch das Bundesamt zu ihren Asylgründen angehört.
Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei in
Prizren geboren und in E._______ aufgewachsen, wo sie studiert und
die Ausbildung zur (...) abgeschlossen habe. Sie sei wie ihr Ehemann
(E-3755/2006) Mitglied der Kosovarischen Demokratischen Initiative
(KDI) gewesen. Die Partei habe zum Ziel gehabt, Serben und Albaner
einander näher zu bringen und humanitäre Hilfe zu leisten. Im August
1998 sei sie (...) der Sektion E._______ geworden. Sie habe sich bei
ihren öffentlichen Auftritten für ein friedliches Nebeneinander von
Serben und Albanern eingesetzt. Nachdem die UCK im Jahre 1999
nach E._______ gekommen sei, sei sie mit ihrem Ehemann vom (...)
geflüchtet und im Gebäude der jugoslawischen beziehungsweise
serbischen Vertretung von E._______ untergekommen. Ende 2000
hätten sie dieses verlassen müssen. Sie hätten in F._______ bei ihrem
Freund G._______ wohnen können. Nachdem die Dorfbevölkerung
von diesem Versteck erfahren habe und sie und ihr Ehemann immer
wieder bedroht worden seien, sei ihr Ehemann im Dezember 2003 in
die Schweiz gereist. Sie sei weiterhin bei G._______ geblieben, sei
aber ständig bedroht worden. Deshalb habe sie sich auch zur Ausreise
entschlossen.
Die Beschwerdeführerin reichte zur Untermauerung ihrer Vorbringen
mehrere fremdsprachige Beweismittel (Schreiben der KDI vom (...),
zwei Mitteilungen der KDI vom (...) und vom (...), Parteiausweis vom
(...), Beschluss der KDI vom (...) und Zeitungsartikel vom (...)) zu den
Akten.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
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B.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 21. Januar 2005 - eröffnet
am 26. Januar 2005 - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz
an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit,
dass die Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten würden.
Dabei hielt es fest, die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, sich
den möglichen Verfolgungsmassnahmen im Kosovo durch einen Weg-
zug nach Serbien zu entziehen. Den Vollzug der Wegweisung der Be-
schwerdeführerin nach Serbien befand die Vorinstanz als zulässig,
zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2005 an die vormals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Be-
schwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzulässig und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das Beschwerdeverfahren sei mit
demjenigen ihres Ehemannes (E-3755/2006) zu vereinigen. Zudem sei
ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeich-
nende als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Auf die Be-
gründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Am 23. Februar 2005 wurden zudem zwei Zeitungsausschnitte vom
(...) und vom (...) sowie zwei Mitteilungen der KDI vom (...) (verfasst
von der Beschwerdeführerin) samt deutscher Übersetzung und drei
Internetauszüge von Berichten von Amnesty international betreffend
Wahlen im Kosovo eingereicht.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung des damals zuständigen Instruk-
tionsrichters der ARK vom 2. März 2005 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Endentscheid ver-
wiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art.
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65 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde abgewiesen.
Gleichzeitig wurden der Rechtsvertreterin die vorinstanzlichen Akten-
stücke B1 und B8 in Kopie zugestellt. Auf das Gesuch um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung wurde unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 1
AsylG nicht eingetreten. Zudem wurde festgestellt, dass das Be-
schwerdeverfahren mit demjenigen des Ehemannes der Beschwerde-
führerin (E-3755/2006) vereinigt werde.
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2005
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Am (...) wurde das Kind C._______ geboren.
G.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht die bei
der ARK hängigen Verfahren.
H.
Mit verfahrensleitender Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 4. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gege-
ben, zu der seit dem letzten Schriftenwechsel veränderten Sachlage
betreffend ihre Staatsangehörigkeit Stellung zu nehmen.
I.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2010 nahm die Beschwerdeführerin dazu
Stellung und reichte ein Arztzeugnis von Dr. med. H._______ vom 9.
Juni 2010 zu den Akten.
J.
Am 28. Juni 2010 wurden zwei Schreiben von Freunden vom 11. Juni
2010 (aus Belgrad) und vom 14. Juni 2010 (aus Nis), drei Berichte be-
treffend Albaner in Belgrad (aus dem Internet) sowie verschiedene
Unterlagen betreffend die Integrationsbemühungen der Beschwerde-
führerin und ihres Ehemannes (E-3755/2006) in der Schweiz einge-
reicht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG). Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK am 31. Dezember 2006
hängig gewesenen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die
Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Das am (...) geborene Kind C._______ wird in das Be-
schwerdeverfahren einbezogen.
1.5 Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2005 wurde festgestellt, dass
das vorliegende Beschwerdeverfahren mit demjenigen des Eheman-
nes der Beschwerdeführerin (E-3755/2006) vereinigt wird. In der Folge
wurden die Beschwerdeverfahren unter separaten Verfahrensnummern
weiter geführt, jedoch koordiniert behandelt. Die Beschwerdeführerin
wird durch dieselbe Rechtsvertreterin wie ihr Ehemann vertreten. Die-
se Umstände sprechen nicht gegen den Erlass zweier separater
Urteile durch das Bundesverwaltungsgericht, zumal darin die jeweili-
Seite 5
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gen Vorbringen des anderen Ehegatten mitberücksichtigt werden. In-
dessen wird dies bei der Kostenerhebung zu berücksichtigen sein.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im
Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe einzelne Aufenthal-
te in Serbien erst auf Vorhalt hin zugegeben. Zudem müssten ihre
Angaben zu ihren Aufenthalten in Serbien bezweifelt werden, da ihr
Ehemann ganz andere und zudem in sich widersprüchliche Angaben
gemacht habe. Sie habe offensichtlich versucht, ihre Aufenthalte und
die Beziehungen zu Personen in Serbien zu verschleiern. Im Weiteren
sei die Beschwerdeführerin über die politischen Verhältnisse bestens
informiert und habe dazu sehr differenzierte und ausführliche Auskunft
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gegeben. Aus den von ihr und von ihrem Ehemann abgegebenen Ak-
ten und ihren Vorbringen gehe hervor, dass sie sich politisch für die
Versöhnung zwischen Albanern und Serben eingesetzt hätten. Es
könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass sie bei einem Ver-
bleib im Kosovo mit Übergriffen von extremistischen Albanern hätten
rechnen müssen. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin jedoch
keinen Bescheid über die Verwandten ihres Ehemannes gewusst. Es
sei ihr angeblich auch nicht bekannt, ob ihr Schwiegervater, der an (...)
von I._______ teilgenommen habe, nach dessen Verschwinden wieder
aufgetaucht sei und ob er sich bei jemandem gemeldet habe. Über
dessen Verschwinden gebe es in der Presse auch keine Meldungen.
Zudem seien die Angaben der Beschwerdeführerin über die
angebliche Verfolgung im Kosovo unrealistisch und nicht substanziiert
ausgefallen. Im Gegensatz zu ihren Ausführungen über die Tätigkeiten
bis im Jahr 2000 habe sie für das Geschehen während ihres
Aufenthaltes von 2000 bis 2004 in F._______ nur vage Angaben
gemacht. Zudem habe sie zu den Personen - Dorfbewohner - die sie
während vier Jahren verfolgt hätten, keine Angaben machen können.
Sie habe keinerlei konkrete Erlebnisse aus persönlicher Sicht
berichten können, sondern dies lediglich von ihrem Gastgeber
erfahren haben. Sie habe auch nicht gewusst, dass ihr Ehemann
geltend gemacht habe, dass er im Haus ihres Gastgebers von der
albanischen Geheimpolizei gesucht worden sei. Es sei auch nicht
glaubhaft, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann wären nach der
Geburt ihres Sohnes in Nis im Jahre 2001 und nach der Hochzeit in
Novi Sad im Jahr 2003 freiwillig an den Ort im Kosovo zurückgekehrt,
der ihren Verfolgern bekannt gewesen sei. Dies entspreche nicht dem
Verhalten einer an Leib und Leben gefährdeten Person. Soweit die
Beschwerdeführerin schliesslich geltend gemacht habe, sie sei im
Kosovo wegen ihres Einsatzes für die Verständigung zwischen Alba-
nern und Serben an Leib und Leben gefährdet, führte die Vorinstanz
weiter aus, die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, sich solchen
lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen durch den
Wegzug in einen anderen Teil des Heimatstaates, nach Serbien, zu
entziehen. Sie habe sich bei diversen Gelegenheiten nach Serbien
begeben, unter anderem weil sie sich bei der Geburt ihres Kindes si -
cherer gefühlt habe. Somit sei sie nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, die Be-
schwerdeführerin habe während vier Jahren im Haus von G._______
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versteckt gelebt. Daher könne sie zu den Ereignissen in dieser Zeit
und ihren Verfolgern nur ungenaue Angaben machen. Sie habe keinen
Kontakt zu den Dorfbewohnern gehabt und darüber lediglich von
G._______ erfahren. Sie und ihre Ehemann hätten die Liegenschaft
nur zu speziellen Zwecken verlassen. Die anderen Mitglieder der
Partei seien ins Ausland geflüchtet. Die Beschwerdeführerin sei eine
revolutionäre Person mit vielen Ideologien, weshalb sie an den Ort
ihrer Verfolgung zurückgekehrt sei, um die dort noch lebende
Bevölkerung, wenn auch beschränkt, zu unterstützen. G._______'s
Haus sei deshalb nicht angegriffen worden, weil dessen Vater (...) sehr
bekannt gewesen sei.
In den eingereichten Zeitungsartikeln und Mitteilungen aus dem Jahre
1999 wird über Vorfälle im Kosovo berichtet und die europäischen
Länder werden zur Unterstützung der Bemühungen der KDI aufgeru-
fen.
In der Ausgabe der Zeitung „Kosova Sot“ vom (...) distanziert sich die
Familie J._______ vom Vater des Beschwerdeführers – K._______.
Im Zeitungsartikel „Mord und Entführung“ vom (...) wird von
Übergriffen durch die UCK - Entführung des (...) der KDI, die Tötung
eines Mitglieds der lokalen Sicherheitseinheit sowie die Beschädigung
des Hauses einer weiteren serbisch loyalen Person - berichtet.
5.
5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asyl-
suchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht -
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund
der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz
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finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4
E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005
Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Be-
urteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeit -
punkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht
vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist
jedoch bei der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht massgeb-
lich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen
Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der
das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus
heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfol-
gung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den
Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten
Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dement-
sprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar er-
scheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004
Nr. 1 E. 6a S. 9).
5.3 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass aufgrund der mittels entsprechender Beweismittel glaubhaft ge-
machten Mitgliedschaft (...) der KDI - ihr Schwiegervater soll zudem
als (...) der Serben (...) in I._______ teilgenommen und sich dadurch
exponiert haben - die von der Beschwerdeführerin geäusserte Furcht
vor Übergriffen oder Drohungen durch albanische Extremisten im Ko-
sovo im Zeitpunkt ihrer Ausreise berechtigt erschienen. Ob dies auch
noch im heutigen Zeitpunkt der Fall ist, kann angesichts der hienach
gemachten Feststellungen offen gelassen werden.
Wie in der Zwischenverfügung vom 4. Juni 2010 ausgeführt, ist die
Beschwerdeführerin - gestützt auf die Angaben zur Identität (vgl. A1,
S. 1) sowie der in ihrer Identitätskarte enthaltenen Herkunft (Prizren) -
als Staatsangehörige der Republik Kosovo zu bezeichnen. Ihr Hei-
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matstaat hiess im Zeitpunkt ihrer Ausreise Serbien und Montenegro
und war aus diesen zwei Territorien zusammengesetzt, wobei sich
Montenegro im Jahre 2006 als unabhängiger, souveräner Staat ab
spaltete. Am 17. Februar 2008 löste sich vom verbleibenden Serbien
die Republik Kosovo ebenfalls ab und erklärte die staatliche Unab-
hängigkeit. Am 15. Juni 2008 trat die neue Verfassung in Kraft. Eine
Reihe von Staaten - darunter die Schweiz - haben den Kosovo seit der
Unabhängigkeitserklärung als souveränen Staat anerkannt. Von die-
sem Status geht somit auch das Bundesverwaltungsgericht aus (vgl.
dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungs-
gericht vom 15. April 2010, D-7561/2008). Gemäss dem Gesetz
(Nr. 135/04) vom 21. Dezember 2004 besitzt die Beschwerdeführerin
auch die serbische Staatsangehörigkeit, da sie auf dem (ehemaligen)
Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurde. Gemäss Art. 114
Abs. 3 der neuen serbischen Verfassung, welche am 8. November
2006 in Kraft getreten ist, anerkennt Serbien die Republik Kosovo nicht
als Staat und betrachtet damit die Staatsangehörigen des Kosovos
grundsätzlich als serbische Staatsangehörige. Die Republik Kosovo,
deren Staatsangehörigkeit die Beschwerdeführerin ebenfalls besitzt,
aberkennt beziehungsweise verweigert Angehörigen anderer Staaten
die kosovarische Staatsangehörigkeit nicht. Asylsuchende, die mehre-
re Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht auf den Schutz eines
Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der Staaten, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden kön-
nen. Die Beschwerdeführerin kann sich aufgrund ihrer serbischen
Staatszugehörigkeit in Serbien niederlassen. Zwar schliesst das Bun-
desverwaltungsgericht Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige
der ethnischen Minderheiten und teilweise behördliche Schikanen
sowie Diskriminierungen nicht völlig aus. Vorliegend bestehen jedoch
keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin aufgrund
ihrer albanischen Volkszugehörigkeit in Serbien asylrechtlich relevante
Verfolgung droht, zumal sie sich politisch nie gegen Serbien geäussert
hat. Zudem ist den in der Stellungnahme vom 16. Juni 2010 geäus-
serten Befürchtungen, wonach sie aufgrund ihrer Funktion während
des Krieges mit Anfeindungen seitens Albanern wie auch Serben
rechnen müsse, entgegenzuhalten, dass sie sich als Mitglied der Ko-
sovarischen Demokratischen Initiative (KDI) gerade für die Interessen
der Serben eingesetzt hat.
Unter diesen Umständen ist die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Asylgewährung von vornherein ausgeschlossen (vgl.
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W. KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990,
S. 35; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, S. 24, Rz. 106 und 107).
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
kann. Auch eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmass-
nahmen ist zu verneinen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.
7.1 Vorab ist auf die bereits hievor gemachten Feststellungen hinzu-
weisen, wonach die Beschwerdeführerin - und im Übrigen auch ihre
Kinder - sowohl über die Staatsangehörigkeit der Republik Kosovo als
auch, infolge ihrer serbischen Abstammung und Geburt auf (ehemali-
gem) Staatsgebiet der Republik Serbien, über die serbische Staats-
angehörigkeit verfügt. Aufgrund der früheren Funktion der Beschwer-
deführerin als ehemalige (...) des Gemeindeausschusses der KDI von
E._______ können Drohungen und Übergriffe im Kosovo durch
albanische Extremisten und damit die Wahrscheinlichkeit einer kon-
kreten Gefährdung der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres aus-
geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin kann sich jedoch auf-
grund ihrer serbischen Staatsangehörigkeit in Serbien niederlassen.
Anhaltspunkte dafür, dass ihr in Serbien asylrechtlich relevante Ver-
folgung drohe, liegen wie hievor bereits festgestellt (vgl. E. 5.3), nicht
vor. Deshalb wird im Folgenden lediglich geprüft, ob dem Wegwei-
sungsvollzug nach Serbien Hindernisse entgegen stehen.
Seite 11
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7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2.
S. 54 f.; 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wie-
derum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art.
112 Abs. AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG), wobei in jenem Verfahren sämt -
liche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der
dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27
S. 205 ff.) von Neuem zu prüfen sind.
Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung nach Serbien (vgl.
Zif. 7.1) - aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen - als unzumutbar
erweist, ist dementsprechend auf eine Erörterung der beiden anderen
Kriterien zu verzichten.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.4
7.4.1 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechts-
lage ist festzustellen, dass in Serbien keine Kriegs- oder Bürger-
kriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
die den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liesse.
Seite 12
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7.4.2 Allfällige wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder nach der Rückkehr betroffen sein
könnten, stellen grundsätzlich keine die Existenz bedrohende Situation
dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als un-
zumutbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 S. 149). Indes-
sen ist vorliegend Folgendes zu berücksichtigen: Die Beschwerdefüh-
rerin verfügt zwar über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung
(Gymnasiumabschluss sowie eine Ausbildung als (...); vgl. Akten B1,
S. 2). Überdies arbeitete sie als Redakteurin bei einem TV-Sender (vgl.
a.a.O., S. 2). Zudem hat sie sich in der Vergangenheit in Serbien
aufgehalten und verfügt auch heute noch über gewisse Kontakte zu
Personen in Serbien (vgl. Sachverhalt Bst. J). Hingegen hält sie sich
seit nahezu sechs Jahren in der Schweiz auf. Daher ist fraglich, ob sie
in Serbien auch heute noch auf ein tragfähiges Beziehungsnetz
zurückgreifen kann. Aufgrund der Unabhängigkeitserklärung Kosovos -
und erst recht, nachdem diese vom Internationalen Gerichtshof (IGH)
jüngst bestätigt wurde - dürfte die Beschwerdeführerin und ihre Kinder
aufgrund ihrer albanischen Abstammung zudem regelmässig mit
ethnisch motivierten Ressentiments der serbischen Bevölkerung
konfrontiert sein, zumal dem serbischen Normalbürger nicht bekannt
sein kann, dass die Beschwerdeführerin vor über zehn Jahren im
Kosovokonflikt - als Mitglied der Kosovarischen Demokratischen In-
itiative (KDI) - eine pro-serbische Haltung eingenommen hat. Es ist
deshalb auch wenig realistisch, dass es namentlich der - ohnehin
unter Depressionen leidenden (vgl. Eingabe vom 16. Juni 2010) - Be-
schwerdeführerin gelingt, als ethnische Albanerin infolge der Ein-
schulung der Kinder soziale Kontakte zu serbischen Familien zu knüp-
fen. Auch die Kinder dürften es aufgrund ihrer Abstammung schwer
haben, Kontakte zu anderen Kindern ihres Alters zu knüpfen und auf -
recht zu erhalten. Vor diesem Hintergrund sind auch die Aussichten
der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, sich in Serbien eine
wirtschaftliche Existenz aufzubauen, als sehr gering einzuschätzen.
Zwar könnten sie in Serbien mit der finanziellen Unterstützung durch
den serbischen Staat rechnen. Es wäre daher durchaus denkbar, dass
sie sich in einer Grossstadt einigermassen integrieren könnten, dies
jedoch unter der Voraussetzung, dass sie dort über ein soziales Netz
verfügen. Vorliegend ist ein solches Beziehungsnetz jedoch zu ver-
neinen, was umso wahrscheinlicher gilt, als ihre in Belgrad und Nis
wohnhaften Freunde mit Schreiben vom 11. Juni 2010 und 14. Juni
2010 die Lage der Beschwerdeführerin und ihrer Familie bei einer
Rückkehr in Serbien als sehr schwierig einschätzen und selber nicht in
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der Lage seien, sie zu unterstützen, da sie mit Problemen seitens Be-
hörden und Nachbarn konfrontiert würden.
7.4.3 In Berücksichtigung der geschilderten Umstände kommt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Weg-
weisung im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Nachdem sich aus den Akten keine
Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art.
83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie die
Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Die Ziffern 4 und 5 des Dis-
positivs der Verfügung des Bundesamtes vom 21. Januar 2005 sind
demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerde-
führerin und ihre Kinder in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2
AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). Im Übrigen ist die Beschwerde abzu -
weisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - zufolge Unterliegens im
Asyl- und Wegweisungspunkt - wären der Beschwerdeführerin die hälf-
tigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2)]. Die Be-
schwerdeführerin ersuchte indessen um Gewährung der unentgeltli -
chen Rechtspflege.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinrei-
chung nicht aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind im
konkreten Fall erfüllt, da die vorliegende Beschwerde nicht als aus-
sichtslos bezeichnet werden konnte und die Beschwerdeführerin ge-
mäss Aktenlage aktuell bedürftig ist. Das Gesuch um Befreiung von
der Bezahlung der Verfahrenskosten ist daher gutzuheissen und auf
die hälftigen Verfahrenskosten zu verzichten.
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9.2 Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist die Parteientschä-
digung bereits im Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin
(E-3755/2006) berücksichtigt worden. Es ist daher vom BFM keine
weitere Entschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird bezüglich des Wegweisungsvollzugs gutge-
heissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 21. Januar 2005
werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerde-
führerin und ihre Kinder in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine
Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Parteientschädigung ist im Verfahren E-3755/2006 berücksichtigt
worden.
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand:
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