B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4393/2013
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
Somalia, N (…),
vertreten durch (…),
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) betreffend
B._______,
Somalia, N (…);
Verfügung des BFM vom 4. Juli 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 23. Januar 2009 in der Schweiz ein
Asylgesuch stellte, welches mit Entscheid des BFM vom 4. Januar 2012
unter Zuerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft gutgeheissen wurde,
dass sie mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin am 13. Juni 2012 beim BFM
ein "Gesuch um Einreisebewilligung zwecks Einbezug in die Flüchtlings-
eigenschaft" (Familienasyl gemäss Art. 51 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]) für ihre beiden Kinder (C._______ und
D._______, N …), ihre Mutter (B._______, N …), sowie ihre Nichte
(E._______, N …), alle in Somalia lebend, ersuchte,
dass sie das Gesuch betreffend ihre Mutter mit dem Umstand begründe-
te, dass sie sich in Somalia um diese gekümmert und insbesondere fi-
nanziell unterstützt habe und die Mutter auf sie angewiesen sei,
dass mit Verfügung des BFM vom 18. September 2012 die Einreise der
beiden Kinder C._______ und D._______ in die Schweiz bewilligt wurde,
die Einreise aber gemäss den Akten bislang nicht erfolgt ist,
dass mit unangefochten gebliebener Verfügung des BFM vom 31. Januar
2013 das Familienzusammenführungsgesuch betreffend die Nichte
E._______ mit der Begründung abgelehnt wurde, dass die Vorausset-
zungen von Art. 51 Abs. 2 AsylG nicht erfüllt seien,
dass das BFM die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Dezember
2012 aufforderte, bis zum 21. Januar 2013 darzulegen, welche besonde-
ren Umstände für eine Familienvereinigung mit ihrer Mutter sprächen und
inwiefern diese auf sie angewiesen sei,
dass diese Frist unbenützt verstrich,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Juli 2013 – eröffnet am 5. Juli 2013
– das Familienzusammenführungsgesuch betreffend die Mutter
B._______ ablehnte,
dass es in der Begründung festhielt, die Mutter gehöre nicht zur Kernfa-
milie im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG, weshalb eine enge Beziehung
zwischen ihr und der Beschwerdeführerin nicht zu vermuten sei,
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dass eine nach Art. 52 Abs. 2 AsylG für andere nahe Angehörige gefor-
derte enge Beziehung der Mutter gerade zur Beschwerdeführerin und ei-
ne besondere Abhängigkeit von dieser trotz des angeblichen vormaligen
Zusammenlebens und erbrachter finanzieller Unterstützungsleistungen
nicht geltend gemacht würden oder ersichtlich seien,
dass sich die Annahme einer aus besonderen Gründen ergebenden Un-
erlässlichkeit einer dauernden Familiengemeinschaft vorliegend in Be-
rücksichtigung der Praxis nicht aufdränge und daran insbesondere auch
die schwierigen Lebensumstände in Somalia nichts zu ändern vermöch-
ten,
dass somit die Einreise der Mutter nicht zu bewilligen sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. August 2013 gegen die
vorinstanzliche Verfügung vom 4. Juli 2013 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht erhoben hat und darin die Aufhebung des angefoch-
tenen Entscheides, die Bewilligung der Einreise der Mutter "und ihrer
Familie" und die Gutheissung des Familienzusammenführungsgesuchs
nach Art. 51 Abs. 2 AsylG sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung für die Verfahrenskosten unter Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt,
dass sie in der Begründung zunächst die vorinstanzliche Sachverhalts-
feststellung als richtig bestätigt, jedoch nachträgliche Veränderungen
dergestalt geltend macht, als sich der Gesundheitszustand ihrer Mutter
erheblich verschlechtert habe, da diese neuerdings an einer in ihrem Dorf
nicht behandelbaren, "noch nicht identifizierten Krankheit des (…)" leide
und damit auf die Pflege durch sie (Beschwerdeführerin) angewiesen sei,
wodurch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art 51
Abs. 2 AsylG bestehe,
dass die Mutter versuchen werde, medizinische Unterlagen des sie in
Somalia behandelnden Arztes zu den Akten zu geben, was aber ange-
sichts einer fehlenden Arztpraxis und Poststelle im Dorf schwierig sei,
dass aufgrund dieser neuen Situation ebenso die Einreise der Nichte
E._______ zu bewilligen sei, da diese unter dem Sorgerecht der nun er-
krankten Mutter der Beschwerdeführerin stehe und alleine nicht überle-
bensfähig wäre,
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dass im Übrigen im Hinblick auf die Beurteilung des Kostenerlassgesuchs
auch ein Bedürftigkeitsnachweis "so rasch als möglich" nachgereicht
werde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 6. August 2013
den Eingang der Beschwerde bestätigte und in Aussicht stellte, "nach
Prüfung der Akten beziehungsweise nach Eingang der in Aussicht gestell-
ten weiteren Beweismittel" darauf zurückzukommen,
dass für den weiteren Inhalt der angefochtenen Verfügung, der dagegen
erhobenen Beschwerde und der Akten N (…) und N (…) auf diese zu
verweisen ist,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit insoweit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwer-
de einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass hingegen ihre Nichte E._______ (wie im Übrigen auch die beiden
Kinder C._______ und D._______) durch die angefochtene Verfügung
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nicht erfasst ist und damit auch nicht Partei oder Begünstigte des vorlie-
genden Beschwerdeverfahrens sein kann,
dass das Familienzusammenführungsgesuch betreffend die Nichte
E._______ vielmehr bereits mit unangefochten gebliebener Verfügung
des BFM vom 31. Januar 2013 abgelehnt wurde und allfällige nachträgli-
che Veränderungen der sie betreffenden Situation nicht im vorliegenden
Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden können, weshalb auf die
entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde nicht einzugehen ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass einer Prüfung eines allfälligen derivativen Anspruchs auf Anerken-
nung als Flüchtling stets die Prüfung der originären Flüchtlingseigen-
schaft, das heisst einer persönlichen Gefährdung nach Art. 3 AsylG vor-
zugehen hat, sofern ein eigenes Asylgesuch der einzubeziehenden Per-
son vorliegt, beziehungsweise das Familiennachzugsgesuch nach Treu
und Glauben auch als Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne von Art. 20
Abs. 2 und 3 AsylG zu verstehen ist (vgl. Art. 37 AsylV 1 und
BVGE 2007/19),
dass vorliegend offensichtlich weder ein eigenes Asylgesuch der Mutter
der Beschwerdeführerin vorliegt, noch ein solches nach Treu und Glau-
ben aus den Akten erkennbar ist, weshalb sich das BFM zutreffend auf
die Prüfung des Familienzusammenführungsgesuchs im engeren Sinne
(nach Art. 51 AsylG) beschränkt hat,
dass nach Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten, eingetragene Partnerinnen
oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flücht-
linge anerkannt werden und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Um-
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stände dagegen sprechen, und gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG andere nahe
Familienangehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen in das
Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die
Familienvereinigung sprechen,
dass die Mutter der Beschwerdeführerin unzweifelhaft als andere nahe
Familienangehörige in diesem Sinne zu bezeichnen ist,
dass nach Art. 51 Abs. 4 AsylG anspruchsberechtigten Personen nach
den Absätzen 1 und 2 die Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen ist, wenn
sie durch die Flucht getrennt wurden und sich im Ausland befinden,
dass zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
ist, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat
(vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Än-
derung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68), und der
Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG somit alleine die Wie-
dervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften ist (vgl. das
Urteil D-6842/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2012
E. 4.1 f.),
dass vorliegend die Prüfung der Voraussetzung einer vorbestandenen
Familiengemeinschaft angesichts nachfolgender Erwägungen unterblei-
ben kann,
dass das BFM im Verfügungszeitpunkt offensichtlich zutreffend und un-
bestrittenerweise davon ausgegangen ist, es lägen keine besonderen
Gründe für die Familienvereinigung der Beschwerdeführerin mit ihrer Mut-
ter vor,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden Erwä-
gungen vollumfänglich verwiesen werden kann,
dass rechtserhebliche Sachverhaltsveränderungen, die sich nach Erge-
hen des angefochtenen Entscheides ergeben haben, im Beschwerdever-
fahren zu berücksichtigen sind,
dass die behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustandes der
Mutter der Beschwerdeführerin, die konkrete Behandlungs- und Pfle-
geunmöglichkeit im Heimatstaat und die daraus sich zwingend ergebende
besondere Abhängigkeit von der Beschwerdeführerin als besonderer
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Grund für eine Familienvereinigung im Sinne von Art 51 Abs. 2 AsylG of-
fensichtlich nicht glaubhaft sind,
dass bereits die Geltendmachung einer ausgerechnet unmittelbar nach
Ergehen des angefochtenen Entscheides eingetretenen schweren ge-
sundheitlichen Beeinträchtigung bei der Mutter der Beschwerdeführerin
zweifelhaft erscheint,
dass ferner die Behauptung eines im Dorf nicht beziehungsweise unge-
nügend bestehenden Zugangs zu medizinischer Behandlung in Anbet-
racht der geografischen Einschränkung bloss auf das Dorf offensichtlich
nicht erheblich ist und die Mutter abgesehen davon gemäss den Ausfüh-
rungen in der Beschwerde in ärztlicher Behandlung sei,
dass objektiv betrachtet selbst in Somalia und unter Berücksichtigung des
dort nicht zuverlässig funktionierenden Postwesens von einer realisti-
schen Beschaffbarkeit von ärztlichen Unterlagen (beispielsweise vorab
per Fax oder auf elektronischem Weg) ausgegangen werden darf und
nicht einzusehen ist, weshalb die Einreichung der von der Beschwerde-
führerin am 2. August 2013 – also vor über vier Monaten – in Aussicht
gestellten Beweismittel bis heute gänzlich unmöglich sein soll, zumal die-
se lange Zeit kommentarlos verstrichen ist,
dass – unter hypothetischer Annahme des Bestehens der behaupteten
gesundheitlichen Verschlechterung bei der Mutter – in der Beschwerde im
Weiteren nicht schlüssig dargetan wird, weshalb die gesundheitlichen Be-
schwerden von unabsehbarer Dauer sein und eine dauerhafte Pflegebe-
dürftigkeit auslösen sollen und inwiefern nun gerade und ausschliesslich
eine Familienvereinigung mit der Beschwerdeführerin dieser Situation
Abhilfe verschaffen könne,
dass sich die Annahme eines die Familienzusammenführung unerlässlich
darstellenden besonderen Abhängigkeitsverhältnisses und somit eines
besonderen Grundes im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG daher vorliegend
offensichtlich nicht aufdrängt,
dass die Vorinstanz deshalb zu Recht das Gesuch um Familienzusam-
menführung abgelehnt und der Mutter Beschwerdeführer die Einreise in
die Schweiz verweigert hat,
dass die angefochtene Verfügung somit Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht
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unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache hinfällig gewor-
den und jenes um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für die
Verfahrenskosten abzuweisen ist, da mangels Einreichung des ebenfalls
am 2. August 2013 in Aussicht gestellten Bedürftigkeitsbeleges nicht von
der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, die Be-
schwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen zudem als aussichts-
los zu bezeichnen ist und es daher an beiden kumulativen Voraussetzung
für einen Kostenerlass nach Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: