B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4393/2015
Ur t e i l vom 2 7 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 3. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylge-
such ein. Per Zufallsprinzip wurde er der Testphase des Verfahrenszent-
rums in Zürich zugewiesen. Dort wurde er am 5. Mai 2015 summarisch be-
fragt. Am 19. Mai 2015 wurde er zu seinen Asylgründen einlässlich ange-
hört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen gel-
tend, (…) sei, weil er für einen Spion der Regierung gehalten worden sei,
in Somalia eines Nachts entführt und getötet worden. Ein paar Tage später
sei (…) verschwunden. Darauf habe er mit (…) Somalia verlassen und sei
nach Äthiopien gereist, wo er sich bis zu seiner Ausreise weitere eineinhalb
Jahre aufgehalten habe.
B.
Am 2. Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer der Entwurf der Verfügung
des SEM zur Stellungnahme zugestellt. Am darauf folgenden Tag wurde
eine solche eingereicht.
C.
Am 6. Juli 2015 (gleichentags eröffnet) verneinte das SEM das Vorliegen
der Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, wies den Beschwer-
deführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung
an.
D.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2015 erhob der Beschwerdeführer dagegen beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in der Sache, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei "zu erneuter
Überprüfung" an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzu-
stellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm sei in der
Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen, dass der
Wegweisungsvollzug nicht zulässig und nicht zumutbar sei. In prozessua-
ler Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Befrei-
ung von der Vorschusspflicht.
E.
Die Akten der Vorinstanz sind am 20. Juli 2015 beim Bundesverwaltungs-
gericht eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet endgültig (Art. 105 AsylG [SR
142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Als Verfügungs-
adressat ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 38 der Verordnung vom 4. Sep-
tember 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleuni-
gungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie im
Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit (Art. 49
VwVG) hin.
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und summarisch be-
gründet zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Dabei
kommt es auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität solcher Verfolgungs-
massnahmen an.
4.2 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG
5.
Die Vorinstanz hielt die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwer-
deführers aufgrund widersprüchlicher, vager und unsubstanziierter Schil-
derungen und seiner ungenauen Zeitangaben für unglaubhaft und ging von
seiner Volljährigkeit aus. Wegen seiner knappen Angaben zu Somalia und
des Fehlens entsprechender Angaben zu seiner Heimatregion zog sie
seine angegebene Herkunft aus Somalia in Zweifel. Seine Angaben zu den
Asylgründen, ihnen seien Informationen zugespielt worden, wonach die
ganze Familie gesucht werde, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen
hätten, die Nachbarn hätten dazu indes mehr gewusst als er, vermöchten
nicht zu überzeugen. Ausserdem seien seine Schilderungen dazu stereo-
typ und detailarm ausgefallen. Gegen eine asylrelevante Verfolgung spre-
che auch der Umstand, dass ihm eigenen Angaben zufolge in Somalia per-
sönlich nichts zugestossen sei. Die Erklärungen anlässlich der Gehörsge-
währung seien undifferenziert ausgefallen. Aufgrund dieser Umstände ver-
neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft und hielt auch die behaup-
tete Herkunft aus Somalia für unglaubhaft.
6.
Nach Prüfung der Akten schliesst sich das Gericht der Auffassung der Vo-
rinstanz an, dass die Angaben des Beschwerdeführers, einschliesslich sei-
ner Altersangaben und zu Herkunft aus Somalia stereotyp, detailarm, un-
plausibel und teilweise widersprüchlich sind. Daher ist von seiner Volljäh-
rigkeit und unbekannter Herkunft sowie Staatsangehörigkeit auszugehen.
Seine Asylgründe sind darüber hinaus auch nicht asylrelevant, da es ihm
nicht gelungen ist, substanziiert eine aktuelle Gefahr von gezielter Verfol-
gung darzutun. Auf Beschwerdeebene setzt er sich mit den Erwägungen
der Vorinstanz nicht eingehend auseinander, sondern bekräftigt im We-
sentlichen seine bisherigen Vorbringen und wiederholt seine Erklärungen.
Die auf Beschwerdeebene als Beweismittel eingereichte Kopie eines
Flüchtlingsausweises aus Äthiopien hat als Kopie geringe Beweiskraft.
Ausserdem ist sie nicht geeignet, die somalische Herkunft oder Asylgründe
nachzuweisen. Sie gibt höchstens über die Registrierung als Flüchtling
Aufschluss. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigen-
schaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
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7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
8.3 Nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten liegen keine
konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig, zumal er, wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, die Folgen
seiner unglaubhaften Identitätsangabe und der Unglaubhaftigkeit seines
Sachverhaltsvortrags zu tragen hat, indem vermutungsweise davon aus-
zugehen ist, einer Wegweisung in seinen tatsächlichen Heimat- oder Her-
kunftsstaat stünden keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse entgegen
(vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 6).
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Seite 6
8.4 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet ist.
8.5 Vorliegend vermögen die gesundheitlichen Probleme ([…]schmerzen,
[…]) des Beschwerdeführers kein Vollzugshindernis im Sinne einer exis-
tenziellen Notlage zu begründen. Was die allgemeine Lage in seinem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat betrifft, so gilt, was in Erwägung 8.3 ausgeführt
wurde, entsprechend. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der
Wegweisung auch als zumutbar.
8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos. Das Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege ist daher, einer allfälligen prozessua-
len Bedürftigkeit ungeachtet, in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab-
zuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
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Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
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