B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4393/2016
Ur t e i l vom 7 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C_______, geboren am (…),
D_______, geboren am (…),
E_______, geboren am (…),
F_______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 15. Juni 2016 / N (…).
E-4393/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die beiden erstrubrizierten Beschwerdeführenden (im Folgenden: der Be-
schwerdeführer und die Beschwerdeführerin) und die vier rubrizierten Kin-
der stellten am 21. November 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel Asylgesuche. Die beiden weiteren (volljährigen) Kinder
G._______ und H._______ stellten gleichentags und gleichenorts eben-
falls Asylgesuche; ihnen wurden eigene Verfahrensnummern (N [...] bzw.
N […]) zugewiesen. Anlässlich der im EVZ durchgeführten Befragungen
zur Person (BzP) vom 1. Dezember 2014 und der Anhörungen vom 17.
Juni 2015 zu den Asylgründen machten die vier erstrubrizierten Beschwer-
deführenden im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie seien ethnische Kurden und stammten aus I._______, wo die Familie
stets gelebt habe. Die Beschwerdeführerin habe sich um Haus und Familie
gekümmert. Sie seien immer wieder von den Behörden als Oppositionelle
belästigt und behelligt worden. Selber sei sie aber nicht politisch tätig ge-
wesen, ausser dass sie manchmal kurdische Aktivisten beherbergt habe.
Einmal im Jahre 2004 sei sie von einer Hausdurchsuchung überrascht wor-
den und habe zusammen mit weiteren Hausbewohnerinnen die Polizisten
zu vertreiben vermocht. Die Frauen hätten sich in der Folge versteckt ge-
halten, und die Angelegenheit habe mit einer Geldzahlung bereinigt wer-
den können beziehungsweise ihr Mann habe sich den Behörden gestellt.
Weiter erwähnte sie zunehmende Druckversuche der Arbeiterpartei Kur-
distans (PKK) zwecks Rekrutierung ihrer Söhne sowie die behördliche Su-
che nach ihrem Sohn H._______ aufgrund dessen Militärdienstverweige-
rung; auch Apo-Leute würden ihn zwangsrekrutieren wollen. Überdies sei
H._______ einmal inhaftiert gewesen und gefoltert worden, bis sich ihr
Mann den Behörden gestellt habe. Der Beschwerdeführer seinerseits
machte geltend, er sei (…) gewesen, entstamme einer seit langem regime-
feindlichen Familie und habe jahrelang die PKK unterstützt. Er sei bis 2009
mehrmals aufgrund des Verdachts der Waffenbeschaffung für die PKK so-
wie zwecks allgemeiner Einschüchterung wochen- beziehungsweise mo-
natelang inhaftiert und gefoltert worden. Gerichtsverhandlungen habe es
dabei nie gegeben. Der Geheimdienst habe ihn ferner erfolglos zur Kolla-
boration zu bewegen versucht. Im Jahre 2011 sei sein Sohn H._______ an
seiner statt vom Militärsicherheitsdienst inhaftiert worden, woraufhin er sich
gestellt habe; H._______ sei daraufhin freigelassen worden und er selber
einen Tag später ebenfalls. Im Jahre 2011 beziehungsweise 2012 habe er
als Vermittler (…) zwischen Angehörigen des Assad-Regimes und der PKK
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fungiert. Im Juli 2012 sei er ferner an der Erstürmung und Besetzung eines
(...) in I._______ durch die PKK beteiligt gewesen und habe aktiv und be-
waffnet bei der Vertreibung der darin befindlichen Angehörigen des syri-
schen Regimes mitgeholfen. Ebenso habe er – jeweils unter Absprache mit
PKK-Kadern – bei Verhaftungen von Regimeangehörigen mitgewirkt.
Nachdem sein Bruder J._______ unter undurchsichtigen Umständen ver-
mutlich von Mitgliedern der PKK angeschossen worden sei, habe er sich
von der – zeitweise mit der Regierung zusammenarbeitenden – PKK
schrittweise distanziert und sei deshalb auch von dieser Seite unter Druck
gesetzt worden. Hinzu komme, dass er Träger wichtiger Geheimnisse so-
wohl der Regierung als auch der PKK sei und deshalb seine Beseitigung
befürchtet habe. Aufgrund dieser Gesamtumstände habe er sein Heimat-
land im Februar 2013 verlassen. Im Frühling 2014 sei er für einige Tage
zwecks Teilnahme an einer Trauerfeier nach Syrien zurückgekehrt, um im
April 2014 definitiv in Richtung Türkei auszureisen und via Bulgarien weiter
nach Deutschland zu gelangen. Ein Einreiseversuch in die Schweiz (vom
16. Juli 2014) sei aufgrund seiner Papierlosigkeit und Einreiseverweige-
rung durch die Grenzwachtbehörden erfolglos geblieben. Er habe nirgends
zuvor ein Asylgesuch gestellt. Die Beschwerdeführerin sei mit den Kindern
im Oktober 2013 in die Türkei und nach einer kurzzeitigen Rückkehr im
April 2014 nach Syrien am (…) November 2014 auf dem Luftweg von
K._______ legal (mittels Visa) nach Genf gelangt, wo sie vom zuvor illegal
eingereisten Beschwerdeführer in Empfang genommen worden seien. Die
Tochter C._______ machte keine persönlichen Gründe geltend, verwies
aber auf die kriegerischen Ereignisse und auf die behördliche Suche ihres
Bruders H._______, welcher von den Behörden und anderen Leuten be-
drängt werde. Auch der Sohn D._______ erwähnte keine persönlichen
Probleme, jedoch eine einmalige Demonstrationsteilnahme vom Jahre
2012, Schüsse der PKK und eine Bombenexplosion in ihrer Gegend; zu-
dem verwies er auf die Probleme seines Vaters und seines Bruders. Die
Beschwerdeführenden machten im Übrigen auf verschiedenartige gesund-
heitliche Beeinträchtigungen aufmerksam. Für den weiteren Inhalt der Vor-
bringen wird auf die Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel eine Kopie seiner Identi-
tätskarte, ein Foto eines Gefängnisaufenthalts und drei Gefängnisaus-
weise ein. Die Beschwerdeführerin brachte die Reisepässe von sich und
den rubrizierten vier Kindern, eine Kopie ihrer Identitätskarte sowie einen
Familienregisterauszug bei. Der Beschwerdeführer habe aufgrund einer
(...) nie einen Pass gehabt. Das zuständige Strassenverkehrsamt stellte
dem SEM zudem den Führerausweis des Beschwerdeführers zu.
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B.
Mit Urteil E-1417/2016 vom 6. Mai 2016 hob das Bundesverwaltungsge-
richt die am 3. Februar 2016 betreffend den Sohn H._______ (N […]) er-
gangene und von diesem mit Beschwerde vom 4. März 2016 angefochtene
Verfügung des SEM (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung
des Asylgesuchs vom 21. November 2014, Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges) auf und wies
die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Das wiederaufgenommene Ver-
fahren ist derzeit beim SEM hängig.
C.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh-
renden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte deren Asylge-
suche unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ab
(Dispositivziffern 1 bis 3), gewährte ihnen jedoch infolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme (Dispositivziffern 4
bis 7).
Die im Dispositiv gleichlautende Verfügung gleichen Datums betreffend
den Sohn G._______ (N […]) erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
D.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter um vollständige Einsicht in die gesamten
Asylakten, inklusive in die von ihnen selber eingereichten Akten, insbeson-
dere ihre Beweismittel.
Mit Begleitschreiben des SEM vom 30. Juni 2016 erhielten die Beschwer-
deführenden Einsicht in das Aktenverzeichnis und die dort aufgeführten
Aktenstücke, mit Ausnahme von acht Aktenstücken, die es als intern be-
ziehungsweise als Akten anderer Behörden und somit als nicht editions-
pflichtig beziehungsweise bei der Drittbehörde einsehbar bezeichnete.
E.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2016 (und Ergänzungen vom 20. und 28. Juli
2016) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragen sie deren Aufhe-
bung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen
und richtigen Abklärung beziehungsweise Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Eventualiter beantragen sie die
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Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In
prozessualer Hinsicht beantragen sie vollumfängliche Einsicht in die Akten-
stücke A4, A22 und A26, eventualiter die Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs hierzu, nachfolgend die Einräumung einer angemessenen Frist zur
Beschwerdeergänzung sowie den Verzicht auf die Erhebung von Verfah-
renskosten, inklusive Kostenvorschuss.
F.
Am 20. Juli 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete und offensichtlich unbegründete Beschwer-
den wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen
von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend,
weshalb die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüll-
ten. So ermangle es den geltend gemachten Haftaufenthalten des Be-
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schwerdeführers aufgrund des mehrjährigen Zurückliegens eines hinrei-
chenden Kausalzusammenhanges zur Flucht und diese würden keine be-
gründete Furcht vor Verfolgung durch das syrische Regime begründen, zu-
mal er bis zum Jahre 2011 beziehungsweise 2012 mehrfach mit dem syri-
schen Regime kollaboriert und verhandelt habe. Die Haft im Jahre 2011
habe zudem nur einen Tag gedauert und er sei in der Folge ohne weitere
Konsequenzen entlassen worden. Weiter sei festzuhalten, dass er trotz ei-
nes schrittweisen Rückzuges von den Aktivitäten für die PKK diese Orga-
nisation noch bis zur Ausreise unterstützt habe und von ihr nicht persönlich
bedroht worden sei. Dementsprechend könne davon ausgegangen wer-
den, er weise aus Sicht der PKK kein hinreichend politisches Profil auf,
welches eine begründete Furcht vor Verfolgung durch diese bewirke. Auch
der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vorfall von 2004 weise
keinen hinreichenden Kausalzusammenhang zur Flucht auf; dies bestreite
sie denn auch nicht, sondern gemäss ihren Aussagen sei sie aufgrund der
Probleme ihres Mannes, der allgemeinen Lage und der möglichen Rekru-
tierung des Sohnes H._______ ausgereist. Schliesslich weise auch die ein-
malige Demonstrationsteilnahme des Sohnes D._______ keine Asylrele-
vanz auf, da diese ohne negative Konsequenzen geblieben sei und keine
Gefährdungslage begründet habe. Angesichts der offensichtlich fehlenden
Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden könne auf eine
Prüfung allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente verzichtet werden.
Für die detaillierte Entscheidbegründung wird auf die angefochtene Verfü-
gung verwiesen.
5.2 Auf Beschwerdestufe machen die Beschwerdeführenden geltend, ihre
Ansprüche auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör seien dadurch verletzt,
dass aus der pauschalen Bezeichnung der ihnen zur Einsicht verweigerten
Akte A22 („E-Mail betr. Fälle“) nicht ersichtlich werde, worum es bei diesem
Dokument gehe und ob es mithin zurecht als intern bezeichnet worden sei;
das SEM sei insoweit seiner Paginierungs- und Aktenführungspflicht nicht
ausreichend nachgekommen, wobei es unbeachtlich bleiben müsse, ob es
sich um ein Aktenstück von zentraler Bedeutung handle oder nicht. Das
Akteneinsichtsrecht sei auch betreffend die Akten A4 („GWK-Rapport“) und
A26 („Übermittlungszettel von BVGer“) verletzt. Der betreffende Einsichts-
verweigerungsgrund („Akten anderer Behörden“) verfange nicht, da praxis-
gemäss die verfügende Behörde für die Akteneinsicht zuständig sei und
dies auch für Akten anderer Behörden gelte, auf die sie sich stütze und die
sie in das Aktenverzeichnis aufnehme. Weiter habe das SEM seine Abklä-
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rungspflicht und das rechtliche Gehör dadurch verletzt, dass es – trotz ent-
sprechender Hinweise ihrerseits – die Visaunterlagen nicht beigezogen
und die Frage nicht abgeklärt habe, ob im Rahmen dieser Gesuchstellung
Befragungen durchgeführt worden seien und die Visumsakten verfolgungs-
bedeutsame Sachverhaltselemente lieferten. Im Verfahren E-1417/2016
(betreffend H._______) sei aufgrund des unterlassenen Beizugs von Vi-
saakten ebenfalls eine ungenügende Sachverhaltsabklärung erkannt und
die angefochtene Verfügung kassiert worden. Weiter rügen die Beschwer-
deführenden eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör insofern, als das SEM die Asylakten des Familienangehörigen
H._______ nicht beigezogen und die Verfahren nicht einer zeitlich koordi-
nierten gesamtheitlichen Beurteilung zugeführt habe, obwohl sie die ver-
wandtschaftliche Beziehung offengelegt hätten und aktenkundig ein enger
Verfolgungszusammenhang untereinander bestehe. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör sei zudem dadurch verletzt, dass das SEM eine Würdi-
gung der Beweismittel in willkürlicher Weise unterlassen und diese ignoriert
habe. Sodann habe das SEM mehrere Vorbringen sachverhaltlich nicht er-
fasst, so die (…) Inhaftierung des Beschwerdeführers 2008 ohne jegliche
Gerichtsverhandlung und zwei (...) Inhaftierungen, die Kollaborationsavan-
cen des Geheimdienstes, die Auferlegung einer (...) gegen den Beschwer-
deführer, der langjährige politische Aktivismus der Familie des Beschwer-
deführers, dessen Folterungen in der Haft, die Rekrutierungsabsicht der
PKK gegenüber dem Sohn D._______, dessen Miterleben eines Bomben-
anschlags und die Beherbergung kurdischer Aktivisten. Weiter habe es das
SEM in Missachtung seiner Abklärungspflicht unterlassen, weitere Anhö-
rungen durchzuführen. Zu bedenken im Zusammenhang mit der Abklä-
rungspflicht und dem Grundsatz eines fairen Verfahrens sei zudem die Tat-
sache, dass die Anhörung vom 17. Juni 2015 unzumutbare fast sechs
Stunden gedauert habe, unterbrochen von bloss zwei Pausen; der Anhö-
rung komme im Asylverfahren eine herausragende Bedeutung zu. In wei-
terer Missachtung der Abklärungspflicht habe das SEM die verschiedenar-
tigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden we-
der abgeklärt noch gewürdigt. Die erwähnten Mängel müssten zwingend
zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und zur Rückweisung der
Sache ans SEM zwecks richtiger Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und nachfolgender Neubeurteilung führen. Die weitere Beschwer-
deargumentation richtet sich gegen die vorinstanzlich erkannte fehlende
Asylrelevanz der Vorbringen. Diesbezüglich kann angesichts des aus for-
mellen Gründen erfolgenden Kassationsausganges dieses Beschwerde-
verfahrens auf die Beschwerdeschrift verwiesen werden.
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Auch für den weiteren Inhalt der Beschwerde und die mit den Ergänzungs-
eingaben nachgereichten Beweismittel ist einstweilen auf die Akten zu ver-
weisen.
6.
6.1 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen
Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffe-
nen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfin-
dung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfecht-
baren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 BV;
Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3
und 2006 Nr. 24 E. 5.1). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss
Art. 49 Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine
umfassende Sachverhaltskontrolle (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 2.188). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lü-
ckenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und
weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserhebli-
chen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 2.191; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155). Der
Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Ver-
waltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat
die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren not-
wendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände
abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist
die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten-
widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht
alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa
weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Un-
vollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). Sodann besteht eine Aktenfüh-
rungspflicht. Diese beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Pa-
ginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeich-
nis und ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht des Gesuchstellers bezie-
hungsweise Beschwerdeführers, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist
und ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl.
dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Sie ist aber auch für die rekurs-
instanzlichen Behörden von massgeblicher Bedeutung, weil im Falle einer
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Unkenntnis über die von der Vorinstanz tatsächlich herangezogenen Akten
die Gefahr eines unrichtigen – wenngleich grundsätzlich revisionsfähigen
– Urteils besteht, wodurch erneut der Anspruch des Betroffenen auf recht-
liches Gehör verletzt wäre. Gegenstand der Aktenführungspflicht sind
sämtliche Akten, wogegen massgeblich für den Einsichtsanspruch das
grundsätzliche Potenzial zur Entscheidbeeinflussung ist. Eine allfällige Ein-
schränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber dem um Einsicht Ersu-
chenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret
begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf
das Erforderliche beschränken.
Die genannten Grundsätze sind vorliegend in mehrfacher Hinsicht verletzt,
wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt.
6.2 Im Kassationsurteil E-1417/2016 vom 6. Mai 2016 betreffend den Fa-
milienangehörigen H._______ erkannte das Bundesverwaltungsgericht
eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör unter anderem deshalb, weil die Visumsak-
ten betreffend ihn und seine Restfamilie – somit insbesondere betreffend
die Beschwerdeführenden – nicht beigezogen beziehungsweise nicht zu-
mindest ansatzweise gewürdigt wurden. Dieser Mangel liegt offensichtlich
auch im vorliegenden Verfahren vor. Es kann mithin auf die betreffenden
Erwägungen im erwähnten Urteil (dort E. 6.2) verwiesen werden. Die be-
treffende Rüge ist somit berechtigt.
Dies gilt ebenso hinsichtlich der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör insofern, als das SEM die Asylakten von H._______ trotz
eines augenfällig engen Verfolgungszusammenhanges weder im vorlie-
genden Asylverfahren beigezogen noch die Verfahren einer zeitlich koordi-
nierten und gesamtheitlichen Beurteilung zugeführt habe. Diesbezüglich
kann wiederum auf die betreffenden Erwägungen im erwähnten Urteil (dort
E. 6.3) und im Übrigen auf die Erwägung Ziffer 6.2.4 des Urteils E-
4122/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2016 (jenes
ebenfalls mit Involvierung des rubrizierten Rechtsvertreters) verwiesen
werden. Das SEM ist nachdrücklich gehalten, von der isolierten und unko-
ordinierten Führung der jeweiligen Asylverfahren N (…) und N (…) und der
Ignorierung des beidenorts klar geltend gemachten Verfolgungskonnexes
Abstand zu nehmen.
6.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, seine Ansprüche auf Ak-
teneinsicht und rechtliches Gehör seien dadurch verletzt, dass aus der
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pauschalen Bezeichnung der ihm zur Einsicht verweigerten Akte A22 („E-
Mail betr. Fälle“) nicht ersichtlich werde, worum es bei diesem Dokument
gehe und ob es mithin zurecht als intern bezeichnet worden sei. Zwar wäre
eine etwas genauere Bezeichnung – beispielsweise „E-Mail betr. Dossier-
überprüfung“ wünschenswert. Die Bezeichnung dieses Aktenstücks als in-
tern und somit nicht editionspflichtig ist aber vorliegend gesetzes- und pra-
xiskonform (vgl. BGE 115 V 303, wonach in interne Akten, die von der ver-
fügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch oder die interne
Entscheidfindung erstellt werden, keine Einsicht zu gewähren ist;
BVGE 2011/37 E. 5.4.1) und in keiner Weise zu beanstanden. Daraus folgt
wiederum, dass die Bezeichnung des betreffenden Aktenstückes im Akten-
verzeichnis nicht einen derart konkreten und detaillierten Substanziie-
rungsgrad aufweisen kann und darf, dass damit eben gerade die Qualität
als Internum unterhöhlt würde. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs
würde ad absurdum geführt, wenn er einen Anspruch auf weitgehende Ein-
sicht in ein als intern bezeichnetes Aktenstück beinhalten würde, um
dadurch die Rechtmässigkeit der Qualifizierung als Internum überprüfen zu
können (vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4122/2016
E. 6.2.1).
Nicht korrekt ist hingegen die Bezeichnung der Akte A26 („Übermittlungs-
zettel von BVGer“) als Akte einer anderen Behörde, denn der Übermitt-
lungszettel ist an das SEM gerichtet und von diesem mit einem Eingangs-
stempel versehen worden. Es handelt sich deshalb um eine SEM-eigene
Akte. Das SEM wird im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanz-
lichen Verfahrens zu prüfen haben, ob aus seiner Sicht allenfalls andere
Einsichtsverweigerungsgründe vorliegen.
Nicht zu beanstanden ist demgegenüber die ebenfalls mit „Akten anderer
Behörden“ begründete Einsichtsverweigerung betreffend die Akte A4
(„GWK-Rapport“): Es handelt sich dabei um eine Akte des Grenzwacht-
korps, und es ist Sache dieser Behörde, ein allfällig dort eingehendes Ein-
sichtsgesuch zu behandeln, zumal sie eine allfällige Sensibilität von darin
enthaltenen Daten selber am besten beurteilen kann. Das Bundesverwal-
tungsgericht hat in der Folge im Rügefall zu prüfen, ob eine allfällige ganze
oder teilweise Einsichtsverweigerung durch die Drittbehörde im vorliegen-
den Verfahren gegebenenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der
Beschwerdeführenden darstellt. Dies wäre antizipativ aber bereits deshalb
zu verneinen, weil das SEM sich im angefochtenen Entscheid gar nicht auf
diese GWK-Akten abstützt.
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Seite 12
6.4 Mit der Rüge, das SEM habe mehrere Vorbringen sachverhaltlich nicht
erfasst und gewürdigt, wird sich das SEM im Rahmen des wiederaufzu-
nehmenden erstinstanzlichen Verfahrens zu befassen haben. Die Be-
schwerdeführer sind immerhin darauf aufmerksam zu machen, dass die
Dichte der Sachverhaltsfeststellung von der Frage der Entscheidrelevanz
der einzelnen Sachverhaltselemente abhängig ist. Sie unterlassen es aber
auch hier weitgehend, die Bedeutsamkeit der einzelnen als unerfasst be-
anstandeten Sachverhaltselemente für die Entscheidfindung aufzuzeigen.
6.5 Bezug nehmend auf die Rüge einer Missachtung der Abklärungspflicht
und des Fairnessprinzips durch die Überlänge der fast sechsstündigen An-
hörung des Beschwerdeführers und durch Verzicht auf die Durchführung
weiterer Anhörungen ist Folgendes festzuhalten: Die gesamte Anhörungs-
dauer von 5 Stunden und 50 Minuten erscheint zwar auf den ersten Blick
recht lang, ist aber angesichts zweier integrierter Pausen von insgesamt
einer Stunde keineswegs unzumutbar. Zudem sind weder aus dem Proto-
koll selber noch aus dem Bestätigungsblatt der beobachtenden Hilfswerks-
vertretung irgendwelche kognitiven Beeinträchtigungen beim Beschwerde-
führer eruierbar. Solche oder konkrete andere Unzumutbarkeitsgründe
werden auch nicht geltend gemacht. Das Protokoll der betreffenden Anhö-
rung ist somit verwertbar und steht dem Grundsatz der Verfahrensfairness
in keiner Weise entgegen. Mit der Frage der allfälligen Notwendigkeit der
Durchführung einer weiteren Anhörung wird sich die Vorinstanz im Rahmen
des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens zu befassen ha-
ben. Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang immerhin, dass der blosse
und substanzlos bleibende Hinweis auf den Abklärungsbedarf im Hinblick
auf die Klärung der Frage der Asylrelevanz (vgl. Beschwerde Art. 21) un-
zweifelhaft keinen Anlass zur Durchführung einer weiteren Anhörung gibt,
denn die Frage der Asylrelevanz beschlägt die rechtliche Würdigung eines
(bereits abgeklärten und festgestellten) Sachverhalts.
6.6 Soweit sich der weitere Beschwerdeinhalt mit der vorinstanzlich er-
kannten Asylirrelevanz der erlittenen beziehungsweise befürchteten Nach-
teile befasst, ist angesichts des Kassationsausganges einstweilen nicht
weiter darauf einzugehen. Die betreffenden Ausführungen sind jedoch, wie
auch die auf Beschwerdeebene vorgelegten neuen Beweismittel, vom
SEM im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfah-
rens zur Kenntnis zu nehmen.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung
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mehrere, zum Teil schwerwiegende und nicht heilbare Sachverhaltsfest-
stellungsfehler und Bundesrechtsverletzungen aufweist (Art. 106 Abs. 1
AsylG), die zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. Die Be-
schwerde ist insoweit gutzuheissen und die Sache ist an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Das SEM ist dabei gehalten, den Anspruch der Be-
schwerdeführenden auf rechtliches Gehör zu wahren, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären und zu erfassen und
gestützt darauf sowie unter Mitberücksichtigung des Inhalts der vorliegen-
den Beschwerde einen neuen Entscheid zu fällen. Es ist, auch angesichts
der nach Art. 106 Abs. 1 AsylG eingeschränkten Kognition, vorliegend nicht
Sache des Bundesverwaltungsgerichts, die aufgetretenen Mängel und Ver-
säumnisse selber zu heilen und als letzte Instanz einen neuen, unter Um-
ständen negativen Entscheid zu treffen, da der Instanzenverlust abermals
eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs bewirken würde (zur
Frage der Heilbarkeit vgl. BVGE 2015/10 E. 7).
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
von Verfahrenskosten nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird somit hinfällig.
8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens
im Kassationsantrag in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschä-
digung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzu-
sprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendi-
gen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in
fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfakto-
ren (Art. 9–13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vo-
rinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr.1‘500.– (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzu-
sprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Beschwerde inso-
weit gutgeheissen.
2.
Die Sache geht zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen (vgl. E. 6) und zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurück.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 1‘500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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