B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4393/2018
Ur t e i l vom 9 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Nina Klaus.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 24. Juli 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 25. Juni 2018 in der Schweiz um Asyl.
Per Zufallsprinzip wurde er dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ)
Zürich zugewiesen, wo er am 29. Juni 2018 summarisch zu seiner Person
befragt wurde (BzP Protokoll in den SEM-Akten: A11/1-7). Im Wesentlichen
führte er aus, er sei nigerianischer Staatsangehöriger und habe bis zu sei-
ner Ausreise vom 11. Mai 2015 in B._______ gelebt. In Italien sei er am
27. Mai 2016 eingereist, am 27. April 2018 dann in die Schweiz.
B.
Anlässlich dieser Befragung wurde dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2018
das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der
Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, da Italien gemäss Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Der
Beschwerdeführer machte geltend, es gebe in Italien weder Frieden noch
Schutz. Er würde dort dieselbe Gewalt wie in Nigeria erleben, vor allem
auch unter Personen mit der gleichen Hautfarbe wie er. Die Behörden wür-
den sich nicht darum kümmern und keinen Schutz gewähren. Hingegen sei
es in der Schweiz friedlich und sicher. Bevor er sein Asylgesuch in der
Schweiz eingereicht habe, sei er bereits zwei- oder dreimal hier gewesen.
Im Februar 2018 habe ein schwarzer Mann in Italien eine weisse Frau um-
gebracht. In der Folge habe ein weisser Mann fünf schwarze Männer und
eine Frau getötet. Zudem sei ein guter Freund von ihm in Italien erstochen
worden. Da dieser keine Dokumente gehabt hätte und vermutlich auch,
weil er schwarz gewesen sei, sei er medizinisch nicht behandelt worden.
Gesundheitlich gehe es ihm (Beschwerdeführer) gut. Manchmal könne er
nicht einschlafen, weswegen er Tabletten einnehme. Ausserdem habe er
eine kleine Verletzung an seiner Hand.
C.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein-
heit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 18. Juni 2016 in Ita-
lien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Am 10. Juli 2018 ersuchte das SEM
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die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers
gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Dieses Gesuch wurde am
19. Juli 2018 gutgeheissen.
D.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2018 – eröffnet gleichentags – trat das SEM in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach
Italien, welches für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei.
Gleichzeitig beauftragte es die zuständige kantonale Behörde mit dem Voll-
zug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E.
Mit Beschwerde vom 30. Juli 2018 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzu-
heben und das SEM habe sich im Rahmen des Selbsteintrittsrechts ge-
mäss Art. 9 Dublin-III-VO für sein Asylverfahren als zuständig zu erklären.
Eventualiter habe die Vorinstanz gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sein Asylgesuch zu
behandeln. Subeventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde, um Anweisung der Vollzugsbehörden, im Rahmen
einer vorsorglichen Massnahme bis zum Entscheid über die Erteilung der
aufschiebenden Wirkung von einer Überstellung nach Schweden abzuse-
hen, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung.
F.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 31. Juli 2018 setzte die Instrukti-
onsrichterin den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers gestützt
auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
2.1 Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
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aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Ver-
fahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013
über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnah-
men im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 112b
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
5.
Die Anträge auf Einräumung der aufschiebenden Wirkung respektive um
Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Sinne einer definitiven Ausset-
zung des Wegweisungsvollzugs werden mit dem vorliegenden Urteil in der
Sache gegenstandslos.
6.
6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Hat ein Antragsteller aus einem Drittstaat die Land-, See- oder Luftgrenze
eines Mitgliedstaats illegal überschritten, ist dieser Mitgliedstaat nach Art.
13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen
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Schutz zuständig, wobei die Zuständigkeit zwölf Monate nach dem Tag des
illegalen Grenzübertritts endet.
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem
Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im
Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
6.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich
zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für
die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen
für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechte-
charta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein
anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein
anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die
Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO).
6.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
6.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten
Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
7.
7.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass keine
konkreten Anhaltspunkte vorliegen würden, wonach Italien seinen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme. Im italienischen Asyl- und
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Aufnahmesystem würden keine systemischen Mängel existieren. Italien
verfüge über eine funktionierende Polizeibehörde, die schutzwillig und
schutzfähig sei, weswegen sich der Beschwerdeführer bei allfälligen Über-
griffen, oder der Furcht davor, sich an die zuständigen staatlichen Stellen
in Italien wenden könne. Ferner würden auch keine Gründe gemäss Art. 16
Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, welche die Schweiz verpflichten würden,
das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen. Hinsichtlich seiner ge-
sundheitlichen Beschwerden sei festzuhalten, dass er eine medizinische
Institution in Italien aufsuchen könne. Für eine Anwendung der Souveräni-
tätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) gebe es
keine Gründe.
7.2 Zur Begründung seiner Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerde-
führer aus, dass er sich in Italien aufgrund der dort herrschenden Gewalt
und des Rassismus gegenüber Menschen schwarzer Hautfarbe unsicher
gefühlt habe und deswegen in die Schweiz gekommen sei, wo er sich ein
besseres Leben als in Italien erhoffe.
8.
8.1 Die italienischen Behörden haben am 19. Juli 2018 dem Übernahme-
gesuch der Vorinstanz zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Itali-
ens für die Durchführung des Asylverfahrens gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-
III-VO ist deshalb gegeben, was der Beschwerdeführer auch nicht bestrei-
tet.
8.2 Beim vorliegend zu beurteilenden Asylgesuch handelt es sich um eine
take back-Konstellation, bei der grundsätzlich keine erneute Zuständig-
keitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO stattfindet (vgl. BVGE 2012/4
E 3.2.1 m.w.H.).
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9.
9.1 Es sind keine Gründe für die Annahme ersichtlich, das Asylverfahren
und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemi-
sche Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grund-
rechtecharta mit sich bringen.
Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben.
Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
nicht gerechtfertigt.
9.2 In der Beschwerdeeingabe wird die Anwendung des Selbsteintritts-
rechts gefordert.
Der Beschwerdeführer hat jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzuneh-
men und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Seine pauschale Ausführung, in
Italien herrsche Gewalt sowie Rassismus gegenüber Menschen schwarzer
Hautfarbe, weswegen er sich dort nicht sicher fühle, reicht zur Annahme
eines solchen Risikos offensichtlich nicht aus, und es ist nicht davon aus-
zugehen, Italien würde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden. Ausserdem wurde nicht aufgezeigt, in-
wiefern die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien
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derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-
Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer in Bezug auf die von ihm ge-
äusserten Sicherheitsbedenken zu Recht darauf hin, er könne sich, sofern
erforderlich, an die zuständigen staatlichen Stellen in Italien wenden.
Demzufolge hat die Vorinstanz zu Recht die Anwendung von Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV1 verneint. Ferner ergibt sich aus
den Akten offensichtlich keine Konstellation im Sinne von Art. 9 Dublin-III-
VO. Im Übrigen räumt die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
9.3 Darüber hinaus kommt der Vorinstanz bei der Ausübung des Selbstein-
trittsrechts gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a
Abs. 3 AsylV1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten sind
keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen.
10.
Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten und hat die Überstellung nach Italien angeordnet. Für eine Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein
Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz
zu bestätigen.
11.
11.1 Das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so-
wie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sind abzuweisen,
da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – im
Zeitpunkt ihrer Erhebung als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb
die kummulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
nicht gegeben sind.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1 ‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Nina Klaus
Versand: