Abtei lung V
E-4394/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . A p r i l 2 0 0 9
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Côte d'Ivoire,
vertreten durch lic. iur. Muriel Trummer,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
19. August 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4394/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat im September 2003 und gelangte am 25. Dezember 2003 in
die Schweiz, wo er am 25. Dezember 2003 um Asyl nachsuchte. Am
6. Januar 2004 fand in Kreuzlingen die Empfangsstellenbefragung
statt, und am 11. Februar 2004 erfolgte die Anhörung zu den Asylgrün-
den durch die zuständige kantonale Behörde. Der Beschwerdeführer
wurde zudem am 8. März 2005 vom BFM ergänzend angehört.
Der Beschwerdeführer, der Ethnie der Dioula angehörend, machte im
Wesentlichen geltend, er sei in B._______, C._______, geboren und
aufgewachsen. Seit mehreren Jahren habe er jedoch zusammen mit
Eltern und Geschwistern in D._______ gelebt, wo er zuletzt als
E._______ tätig gewesen sei. Seit 1999 sei er einfaches Mitglied der
Oppositionspartei "Rassemblement des Républicains" (RDR), weshalb
er in seinem Heimatland gesucht werde. Die Leute der Regierung
hätten zuhause mehrmals nach ihm gefragt. Beim letzten Mal hätten
sie seinen Vater getötet. Im September (...) sei er per Schiff nach
F._______ gereist, wo er zwei Wochen inhaftiert gewesen sei.
Anschliessend habe er sich bei Kirchenleuten aufgehalten, mit deren
Hilfe er ein (...) Ersatzreisedokument und ein Flugticket nach Rom
erhalten habe. Via Italien sei er in der Folge illegal in die Schweiz
eingereist.
Anlässlich der kantonalen Anhörung reichte der Beschwerdeführer mit
diversen schriftlichen Eingaben verschiedene Beweismittel zu den
Akten.
Mit Schreiben vom 5. April 2005 ersuchte das BFM die Schweizer
Vertretung in Abidjan um Abklärung verschiedener Fragen. Zur Ant-
wort vom 6. Juni 2005 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer am
18. Juli 2005 das rechtliche Gehör. Eine schriftliche Stellungnahme
des Beschwerdeführers erfolgte am 27. Juli 2005.
B.
Mit Verfügung vom 19. August 2005 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an. Schliesslich verfügte es die
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Einziehung der als Beweismittel eingereichten und als gefälscht
qualifizierten Suchmeldung ("AVIS DE RECHERCHE INDIVIDU").
C.
Mit Beschwerde vom 23. September 2005 an die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerde-
führer beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, und es sei
ihm in der Folge Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei
festzustellen dass der Wegweisungsvollzug unzulässig sei, und er sei
vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es
sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli-
gen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Am 26. September 2005 wurde eine Unterstützungsbedürftigkeitser-
klärung nachgereicht.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit entscheidwe-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2005 hiess der damals zu-
ständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete antragsgemäss auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurden die Akten
dem BFM zur Vernehmlassung zugestellt.
E.
Am 30. November 2005 beantragte das BFM in seiner Vernehmlas-
sung, welche dem Beschwerdeführer in der Folge ohne Replikrecht
zur Kenntnis gebracht wurde, die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2006 liess der Beschwerdeführer Zeitungs-
berichte aus "Le Patriote" vom 26. Juli 2005, aus "Fraternité Matin"
vom selben Tag und aus "Sorinfa" vom 26. Oktober 2005 nachreichen.
G.
Am 12. Juli 2006 wurde eine weitere Eingabe nachgereicht. Mit Einga-
be vom 19. Juli 2006 wurde unter Bezugnahme auf das Schreiben vom
12. Juli 2006 mitgeteilt, dass am 15. Juli 2006 für den G._______ des
Beschwerdeführers auf der schweizerischen Vertretung in Abidjan ein
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Asylgesuch mit dem Antrag auf Erteilung der Einreisebewilligung
eingereicht worden sei. Die Kopie des Asylgesuchs wurde beigelegt.
H.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2006 wurde Stellung genommen zu
einer sich in den Akten befindenden Ungereimtheit.
I.
Am 13. Februar 2007 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdefüh-
rers mit, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Januar 2007 dem
G._______ des Beschwerdeführers die Einreise nicht bewilligt und die
Durchführung eines Asylverfahrens verweigert habe.
J.
Mit Strafbefehl vom (...) verurteilte das H._______ den
Beschwerdeführer wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte sowie einfacher Körperverletzung zu einer bedingten
Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 250.--. Dazu
nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom
19. April 2007 Stellung. Mit Strafverfügung vom (...) wurde der
Beschwerdeführer zudem wegen Fahrens in einem Zug der SBB ohne
gültigen Fahrausweis zu einer Busse von Fr. 50.-- verurteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten.
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4.1.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden von den
Angaben zur Person bis hin zu den asylrelevanten Tatsachenschilde-
rungen zahlreiche Ungereimtheiten und Widersprüche aufweisen. So
habe er in der Empfangsstelle angegeben, seit etwa fünf Jahren in
D._______ zu leben, während er beim Kanton ausgeführt habe, seit
1992 in D._______ gewesen zu sein. Sodann habe er einmal erklärt,
Pass und Identitätskarte seien 2002 in D._______ von der Polizei be-
schlagnahmt worden, um ein anderes Mal zu erklären, die Polizei habe
diese Dokumente konfisziert, als er sich angeschickt habe, das Land
zu verlassen, wobei er sich nicht an das Datum habe erinnern können,
respektive sie seien anfangs 2002 von den ivorischen Zollbeamten an
der Grenze zu I._______ beschlagnahmt worden. Des Weiteren habe
er sich auch in Bezug auf seine Familie widersprochen, indem er
einerseits zu Protokoll gegeben habe, seine Eltern seien verstorben,
seine (...) Brüder und (...) Schwestern unbekannten Aufenthalts.
Später habe er diesbezüglich angegeben, er habe seine Brüder an der
Adresse, an der er gewohnt habe, zurückgelassen, seine Mutter lebe
am gleichen Ort. Wieder später habe er für sich eine andere Adresse
als diejenige seiner Mutter angegeben. Sodann habe er in der
Empfangsstelle geltend gemacht, sein Vater sei vom Militär getötet
worden, welches viermal zu ihnen nach Hause gekommen sei, um ihn
zu suchen. Bei der kantonalen Anhörung habe er zunächst erklärt, er
sei ohne Nachricht über seine Eltern, um in der Folge zu behaupten,
er habe diese im August 2003, (...), letztmals gesehen. Gemäss der in
der Botschaftsanwort vom 6. Juni 2005 integrierten Stellungnahme
des "Mouvement Ivorien des Droit Humains" (MIDH) sei der Vater des
Beschwerdeführers jedoch im (...) mitgenommen worden und gelte
seitdem als verschwunden. Weiter habe der Beschwerdeführer in der
Empfangsstelle geltend gemacht, seit 2001 vom Militär gesucht
worden zu sein. Viermal sei nach ihm gesucht worden, wobei er
jeweils nicht zu Hause gewesen sei, sondern sich in J._______
versteckt habe. Bei der kantonalen Anhörung habe er jedoch angege-
ben, er habe seit 1995 bis zu seiner Ausreise in J._______ bei seinem
Onkel gelebt und dort als E._______ gearbeitet. Die Ordnungskräfte
seien mehr als viermal zu ihm nach Hause gekommen, erstmals im
Februar 2003. Einmal hätten sie ihn dort angetroffen und ihm gedroht.
Er habe dort zusammen mit seiner Frau und dem Kind gewohnt, seine
Brüder hätten an den gleichen Innenhof angrenzend, aber nicht im
selben Haus gewohnt. Einen Onkel habe der Beschwerdeführer nicht
erwähnt. Seit Februar 2003 habe er seine Zeit in (...) und in seinem
Haus verbracht. Seit dem Tag der Tötung seines Vaters habe er nicht
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mehr in (...) gearbeitet und sei nicht mehr zuhause gewesen. Bei der
direkten Anhörung habe er demgegenüber gesagt, seit dem Jahr 2000
sei er versteckt gewesen und habe erst nach seiner Ankunft in der
Schweiz wieder Kontakt mit seiner Familie gehabt.
4.1.3 Bei dem mit "AVIS DE RECHERCHE INDIVIDU" betitelten und
in Kopie eingereichten Dokument vom 25. März 2003 handle es sich
sodann um eine Fälschung, welche eingezogen werde. Es widerspre-
che nämlich jeglicher Erfahrung, dass eine solche Suchmeldung den
Angehörigen der gesuchten Personen ausgehändigt werde. Nicht
nachvollziehbar sei zudem, weshalb der Beschwerdeführer bis zum
Zeitpunkt des Erhalts des Dokuments Ende August 2004 durch seine
Mutter nichts von dessen Existenz gewusst habe. Das MIDH habe
zudem Zweifel an der Authentizität des Dokuments geäussert. Weiter
seien verschiedene andere Fälschungsmerkmale zu nennen, so die
fehlende Übereinstimmung des Briefkopfs mit den üblichen Tele-
gramm- oder Fernschreibeformularen oder mit den üblichen Briefköp-
fen mit Wappen auf anderen amtlichen Dokumenten der ivorischen
Behörden. Die im Stempel bezeichnete Behördenstelle stimme über-
dies nicht mit der Funktion des angeblichen Unterzeichners überein.
Auch inhaltlich (Formulierung von Titel und Text) weiche das Dokument
erheblich von üblichen Ausschreibungstexten ab.
Auch die weiteren Beweismittel seien nicht geeignet, einen asylrele-
vanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. So bezögen sich gewisse
Beweismittel auf den Reiseweg und die Berufsausbildung, wiesen
mithin keinen Bezug zu den eigentlichen Asylvorbringen auf. Der Mit-
gliederausweis zum RDR stamme aus dem Jahre 2000. Nachdem seit
2002 und erneut für 2004/2005 neue Mitgliederausweise in Zirkulation
seien, gehe aus der Stellungnahme des MIDH nicht hervor, ob der
Beschwerdeführer bei seiner Ausreise überhaupt noch Mitglied des
RDR gewesen sei und ob er diesfalls einen neueren Ausweis hätte
vorweisen müssen. Diese Frage könne jedoch offen bleiben, zumal der
Beschwerdeführer selbst erklärt habe, nur einfaches Mitglied des RDR
gewesen zu sein und seit 2001 keine Flugblätter mehr verteilt zu
haben, eine generelle Gefährdung einfacher RDR-Mitglieder aber pra-
xisgemäss ausgeschlossen werden könne. Was die mit Eingabe vom
9. Februar 2005 eingereichte Fotografie sowie das Schreiben seines
G._______ (K._______) anbelange, so stelle der G._______ in seinem
Schreiben keinen Zusammenhang her zwischen seiner Festnahme
und dem auf der Fotografie erkennbaren (...) einerseits sowie den
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Fluchtgründen des Beschwerdeführers andererseits. Das MIDH habe
ebenfalls keinen Zusammenhang erwähnt und diesbezüglich
festgehalten, dass die Polizeihaft und die dabei erlittene Verletzung
von K._______ nicht im September 2003, sondern im März 2004
geschehen sei. Darüber hinaus habe es betont, dass K._______ im
Quartier bekannt sei für seinen Aktivismus im Schosse des (...) und
dessen Verhaftung und Misshandlung im Zusammehang mit einer
Teilnahme an einem Marsch des (...) erfolgt sei. Die Kopie einer
Bestätigung des Präsidenten der L._______ vom 12. Juli 2004, worin
im Widerspruch zu den Vorbringen des Beschwerdeführers unter
anderem erklärt werde, dass dessen ganze Familie seit 1995 immer
wieder von den Behörden behelligt und der Beschwerdeführer im
Jahre 1999 einmal festgenommen worden sei, sei ebenso wenig
entscheidrelevant, zumal ein zeitlicher und sachlicher Zusammehang
mit den konkreten asylrelevanten Vorbringen zu verneinen sei.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer selber mehr oder weniger klar
zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei dieser Bestätigung um ein
Gefälligkeitsschreiben handle. Das MIDH habe denn auch lediglich die
Authentizität der Herkunft dieser Bescheinigung bestätigt.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, das BFM habe die Vor-
bringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft erachtet
und damit Bundesrecht verletzt. In der Tat habe die Vorinstanz zwar
viele Widersprüche aufgelistet, welche die Unglaubhaftigkeit der Anga-
ben als erstellt erscheinen liessen. Viele dieser Widersprüche könnten
jedoch erklärt und aufgelöst werden, einige würden bestehen bleiben.
Trotzdem ergebe sich ein Gesamtbild, welches für die Glaubhaftigkeit
des vorgebrachten Sachverhaltes spreche. Im Einzelnen wird dazu
ausgeführt, beim Widerspruch in Bezug auf die Aufenthaltsdauer in
D._______ handle es sich um ein Missverständnis. Die Angabe in der
Empfangsstelle, wonach der Beschwerdeführer die letzten etwa fünf
Jahre vor seiner Ausreise in D._______ gelebt habe, sei nicht richtig.
Hingegen würden die Angaben in der kantonalen Anhörung stimmen,
wonach er seit 1992 in D._______ gelebt habe, von 1992 bis 1995 in
M._______ und seitdem in J._______. Davon, dass er seit 1995 bei
seinem Onkel gelebt habe, sei nie die Rede gewesen. Was sodann die
Ungereimtheit bezüglich die Identitätsdokumente anbelange, sei
richtig, dass der Beschwerdeführer anfangs 2002 versucht habe, das
Land zu verlassen, wobei seine Dokumente an der Grenze zu
I._______ konfisziert worden seien. Unerklärlich sei, weshalb in der
Empfangsstelle protokolliert worden sei, diese seien in D._______
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beschlagnahmt worden. Was die Unklarheit in Bezug auf die
Geschwister und die Mutter des Beschwerdeführers anbelange, sei zu
bemerken, dass er in der Empfangsstelle nie gesagt habe, seine
Mutter sei gestorben, sondern, er wisse nicht, wo sie sich befinde.
Trotz unterschriftlicher Bestätigung der Protokolls könnten sich
bekanntermassen Unstimmigkeiten in den Protokollen ergeben,
welche von den Unterzeichneten nicht bemerkt würden. Dass die
Mutter noch am Leben sei, werde durch das nachgereichte Couvert
mit dem Absender der Mutter sowie durch deren Begleitbrief vom
13. September 2005 gezeigt. Der Beschwerdeführer habe keinen
Nutzen daraus, diesbezüglich die Unwahrheit zu sagen. Die nunmehr
eingereichte Todesbescheinigung des Vaters zeige des Weiteren, dass
dieser am (...) eines gewaltsamen Todes gestorben sei. Der
Beschwerdeführer habe zwar gesagt, es habe sich um den (...)
gehandelt, aber auch immer wieder betont, sich Daten nicht merken zu
können (A11 S. 10) und ausserdem verfüge er nicht über Schulbildung.
Den diesbezüglichen Ausführungen des MIDH könne daher nicht
gefolgt werden. Der Beschwerdeführer habe sich seit der Suche nach
ihm nicht mehr regelmässig zu Hause aufgehalten, sondern oftmals
auswärts geschlafen. Daher sei er auch nicht im Bilde darüber
gewesen, was mit seinen Brüdern geschehen sei und wo sie sich
gerade aufgehalten hätten. Am Tag, als der Vater getötet worden sei,
sei er untergetaucht und habe sich an verschiedenen Orten versteckt.
Seitdem habe er die Familienangehörigen nicht mehr gesehen und
keinen Kontakt mehr mit ihnen gehabt. Die unterschiedlichen Angaben
zum Aufenthaltsort der Familienangehörigen seien darauf
zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer an den jeweiligen
Anhörungen über einen anderen Wissensstand verfügt habe. Erst nach
der kantonalen Anhörung seien sie wieder in Kontakt getreten und er
habe erfahren, dass Mutter und Brüder nach dem Tode des Vaters an
eine neue Adresse gezogen seien. Dies habe er anlässlich der
ergänzenden Anhörung zu Protokoll gegeben, wobei es dort aber zu
Missverständnissen gekommen sei, welche aber erklärbar seien. Es
sei sodann zwar eine Unstimmigkeit in Bezug auf den Zeitpunkt des
Beginns der Suche nach dem Beschwerdeführer festzustellen, indem
er einerseits gesagt habe, seit 2000/2001 vom Militär gesucht worden
zu sein und daher seit diesem Zeitpunkt versteckt gelebt zu haben,
andererseits erklärt habe, erst im Februar 2003 bei sich zu Hause
gesucht worden zu sein. Das BFM habe es jedoch unterlassen, hierzu
vertieftere Abklärungen vorzunehmen, was dem Beschwerdeführer
nicht angelastet werden könne. Es sei tatsächlich so, dass seit
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Februar 2003 zu Hause nach ihm gesucht worden sei. Bereits vorher
habe er sich jedoch in einer akuten Bedrohungssituation befunden,
weshalb er schon vorher versteckt gelebt habe, nachdem die
Ereignisse Ende 2000, anfangs 2001 in D._______ eskaliert hätten
und Verhaftungen und Massaker an Anhängern des RDR durch die
Sicherheitskräfte verübt worden seien. Er habe sich schon damals
mehrheitlich an anderen Orten aufgehalten. Der Standort der (...) sei
den Leuten im Wohnquartier nicht bekannt gewesen, weshalb er oft
dort und manchmal bei Bekannten übernachtet habe . Er sei mehrmals
von Sicherheitsleuten, die zu dieser Zeit die Quartiere nach RDR-
Anhängern durchkämmt hätten, kontrolliert, jedoch nicht
mitgenommen worden. Da die Gefahr immer grösser geworden sei,
habe er anfangs 2002 versucht, nach I._______ zu fliehen, sei jedoch
dort von den Grenzbehörden angehalten worden, wobei Identitätskarte
und Pass beschlagnahmt worden seien.
Was die eingereichte Suchmeldung anbelange, wisse der
Beschwerdeführer nicht, wie seine Mutter in deren Besitz gelangt sei.
Ob es sich beim eingereichten Dokument um eine Fälschung handle,
erscheine aufgrund der Ausführungen des BFM nicht als erstellt. Dass
der G._______ des Beschwerdeführers verhaftet und schwer gefoltert
worden sei, ergäben das Schreiben und die Fotografie des G._______.
Bis zur Ausreise sei der Beschwerdeführer der einzige für das RDR
aktiv Tätige gewesen, obwohl alle Familienmitglieder den
Parteiausweis des RDR besessen hätten (A11 S. 13). Dass das MIDH
festgehalten habe, der G._______ sei im Quartier für (...) bekannt,
spreche dafür, dass dieser seit der Ausreise des Beschwerdeführers
aktiv geworden sei. Ein Widerspruch zur Aussage anlässlich der
kantonalen Anhörung sei somit nicht vorhanden. Obwohl der
G._______ nicht ausdrücklich einen Zusammenhang zwischen seiner
Inhaftierung und der Suche des Beschwerdeführers hergestellt habe,
sei ein solcher naheliegend. Schliesslich könne der Einschätzung des
BFM auch nicht gefolgt werden, dass kein Zusammenhang zwischen
der Inhaftierung im Jahre 1999 und der aktuell geltend gemachten
Verfolgung bestehe.
4.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wi-
dersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
Seite 10
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ber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet
ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweis-
mass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an
den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als
glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig
überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegen-
über nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber
in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende
Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
4.3.1 Wie das BFM zutreffend festgestellt hat, ergeben sich aus dem
Vergleich der einzelnen Anhörungsprotokolle auf den ersten Blick zahl-
reiche Unstimmigkeiten. Indessen können bei genauerer Betrachtung
und unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe
verschiedene Widersprüche aufgelöst und Missverständnisse festge-
stellt werden.
Hinsichtlich der zeitlichen Einordnung der Verfolgungssituation brachte
der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung vor, er werde seit 2001
vom Militär gesucht (A1 S. 6), während er anlässlich der kantonalen
Anhörung angab, im Februar 2003 seien die Ordnungskräfte erstmals
zu ihm nach Hause gekommen (A11 S. 10). Die – ohne vorgängige
Aufforderung zur Sachverhaltspräzisierung getroffene – Feststellung
des BFM, wonach die vorgenannten Aussagen miteinander unverein-
bar seien, greift eindeutig zu kurz, wie in der Rechtsmitteleingabe
überzeugend ausgeführt wird. Gemäss der dortigen Darstellung habe
sich der Beschwerdeführer als Anhänger des RDR ab Ende 2000 /
Anfang 2001 in einer akuten Bedrohungssituation befunden. Dies
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erscheint angesichts der damaligen Gegebenheiten in D._______
nachvollziehbar, führte doch der Wahlsieg von Laurent Gbagbo, dem
Kandidaten der "Front Populaire Ivorien" (FPI), im Oktober 2000 zu
einer allgemeinen Protestwelle mit erheblichen Zusammenstössen
zwischen Anhängern der FPI und des RDR, deren Kandidat Alassane
Ouattara bereits vor den Wahlen ausgeschossen worden war. In dieser
Zeit hätten (...) Regierungsspitzel dem Beschwerdeführer mitgeteilt,
sie würden die Regierung über seine RDR-Aktivitäten in Kenntnis
setzen, worauf er sein Haus in der Folge gemieden und sich
mehrheitlich an anderen Orten aufgehalten habe. Fortan hätten die
Sicherheitskräfte damit begonnen, die Quartiere nach RDR-Leuten zu
durchkämmen und so auch den Beschwerdeführer ausgefragt und
bedroht. Infolge der ansteigenden Gefahr, anlässlich einer
Polizeikontrolle mitgenommen oder von den "Escadrons de la mort" zu
Hause aufgesucht zu werden, habe er Anfang 2002 versucht, nach
I._______ zu fliehen. Diese Darstellung der Entwicklung der
Gefährdungslage erscheint durchaus schlüssig und vermag den vom
BFM festgestellten Widerspruch zu entkräften.
Was den Verbleib der Familienangehörigen des Beschwerdeführers
anbelangt, brachte der Beschwerdeführer bei der Empfangsstellenbe-
fragung vor, seine Eltern seien verstorben, seine (...) Geschwister un-
bekannten Aufenthalts (A1 S. 4), wohingegen er im Laufe der ergän-
zenden Bundesanhörung ausführte, er habe an der Adresse, an der er
gewohnt habe, seine Brüder und seine Mutter zurückgelassen (A20
S. 2). Allein aufgrund der Tatsache, dass den Protokollen unterschiedli-
che Darstellungen zu entnehmen sind, hat das BFM an dieser Stelle
zwar zu Recht das Bestehen von erheblichen Unklarheiten festgestellt.
Indessen vermag die überzeugende Argumentation in der Rechtsmitte-
leingabe dieselben zugunsten des Beschwerdeführers aufzulösen: Es
wird vorgebracht, die unterschiedlichen Angaben zum Aufenthaltsort
der Familienangehörigen seien darauf zurückzuführen, dass der Be-
schwerdeführer an den jeweiligen Anhörungen über einen anderen
Wissensstand verfügt habe. Die Erklärung, wonach es ihm erst nach
den ersten beiden Befragungen gelungen sei, den Kontakt zu seinen
Angehörigen herzustellen, weshalb er erst anlässlich der ergänzenden
Bundesanhörung Auskunft über deren Verbleib habe geben können
(A20 S. 2 ff.), während er zuvor angegeben habe, ihr Aufenthaltsort sei
ihm unbekannt (A1 S. 4; A11 S. 15), erscheint durchaus plausibel.
Sodann verkennt die Vorinstanz nach zutreffender Auffassung des
Beschwerdeführers, dass in der Angabe, an welcher Adresse er seine
Seite 12
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Angehörigen zurückgelassen habe (A20 S. 2), mitnichten die Behaup-
tung mitenthalten ist, dieselben würden noch immer dort leben. Das
den Verbleib der Mutter betreffende Vorbringen auf Beschwerdeebene,
wonach der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der ergänzenden
Bundesanhörung erklärt habe, er habe nie von deren Tod gesprochen
(ebenda) und überdies durch Beweismittel erstellt sei, dass sie noch
am Leben sei, vermag hingegen nicht restlos zu überzeugen. Vielmehr
ist festzuhalten, dass die entsprechende Erklärung erst auf Vorhalt
seiner unzweideutigen, anderslautenden und unterschriftlich bestätig-
ten Aussage an der Empfangsstelle Kreuzlingen erfolgte. Sodann
vermag die Beweisführung über ein Sachverhaltselement vorgängige,
in sich widersprüchliche Vorbringen nicht in Einklang zu bringen.
Andererseits ist – wie auf Beschwerdeebene zu Recht vorgebracht –
nicht ersichtlich, welchen Nutzen sich der Beschwerdeführer aus einer
bewusst wahrheitswidrigen Aussage über den Verbleib seiner Mutter
versprechen sollte. Wenngleich der pauschalen Erklärung, wonach bei
der Empfangsstelle ein Missverständnis protokolliert worden sei, nicht
gefolgt werden kann, so ist doch festzustellen, dass im Rahmen der
Asylvorbringen von Anfang an unerheblich war, ob die Mutter am
Leben ist.
Insgesamt sind die Ausführungen in der Beschwerdeschrift geeignet,
einige der im angefochtenen Entscheid aufgeführten Unstimmigkeiten
aufzulösen. Abschliessend bleibt zu erwähnen, dass der
Beschwerdeführer entgegen dem Einwand der Vorinstanz niemals
behauptet hat, seit 1995 bei seinem Onkel gelebt zu haben. Vielmehr
hat er unmissverständlich zu Protokoll gegeben, dass der Aufenthalt
beim Onkel in M._______ von 1992 bis 1995 angedauert habe und er
hiernach nach J._______, an die Adresse der "maison familiale"
gezogen sei (A11 S. 6).
4.3.2 Andererseits konnten verschiedene vom BFM festgestellte Wi-
dersprüche auch durch die Rechtsmitteleingabe nicht entkräftet
werden.
So ist etwa mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdefüh-
rer bei der Empfangsstelle angegeben hat, er lebe seit ungefähr fünf
Jahren, mithin seit 1999, in D._______ (A1 S. 1), wohingegen er bei
der direkten Anhörung ausführte, dort bereits seit 1992 gewesen zu
sein (A11 S. 6). Auch sind seine Ausführungen über die Konfiszierung
seiner Identitätsdokumente miteinander nicht vereinbar, soll diese
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E-4394/2006
doch gemäss Aussage bei der Erstbefragung im Jahr 2002 durch die
Polizei in D._______, gemäss Darstellung im Rahmen der direkten
Anhörung zu einem unbekannten Zeitpunkt an der Grenze durch die
Polizei (A11 S. 3 f.) respektive Anfang 2002 durch Zollbeamte (A11
S. 16) erfolgt sein. Der diesbezügliche Erklärungsversuch in der
Rechtsmitteleingabe, wonach der Beschwerdeführer sich auch nicht
erklären könne, wie es zu diesen Missverständnissen gekommen sei,
erscheint reichlich spärlich und vermag die erheblichen
Unstimmigkeiten in keiner Weise auszuräumen.
Betreffend die angeblichen Hausbesuche durch das Militär gab der Be-
schwerdeführer in der Empfangsstelle an, insgesamt sei viermal nach
ihm gesucht worden, wobei er jeweils nicht zu Hause gewesen sei,
sondern sich in J._______ versteckt habe (A1 S. 6). Demgegenüber
führte er bei der kantonalen Anhörung aus, die Ordnungskräfte seien
mehr als viermal zu ihm nach Hause gekommen, wobei sie ihn einmal
dort angetroffen und ihm gedroht hätten (A11 S. 10). Allein die
unpräzise Bezeichnung der Anzahl an Hausbesuchen könnte dem
Beschwerdeführer nicht angelastet werden, zumal er von diesen
jeweils nur gehört haben will. Hingegen kann weitestgehend
ausgeschlossen werden, dass er ein selbsterlebtes und derart
einschneidendes einmaliges Erlebnis wie die angeführte persönliche
Bedrohung durch Todesschwadronen an der eigenen Wohnadresse,
welches mithin als eines der Kernvorbringen seines Asylnachsuchens
bezeichnet werden muss, nicht bereits bei der Empfangsstelle erwähnt
hätte. Bezeichnenderweise wird in der Rechtsmitteleingabe auf diese
Unstimmigkeit nicht näher eingegangen, sondern schlicht die
Darstellung bei der kantonalen Anhörung wiederholt. Vor diesem
Hintergrund kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass
er von den ivorischen Sicherheitskräften auch an seiner Wohnadresse
gesucht worden sei.
Betreffend den Todestag des Vaters gab der Beschwerdeführer an, die
Ermordung habe im (...) stattgefunden (A11 S. 5), wohingegen in der
eingereichten Todesbescheinigung vom 19. Juli 2003 der (...) als
Datum des gewaltsamen Todes aufgeführt wird. Der
Botschaftserklärung vom 6. Juni 2005 ist schliesslich zu entnehmen,
dass verschiedene Familienmitglieder auf Anfrage angegeben hätten,
der Vater des Beschwerdeführers sei im (...) mitgenommen worden
und seit da verschwunden. Die gegenüber der Todesbescheinigung um
wenige Wochen abweichende zeitliche Einordnung der Tötung in den
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E-4394/2006
Ausführungen des Beschwerdeführers kann diesem nicht angelastet
werden, zumal er selbst betont hat, dass er über keinerlei
Schulbildung verfüge und sich Daten nicht merken könne (A11 S. 6
und 10). Unaufgelöst bleibt hingegen die Diskrepanz betreffend die
Hintergründe der Tötung des Vaters. Der Umstand, dass dieser
gemäss den Aussagen mehrerer Angehöriger bereits im (...)
verschwunden ist, lässt sich mit der Behauptung, sein Tod stünde im
Zusammenhang mit der Suche nach dem Beschwerdeführer durch
staatliche Behörden, nicht vereinbaren. Dies umso weniger, als der
Beschwerdeführer erstmals im Februar 2003 persönlich behelligt
worden sein will. Auch ergibt sich aus der Todesbescheinigung kein
Hinweis auf die genaue Todesursache und einen allfälligen Zusam-
menhang mit der Suche nach dem Beschwerdeführer, zumal hierin
lediglich attestiert wird, der Vater sei gewaltsam zu Tode gekommen.
Wie die Tötung des Vaters ist auch die Inhaftierung und Folterung des
G._______ des Beschwerdeführers unbestritten. Der Nachweis dieses
Ereignisses ist jedoch nicht geeignet, eine eigene Verfolgung des
Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Zunächst deckt sich die
Angabe des Beschwerdeführers, wonach sein G._______ im (...)
respektive (...) 2003 verhaftet und gefoltert worden sei, zeitlich nicht
mit dem Abklärungsergebnis des MIDH, welches das Ereignis auf (...)
2004 datiert. Auch erwähnte das MIDH mit keinem Wort, die
Verstümmelung des G._______ basiere auf der Suche nach dem
Beschwerdeführer, sondern erklärte ausdrücklich, dass die Verhaftung
des Ersteren mit der nachfolgenden Misshandlung am (...) 2004
infolge der Teilnahme an einem Marsch des RDR erfolgt sei. Die
Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach eine Reflexverfolgung
des G._______ naheliegend und bezüglich des Datums diesem und
dem Beschwerdeführer Glauben zu schenken sei, erscheint vor
diesem Hintergrund als konstruierter Versuch, das
unbestrittenermassen tragische Schicksal des G._______ zeitlich und
sachlich in die Nähe der Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu
rücken. Zusammenfassend wurden sowohl die Tötung des Vaters als
auch die Verhaftung und Verstümmelung des G._______ glaubhaft
dargetan, hingegen bestehen keine Hinweise für deren
Zusammenhang mit der RDR-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers.
Damit sind beide Vorfälle nicht geeignet, eine Verfolgung des
Beschwerdeführers zu belegen oder auch nur glaubhaft zu machen.
Seite 15
E-4394/2006
4.3.3 Wie vorstehend (Ziff. 4.3) ausgeführt, ist bei der Prüfung der
Glaubhaftmachung entscheidend, ob im Sinne einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung spre-
chen, überwiegen oder nicht. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet
in Abwägung der gesamten Aspekte den nachstehendem Sachverhalt
als erstellt:
Im Zusammenhang mit einem Marsch mit dem RDR wurde der Be-
schwerdeführer 1999 für ungefähr (...) inhaftiert, wie das Ergebnis der
Botschaftsabklärung vom 6. Juni 2005 (A26 S. 2) zweifelsfrei
dokumentiert. Seit spätestens dem Jahr 2000 gehört er gemäss dem
bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Mitglie-
derausweis dem RDR an. Sodann wurde auf Beschwerdeebene ein
Mitgliederausweis des RDR aus dem Jahr 2004/2005 nachgereicht.
Aus den Akten ist kein über die blosse Mitgliedschaft hinausgehendes
Engagement ersichtlich, hat er doch selber angegeben, nach der
vermehrten Verfolgung von RDR-Mitgliedern in den Jahren 2000/2001
seine politischen Aktivitäten eingestellt zu haben (vgl. Beschwerde S.
12). Vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage an der Côte d'Ivoire im
Nachgang des Wahlsiegs der FPI erscheint indessen glaubhaft, dass
der Beschwerdeführer im Rahmen von Zufallskontrollen über allfällige
RDR-Aktivitäten befragt worden ist und er sich ab diesem Zeitpunkt
teilweise versteckt hielt. Dass er von den Sicherheitskräften gezielt an
seinem Wohnort aufgesucht worden wäre, kann ihm demgegenüber
nicht geglaubt werden (vgl. Ziff. 4.3.2). Gemäss Todesbescheinigung
vom (...) ist der Vater des Beschwerdeführers am (...) eines gewaltsa-
men Todes verstorben. Dies allerdings, nachdem er bereits im (...) von
der gemeinsamen Wohnadresse mitgenommen worden war. Im (...)
2004 wurde der G._______ des Beschwerdeführers inhaftiert und
gefoltert, wobei er (...).
5.
Hinsichtlich der im (...) 1999 erfolgten Inhaftierung wird auf Be-
schwerdeebene geltend gemacht, dieses Ereignis bilde das erste
Glied einer Kette von – durch die RDR-Mitgliedschaft verursachten –
Verfolgungshandlungen, weshalb es nicht isoliert betrachtet werden
dürfe. Dieser Einschätzung ist schon deshalb nicht zu folgen, da die
geltend gemachten, zeitlich nach der Verhaftung erfolgten Polizeikont-
rollen rein zufälliger Natur waren und gerade nicht als weitere Glieder
einer gezielten Handlungskette gedeutet werden können. Hätten die
Todesschwadronen ein Interesse an der Ergreifung des Be-
Seite 16
E-4394/2006
schwerdeführers gehabt, hätten sie hierzu gerade bei einer dieser
Polizeikontrollen hinreichend Gelegenheit gehabt. Nach zutreffender
Auffassung des BFM lässt sich demgemäss kein sachlicher Zusam-
menhang mit den nachfolgenden Verfolgungshandlungen herleiten. In
zeitlicher Hinsicht ist zudem festzustellen, dass die Verhaftung zum
Zeitpunkt der Ausreise im September 2003 bereits rund vier Jahre zu-
rücklag. Praxisgemäss wird eine Kausalität zwischen abgeschlossener
Verfolgung und Ausreise verlangt. Diese wird als gegeben erachtet,
wenn der zeitliche und sachliche Zusammenhang genügend eng ist,
wobei der zeitliche Zusammenhang als zerrissen gilt, wenn zwischen
Eingriff und Ausreise ein zu grosser Zeitraum – mehr als sechs bis
zwölf Monate – liegt und keine plausiblen Gründe für eine verspätete
Ausreise vorliegen (vgl. ALBERTO ACHERMANN/ CHRISTINA HAUSAMMANN, Hand-
buch des Asylrechts, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Bern/
Stuttgart 1991, S. 107). Da solche plausiblen Gründe vorliegend nicht
ersichtlich sind, ist auch der geforderte zeitliche Zusammenhang
zwischen abgeschlossener Behelligung und Ausreise nicht gegeben,
womit die Asylrelevanz des nämlichen Vorfalls zu verneinen ist.
5.1 Die fluchtbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers, wo-
nach es im Nachgang der Wahlen von Oktober 2000 zur Verfolgung
von RDR-Mitgliedern gekommen sei, decken sich mit den Realitäten
vor Ort im fraglichen Zeitraum. Indessen kann im Lichte der vorstehen-
den Ausführungen kein Zusammenhang zwischen seiner Parteizuge-
hörigkeit und dem gewaltsamen Tod des Vaters hergestellt werden. Die
Behelligungen des Beschwerdeführers selbst erscheinen für sich be-
trachtet nicht intensiv genug, um unter den Begriff des ernsthaften
Nachteils im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG subsumiert werden zu kön-
nen. Für die Begründetheit eines Asylgesuchs besteht das Erfordernis
einer gezielten und genügend intensiven Verfolgung, wohingegen es
nicht ausreicht, auf die allgemeine schlechte Menschenrechtslage im
Herkunftsland oder die systematische Benachteiligung von Personen
einer bestimmten politischen Gesinnung hinzuweisen. Da die geschil-
derten Polizeikontrollen auf der Strasse eine Schikane darstellen, wel-
cher ein Grossteil der ivorischen Bevölkerung zu jener Zeit täglich aus-
gesetzt war, ist die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfor-
derliche Intensität klarerweise nicht erreicht.
5.2 Infolge fehlender Vorverfolgung bleibt somit die Frage, ob der
Beschwerdeführer zu Recht begründete Furcht geltend macht, bei
einer Rückkehr an die Côte d'Ivoire staatliche Verfolgungsmassnah-
Seite 17
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men im Sinne von Art. 3 AsylG gewärtigen zu müssen. Die Furcht vor
künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ist dann im Sinne von
Art. 3 AsylG asylrelevant, wenn glaubhaft gemacht wird, dass begrün-
deter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirkli-
chen. Ob in casu eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund
einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Diese ist zusätz-
lich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um
Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Somit sind vor-
liegendenfalls die obgenannten Behelligungen des Beschwerdeführers
von Bedeutung, da sie als objektive Elemente eine Grundlage für die
erhöhten subjektiven Befürchtungen des Beschwerdeführers bilden.
Es kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die vormalige Inhaftie-
rung des Beschwerdeführers auch in objektiver Hinsicht ein gewisses
Risikoelement darstellt. Angesichts der Tatsache, dass er wegen RDR-
Aktivitäten bereits inhaftiert gewesen ist, kann ein – zumindest zum
Ausreisezeitpunkt bestehendes – gesteigertes Interesse der ivorischen
Behörden an seiner Person nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Die blosse Möglichkeit, dass er deshalb künftig staatliche Verfol-
gungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte, ge-
nügt hingegen nicht. Vielmehr müssen konkrete und tatsächliche An-
haltspunkte bestehen, welche die Furcht vor drohender Verfolgung als
realistisch erscheinen lassen (vgl. EMARK 1993 Nr. 21; WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 143 ff.)
respektive für den „vernünftigen Dritten“ nachvollziehbar erscheinen
(vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Vorliegend sind keine
hinreichenden konkreten Anhaltspunkte für eine künftige Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer in den
vier Jahren seit seiner Haftentlassung mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit lediglich eine überschaubare Anzahl von zumeist
zufälligen Behelligungen erlebt hat, womit sich seine Situation kaum
von der damaligen Situation eines beliebigen unbescholtenen
Landsmanns unterscheidet. In der Rechtsmitteleingabe wird zudem
ausdrücklich dargelegt, der Beschwerdeführer sei zwischen 2001 und
2003, mithin nach seiner Haftentlassung, mehrere Male in eine Polizei-
kontrolle geraten, wo er nach RDR-Tätigkeiten befragt worden sei, of-
fenbar ohne dass seine Identifizierung jemals zu einer erneuten Fest-
nahme geführt hätte.
Seite 18
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Auch in der Festnahme und Verstümmelung seines G._______ ist –
infolge fehlenden zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs (vgl. Ziff.
4.3.2) – kein hinreichender Anhaltspunkt für die Gefahr künftiger
Verfolgung des Beschwerdeführers zu erblicken. Hinsichtlich des
Vorbringens in der Beschwerdeschrift, wonach die gesamte Familie
des Beschwerdeführers Verfolgungshandlungen ausgesetzt sei, hat
das BFM zu Recht erkannt, dass es sich bei der entsprechenden
Bestätigung des Präsidenten des RJR um ein Gefälligkeitsschreiben
handelt, da insbesondere die dortige Darstellung, wonach die gesamte
Familie des Beschwerdeführers seit 1995 immer wieder behördlich
behelligt worden sei, im diametralen Widerspruch zu den einhelligen
Vorbringen des Beschwerdeführers steht.
In Bezug auf den zur Untermauerung der geltend gemachten
"aktuellen" Gefährdung eingereichten "AVIS DE RECHERCHE INDIVI-
DU" hat das BFM zu Recht festgestellt, dass es jeglichen Erfahrungen
zuwiderläuft, dass derartige Suchmeldungen den Angehörigen der ge-
suchten Person ausgehändigt würden. Infolge der – im Sinne der vor-
instanzlichen Erwägungen zu bestätigenden – Fälschungsmerkmale
und der im Rahmen der Botschaftsantwort vom 6. Juni 2005 dargeleg-
ten Zweifel des MIDH an der Authentizität des Dokuments, ist dieses
nicht geeignet, ein aktuelles (respektive 2005 bestehendes) Verfol-
gungsinteresse der Behörden zu belegen. Hieran vermögen die Aus-
führungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach angesichts der vagen
Ausführungen des BFM nicht zweifelsfrei erstellt sei, dass es sich
beim Suchbefehl um eine Fälschung handle, nichts zu ändern, zumal
es der asylsuchenden Person obliegt, ihre Verfolgungsgründe glaub-
haft darzutun. Insgesamt ist vielmehr festzustellen, dass das Doku-
ment hinsichtlich der geltend gemachten Furcht vor künftiger Verfol-
gung keinen Beweiswert entfaltet. Das BFM hat das genannte Doku-
ment nach dem Gesagten zu Recht als Fälschung eingezogen.
5.3 Insgesamt ist festzustellen dass bereits zum Ausreisezeitpunkt
kein begründeter Anlass zur Annahme bestand, der Beschwerdeführer
werde infolge seiner einfachen RDR-Mitgliedschaft – welche nach
zutreffender Auffassung der Vorinstanz praxisgemäss für sich alleine
nicht zur Annahme einer konkreten Gefährdung führt – mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in asyl-
rechtlich relevanter Weise verfolgt. Aus heutiger Sicht ist zudem
festzustellen, dass sich die politische Situation zwischenzeitlich
erheblich entspannt hat. Nachdem Präsident Laurent Gbagbo im April
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2007 ein Amnestiegesetz unterzeichnet hatte, kehrten mehrere
Oppositionelle, darunter vormals gefährdete Mitglieder des RDR, aus
dem Exil zurück. Am 1. Februar 2008 wurde in Abidjan eine
Parteiversammlung des RDR abgehalten, ohne dass es dabei zu
Zwischenfällen kam. Gegenwärtig können politische Parteien
weitgehend unbehelligt aktiv sein (UN Security Council, Nineteenth
progress report of the Secretary-General on the United Nations
Operation in Côte d'Ivoire, 08.01.2009). Anders als in den
vergangenen Jahren gibt es derzeit auch keine Hinweise auf Übergriffe
auf Personen aufgrund ihrer ethnisch-religiösen Identität, auch nicht
gegen Muslime oder gegen Anhänger der Oppositionspartei RDR (US
State Department, Côte d'Ivoire. Country Reports on Human Rights
Practices 2008).
5.4 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Vorinstanz im
Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf
weitere Vorbringen in der Beschwerde oder zusätzliche Beweismittel
einzugehen, da diese vom BFM zu Recht als zum Beleg einer Verfol-
gungsfurcht ungeeignet bezeichnet wurden. Bei dieser Sachlage erüb-
rigt es sich auch, die Akten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
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drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.5 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4477/2006 vom
28. Januar 2008 wurde – gestützt auf zahlreiche Quellen – eine aus-
führliche Analyse der politischen Lage an der Côte d'Ivoire vorgenom-
men. Darin führt das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis aus, dass
in diesem Land zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr eine Situation von
Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht, in dem Sinne,
dass von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung für alle Asylsuchenden aus der Côte d'Ivoire auszugehen wäre.
Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse erachtet das Bundesver-
waltungsgericht einen Wegweisungsvollzug nach Abidjan für junge
Männer ohne gesundheitliche Probleme, welche bereits vor ihrer Aus-
reise dort gelebt haben oder dort über ein familiäres Netz verfügen,
generell als zumutbar. Hingegen ist für Asylsuchende, welche aus dem
Westen oder dem Norden des Landes stammen und ohne Verbindung
zu Abidjan stehen, eine detailliertere Analyse der allgemeinen Situati-
on in ihrer Heimatregion und ihrer persönlichen Situation vorzuneh-
men. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mit (...) Jahren
noch jungen, gemäss Aktenlage gesunden Mann, der die letzten
Jahre seines Heimataufenthalts in D._______ gelebt hat und dort über
ein familiäres Beziehungsnetz verfügt.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
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7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwi-
schenverfügung der ARK vom 10. Oktober 2005 gutgeheissen wurde
und noch immer von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszu-
gehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Mitgliederausweis RDR 2004/ 2005 inkl. Zustellcouvert, Certifi-
cat de décès ou de mortalité, Extrait du registre des actes de l'état
civil inkl. Begleitbrief und Zustellcouverts)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
Seite 24