Abtei lung V
E-4394/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4394/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria am (...)
verliess und am (...) in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag
um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im B._______ vom 10. Juni 2008
und der direkten Anhörung durch das BFM zu seinen Asylgründen vom
13. Mai 2009 in (...) zur Begründung des Asylgesuchs geltend machte,
er sei nigerianischer Staatsangehöriger und ethnischer (...) (...)
Glaubens mit letztem Wohnsitz in C._______ ([...] State),
dass seine Schwiegermutter seine beiden Schwestern verhext habe,
damit diese schwanger geworden seien und aus seinem Heimatdorf
hätten vertrieben werden können, was dann auch geschehen sei,
dass Frauen schlecht seien, weshalb er sich im Jahr (...) entschlossen
habe, einem Geheimbund homosexueller Männer beizutreten,
dass er und die anderen (...) Mitglieder des Geheimbundes auf Män-
nerjagd gegangen seien, um Sex mit ihnen zu haben,
dass sie eines Tages einen Knaben aufgespürt hätten, dem er die Akti-
vitäten des Geheimbundes verraten habe, und er von diesem Jungen
dazu ermuntert worden sei, aus dem Geheimbund auszutreten,
dass ihn die anderen Mitglieder des Geheimbundes des Verrats be-
zichtigt hätten und es zum Streit gekommen sei,
dass sie wegen ihren Aktivitäten von der Polizei gesucht worden seien
und er sich aufgrund dieser Ereignisse zur Ausreise entschlossen ha-
be,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Juni 2009 – eröffnet am 12. Juni
2009 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, sein Asylgesuch vom 1. Juni 2008 ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
Seite 2
E-4394/2009
dass das BFM zur Begründung anführte, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien widersprüchlich, nicht substanziiert und reali-
tätsfremd, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
standzuhalten vermöchten und ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse,
dass der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung behauptet habe, er
habe, um dem Geheimbund beitreten zu können, eine Vereinbarung
unterschrieben, und im Unterschied dazu bei der Anhörung geltend
gemacht habe, er habe den Mitgliedern des Geheimbundes Getränke
spendiert, sonst habe er nichts machen müssen,
dass er bei der Kurzbefragung erklärt habe, er habe eine Auseinander-
setzung mit den anderen Mitgliedern gehabt, doch die Polizei habe
nicht eingegriffen, er werde gesucht, weil er sexuellen Verkehr mit an-
deren Männern gehabt habe,
dass er im Widerspruch dazu anlässlich der Anhörung angeführt habe,
bei der Auseinandersetzung sei die Polizei gekommen, er habe aber
flüchten können und werde seither gesucht,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Aktivitäten des
Geheimbundes wenig konkret und nicht detailliert seien, zumal er dies-
bezüglich bei der Kurzbefragung lediglich erklärt habe, sie hätten sich
jeweils getroffen, um andere Männer für den sexuellen Verkehr zu su-
chen,
dass auch seine Antwort auf die Frage bei der Anhörung, ob er Sicher-
heitsvorkehrungen getroffen habe, um zu vermeiden, dass er im Dorf
als Homosexueller erkannt werde, er habe keine Vorkehrungen getrof-
fen, im Dorf gehe jeder seinen Weg, nicht konkret ausgefallen sei,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur Reise, er habe dafür
nichts bezahlen müssen, die Kirche habe alles bezahlt, er sei mit dem
Schiff in Europa angekommen und nach der Ankunft ohne kontrolliert
zu werden mit dem Zug nach Vallorbe gefahren, realitätsfremd seien
und die Unglaubhaftigkeit der gesuchsbegründenden Vorbringen be-
stätigen würden,
dass die Wegweisung Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und
der Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
Seite 3
E-4394/2009
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Juli 2009
(Poststempel) in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung und unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die
Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit,
allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung
der vorläufigen Aufnahme und in prozessualer Hinsicht den Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege beantragt,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen Internet-Ausdrucke des World
Report 2009 von Human Rights Watch zu Nigeria, des Vorstosses
einer Fraktion (im deutschen Bundestag) zum Schutze von Homo-
sexuellen in Nigeria, eines TAZ-Artikels vom 24. Januar 2007 zur Situ-
ation von Homosexuellen in Nigeria sowie eine Fürsorgebestätigung
der Stadt Bülach vom 6. Juli 2009 einreichte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten
Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des
BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
Seite 4
E-4394/2009
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Einreichens von
Identitäts- oder Reisepapieren bis heute nicht feststeht, womit auch
seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und
Fluchtgründen als völlig haltlos zu bezeichnen sind und sich die Aus-
führungen in der Rechtsmitteleingabe unter Verweis auf die gleichzei-
tig eingereichten Internet-Ausdrucke in einer Erörterung der Situation
Seite 5
E-4394/2009
von Homosexuellen in Nigeria erschöpfen, ohne auch nur ansatzweise
zu den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
Stellung zu nehmen,
dass deshalb mangels substanziierter Entgegnungen in der Be-
schwerde zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann,
dass es sich angesichts der unglaubhaften Aussagen des Beschwer-
deführers und mangels Bezugs zu seiner Person erübrigt, auf die
Internet-Ausdrucke einzugehen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
Seite 6
E-4394/2009
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, 0.101) ersichtlich
sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. dazu
die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung
S. 2 f.), weshalb der Wegweisungsvollzug in genereller Hinsicht als zu-
mutbar zu erachten ist,
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die dem Vollzug
der Wegweisung entgegenstehen könnten,
dass die Behörden grundsätzlich von Amtes wegen verpflichtet sind,
den Sachverhalt hinsichtlich des Bestehens allfälliger Wegweisungs-
vollzugshindernisse abzuklären,
dass solche Abklärungen im vorliegenden Fall indessen nicht möglich
sind, da die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht und seine
Vorbringen im Asylpunkt unglaubhaft sind (vgl. die vorstehenden Erwä-
gungen),
dass es bei dieser Sachlage nicht Sache der Asylbehörden sein kann,
nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, zumal
die Untersuchungspflicht der Behörden nach Treu und Glauben ihre
Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet
Seite 7
E-4394/2009
(vgl. Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast
trägt (vgl. Art. 7 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar und möglich
gewesen wäre, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhal-
tes mitzuwirken,
dass er angesichts dieser Sachlage die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönlichen Ver-
hältnisse zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen
ist, er habe bei einer Rückkehr nach Nigeria keine individuell begrün-
dete, konkrete Gefährdung zu gewärtigen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1
E. 3.2.2 S. 4 f.),
dass zudem mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass er über Bezie-
hungen und ausreichende finanzielle Mittel verfügte, um in die
Schweiz zu gelangen, weshalb davon auszugehen ist, dass er nach
seiner Rückkehr in sein Heimatland nicht auf sich allein gestellt sein
wird und auf Ressourcen zurückgreifen kann,
dass sich aufgrund vorstehender Erwägungen der Wegweisungsvoll-
zug als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instrukti-
on der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
hinfällig geworden ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
Seite 8
E-4394/2009
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb unbesehen der belegten Fürsorgeab-
hängigkeit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten
von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
E-4394/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
Seite 10