B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4394/2016
Ur t e i l vom 1 9 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Ursina Bernhard,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Juni 2016 / N (…).
E-4394/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. August 2015 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum in Kreuzlingen um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Per-
son vom 14. August 2015 sowie der Anhörung vom 12. April 2016 und
3. Mai 2016 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er
habe im Jahr 2014 seinen Universitätsabschluss als Ingenieur gemacht.
Während des Studiums sei er zwischen B._______ und Mazar-i-Sharif ge-
pendelt. Danach habe er in Mazar-i-Sharif gewohnt. In den letzten fünf Jah-
ren vor seiner Ausreise habe er als Journalist und Korrespondent für ver-
schiedene Fernsehstationen gearbeitet. Von Juli 2014 bis Juni 2015 habe
er im Rahmen eines Projekts die Gewalt gegen Personen, insbesondere
gegen Frauen, und die Rechte der Frauen untersucht. Er habe Informati-
onsveranstaltungen abgehalten und vor Ort in Moscheen Aufklärungsarbeit
über die Rechte der Frauen, namentlich über deren Recht auf Bildung, Er-
werbstätigkeit und freie Wahl bei der Heirat, geleistet sowie die Gewalt ge-
gen Frauen kritisiert. Er habe einhundert Dossiers von Tätern und Beschul-
digten vorbereitet. Darunter seien Angehörige der Taliban und Behörden-
vertreter gewesen. Die Imame seien gegen diese Untersuchung gewesen.
Er sei wegen des Projekts oft bedroht worden; zwei Mal hätten ihn Mullahs
bedroht. Die Taliban hätten auch mehrmals seinen Vater bedroht und ihm
gesagt, sein Sohn solle die Tätigkeit als Journalist beenden. Sein Vater
habe sie jeweils mit Waren und Geld bestochen. Anlässlich der Präsident-
schaftswahl im April 2014 habe er sich gegen die Wahl eines ehemaligen
Dschihadisten ausgesprochen, weshalb er von zwei Personen zusammen-
geschlagen worden sei. Er habe auch mehrfach den Staat kritisiert, da es
in Afghanistan viele Ungerechtigkeiten gebe. Als er sich bei den Behörden
wegen der Zustände in einem Spital beschwert habe, sei er für eine Woche
in Untersuchungshaft gekommen und zu einer Geldstrafe verurteilt wor-
den. Einmal habe er sich bei dem Kommandanten eines Polizeipostens
beschwert, dass eine Diebesgruppe die Leute mit gefälschten Waren ab-
zocke. Der Kommandant habe nichts dagegen unternommen. Später habe
er erfahren, dass der Kommandant mit der Diebesgruppe zusammengear-
beitet habe. Sein Bruder habe als Ingenieur bei einem ausländischen Un-
ternehmen gearbeitet. Die Taliban hätten ihn und seine Arbeitskollegen be-
droht und ihnen eine Frist zur Beendigung ihrer Tätigkeit gesetzt. Sein Bru-
der habe die Tätigkeit beendet und sei zu Hause geblieben. Jene Arbeits-
kollegen, die ihre Arbeit fortgesetzt hätten, seien von den Taliban getötet
worden. Schliesslich habe er Afghanistan wegen der drohenden Gefahr
durch die Taliban und die Regierung im Juni 2015 verlassen. Von der
E-4394/2016
Seite 3
Schweiz aus habe er ein Telefongespräch mit dem Radio BBC Uzbek ge-
führt, in welchem er seine Meinung zur Zusammenkunft der afghanischen
Regierung und den Taliban geäussert habe.
Der Beschwerdeführer reichte seine Tazkira, seinen Führerschein, Fotos
von einem auf Facebook veröffentlichten Film über seine Rede zur Präsi-
dentschaftswahl, die Kopie eines Gerichtsurteils, mit welchem er zu einer
Geldstrafe verurteilt wurde, sowie diverse Dokumente und Fotos, die sei-
nen High School- und Universitätsabschluss sowie seine Anstellung und
Projektarbeit bei den Fernsehstationen belegen, als Beweismittel ein.
B.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2016 stellte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer auf sein Gesuch hin die Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Ko-
pien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen.
D.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die Verfügung der Vor-
instanz vom 15. Juni 2016 sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Even-
tualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar
sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, den weiteren Aufenthalt nach den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Dem Beschwer-
deführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Der Beschwerdeführer reichte einen Bericht betreffend British Council Af-
ghanistan, Tawanmandi project ein.
E.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, sein Bru-
der habe als Ingenieur für ein ausländisches Unternehmen gearbeitet. Vor
neun Monaten habe er in Österreich um Asyl ersucht, da er aufgrund seiner
Arbeit in Afghanistan um sein Leben gefürchtet habe. Er reichte Belege
betreffend die Ausbildung und die Arbeit an zwei Projekten seines Bruders,
schriftliche Warnungen vor Terrororganisationen der afghanischen Polizei
E-4394/2016
Seite 4
an das Unternehmen, bei welchem sein Bruder gearbeitet hat, und einen
Zeitungsbericht über die Ermordung eines Arbeitskollegen seines Bruders
ein.
F.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer einen
nicht übersetzten Brief seines Vaters ein. Darin wird mitgeteilt, die Familie
sei bedroht worden, weshalb sie nach Mazar-i-Sharif umgezogen sei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2017 forderte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführer zur Präzisierung seiner Rechtsbegehren auf und
gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung.
H.
Am 4. Juli 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein.
I.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2017 präzisierte der Beschwerdeführer seine
Rechtsbegehren dahingehend, dass er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin er-
suchte.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2017 hiess der Instruktionsrichter die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung einer amt-
lichen Rechtsbeiständin gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung
einer Replik.
K.
Am 25. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Ihr waren
drei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Sicherheitslage in
Afghanistan, Kabul und Mazar-i-Sharif beigelegt.
L.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 informierte der Beschwerdeführer
über seine journalistischen Tätigkeiten in der Schweiz. Als Beleg reichte er
einen selbst gedrehten Dokumentarfilm mit dem Titel „Mein Afghanistan“,
einen Flyer einer Veranstaltung über Afghanistan, an welcher der Film prä-
sentiert wurde, sowie zwei Zeitungsartikel vom 3. November 2017 zu sei-
nem Film ein.
E-4394/2016
Seite 5
M.
Am 22. März 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand
seines Beschwerdeverfahrens. Mit Schreiben vom 23. März 2018 wurde
die Anfrage beantwortet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer-
rechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung
erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, be-
ziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
rer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund
bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zuge-
E-4394/2016
Seite 6
fügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Ver-
folgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asy-
lentscheides noch aktuell sein.
3.2 Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss ent-
fernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete
Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der
vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahr-
scheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nach-
vollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu
beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage
Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen
würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen
bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fäl-
len zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht
(vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der
[damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK
2004/1 E. 6a; BVGE 2008/4 E. 5.2; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51
E. 6, je m.w.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, zwischen den vorge-
brachten Ereignissen und der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr
2015 fehlten der zeitliche und sachliche Zusammenhang. Auch nach wie-
derholter Nachfrage habe der Beschwerdeführer nicht darlegen können,
was letztlich den Ausschlag für seine Ausreise gegeben habe. Zudem lasse
sich seiner Schilderung weder eine konkrete Verfolgungsabsicht noch eine
Gefährdungssituation entnehmen. Bezüglich des Vorfalls mit dem Spital
habe er angegeben, aus der Untersuchungshaft entlassen und nur zu einer
Geldstrafe verurteilt worden zu sein. Bei der Bedrohung im Vorfeld der Prä-
sidentschaftswahl habe er nicht angeben können, wer ihn bedroht habe.
Die Diskussionsrunden im Rahmen der Projektarbeiten seien friedlich ver-
laufen. Da der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise keiner Verfolgung
durch die Regierung und die Taliban ausgesetzt gewesen sei, seien auch
E-4394/2016
Seite 7
keine objektiven Anhaltspunkte für eine künftige Bedrohung durch die Re-
gierung oder die Taliban bei einer Rückkehr nach Afghanistan ersichtlich.
In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz drauf hin, dass Mitarbeiter
internationaler Organisationen zwar Gefahr liefen, zur Zielscheibe der Ta-
liban zu werden, dass aber der Bruder des Beschwerdeführers seine Tä-
tigkeit für das ausländische Unternehmen aufgegeben und seither offenbar
keine Probleme mehr gehabt habe. Die Familie des Beschwerdeführers
habe sich mit dem Umzug nach Mazar-i-Sharif der lokalen Bedrohung ent-
zogen.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe die Glaubhaf-
tigkeit seiner Aussagen nicht angezweifelt. Er stamme aus einer wohlha-
benden Familie und habe sich als Journalist für Menschenrechte, insbe-
sondere Frauenrechte, gegen Gewalt an Frauen und gegen Korruption ein-
gesetzt. Während des letzten Jahres vor seiner Ausreise sei sein Vater
deswegen wiederholt von den Taliban bedroht worden. Seine Familie habe
ihn gebeten, mit seiner journalistischen Arbeit aufzuhören, da sie Angst um
sein Leben gehabt habe. Nach seiner Ausreise sei seine Familie weiterhin
von den Taliban bedroht und belästigt worden. Das Bundesverwaltungsge-
richt habe in mehreren Urteilen festgehalten, es gebe in Afghanistan Grup-
pen, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien. Dazu gehör-
ten unter anderem westlich orientierte Personen und Journalisten. Die af-
ghanischen Sicherheitskräfte könnten für diese Risikogruppen keine funk-
tionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen. Aufgrund seines
glaubhaft dargelegten journalistischen und zivilpolitischen Engagements,
insbesondere seiner öffentlichen Äusserungen zu den Menschen- und
Frauenrechten sowie gegen die Korruption, gehöre er zu den genannten
Risikogruppen. Sein Verfolgungsrisiko sei umso grösser, als seine ge-
samte Familie als pro-westlich gelte. So habe beispielsweise sein Bruder
für ein ausländisches Unternehmen gearbeitet und habe ebenfalls flüchten
müssen. Wegen seiner kritischen Berichterstattung über die Organver-
brennung in einem Spital sei er in Untersuchungshaft genommen worden.
Von regierungsnahen Kreisen und Fundamentalisten sei er mehrmals be-
droht und als Ungläubiger beschimpft worden. Sein Vater habe von den
Taliban Drohungen erhalten. Wegen seiner Äusserungen zur Präsident-
schaftswahl sei er zusammengeschlagen worden. Aufgrund dieser zahlrei-
chen erlebten Bedrohungssituationen fürchte er berechtigterweise um sein
Leben.
E-4394/2016
Seite 8
In der Replik führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, seine Familie sei
auch in Mazar-i-Sharif von den Taliban aufgesucht, bedroht und nach sei-
nem Verbleib befragt worden. Die Taliban hätten der Familie gedroht, ihr
Haus niederzubrennen. Sein Vater habe die Taliban das ganze Jahr über
mit Geld bezahlt und mit Reis beliefert. Vor zwei Monaten hätten die Taliban
seinen Vater brutal zusammengeschlagen, weil er ihnen erklärt habe, er
wisse nicht, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. Er sei in Mazar-i-Sha-
rif und auf seinen journalistischen Reisen verbal und körperlich angegriffen
worden, weshalb er auch in Mazar-i-Sharif gefährdet sei. Zudem ergebe
sich aus den aktuellen Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe,
dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan und auch in Mazar-i-Sharif in
den letzten Jahren massiv verschlechtert habe. Es habe zahlreiche An-
schläge und Angriffe gegeben. Die Zahl der zivilen Opfer sei so hoch wie
zuletzt im Jahr 2009.
5.
5.1 Das Gericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Re-
ferenzurteil publiziert) eine neue Lagebeurteilung zu Afghanistan vorge-
nommen. Zusammenfassend ergibt sich eine deutliche Verschlechterung
der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungs-
gerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug der International
Security Assistance Force (ISAF) über alle Regionen hinweg (vgl. dazu
ausführlich E. 7.3 und E. 7.4). Es erscheint unklar, ob sich die afghanischen
Sicherheitskräfte gegen die regierungsfeindlichen Gruppierungen werden
behaupten können, zumal die Desertions- und Abgangsrate sehr hoch so-
wie der Ausbildungsstand der Rekruten schlecht ist und eine Infiltrierung
durch regierungsfeindliche Gruppierungen stattfindet. Zudem gilt die Af-
ghan Local Police (ALP) in der afghanischen Bevölkerung als korrupt und
wird für gravierende Menschenrechtsverletzungen und Missbräuche ver-
antwortlich gemacht. Hinzu kommt die Tatsache, dass Angehörige der ALP
für die von ihnen begangenen Vergehen nicht zur Rechenschaft gezogen
werden und teilweise unter der Kontrolle lokaler Machthaber stehen (vgl.
zum Ganzen SFH, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage,
Bern, 30. September 2016, S. 6 ff.; Bertelsmann Stiftung, BTI 2016 – Af-
ghanistan Country Report, Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Afghanistan.pdf >, abgerufen am
13.04.2018; vgl. auch Urteil des BVGer D-3394/2014 vom 26. Oktober
2015).
5.2 Die nordafghanische Provinzhauptstadt Mazar-i-Sharif wurde basie-
rend auf Lageinformationen bis zum Jahr 2016 zu den sichersten Städten
E-4394/2016
Seite 9
Afghanistans gezählt. Seit dem Jahr 2016 verschlechterte sich allerdings
auch im Norden Afghanistans die Sicherheitslage drastisch. So prägten
drei Ereignisse seit Oktober 2016 die Berichterstattung zur Sicherheitslage
in Mazar-i-Sharif. Im Oktober 2016 verübte die Organisation Islamischer
Staat (IS) einen Anschlag auf die schiitische Moschee in Mazar-i-Sharif, bei
dem mindestens 14 Personen getötet und über 30 Personen verletzt wur-
den (The Guardian, Shia Muslims killed in mosque bombing in northern
Afghanistan, 12.10.2016, shia-muslims-killed-mosque-bombing-northernafghanistan-ashura-festi-
val >, abgerufen am 13.04.2018; Aljazeera, Afghanistan: New attack kills
14 worshippers at mosque, 12.10.2016, 10/afghanistan-attack-kills-14-worshipers-mosque-161012125748591.
html >, abgerufen am 13.04.2018). Im November 2016 verübten die Tali-
ban einen Anschlag auf das deutsche Konsulat in Mazar-i-Sharif, bei dem
mindestens sechs Personen umkamen und über 120 Personen verletzt
wurden (British Broadcasting Corporation (BBC), Afghanistan: Fatal attack
on German consulate in Mazar-e-Sharif, 11.11.2016, com/news/world-asia-37944115 >, abgerufen am 13.04.2018). Im April
2017 verübten die Taliban einen Anschlag auf den Militärstützpunkt Sha-
heen in der Nähe von Mazar-i-Sharif, bei dem mindestens 140 Soldaten
ums Leben kamen und über 160 Soldaten verletzt wurden (British
Broadcasting Corporation (BBC), Mazar-e Sharif attack: Afghanistan
mourns deadly Taliban assault, 22.04.2017, world-asia-39680101 >, abgerufen am 13.04.2018). Insgesamt wurden in
Mazar-i-Sharif im Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 31. Mai 2017
108 sicherheitsrelevante Zwischenfälle verzeichnet, wobei die aktivsten
Monate der Aufständischen im Sommer nicht in den Erhebungszeitraum
fielen (Afghanistan Analysts Network [AAN], More violent, more wides-
pread: Trends in Afghan security in 2017, 29.01.2018, /more-violent-more-widespread-trends-in-afghan-
security-in-2017/ >, abgerufen am 13.04.2018). Im Oktober 2017 kündigte
das Internationale Rote Kreuz (IKRK) an, dass es seine Präsenz in Mazar-
i-Sharif aufgrund der dortigen schlechten Sicherheitslage drastisch redu-
zieren werde (Radio Free Europe/ Radio Liberty (RFE/RL), International
Red Cross To 'Drastically' Cut Afghan Presence After Attacks, 09.10.2017,
39.html >, abgerufen am 13.04.2018). Im Januar 2018 kam es in Mazar-i-
Sharif zu mehrstündigen Schiessereien (Khaama Press, Armed men of Af-
ghan MPs clash in Mazar-e-Sharif city, 28.01.2018, heavy-clashes-underway-between-armed-of-afghan-mps-in-mazar-city-
E-4394/2016
Seite 10
04371/ >, abgerufen am 13.04.2018). Zudem wurden drei Frauen von Un-
bekannten erschossen (TOLOnews, Three Women Shot Dead In Balkh,
25.01.2018, dead-balkh >, abgerufen am 13.04.2018).
5.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich
bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Perso-
nen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfol-
gungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem westlich orien-
tierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht ent-
sprechende Personen sowie Journalisten und Medienschaffende, die sich
über heutige, aber auch über vergangene Menschenrechtsverletzungen
und Kriegsverbrechen beziehungsweise gegen machthabende Gruppen
und lokale Machthaber kritisch äussern (vgl. Urteile des BVGer
E-2802/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3.3; E-2563/2015 vom 8. Juli 2015
E. 6.3.5; D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 4.6; E-4258/2016 vom
20. Dezember 2017 E. 5.3.2; E-5522/2017 vom 30. Januar 2018 E. 6.1;
ANTONIO GIUSTOZZI für Landinfo: Afghanistan: Taliban’s Intelligence and the
intimidation campaign, 23.08.2017, 3590_1.pdf >, abgerufen am 13.04.2018, S. 11; LAUREN MCNALLY/PAUL
BUCALA, Afghanistan Report II, The Taliban Resurgent: Threats to Afghan-
istan’s Security, Institute for the Study of War, [ISW, Hrsg.], März 2015,
S. 17 ff.; UK Home Office, Country Information and Guidance – Afghani-
stan: persons supporting or perceived to support the government and/or
international forces, Februar 2015, S. 38 ff.).
5.4 Die Gewalt gegen Journalisten und Medienschaffende in Afghanistan
nahm seit dem Jahr 2015 stetig zu. Im Jahr 2016 wurden mindestens
101 Zwischenfälle, einschliesslich Tötungen, Angriffe, Einschüchterungen,
Missbrauch und andere physische Angriffe gegenüber Journalisten doku-
mentiert. Das Jahr 2017 brachte keine Verbesserung der Gefährdungssi-
tuation der Journalisten. Verantwortlich für die Mehrheit dieser Vorfälle sind
die staatlichen Behörden. So wurden Journalisten von Politikern, Sicher-
heitsbeamten und anderen Personen in Machtpositionen aufgrund ihrer
Veröffentlichungen verhaftet, bedroht oder schikaniert; besonders betrof-
fen waren Journalisten, die kritisch über die Regierung und lokale Macht-
haber berichteten. Aber auch die Gewalt und Einschüchterungen von Jour-
nalisten durch nicht-staatliche Akteure nahmen zu; die Taliban haben im
Jahr 2016 mindestens zehn Journalisten getötet. Hinzu kommt, dass die-
jenigen, die Gewaltakte gegen Journalisten verüben, häufig Straflosigkeit
geniessen (Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 7. September
E-4394/2016
Seite 11
2017 zu Afghanistan: Gefährdung von Journalistinnen und Journalisten,
/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/
afghanistan/170907-afg-journalisten.pdf >, abgerufen am 13.04.2018; UN-
HCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes af-
ghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016, texis/vtx/rwmain/opendocpdf.pdf?reldoc=y&docid=57b6bea84 >, abgeru-
fen am 13.04.2018, S. 48 ff. m.w.H.; ,
abgerufen am 13.04.2018; Deutschlandfunk vom 11. Dezember 2017, Ein
Land verliert seine Journalisten, ein-land-verliert-seine-journalisten.2907.de.html?dram:article_id=40244
4 >, abgerufen am 13.04.2018).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer hat mittels seiner detaillierten, widerspruchslo-
sen Aussagen und zahlreicher Beweismittel glaubhaft dargelegt, dass er
bei den Fernsehsendern „Ayina TV“ und „Almas TV“ als Journalist und Kor-
respondent gearbeitet und für das Projekt betreffend Gewalt gegen Perso-
nen, insbesondere gegen Frauen, und Frauenrechte verantwortlich war. Er
hat zudem die Drohungen durch die Taliban wegen seiner journalistischen
Tätigkeit, den Vorfall anlässlich der Präsidentschaftswahl im April 2014,
den Vorfall mit der Organverbrennung im Spital, den Vorfall mit der Diebes-
gruppe sowie die Tätigkeit seines Bruders und den Grund für dessen Flucht
aus Afghanistan glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit
seiner Aussagen nicht in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer erfüllt als
Journalist, der sich mit sensiblen Themen wie Menschenrechte, insbeson-
dere Frauenrechte, Gewalt gegen Frauen und Korruption befasst, sich öf-
fentlich gegen die Taliban ausspricht, auf Missstände aufmerksam macht
und das Handeln staatlicher Behörden kritisch hinterfragt, einen Risikofak-
tor. Mit seinem Einsatz für Menschenrechte im Rahmen seines Projektes,
das von der Stiftung „Tawanmandi“, welche die Förderung der afghani-
schen Zivilgesellschaft zum Ziel hat, mitfinanziert wird, erfüllt der Be-
schwerdeführer einen weiteren Risikofaktor. Zudem ist davon auszugehen,
dass er aufgrund seiner Ausbildung, seiner gesellschaftsliberalen Einstel-
lung sowie seines ebenfalls gut ausgebildeten und als Ingenieur für ein in-
ternationales Unternehmen tätig gewesenen Bruders als westlich orien-
tierte Person wahrgenommen wird. Folglich gehört der Beschwerdeführer
aus mehreren Gründen zu jenen Personen, die aufgrund ihrer Exponiert-
heit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Es ist deshalb beim
Beschwerdeführer von einer erhöhten Gefahr der Verfolgung durch die Ta-
E-4394/2016
Seite 12
liban, andere islamistische Organisationen oder staatliche Behörden aus-
zugehen. Die Vorinstanz hat die Frage der Zugehörigkeit des Beschwerde-
führers zu einer Risikogruppe in ihrem Entscheid zu Unrecht ausgeklam-
mert.
6.2 Der Beschwerdeführer berichtete in seinem letzten Projekt über Gewalt
gegen Personen, insbesondere gegen Frauen, und über Frauenrechte wie
das Recht auf Bildung, Erwerbstätigkeit und freie Wahl bei der Heirat. Dafür
organisierte er an abgelegenen Orten Informationsveranstaltungen und
führte in den Moscheen Interviews durch. Diese – für Afghanistan – kriti-
sche Berichterstattung über sensible Themen führte nachvollziehbar dazu,
dass der Beschwerdeführer eingeschüchtert, als Ungläubiger beschimpft,
ihm zwei Mal die Kamera entrissen und er von den Taliban bedroht wurde,
was auch die Vorinstanz nicht in Zweifel zog. Die Taliban suchten seinen
Vater mehrmals vor als auch nach seiner Ausreise auf und verlangten, dass
der Beschwerdeführer seine journalistische Tätigkeit aufgebe, ansonsten
er zur Rechenschaft gezogen werde. Der Vater bestach sie jeweils mit Wa-
ren und Geld. Ende 2016 zog die Familie des Beschwerdeführers wegen
den gegen sie gerichteten Drohungen von ihrem Heimatdorf nach Mazar-
i-Sharif um. Aus Angst vor Racheakten der Taliban hielt sich der Beschwer-
deführer an geheimen Orten auf, wählte mit Bedacht die geeigneten Orte
für die Interviews im Rahmen seines Projekts aus, reiste auf Umwegen an
und gab im Voraus nicht bekannt, wann er an- und abreisen würde. Dass
es nicht zu schlimmeren Übergriffen kam, lag vor allem daran, dass er über
einen Schutzbrief der Regierung verfügte und teilweise in Begleitung von
Soldaten unterwegs war. Im Vorfeld zur Präsidentschaftswahl im April 2014
nahm der Beschwerdeführer öffentlich Partei für einen gemässigten Kan-
didaten und veröffentlichte über Facebook einen Film, in welchem er sich
gegen die Wahl von Dschihadisten und Fundamentalisten aussprach, da
sie das Leben der Menschen in Afghanistan zerstören würden. In der Folge
wurde er von zwei Personen zusammengeschlagen. Hinzu kommt, dass
der Beschwerdeführer aufgrund seiner kritischen Äusserungen zu weiteren
Themen von den staatlichen Behörden eingeschüchtert wurde. So kriti-
sierte er öffentlich die Organverbrennung in einem Spital, woraufhin er von
der Polizei verhaftet wurde und eine Woche in Untersuchungshaft ver-
brachte. Zudem wurde er zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Spitalleiter, der
Bürgermeister und der Sicherheitskommandant hätten sich gegen ihn ver-
schworen und wäre er bei seiner Meinung geblieben, hätten sie ihn nicht
aus der Untersuchungshaft entlassen. Der Beschwerdeführer gab mehr-
mals zu Protokoll, dass er sich wegen des Erlebten sowohl durch die Tali-
ban als auch durch die staatlichen Behörden bedroht fühlte und deshalb
E-4394/2016
Seite 13
geflüchtet sei, weshalb der sachliche Kausalzusammenhang zwischen
Verfolgung und Flucht entgegen der Ansicht der Vorinstanz gegeben ist.
Der zeitliche Kausalzusammenhang ist aufgrund des Umstandes, dass
sich die geschilderten Vorfälle ein bis zwei Jahre vor der Ausreise des Be-
schwerdeführers ereignet haben, dagegen als unterbrochen anzusehen.
Dies hat jedoch lediglich zur Folge, dass die Vermutung einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgung aufgehoben wird; der Nachweis oder zu-
mindest die Glaubhaftmachung einer begründeten Furcht vor zukünftiger
Verfolgung steht dem Beschwerdeführer jedoch offen (vgl. BVGE 2009/51
E.4.2.5 m.w.H.).
6.3 Wie bereits dargelegt, gehört der Beschwerdeführer wegen seiner Tä-
tigkeit als Journalist, seines Einsatzes für Menschenrechte und seiner
westlich orientierten Einstellung zu jenen Personen, die aufgrund ihrer Ex-
poniertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Vor seiner
Ausreise sprach er sich öffentlich gegen die Taliban und im Allgemeinen
gegen den Fundamentalismus aus und äusserte wiederholt Kritik an den
herrschenden Zuständen in Afghanistan. Dadurch ist er ins Visier der Tali-
ban geraten, welche ihn und seine Familie mehrfach bedroht haben. Nach
der Ausreise des Beschwerdeführers wurde seine Familie weiterhin – auch
nach ihrem Umzug nach Mazar-i-Sharif – von den Taliban aufgesucht und
eingeschüchtert. Die Taliban schlugen seinen Vater brutal zusammen. Zu-
dem ist auch die Untersuchungshaft und die Geldstrafe infolge seiner Kritik
an der Organverbrennung im Spital als Einschüchterungsversuch durch
die Behörden zu werten. Seit seiner Ausreise im Jahr 2015 hat sich die
Sicherheitslage in Afghanistan deutlich verschlechtert. Es ist zu vermehr-
ten Anschlägen durch die Taliban und andere islamistische Gruppierungen
in allen Landesteilen, auch in Mazar-i-Sharif, gekommen. Auch die Gewalt
gegen Journalisten ist seit dem Jahr 2015 stetig gestiegen. Es kam zu zahl-
reichen Übergriffen durch die staatlichen Behörden und nicht-staatliche Ak-
teure wie die Taliban, wobei die Täter meist straflos ausgingen. Vor seiner
Ausreise wurde der Beschwerdeführer bei seiner Projektarbeit durch die
Regierung geschützt. Er gab an, dies sei der einzige Grund gewesen, wes-
halb er nicht getötet worden sei. Während seines Aufenthaltes in der
Schweiz ging der Beschwerdeführer weiterhin seiner journalistischen Tä-
tigkeit nach, indem er beispielsweise in Radiointerviews seine Meinung zur
Zusammenkunft der afghanischen Regierung mit den Taliban äusserte und
einen kurzen Dokumentarfilm mit dem Titel „Mein Afghanistan“ drehte. Bei
einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist da-
mit zu rechnen, dass er wieder ins Visier der Taliban geraten würde, zumal
E-4394/2016
Seite 14
die Taliban die Familie des Beschwerdeführers auch während dessen Ab-
wesenheit eingeschüchtert haben. Angesichts der geschilderten Entwick-
lung ist zudem davon auszugehen, dass die Regierung dann nicht mehr
bereit und fähig wäre, für die Sicherheit des Beschwerdeführers zu garan-
tieren. Angesichts dieser Umstände besteht sowohl in objektiver als auch
in subjektiver Hinsicht konkreter Anlass zur Annahme, dass sich bei der
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine Verfolgung nach
Art. 3 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklichen würde.
6.4 Es bleibt zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer eine innerstaatliche
Flucht- beziehungsweise Schutzalternative besteht. Gemäss Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts bedingt die Annahme einer inner-
staatlichen Schutzalternative unter anderem, dass am Zufluchtsort eine
funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat ge-
willt ist, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Per-
son am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. Schliesslich muss es ihr indivi-
duell zuzumuten sein, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig
in Anspruch nehmen zu können. Dabei sind die allgemeinen Verhältnisse
am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu
beachten und es ist unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kon-
textes im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob ihr
angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchts-
ort realistischerweise zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen
und sich eine neue Existenz aufzubauen. Für die Frage der Zumutbarkeit
kommt der Zumutbarkeitsbegriff gemäss Art. 83 AuG zur Anwendung (vgl.
BVGE 2011/51 E. 8).
Die Städte Kabul und Herat kommen nicht als potenzielle Schutzalternati-
ven in Frage, da mangels persönlicher Bezugspunkte des Beschwerdefüh-
rers zu diesen Städten die von der Rechtsprechung verlangten, besonders
begünstigenden Umstände nicht gegeben sind (vgl. BVGE 2011/38 E. 4.3
zu Herat und Urteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 zu Ka-
bul). Zudem ist davon auszugehen, dass die afghanischen Sicherheits-
kräfte für Angehörige von Personengruppen mit einem hohen Risikoprofil
– zu welchen der Beschwerdeführer gehört – keine funktionierende und
effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen können (vgl. Urteile des
BVGer D-3402/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 7.2; E-117/2016 vom
31. Oktober 2017 E. 7.4; D-416/2015 vom 25. August 2017 E. 6.9.3).
E-4394/2016
Seite 15
6.5 Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Gründe für den Ausschluss aus der
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 Bst. F FK sind nicht ersichtlich. Die
Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz ist
aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als
Flüchtling anzuerkennen. Die Vorinstanz wurde ausdrücklich eingeladen,
in ihrer Stellungnahme auf allfällige Asylausschlussgründe (vgl. Art. 53
AsylG) hinzuweisen. Da sie keine Asylausschlussgründe vorgebracht hat
und sich auch aus den Akten nichts dergleichen ergibt, ist dem Beschwer-
deführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Die Rechtsvertreterin reichte am 25. Juli 2017 eine Honorarnote in der
Höhe von Fr. 1‘070.– für das Aktenstudium, das Verfassen der Replik und
die Kosten für den Dolmetscher ein. Der veranschlagte Stundensatz von
Fr. 150.– bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rah-
men. Eine Erhöhung der Parteientschädigung für das Verfassen der Be-
schwerde und der Eingabe vom 14. Dezember 2017 ist indes angezeigt;
ein Zuschlag von Fr. 600.– erscheint angemessen. Die Vorinstanz ist somit
anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 1‘670.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4394/2016
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen,
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm
Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1‘670.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: