B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4395/2014
U r t e i l v o m 2 6 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Türkei,
vertreten durch Ali Tüm, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Juli 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführender verliess die Türkei gemäss eigenen Angaben
am 25. Oktober 2013 und gelangte am 31. Oktober 2013 in die Schweiz,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 28. November 2013 wurde
er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt
(BzP). Das BFM hörte ihn am 20. Januar 2014 zu den Asylgründen an. Im
Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme ur-
sprünglich aus der Provinz B._______, sei kurdischer Ethnie und lebe seit
1993 in C._______. Wegen Unterstützung der MLKP (Marxistisch-
Leninistische Kommunistische Partei) sei er mit Urteil vom 23. Juli 1998
zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt
worden. Aufgrund einer Amnestie sei er bereits im Jahre 2000 aus der
Haft entlassen worden. Nach seiner Freilassung habe er den Militärdienst
geleistet. Seit 2003/2004 habe er sich für die ESP (Sozialistische Partei
der Unterdrückten) engagiert. Er habe die Zeitungen der Partei verkauft
und sich an Kundgebungen beteiligt. Ende Mai, anfangs Juni 2013 habe
er sich während fünf Tagen nach Arbeitsschluss aktiv an den "Gezi-
Vorfällen" auf dem Gündogdu-Platz beteiligt. Er sei deshalb im Juni 2013
einmal für zwei bis drei Stunden verhaftet und ein anderes Mal nachts auf
dem Nachhauseweg zwei Polizisten in Zivil angehalten, in einen Wald
gebracht und dort unter Todesdrohungen aufgefordert worden, als Agent
für die Polizei tätig zu sein. Er habe das Angebot abgelehnt. Er habe sich
vor einer erneuten Verhaftung gefürchtet und den psychischen Druck
nicht mehr ertragen können, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen
habe.
B.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 6. August 2014 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm
eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung zu gewähren. Die Verfügung
sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Un-
zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei
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auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2014 setzte der Instruktionsrich-
ter dem Beschwerdeführer Frist zur Beschwerdeverbesserung. Innert der
angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer diese ein. Zudem gab er
eine Fürsorgebetätigung, drei Referenzschreiben, einen Strafregisteraus-
zug, ein Gerichtsurteil, eine Foto sowie ein Schreiben des Aleviten Ver-
eins als Beweismittel zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
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tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1).
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, noch denjenigen an
das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG stand. Zu Art. 3 AsylG führt
die Vorinstanz aus, die als glaubhaft erachtete gerichtliche Verurteilung
im Jahre 1998 sowie die darauffolgende Haft hätten im Zeitpunkt der Aus-
reise rund 15 Jahre zurückgelegen. Damit sei der erforderliche zeitliche
und sachliche Kausalzusammenhang zur Ausreise im Herbst 2013 nicht
mehr gegeben. Zu Art. 7 AsylG hält die Vorinstanz fest, die Ausführungen
des Beschwerdeführers zu seinen Aktivitäten für die ESP, namentlich dem
Verteilen von Zeitungen, seien unsubstantiiert, wenig detailliert und wür-
den den Eindruck vermitteln, dass er Details vermeiden wolle. Es sei
nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer von den türkischen
Behörden verhört worden sei. Den Festnahmen komme indes aufgrund
ihrer kurzen Dauer keine Asylrelevanz zu. Zudem seien die Angaben
betreffend die von der Polizei angebotene Zusammenarbeit vage und
ausweichend ausgefallen. Auch habe er während der Befragung wieder-
holt die vorgebrachte Festnahme mit der geltend gemachten Entführung
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verwechselt. Dies vermittle den Eindruck, der Beschwerdeführer erzähle
nicht über selbst Erlebtes. Sodann widerspreche es jeglicher Logik, dass
der Beschwerdeführer von den Entführern mit dem Tod bedroht, letztlich
aber trotz seiner Weigerung zur Kollaboration, im Wald zurückgelassen
worden sei. Die Erklärung, die Polizisten hätten die Wahl gehabt, entwe-
der ihn zu töten oder zurückzulassen, vermöge die Unstimmigkeit nicht
aufzulösen. Die geltend gemachte Festnahme sowie die Entführung seien
nicht glaubhaft.
4.2 In der Rechtmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, entgegen
der vorinstanzlichen Ansicht sei der Kausalzusammenhang zwischen der
Verurteilung im Jahre 1998 und der Ausreise Ende des Jahre 2013 gege-
ben. Aufgrund seiner Verurteilung sei er im Strafregister registriert. Des-
halb und weil er sich weiterhin politisch engagiert habe, habe er das Au-
genmerk der Behörden auf sich gezogen. Er habe begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung.
4.3 Entgegen den Ausführungen in der Eingabe ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer nicht bedingt, sondern aufgrund einer Amnestie vorzei-
tig und ohne Auflage aus der Gefängnishaft entlassen wurde. Im An-
schluss daran hat er gemäss seinen eigenen Angaben den obligatori-
schen Militärdienst absolviert. Für die Zeit danach bis zu den angeführten
Vorkommnissen im Juni 2013 macht er keine konkreten Schwierigkeiten
mit den heimatlichen Behörden geltend. Gemäss seinen Angaben war er
bis zur Ausreise stets an derselben Adresse wohnhaft und in derselben
Fabrik tätig. Wäre er jedoch, wie in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht
wird, tatsächlich als politisch unbequeme Person im Allgemeinen Informa-
tionssystem GBTS (Genel Bilgi Toplama Sistemi) erfasst und in unzuläs-
siger Weise politisch aktiv tätig gewesen, hätte ihn die Polizei wahr-
scheinlich bereits früher belangt, sicherlich aber anlässlich der angeführ-
ten Inhaftierung im Juni 2013 kaum nach zwei bis drei Stunden ohne Wei-
teres wieder freigelassen. Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche
Schlussfolgerung, zwischen der Inhaftierung von 1998 und 2000 und der
Ausreise Ende des Jahres 2013 fehle es am erforderlichen sachlichen
und zeitlichen Kausalzusammenhang, in rechtlicher Hinsicht nicht zu be-
anstanden.
Auch in Bezug auf das Glaubhaftmachen ist die vorinstanzliche Beweis-
würdigung ist nicht zu kritisieren. In der angefochtenen Verfügung wird im
Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Be-
schwerdeführers unsubstantiiert, detailarm und vage sind, den Eindruck
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vermitteln, der Beschwerdeführer verheimliche Details beziehungsweise
berichte nicht über selbst Erlebtes sowie der Logik des Handelns wider-
sprechen und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Mit dem blossen
Wiederholen der Asylvorbringen und dem sinngemässen Festhalten an
deren Tatsächlichkeit in der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerde-
führer nichts vor, das geeignet wäre, seine Aussagen in einem anderen
Licht erscheinen zu lassen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf
die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden.
Nachdem einerseits der Kausalzusammenhang nicht gegeben ist, ande-
rerseits die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind, be-
steht kein begründeter Anlass zur Annahme einer begründeten Frucht vor
künftiger Verfolgung. Solche liegt nur vor, wenn ein konkreter Anlass zur
Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der
Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hin-
reichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein,
die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung
und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. ausführlich
BVGE 2010/57 E. 2.5). Es erübrigt sich demnach, auf die entsprechen-
den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe weiter einzugehen.
4.4 Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen. An diesem Schluss vermögen weder die Referenzschreiben,
welche als blosse Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und damit ohne
Beweiswert sind, noch die bereits aktenkundigen Beweismittel etwas zu
ändern. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vorin-
stanz hat die Anordnung der Wegweisung demnach zu Recht verfügt.
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6.
6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20)
unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Wei-
terreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die
Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV);
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105); Art. 3 EMRK.
Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg
noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund
derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet
werden müsste. Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle,
in der Person des Beschwerdeführers liegende Vollzugshindernisse zu
entnehmen. Der Beschwerdeführer hat die Türkei im Alter von (…) Jahren
verlassen und lebte weniger als ein Jahr hier in der Schweiz, mithin ist er
mit dem türkischen Lebensalltag und der Kultur bestens vertraut. Gemäss
seinen Angaben leben seine Ehefrau, seine Kinder, seine Eltern und Ge-
schwister nach wie vor in der Türkei, womit er über ein bestehendes fami-
liäres Beziehungsnetz verfügt. Sodann verfügt er über langjährige Be-
rufserfahrungen als D._______ in einer Fabrik, weshalb ihm zuzumuten
ist, bei einer Rückkehr eine neue Existenz aufzubauen. Gemäss ständi-
ger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellen blosse soziale und
wirtschaftliche Schwierigkeiten jedenfalls keine existenzbedrohende Situ-
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Seite 8
ation dar, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzug spricht (statt vieler: Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-5508/2013 vom 3. Oktober 2013,
mit weiteren Verweisen). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als
zumutbar.
6.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine türkische Identitätskarte,
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515).
6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten
hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: