Abtei lung V
E-4396/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . J u l i 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter François Badoud
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...),
Iran,
vertreten durch Catherine Weibel,
Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. September 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4396/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben am 31. Dezember
2003 in die Schweiz ein und stellte gleichentags in der Empfangsstelle
(heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) A._______ ein Asylgesuch.
Nach der Kurzbefragung vom 7. Januar 2004 wurde er für die Dauer
des Verfahrens dem Kanton B._______ zugeteilt. Die Befragung durch
die zuständige kantonale Behörde fand am 4. Februar 2004 statt.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er sei nach der in den Jahren 1979/1980 bis 1982
erfolgten Absolvierung des Militärdienstes wegen homosexuellen
Handlungen zum Tode verurteilt worden. Er sei drei oder vier Monate
in einer Todeszelle gewesen. Dank einer hohen Geldzahlung seiner
Familie sei die ausgesprochene Todesstrafe in eine bedingte Strafe
umgewandelt worden. Zudem sei er zu einer Gefängnisstrafe von vier
Jahren und einer Geldbusse von 2 Mio Tuman verurteilt worden. In sei-
ner Hochzeitsnacht im Jahre 1988 sei er von den Sicherheitsbehörden
zusammen mit seiner Ehefrau wegen Trunkenheit und Lärmens festge-
nommen und geschlagen worden. Am darauffolgenden Tag hätten er
und mehrere andere Gefangene aus einem Minibus, mit welchem sie
zum Gericht hätten gebracht werden sollen, fliehen können, nachdem
eine andere Gefangene eine Scheibe eingeschlagen und den Fahrer
mit einer Glasscherbe bedroht habe. Er sei verletzt gewesen und sei
daher zunächst zu seiner Familie zurückgekehrt, welche ihn medizin-
isch versorgt habe. Danach habe er sich im kurdischen Teil Irans ver-
steckt. Ende des Jahres 1994 sei er mit einem gefälschten Pass aus-
gereist und habe Anfang 1995 in C._______ um Asyl ersucht. Nach
seiner Ausreise hätten sich die Revolutionsgardisten wiederholt bei
seiner Mutter nach seinem Aufenthaltsort erkundigt und am Muttertag
des Jahres 1995 sei sie bei einer solchen Befragung zu Tode gekom-
men. Nachdem sein Asylgesuch Ende 1997 von den (...) Behörden
abgewiesen worden sei, habe er in D._______ unter Angabe einer
falschen Identität sowie falscher Asylgründe ein neues Asylgesuch
gestellt. Dieses sei zunächst gutgeheissen worden. Trotzdem sei er
Ende des Jahres 1998 (...) [nach] C._______ zurückgekehrt, weil er
aufgrund einer von den (...) Behörden für iranische Asylsuchende aus-
gesprochenen Amnestie gehofft habe, dort ein Aufenthaltsrecht zu
erlangen. Im Jahre 1999 sei sein Asylgesuch in D._______ auf
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E-4396/2006
Beschwerde des Asylbeauftragten hin in zweiter Instanz abgewiesen
worden. Im selben Jahr sei er zum christlichen Glauben übergetreten
und sei im August 2000 getauft worden. Am 7. November 2003 sei ein
von ihm in C._______ eingereichtes Wiedererwägungsgesuch durch
die dortigen Behörden abgewiesen worden, worauf er über D._______
in die Schweiz gereist sei. Er gehe davon aus, dass die iranischen
Behörden durch ihre Agenten Kenntnis von seiner Konversion erlangt
hätten, und befürchte aus diesem Grunde, im Falle der Rückkehr in
sein Heimatland hingerichtet zu werden. Ausserdem drohten ihm auch
wegen seiner langen Auslandabwesenheit Repressalien. Zur Stützung
seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien folgender
Dokumente ein: ein (...) Aufenthaltsdokument, eine seine Mutter
betreffende Todesanzeige inklusive Übersetzung in (...) Sprache, ein
ärztliches Zeugnis vom 16. August 1995, das Urteil der (...) Beschwer-
deinstanz betreffend sein Asylgesuch vom 3. März 1997, der Ent-
scheid der (...) Behörden betreffend sein Gesuch um Neubeurteilung
seines Asylgesuchs vom 7. November 2003, zwei Übermittlungszettel
mit Adressangabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in
C._______, sowie seinen Taufschein und eine Fotografie.
C.
Mit Verfügung vom 14. April 2004 trat das BFF auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete seine
sofortige Wegweisung aus der Schweiz an.
D.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 20. April 2004
hiess die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) mit Urteil vom 6. Juli 2005 gut, hob die vorinstanzliche Verfü-
gung vom 14. April 2004 wegen unzulässiger Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. f AsylG auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das
BFM zurück.
E.
Mit Verfügung vom 2. September 2005 – eröffnet am 5. September
2005 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
Zur Begründung führte es aus, dass seine Vorbringen teilweise den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und teilwei-
se den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
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Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug
der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte
Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen
eingegangen.
F.
Am 28. September 2005 gingen beim BFM Arztberichte von Dr. med.
E._______, F._______, vom 22. und 23. September 2005 sowie des
Kantonsspitals G._______ vom 2. Juni 2005 sowie die Kopie eines
Schreiben des Kantonsspitals G._______ an die H._______ Versi-
cherungen vom 11. August 2005, ein.
G.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 3. Oktober 2005 erhob der
Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz
und beantragte deren Aufhebung sowie die Gewährung des Asyls.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit und subeventualiter die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht beantragte er die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit
entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung
seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung sei-
ner Fürsorgeabhängigkeit des Wohnheims I._______ vom 3. Oktober
2005 sowie ein Arztzeugnis des Kantonsspitals G._______ vom 2. Juni
2005 ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2005 hiess der zuständige
Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle-
ge gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2005 hielt die Vorinstanz an
der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
J.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. November 2007 reichte
der Beschwerdeführer Arztzeugnisse von Dr. med. J._______, Psy-
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chiatrie und Psychotherapie FMH, K._______, vom 29. Oktober 2007
sowie vom Kantonsspital G._______ vom 20. Juli 2007, ein.
K.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 22. September 2008 ersuch-
te der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seinen schlechten Gesund-
heitszustand um beschleunigte Behandlung seiner Beschwerde und
reichte eine ärztliche Bestätigung von Dr. med. L._______ vom
11. September 2008 ein.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2009 räumte der zuständige
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, sich zu
seiner gesundheitlichen Verfassung zu äussern und einen aktuellen
und ausführlichen ärztlichen Bericht einzureichen.
M.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 6. März 2009 reichte der
Beschwerdeführer ärztliche Zeugnisse von Dr. med. L._______,
K._______, vom 27. Februar 2009 sowie von Dr. med. M._______,
Kantonsspital G._______, vom 17. Januar 2009 sowie eine Entbin-
dungserklärung ein.
N.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2009 reichte die Rechtsvertreterin des
Gesuchstellers auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrich-
ters hin eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
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AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre-
ten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
Seite 6
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4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das Bundes-
amt im Wesentlichen aus, die Verurteilung des Beschwerdeführers
zum Tode wegen homosexueller Handlungen und die ihm auferlegte
vierjährige Gefängnisstrafe seien wegen fehlendem Kausalzusammen-
hangs mit seiner Ausreise nicht von asylrechtlicher Relevanz. Ferner
würden nach Erkenntnissen des Bundesamts Personen, welche zum
christlichen Glauben konvertiert hätten, im Iran nicht systematisch
verfolgt. Begründete Furcht vor Verfolgung sei gegeben bei Personen
mit gehobenen Positionen oder solchen die besonders aktiv seien,
namentlich durch Missionierung. Im Falle des Beschwerdeführers wür-
den aber keine Hinweise auf das Bestehen solcher Faktoren vorliegen.
Im Übrigen seien Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Konversion des
Beschwerdeführers angebracht. So habe er diesen Umstand bei der
Kurzbefragung im Empfangszentrum nicht erwähnt und der von ihm
eingereichte Taufschein habe mangels Stempel und Unterschrift kei-
nen Beweiswert. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Verhaftung
im Jahre 1988 und die anschliessende Flucht seien im Weiteren als
unglaubhaft zu erachten. Es sei nicht glaubhaft, dass beim Transport
mehrerer Häftlinge die Sicherheitsvorkehrungen so nachlässig gewe-
sen seien, dass eine Flucht in der geschilderten Art möglich gewesen
wäre. Ferner wäre eine Person auf der Flucht nicht das Risiko ein-
gegangen, nach Hause zurückzukehren, auch nicht für kurze Zeit. Der
Umstand, dass der Beschwerdeführer noch bis im Jahre 1994 im
Heimatland verblieben sei, entspreche ebenfalls nicht dem Verhalten
einer Person, welche begründete Furcht vor Verfolgung habe. Im Übri-
gen habe der Beschwerdeführer bei der Schilderung der gegenüber
den (...) Behörden vorgebrachten Asylgründe die Ereignisse im Jahre
1988 und den Aufenthalt in Kurdistan nicht erwähnt. Zudem sei zu be-
rücksichtigen, dass er anlässlich der Kurzbefragung an der Empfangs-
stelle ausgesagt habe, sich bis ins Jahr 1994 in N._______ aufge-
halten zu haben. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug zulässig
und zumutbar. Insbesondere seien die vom Beschwerdeführer benötig-
te medizinische Behandlung und die Medikamente, die er brauche, im
Iran erhältlich.
4.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Beschwerde
aus, es sei entgegen der Einschätzung der Vorinstanz durchaus ein
Kausalzusammenhang zwischen seiner Verurteilung im Jahre 1982
sowie seiner Ausreise gegeben, da er bis zur Ausreise zur Verhaftung
ausgeschrieben gewesen sei und mit der Vollstreckung des gegen ihn
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bedingt ausgesprochenen Todesurteils im Falle einer Verhaftung habe
rechnen müssen. Er sei erst im Jahre 1994 ausgereist, weil er so lan-
ge gebraucht habe um sich die notwendigen finanziellen Mittel zu
beschaffen. Seine Familie habe schon den grössten Teil ihres Vermö-
gens für die ihm im Jahre 1982 auferlegte Busse aufgewendet und der
Rest sei nach seiner Flucht im Jahre 1988 enteignet worden. Der kur-
dische Teil des Irans könne nicht als innerstaatliche Fluchtalternative
betrachtet werden, da diese Region über keine autonome Strukturen
verfüge und damit kein effektiver Schutz gewährleistet sei. Im Weiteren
sei die Flucht beim Gefangenentransport entgegen der Einschätzung
des Bundesamts als glaubhaft zu erachten. Das Bundesamt könne
nicht dartun, dass das geschilderte Verhalten der Sicherheitskräfte
gesicherten Erkenntnissen über Gefangenentransporte im Iran wider-
spreche. Es sei zu berücksichtigen, dass der Iran wegen der Folgen
des Kriegs gegen den Irak im damaligen Zeitpunkt kaum über einen
westlichen Ausrüstungsstandard verfügt habe. Ferner hätten in zahlrei-
chen Fällen auch anerkannte Flüchtlinge geschildert, sich zur Behand-
lung kleinerer Verletzungen zu Verwandten oder Freunden begeben zu
haben, da dies das kleinere Risiko darstelle, als sich in einem Spital
pflegen zu lassen. Seine Aussagen über die gegenüber den (...)
Behörden vorgebrachten Asylgründe seien nicht Gegenstand des vor-
liegenden Verfahrens und könnten daher bei der Prüfung der Glaub-
haftigkeit seiner Asylvorbringen vor den Schweizer Behörden nicht
berücksichtigt werden. Im Weiteren sei seine Konversion zum Chris-
tentum im Jahre 2000 als subjektiver Nachfluchtgrund zu bewerten.
Gemäss dem Scharia-Strafrecht werde Apostasie mit dem Tod be-
straft, weshalb er begründete Furcht vor Verfolgung habe. Aufgrund
der bereits erlebten Verfolgung habe er objektive Gründe für eine aus-
geprägtere subjektive Furcht, welche nachvollziehbar sei. Ein erzwun-
gener Verzicht auf die Ausübung seines Glaubens würde einen uner-
träglichen psychischen Druck darstellen. Ferner liege auch ein objekti-
ver Nachfluchtgrund vor: Durch die Wahl des ultrakonservativen Ahma-
dinejad zum Präsidenten Irans habe sich die Situation in seinem Hei-
matland erheblich verschärft und es sei mit einer verstärkten Verfol-
gung von Delikten gegen den Islam zu rechnen. Im Weiteren müsste er
im Falle der Wiedereinreise in den Iran mit einer eingehenden Befra-
gung und einer Anklage wegen illegaler Ausreise rechnen, was einen
Vollzug der Todesurteils nach sich ziehen würde. Deshalb sei der Weg-
weisungsvollzug als unzulässig zu erachten. Schliesslich sei der Voll-
zug der Wegweisung auch unzumutbar. Er verfüge über keine finanzi-
ellen Mittel und könne nicht auf die Unterstützung seiner Familienan-
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gehörigen zählen. Daher könnte er die notwendige Behandlung für sei-
ne Hepatitiserkrankung nicht bezahlen. Methadon sei nur im Gefäng-
nis oder in teuren Privatkliniken erhältlich.
5.
5.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor der Einrei-
se in die Schweiz in C._______ ein Asylverfahren erfolglos durch-
laufen hat, wobei er nach eigenen Aussagen dieselben Vorflucht-
gründe vorbrachte wie gegenüber den Schweizer Behörden. Da vorlie-
gend aus übergangsrechtlichen Gründen Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG
nicht zur Anwendung kommen konnte und auch eine vorsorgliche
Wegweisung (...) [nach] C._______ nicht stattfand, sind die Vorflucht-
gründe des Beschwerdeführers dennoch im Rahmen des vorliegenden
Asylverfahrens erneut zu prüfen.
5.2 Betreffend der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Furcht vor
asylrelevanter Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Hei-
matstaat ist Folgendes festzustellen:
5.2.1 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist
Homosexualität im Iran zwar illegal und die Scharia sieht formell die
Todesstrafe vor, wobei die Beweisanforderungen hoch sind (mehr-
faches Geständnis oder vier belastende Aussagen durch Augenzeu-
gen). Homosexualität ist in der iranischen Gesellschaft jedoch nicht
ungewöhnlich und eine systematische Diskriminierung ist nicht fest-
stellbar. In der Praxis wird Homosexualität von den Behörden grund-
sätzlich geduldet, wenn sie nicht in einer möglicherweise Anstoss erre-
genden Art öffentlich zur Schau gestellt wird. Solange Homosexualität
in den eigenen vier Wänden praktiziert wird, wird dies grundsätzlich
toleriert und die Betroffenen bleiben in der Regel unbehelligt. Aktuell
ist denn auch kein Fall bekannt, wo jemand allein wegen seiner Homo-
sexualität verurteilt worden wäre (vgl. hierzu UK Home Office, Country
of Origin Information Report Iran, 15. August 2008, S. 135 ff.; UK
Home Office, Country of Origin Information Bulletin Iran: Lesbian, Gay,
Bisexual and Transgender Persons, 21. April 2008; Danish Immigration
Service, On certain crimes and punishments in Iran, April 2005, S. 10).
Vor diesem Hintergrund erscheint die vom Beschwerdefürher vorge-
brachte Verurteilung wegen homosexueller Handlungen im Jahre 1982
grundsätzlich nicht von vornherein unplausibel. Hingegen besteht
Anlass zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu den
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gegen ihn ausgesprochenen Sanktionen. Zum einen sind dem Gericht
keine Berichte über bedingt ausgesprochene Todesstrafen im Iran be-
kannt. Zudem entsprechen auch die nach Angaben des Beschwerde-
führers zusätzlich verhängten Strafen (Gefängnisstrafe von 4 Jahren
und Busse) nicht den üblichen Sanktionen im Falle derartiger Strafta-
ten. Insgesamt sind somit erhebliche Zweifel an der vom Beschwerde-
führer vorgebrachten gerichtlichen Verurteilung gerechtfertigt. Jeden-
falls ist aber festzustellen dass er, wie im Folgenden zu zeigen sein
wird, nicht glaubhaft zu machen vermag, dass er im Zeitpunkt seiner
Ausreise im Jahre 1994 begründete Furcht vor Verfolgung wegen die-
ser Umstände hatte.
5.2.2 Die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände seiner an-
geblichen Flucht aus einem Polizeiauto nach der Verhaftung im Jahre
1988 (eine Mitinhaftierte habe eine Autoscheibe eingeschlagen und
den Fahrer mit einer Scherbe bedroht) müssen als offensichtlich reali-
tätsfremd gewertet werden. Der Beschwerdeführer vermag ferner nicht
plausibel zu erklären, weshalb er sich trotz der angeblichen Gefähr-
dung nach der Flucht aus der Haft noch sechs Jahre im Iran aufhielt.
Die von ihm gegebene Erklärung, er habe so lange gebraucht, um die
für die Ausreise benötigten finanziellen Mittel zu beschaffen, vermag
nicht zu überzeugen. Es erscheint zudem nicht nachvollziehbar, dass
es den Behörden in dieser langen Zeit nicht gelungen sein soll, seiner
habhaft zu werden, obwohl er sich zeitweise noch bei seiner Familie
aufhielt. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Be-
schwerdeführer selber in seiner Beschwerdeeingabe darauf hinweist,
in der kurdischen Region Irans, wo er sich angeblich versteckte, beste-
he kein effektiver Schutz vor Verfolgung durch die staatlichen Behör-
den. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach eigenen
Angaben über den Flughafen in N._______ ausreiste, lässt sich kaum
mit der angeblichen Suche nach ihm vereinbaren.
Unter diesen Umständen ist auch die Glaubhaftigkeit des Vorbringens,
dass die iranischen Behörden den Beschwerdeführer nach seiner
Ausreise gesucht hätten, fraglich und es kann daraus nicht auf eine
begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geschlossen werden.
5.2.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem
Iran im Jahre 1994 bestehende oder unmittelbar drohende asylrele-
vante Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
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5.3 Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Vorliegen eines objek-
tiven Nachfluchtgrundes wegen der Verschlechterung der allgemeinen
Situation seit der Wahl Ahmadinejads zum Präsidenten Irans beruft, ist
festzustellen, dass zwar in den letzten Jahren eine Zunahme der Miss-
achtung von Menschenrechten und eine verstärkte Repression gegen
regimekritische Personen festzustellen ist, sich aber daraus keine kon-
kreten Hinweise auf eine relevante Verfolgung des Beschwerdeführers
ableiten lassen und insbesondere diese Umstände nicht geeignet sind,
zu einer anderen Einschätzung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen
zu führen.
5.4 Aus dem Gesagten ergibt sich als Zwischenergebnis, dass die
Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewie-
sen hat.
5.5
5.5.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch seine illega-
le Ausreise oder sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat-
land, namentlich der in C._______ erfolgten Konversion zum christli-
chen Glauben, befürchten muss, einer zukünftigen Verfolgung seitens
der iranischen Behörden ausgesetzt zu sein und er aus diesem Grun-
de die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt.
5.5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit
subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG
kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinwei-
sen). Massgebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten
des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen
bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an
den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7
AsylG).
5.5.3 In genereller Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass nach konstan-
ter - vom BVGer weitergeführter - Praxis der ARK bei iranischen Asyl-
suchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjek-
Seite 11
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tiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt. Im Zusam-
menhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Furcht
vor asylrelevanten Nachteilen aufgrund seiner Flucht ins Ausland gilt
es einerseits festzuhalten, dass seine illegale Ausreise nicht feststeht,
weil aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen auch diese zu
bezweifeln ist. Andererseits ist - selbst wenn der Beschwerdeführer
illegal ausgereist sein sollte und den iranischen Behörden dessen
Asylgesuchstellung bekannt geworden wäre - nicht davon auszuge-
hen, dass er bei seiner Rückkehr deshalb mit asylrelevanten Behelli-
gungen zu rechnen hätte (vgl. EMARK 1998 Nr. 20 E. 9b S. 182 f.,).
5.5.4 Angehörige der christlichen Minderheit im Iran sind dem Verbot
ausgesetzt, ihren Glauben über den Kreis ihrer Familie und ihrer
Gemeinde hinaus zu propagieren. Zudem sind die christlichen Kirchen
zum Teil einschneidenden staatlichen Beschränkungen und Reglemen-
tierungen unterworfen. Es kann aber nicht von einer allein an das
Bekenntnis zum Christentum anknüpfenden Gruppen- oder Kollektiv-
verfolgung ausgegangen werden.
Betreffend die Situation von Konvertiten ist festzustellen, dass gemäss
dem islamischen Recht für eine muslimische Person keine Möglichkeit
existiert, den Islam zu verlassen und zu einer andern Religion über-
zutreten. Der Abfall vom Glauben (Apostasie) kommt dem Verrat an
der islamischen Gemeinde gleich und wird der Scharia zufolge mit
dem Tod bestraft. Es existiert indes bisher kein offizieller Straftatbe-
stand der Apostasie und es sind in den vergangenen Jahren im Iran
keine Todesurteile wegen Konversion ergangen. Zwar sind die Einfüh-
rung eines Apostasiestraftatbestandes und die Ausweitung der mit
dem Tode bestraften Tatbestände in einem dem iranischen Parlament
vorgelegten Entwurf zur Änderung der iranischen Strafrechts vorge-
sehen. Ob diese Gesetzesänderung in Kraft treten wird, erscheint
jedoch ungewiss. Es ist generell davon auszugehen dass der Glau-
bensübertritt alleine grundsätzlich nicht zu einer staatlichen Verfolgung
führt, sofern die konvertierte Person den absoluten Machtanspruch der
Muslime respektiert und nicht missionierend tätig ist. Eine Gefährdung
von Konvertiten ist insbesondere dann gegeben, wenn diese innerhalb
ihrer Glaubensgemeinschaft eine exponierte Stellung bzw. Funktion
inne haben, namentlich wenn der Glaubenswechsel aufgrund missio-
narischer Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten vorliegen,
welche vom Regime als Angriff auf den Staat interpretiert werden. Ob
ein Konvertit vom iranischen Staat verfolgt wird, hängt demnach in
Seite 12
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grossem Ausmass von seinem eigenen Verhalten in der Öffentlichkeit
ab. Solange Konvertiten ihren Glauben unbemerkt von den iranischen
Behörden, aber auch von privaten Drittpersonen ausüben, droht ihnen
keine Gefahr seitens des Staates.
Im Falle einer Konversion im Ausland ist im Rahmen einer differen-
zierteren Beurteilung einerseits die Glaubwürdigkeit des Glaubens-
wechsels zu prüfen, und andererseits die Frage, ob aufgrund einer
aktiven und nach aussen sichtbaren Ausübung des christlichen Glau-
bens davon ausgegangen werden muss, dass dieses Engagement
dem heimatlichen Umfeld, namentlich den iranischen Sicherheitsdiens-
ten bekannt geworden ist (vgl. zum Ganzen das zur Publikation vorge-
sehene Urteil D-3357/2006 vom 25. Mai 2009, E. 7.3.3 - 7.3.5, mit
weiteren Hinweisen).
5.5.5 Vorliegend lassen sich den Akten keine Hinweise dafür entneh-
men, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Reli-
gionsübertritt in leitender Funktion in einer christlichen Gemeinde tätig
wäre oder sich in besonderer Weise, namentlich durch missionarische
Aktivitäten, exponiert hätte. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für
allfällige öffentliche religiöse Aktivitäten. In Übereinstimmung mit dem
BFM ist aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers denn auch zu
schliessen, dass es sich bei ihm höchstens um ein einfaches Mitglied
einer christlichen Glaubensgemeinschaft handelt. Von einer konkreten
Gefahr, dass sein Glaubenswechsel den iranischen Behörden bekannt
wäre, ist daher - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers -
nicht auszugehen. Ebenso liegen keine Anhaltspunkte für eine Ge-
fährdung seitens des familiären Umfeldes des Beschwerdeführers vor.
5.5.6 Nach dem Gesagten ist nach Auffassung des Gerichts vorlie-
gend das Bestehen flüchtlingsrechtlich relevanter, subjektiver Nach-
fluchtgründe zu verneinen.
5.6 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände
und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzu-
stellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG
nachweisen oder glaubhaft machen kann und damit die Voraussetz-
ungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt
sind. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht das Asylgesuch des
Beschwerdeführers abgelehnt und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht
zuerkannt.
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6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll-
zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2
S. 54 ff.). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den
nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann auf
eine Erörterung der beiden anderen Kriterien - insbesondere der
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - verzichtet werden.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818). Neben einer konkreten Gefährdung können
aber auch andere Umstände im Heimat- oder Herkunftsstaat dazu füh-
ren, dass der Vollzug der Wegweisung - aus humanitären Überlegung-
en - nicht zumutbar ist. So kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt
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auf Art. 83 Abs. 4 AuG auch aus medizinischen Gründen als unzu-
mutbar erweisen, was aber grundsätzlich nur dann der Fall ist, wenn
für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine
wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Der Um-
stand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fach-
wissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der
Schweiz, führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83
Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere
öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der
Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermes-
sensspielraum lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche Prob-
leme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht
bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement,
welches in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen wer-
den muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen
kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123, EMARK
2003 Nr. 24 E. 5a und 5b S. 157 f.).
7.3.2 Gemäss den eingereichten Arztzeugnissen von Dr. med.
L._______, K._______, vom 27. Februar 2009, vom Kantonsspital
G._______ vom 17. Januar 2009, 20. Juli 2007, und 2. Juni 2005, und
von Dr. med. J._______, Psychiatrie und Psychotherapie, K._______,
vom 29. Oktober 2007, wurden beim Beschwerdeführer eine chroni-
sche Hepatitis C, Bluthochdruck, eine posttraumatische Belastungs-
störung (PTBS), rezidivierende mittelschwere depressive Episoden,
eine latente Suizidalität, sowie chronische Rücken- und Kopfschmer-
zen diagnostiziert. Zur Überwachung der körperlichen Beschwerden
werden regelmässige Kontrollen durchgeführt und der Bluthochdruck
sowie die Schmerzen werden medikamentös (unter anderem mit Vali-
um und Methadon) behandelt. Ferner ist der Beschwerdeführer in
wöchentlicher psychotherapeutischer Behandlung. Es ist von einem
langen Therapieprozess auszugehen.
7.3.3 Nach Erkenntnissen des Gerichts wäre eine adäquate therapeu-
tische und medikamentöse Behandlung der beim Beschwerdeführer
diagnostizierten gesundheitlichen Probleme im Iran grundsätzlich ge-
währleistet (vgl. JUDITH MACCHI und RAINER MATTERN, SFH, Iran: Behand-
lung einer chronischen Depression, Länderanalyse vom 20. November
2008, UK Home Office, Country of Origin Information Report, 17. März
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2009, Kap. 26). Namentlich werden auch Methadon-Programme betrie-
ben. Die tatsächliche Ursache der psychischen Erkrankung des
Beschwerdeführers kann aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht
abschliessend geklärt werden. Mit einiger Wahrscheinlichkeit kann
aber davon ausgegangen werden, dass sie auf - wenn auch nicht
flüchtlingsrechtlich relevanten - Erlebnissen und Umständen in seinem
Heimatland basieren dürfte. Demzufolge kann bei dem bestehenden
Krankheitsbild im Falle der Rückführung dorthin die Gefahr einer
Retraumatisierung nicht ausgeschlossen werden (vgl. Arztzeugnis vom
29. Oktober 2007). Bei dieser Ausgangslage muss in Zweifel gezogen
werden, dass eine erfolgreiche psychotherapeutische Behandlung des
Beschwerdeführers im Iran möglich wäre. Im Weiteren ist davon aus-
zugehen, dass er aufgrund seiner langen Auslandsabwesenheit aus
der Krankenversicherung ausgeschieden ist und daher die Kosten sei-
ner medizinischen Behandlung selber tragen müsste. Es erscheint
jedoch unwahrscheinlich, dass er in der Lage wäre, die dafür notwen-
digen finanziellen Mittel selber aufzubringen, zumal er aufgrund seiner
gesundheitlichen Probleme nicht oder nur reduziert arbeitsfähig sein
dürfte. Zudem kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden,
dass seine im Iran lebenden Geschwister in der Lage und willens
wären, die Behandlungskosten zu tragen. Angesichts seiner nunmehr
15-jährigen Landesabwesenheit ist naheliegend, dass er keine nahe
Beziehung mehr zu seinen Angehörigen pflegt.
Gesamthaft erscheint unter den geschilderten Umständen zweifelhaft,
dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, die von ihm benötigte
regelmässige ärztliche und psychotherapeutische Betreuung in seinem
Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen vermag auch die
von der Vorinstanz in Aussicht gestellte medizinische Rückkehrhilfe
eine längerfristige Behandlung im Heimatstaat nicht zu gewährleisten.
7.3.4 Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass angesichts der erheb-
lichen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, seiner
langjährigen Landesabwesenheit und seines Alters auch ernsthafte
Zweifel bestehen, ob er in absehbarer Zeit in der Lage wäre, sich eine
neue wirtschaftliche Existenz im Iran aufzubauen, zumal sich der
Arbeitsmarkt im Iran ohnehin bereits als prekär darstellt und – wie
oben dargelegt – nicht sichergestellt ist, dass er auf ein tragfähiges
soziales Netz zurückgreifen kann.
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7.3.5 Eine erzwungene Rückkehr würde den Beschwerdeführer unter
den geschilderten gesundheitlichen, sozialen und wirtschaftlichen Um-
ständen in eine Situation bringen, die ihn mit erheblicher Wahrschein-
lichkeit einer konkreten Gefährdung im Sinne des Gesetzes (Art. 83
Abs. 4 AuG) aussetzen würde. Es ist heute insgesamt davon aus-
zugehen, dass die Existenz des Beschwerdeführers bei einer Rück-
kehr in seine Heimat in schwerwiegender Weise bedroht wäre.
7.3.6 In Berücksichtigung aller Umstände kommt das Gericht daher
zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer der Aufbau einer men-
schenwürdigen Existenz in seinem Heimatstaat kaum möglich wäre,
weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzu-
mutbar zu qualifizieren ist.
7.4 Im Übrigen liegen gemäss Aktenlage keine Gründe für den Aus-
schluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG vor.
Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme erfüllt.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der
Wegweisung betreffend, gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5
der vorinstanzlichen Verfügung vom 2. September 2005 sind aufzu-
heben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das BFM wird
angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44
Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die um die Hälfte zu redu-
zierenden Verfahrenskosten von Fr. 300.- dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung der
ARK vom 7. Oktober 2005 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass sich seine finanzielle Lage seither massgeblich verän-
dert hat, sind ihm jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.
Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines teil-
weisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
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eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weist in ihrer Kostennote
vom 14. Mai 2009 Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 3'825.- aus.
Aus der Aufstellung in der Kostennote geht hervor, dass auch Kosten
geltend gemacht werden, welche das vorangegangene Beschwerde-
verfahren gegen den Nichteintretensentscheid des BFM vom 14. April
2004 betreffen. Diese Kosten können jedoch nicht berücksichtigt wer-
den, da sie nicht das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffen und
bereits im Urteil der ARK vom 6. Juli 2005 entschädigt wurden. Die
auszurichtende Parteientschädigung ist dementsprechend zu reduzie-
ren. Diese wird unter Berücksichtigung der im Übrigen als angemes-
sen zu erachtenden Kostennote hälftig auf Fr. 1'238.- (inklusive Aus-
lagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend,
gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom
2. September 2005 werden aufgehoben, und das BFM wird angewie-
sen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in
Höhe von Fr. 1'238.- (inkl. Auslagen und MwSt) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und das Amt für Migration des Kantons B._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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