B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4396/2018
Ur t e i l vom 1 5 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Nina Klaus.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Sonja Comte, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
(verkürzte Beschwerdefrist / Testphase);
Verfügung des SEM vom 20. Juli 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger hazari-
scher Ethnie mit letztem Aufenthalt in B._______, Provinz C._______ ver-
liess gemäss eigenen Angaben am 10. Januar (…) sein Heimatland illegal.
Am 24. April 2018 sei er in die Schweiz gelangt, wo er am selben Tag ein
Asylgesuch stellte. Nach seiner per Zufallsprinzip erfolgten Zuweisung in
den Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich beauftragte der Be-
schwerdeführer am 26. April 2018 die Mitarbeitenden der Rechtsbera-
tungsstelle für Asylsuchende im Testbetrieb des VZ Zürich mit der Wahrung
seiner Rechte und wurde am 27. April 2018 summarisch zu seiner Person
befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A11/6). Am 11. Juli 2018 er-
folgte, in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung, die einlässliche Anhörung
zu seinen Asylgründen (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten: A23/25).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, sein Bruder D._______ sei von (…) 2012 bis (…) 2013
für die Alliierten – vermutlich als (…) oder als einfacher (…) – in der Provinz
E._______ tätig gewesen. Seit D._______ für die Ausländer gearbeitet
habe, hätten die Dorfbewohner, insbesondere der Mullah, den Beschwer-
deführer und seine Mutter schlecht behandelt und als Christen betrachtet.
Die Dorfbewohner hätten sie nicht zu Veranstaltungen eingeladen und der
Mullah habe das Essen, das sie ihm hätten geben wollen, nicht annehmen
wollen. Anfangs (…) sei D._______ auf dem Heimweg zu ihnen ver-
schwunden; vermutlich sei er von Taliban getötet worden, denn F._______
sei von ihnen umzingelt.
Nach dem Verschwinden habe der Beschwerdeführer dann für sich und
seine Mutter aufkommen müssen. Von (…) bis (…) habe er in der Moschee
in B._______ gearbeitet, die Dorfältesten hätten ihn auf Bitte seiner Mutter
hin angestellt. Er sei unter anderem dafür zuständig gewesen, die Moschee
im Winter zu heizen. Da es keine anderen Arbeitsstellen gegeben habe,
habe er die Arbeit in der Moschee angenommen, obwohl er nur die Hälfte
seines Vorgängers verdient habe. Weshalb er nicht mehr erhalten habe,
wisse er nicht; vielleicht aufgrund von Vorurteilen. Der Mullah sei zwar mit
seiner Arbeit zufrieden gewesen, jedoch habe er ihn mehrmals ermahnen
müssen den Lohn auszuzahlen, da er wohl geizig gewesen sei.
Anfang (…) sei es in der Moschee zu einem Vorfall gekommen, der ihn zur
Flucht gezwungen habe. Er habe an einem Donnerstagnachmittag viel zu
tun gehabt, insbesondere Teppiche waschen müssen, weil am Freitag ein
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grosses Gebet hätte stattfinden sollen. Deshalb habe er viel Holz in die
Küche gebracht, um den Ofen einzufeuern, da er heisses Wasser benötigt
habe. Es sei dann zu einem Brand gekommen, den er vergeblich versucht
habe zu löschen aus der Wasserpumpe. Es seien sodann mehrere Perso-
nen dazugekommen, die ihm beim Versuch geholfen hätten, das Feuer zu
löschen. Gleichzeitig hätten sie ihn beschimpft und geschlagen; sie seien
sehr sauer auf ihn gewesen, im Dorf gebe es nur diese eine Wasserquelle.
Er habe deshalb Angst bekommen und sei in die Berge geflüchtet. Ein Kol-
lege habe ihm dann telefonisch mitgeteilt, durch den Brand seien die Küche
aber auch ein Schrank inklusive Bücher verbrannt und die Menschen seien
sehr wütend auf ihn. Als er gehört habe, dass der Koran verbrannt sei, habe
er Angst gekriegt. Sein Kollege habe ihn in G._______ mit dem Motorrad
abgeholt und in seine Werkstatt in H._______ mitgenommen. Dort habe er
ihm die Details berichtet, insbesondere, dass die Türe von der Küche zum
dem Zimmer, wo die Bücher gewesen seien, geschlossen gewesen sei als
die Küche Feuer gefangen habe. Da der Beschwerdeführer den Schlüssel
bei sich gehabt habe, hätten die Dorfbewohner sehr lange benötigt, um die
Türe zu öffnen, weshalb der ganze Schrank mit den Büchern zwischenzeit-
lich verbrannt sei.
Als er in E._______ bei der Schwiegerfamilie von D._______ angekommen
sei, habe er seine Mutter angerufen. Sie habe ihn beschimpft und ihm be-
richtet, dass am Abend zuvor Personen zu ihr nach Hause gekommen
seien und sie geschlagen hätten. Sie hätten nach seinem Aufenthaltsort
und seiner Telefonnummer gefragt. Zudem hätten sie ihr vorgeworfen, ihr
älterer Sohn sei ein Christ gewesen und habe für die Ausländer gearbeitet,
nun sei auch ihr zweiter Sohn (der Beschwerdeführer) ein Christ und habe
den Koran absichtlich verbrannt. Sie würden ihn finden und ihn gemäss
Scharia bestrafen. Die Schwiegerfamilie seines Bruders habe ihm dann
geraten, das Land sofort zu verlassen, weshalb er in den Iran ausgereist
sei. Als er sich in der Türkei befunden habe, habe er erfahren, dass seine
Mutter verstorben sei, wobei er die Todesursache nicht kenne.
Im Übrigen brachte der Beschwerdeführer vor, er nehme seit seiner An-
kunft in der Schweiz an christlichen Treffen teil, da er ein grosses Interesse
am Christentum habe. Er erhalte dort Informationen zum christlichen Glau-
ben und bete in der Gemeinschaft. Bereits in Griechenland habe er sich
mit dem Christentum befasst und möchte dies auch weiterhin tun.
A.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine
Kopie seiner Tazkera (inklusive einer deutschen Übersetzung), eine Kopie
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der Tazkera von D._______ sowie eine Arbeitsbestätigung von D._______
zu den Akten.
A.d Am 18. Juli 2018 reichte die Rechtsvertreterin dem SEM ihre Stellung-
nahme zum Verfügungsentwurf ein.
B.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 20. Juli 2018 verneinte das
SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer
1), lehnte sein Asylgesuch vom 24. April 2018 ab (Dispositivziffer 2), ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete zu-
folge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme an (Dispositivziffern 4 – 6).
C.
Am 20. Juli 2018 teilte die Rechtsvertreterin dem SEM mit, das Mandats-
verhältnis zwischen der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende des VZ
Zürich und dem Beschwerdeführer sei beendet.
D.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde vom 30. Juli 2018 an das
Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Ziffern 1 – 3 der angefoch-
tenen Verfügung seien aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zu-
zuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei seine
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen, subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die An-
gelegenheit zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts in Bezug auf
die Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
In formeller Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Einräumung einer
Nachfrist zur Beschwerdeergänzung mit der Begründung, er habe nicht
hinreichend Zeit gehabt, eine materielle Begründung zu verfassen. Zudem
beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklu-
sive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Verfügung vom 2. August 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstwei-
len in der Schweiz abwarten.
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F.
Mit Eingabe vom 3. August 2018 reichte der Beschwerdeführer dieselbe
Beschwerde nach, ergänzt mit der materiellen Begründung sowie dem An-
trag um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung.
Als Beilage legte er eine Kopie der angefochtenen Verfügung zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2018 trat das Bundesverwaltungs-
gericht unter anderem auf das Eventualbegehren (Beschwerdebegehren
3, Antrag auf vorläufige Aufnahme als Flüchtling) nicht ein und verfügte,
der Beschwerdeführer habe innert Frist entweder eine Fürsorgebestäti-
gung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu bezah-
len.
H.
Am 22. August 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbe-
stätigung des Amts für Asyl und Flüchtlinge des Kantons I._______ dessel-
ben Datums zu den Akten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2018 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung sowie um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
gut und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine geeignete Per-
son zur Übernahme der amtlichen Rechtsvertretung mitzuteilen und eine
entsprechende Vollmacht einzureichen. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz
zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
J.
Innert erstreckter Frist stellte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht die
Vernehmlassung vom 23. Oktober 2018 zu. Das SEM hielt darin mit ergän-
zenden Bemerkungen an seiner Verfügung fest.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2018 ordnete das Bundesver-
waltungsgericht dem Beschwerdeführer MLaw Sonja Comte als amtliche
Rechtsbeiständin bei und räumte dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur
Replik ein.
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Seite 6
L.
Mit Eingabe vom 12. November 2018 ersuchte die amtliche Rechtsbeistän-
din um Gewährung von Akteneinsicht und entsprechende Verlängerung
der Replikfrist ersuchte.
M.
Am 16. November 2018 gewährte das Gericht antragsgemäss Einsicht in
die Beschwerdeakten und leitete das Gesuch um Einsichtnahme in die vo-
rinstanzlichen Akten zuständigkeitshalber dem SEM weiter sowie hiess das
Fristerstreckungsgesuch gut.
N.
Mit Replik vom 5. Dezember 2018 äusserte sich der Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung der Vorinstanz und ergänzte seine Beschwerde.
O.
Am 17. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer im Nachgang zu
seiner Eingabe vom 5. Dezember 2018 ein Schreiben eines ehrenamtli-
chen Mitarbeiters der (…) J._______ vom 10. Dezember 2018 zu den Ak-
ten sowie eine Kostennote vom 17. Dezember 2018.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
VZ in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die
Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im
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Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 112b Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und
nachträglich formegerecht eingereicht. Auf den Antrag um vorläufige Auf-
nahme als Flüchtling ist aufgrund der bereits verfügten vorläufigen Auf-
nahme und der Alternativität der Wegweisungsvollzugshindernisse nicht
einzutreten (vgl. Zwischenverfügung vom 8. August 2018 sowie BVGE
2009/51 E. 5.4). Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezem-
ber 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer-
und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 – 4) ist unverändert vom AuG ins AIG über-
nommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbe-
zeichnung verwenden wird.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei-
tung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur An-
nahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Mög-
lichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vor-
liegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz
aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und
dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar er-
scheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vor-
liegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen.
Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat ob-
jektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. die vom
Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der [damaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 2004/1 E. 6a;
BVGE 2008/4 E. 5.2; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6, je
m.w.H.).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be-
schwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der
gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die
vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht genügten.
Sie führte dazu im Wesentlichen aus, es sei erstaunlich, dass der Be-
schwerdeführer keine Informationen über den Verbleib seines Bruders
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Seite 9
habe, obschon dieser etwa zwei Jahre vor seiner Flucht und vier Jahre vor
der Ankunft in der Schweiz verschwunden sei. Da die Verlobte seines Bru-
ders und deren Familie in der Provinz E._______ wohnten, in welcher
D._______ für die Alliierten tätig gewesen sei, sei davon auszugehen, dass
diese ein aktives Interesse gehabt hätten, mehr über den Bruder in Erfah-
rung zu bringen und dies auch möglich gewesen wäre. Im Weiteren sei
vorstellbar, dass der Bruder seine Arbeit bei den Ausländern aufgegeben
habe, oder habe aufgeben müssen und sich seither anderswo aufhalte. Die
Arbeitsbestätigung sei denn auch als Schreiben der Anerkennung für die
geleisteten Dienste für die Dauer von (…) 2012 bis (…) 2013 abgefasst.
Ferner sei es dem Beschwerdeführer zwar gelungen, die Räumlichkeiten
der Moschee, in der er tätig gewesen sei, seine Tätigkeiten und die Flucht
detailliert zu schildern. Allerdings sei die geltend gemachte Gefährdung
aus mehreren Gründen nicht glaubhaft. So habe er erklärt, die Dorfbewoh-
ner hätten ihm wegen der Tätigkeit seines Bruders für die Ausländer vor-
geworfen, den Koran verbrannt zu haben. Hätten aber die Dorfältesten und
der Mullah dem Beschwerdeführer gegenüber Vorbehalte D._______ ge-
habt, hätten sie ihn (…) nicht als (…) angestellt. Auch der Vorwurf der ab-
sichtlichen Zerstörung sei nicht nachvollziehbar. Hätte er das tun wollen,
hätte er wohl zu einem früheren Zeitpunkt und gezielt Feuer an die Mo-
schee oder den Koran gelegt. Zudem habe er, wie er anlässlich der Anhö-
rung gesagt habe, seine Arbeiten stets zur Zufriedenheit des Mullahs ver-
richtet. Des Weiteren sei seine Erklärung für die Entstehung des Brandes
nicht überzeugend. So habe er den Ausbruch des Feuers lediglich mit dem
vielen Holz erklärt, das sich in der Küche befunden habe, und das während
seiner Abwesenheit Feuer gefangen habe. Selbst wenn davon ausgegan-
gen werden müsse, dass der Ofen nach aussen nicht rundum fest zu ge-
wesen sei, sei der Ausbruch eines solch verheerenden Brandes auf diese
Weise nur schwer vorstellbar. Zudem überzeuge auch seine Aussage nicht,
der Koran habe nicht gerettet werden können, da er den Schlüssel zur Türe
der Bibliothek bei sich gehabt habe, hätte man doch einen anderen Weg
finden können, um den Koran in Sicherheit zu bringen wie beispielsweise
durch das Fenster. Ferner müsse – selbst unter der Annahme, der Brand
habe sich tatsächlich wie vom Beschwerdeführer geschildert, zugetragen
– offenbleiben, wie die Dorfältesten reagiert hätten, wenn der Beschwer-
deführer ihnen den Ablauf seiner Tätigkeiten und des Brandes geschildert
hätte. Sein Hinweis auf Farkhunda Malikzada vermöge seine Furcht vor
Massnahmen der Dorfältesten nicht zu untermauern, zumal dieser Vorfall
ganz andere Züge aufweise. Folglich sei es dem Beschwerdeführer nicht
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gelungen, eine zukünftige Gefährdung wegen des Vorfalls in der Moschee
glaubhaft darzulegen und überzeugend zu begründen.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer dem insbe-
sondere entgegen, die Argumentation der Vorinstanz, wonach er die Stelle
als (…) nicht erhalten hätte, wenn die Dorfältesten und der Mullah ihm ge-
genüber wegen der Tätigkeit seines Bruders sowie der vermuteten Kon-
version Vorbehalte gehabt hätten, sei nicht haltbar. Einerseits habe er nur
die Hälfte des Lohnes seines Vorgängers erhalten, und seine und der Mut-
ter finanzielle Notlage sei aus monetären Überlegungen ausgenutzt wor-
den; wiederholt habe er seinen Lohn mehrmals einfordern müssen. Ande-
rerseits könne die Vergabe der Stelle des (…) auch als Akt der verstärkten
Einbindung in die religiöse Gemeinschaft seines Dorfes verstanden wer-
den.
Hinsichtlich des Vorwurfs der Vorinstanz, der Ausbruch des geschilderten
Brandes sei nur schwer vorstellbar, verwies der Beschwerdeführer auf
seine detaillierte Beschreibung der Brandursache und des -verlaufs an-
lässlich der Anhörung. Weshalb keine anderen Wege hätten gefunden wer-
den können, den Koran in Sicherheit zu bringen, entziehe sich seiner
Kenntnis, da er zu diesem Zeitpunkt auf der Flucht gewesen sei. Ferner
argumentiert der Beschwerdeführer, er sei während den Löschversuchen
geschlagen und verbal beleidigt worden. Deshalb habe er davon ausgehen
müssen, dass sich die Reaktionen der Dorfbewohner verstärken würden
und er auch von den Dorfältesten oder vom Mullah nicht hätte beschützt
werden können. So habe er sich in Sicherheit gebracht, da er Angst vor der
Macht des Mobs gehabt habe, welche – wie der Fall von Farkhunda Malik-
zada zeige – nicht unbegründet gewesen sei.
Ferner sei er mittlerweile zum Christentum konvertiert, weshalb mit hoher
Wahrscheinlichkeit von einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung in seinem
Heimatland ausgegangen werden müsse, dies mit Hinweis auf das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-4952/2014 vom 23. August 2017.
Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer die Rückweisung des Ent-
scheids an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung. Zum einen habe es die
Vorinstanz unterlassen, seine detaillierten und kongruenten Vorbringen im
Kontext der Glaubhaftigkeitsprüfung ausgewogen zu berücksichtigen. So
habe die Vorinstanz die Argumente, welche für seine Darstellung sprächen,
nicht ausreichend gewürdigt. Zum anderen habe die Vorinstanz die durch
seine Konversion zum Christentum erwachsenen subjektiven Nachflucht-
gründe nicht in ihrer Entscheidung berücksichtigt. Demnach habe die Vor-
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Seite 11
instanz den Untersuchungsgrundsatz und seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt.
4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz dem Vorbringen des Be-
schwerdeführers, das SEM habe seine Konversion zum Christentum nicht
gewürdigt, entgegen, anlässlich der Anhörung habe er keine Konversion
vorgebracht, sondern lediglich, dass ihn das Christentum interessiere. Die
fehlende Würdigung der religiösen Einstellung des Beschwerdeführers
könne daher dem SEM nicht angelastet werden. Im Übrigen hielt sie an
ihrer Verfügung und deren Begründung fest.
4.4 In seiner Replik und Beschwerdeergänzung hält der Beschwerdeführer
zum Sachverhalt bezüglich der Konversion ergänzend fest, dass er jeden
Samstag die (…) in J._______ besuche, in welcher sich Personen träfen,
die an Jesus Christus glaubten oder die mehr über das Christentum erfah-
ren möchten. (…) 2018 sei er im Gebet mit Pfarrer K._______ zum Chris-
tentum konvertiert.
Sodann bringt der Beschwerdeführer hinsichtlich der Argumentation der
Vorinstanz zum Verbleib seines Bruders vor, die Verlobte seines Bruders
hätte über einen entsprechenden Kontakt zu den Alliierten benötigt, um
über dessen Verschwinden Auskunft zu erhalten. Es werde bezweifelt, ob
die Familie der Verlobten effektiv ein aktives Interesse daran gehabt habe,
etwas über den Verbleib von D._______ zu erfahren, zumal es für diese
einfacher gewesen sei, nach dem Verschwinden seines Bruders nach ei-
nem anderen Mann für ihre Tochter Ausschau zu halten, statt über risiko-
reiche Kontakte zu den Alliierten etwas über sein Verschwinden zu erfah-
ren.
Im Weiteren handle es sich bei den Überlegungen der Vorinstanz, dass der
Beschwerdeführer wegen bestehender Vorbehalte des Mullahs gar nicht
erst als (…) angestellt worden wäre, und dass der Vorwurf der absichtli-
chen Zerstörung des Korans nicht haltbar sei, weil er dies bereits zu einem
früheren Zeitpunkt hätte vornehmen können, und auch, dass andere Wege
hätten gefunden werden können, um den Koran zu retten, um Plausibili-
tätsüberlegungen, die gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen nur zurück-
haltend berücksichtigt werden dürften. Wie der Rechtsmitteleingabe vom
3. August 2018 zu entnehmen sei, könne er nur vermuten, weshalb der
Mullah ihm die Stelle als (…) gegeben habe, und es entziehe sich seiner
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Seite 12
Kenntnis, weshalb der Koran nicht habe gerettet werden können. Die blos-
sen Vermutungen der Vorinstanz vermöchten, insbesondere vor dem Hin-
tergrund des herabgesetzten Beweismassstabs, seine sehr detaillierten
Ausführungen in keiner Weise in Zweifel zu ziehen. Dasselbe gelte für die
Brandursache, welche ihm ebenfalls nicht bekannt sei. Seine ehemalige
Rechtsvertreterin habe bereits in der Stellungnahme zum Entscheident-
wurf darauf hingewiesen, dass es zur Klärung der Brandursache grund-
sätzlich einer genauen Untersuchung am Unfallort bedürfte.
Schliesslich macht er geltend, die Dorfgemeinschaft sei ihm gegenüber
weiterhin feindlich gesinnt und werde Konsequenzen fordern, da die Ver-
brennung des Korans im islamischen Glauben eine extrem starke Form der
Verachtung des Wortes Allahs darstelle. Mit seiner Ausreise und Annähe-
rung an die europäische Gesellschaft dürften auch weitere Aspekte hinzu-
kommen, die im Zusammenhang mit der bereits vorgeworfenen Konver-
sion und der Verbrennung des Korans durchaus ernsthafte Nachteile be-
gründet befürchten liessen. Auch die Konversion zum Christentum sei
flüchtlingsrechtlich relevant. Nach einer Rückkehr sähe er sich gezwungen
der Bedrohung durch eine Änderung seiner Verhaltensweisen auszuwei-
chen, was ihm längerfristig nicht zugemutet werden könne und einen uner-
träglichen psychischen Druck bedeuten würde.
5.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die formelle Rüge, das SEM habe keine
ausgeglichene Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen, unbegründet ist.
Vielmehr hat es ausführlich begründet, weshalb es trotz Elementen – wie
etwa die Räumlichkeiten der Moschee und die Tätigkeiten in der Moschee
sowie die Flucht – die für seine Sachdarstellung sprächen, insgesamt von
der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgehe. Ob es in materieller Hin-
sicht zu Recht zu einem anderen Schluss gelangte als vom Beschwerde-
führer gewünscht, ist unter materiellen Gesichtspunkten zu prüfen.
5.2
5.2.1 Dem Beschwerdeführer ist zunächst darin recht zu geben, als die Ar-
gumentation der Vorinstanz hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit rund um den
Brand in der Moschee nicht überzeugend ausfällt. So kann in einer Ge-
samtbetrachtung nicht ausgeschlossen werden, dass die vom Beschwer-
deführer geltend gemachte Sachdarstellung tatsächlichen Begebenheiten
entspricht. Bereits seine Schilderungen dazu, wie er zu seiner Arbeit als
(…) gekommen sei, fällt differenziert und nachvollziehbar aus. Aber auch
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die Umstände rund um den Brand wirken erlebnisbasiert. Er berichtete an-
lässlich der Anhörung detailliert, welche Arbeiten er vor dem Brand ausge-
führt habe und stellt sie in einen Gesamtzusammenhang, auch seine
Angst, als er den Brand realisiert habe, wirkt nicht aufgesetzt und ist als
Realkennzeichen zu werten (vgl. A23 F86 S. 10). Ferner konnte der Be-
schwerdeführer nachvollziehbar darlegen, weshalb sich das Feuer in der
Küche entfacht habe (vgl. A23 F84 S. 10 F167) und bestätigte, dass bei
den in Afghanistan gebräuchlichen offenen Öfen schnell ein Brand entste-
hen könne (vgl. A23 F170), was ohne Weiteres einleuchtet. Auch die Schil-
derung des Beschwerdeführers, dass der Koran nicht habe gerettet wer-
den können, weil er den Schlüssel zum Schrank bei sich gehabt habe, wes-
halb die Helfenden länger gebraucht hätten, um diesen zu öffnen, leuchtet
ein (vgl. A23 F84 F11).
5.2.2 Demgegenüber ist zwar eine gewisse Angst des Beschwerdeführers
vor Konsequenzen des Brandes verständlich. Nicht objektiv begründet ist
allerdings die Furcht, aufgrund des Geschehenen werde er beschuldigt,
absichtlich und gezielt den Koran verbrannt zu haben und deswegen und
wegen der Beschuldigung, Christ zu sein, ernsthafte Nachteile im Sinne
des AsylG zu gewärtigen zu haben. So hat das SEM zu Recht ausgeführt,
dass der Beschwerdeführer nicht als (…) angestellt worden wäre, wenn die
Dorfbewohner und insbesondere die Dorfältesten und der Mullah ihm ge-
genüber tatsächlich Vorbehalte wegen seinem Bruder und dessen Tätigkeit
für die Alliierten gehabt hätten. Denn als der Beschwerdeführer gemäss
seinen Angaben im Jahr (…) seine Tätigkeit in der Moschee aufgenommen
hat (vgl. A23 F37 f.), war bereits bekannt, dass D._______ für die Auslän-
der arbeite (vgl. A23 F84, F131). Die vom Beschwerdeführer geschilderten
Probleme vermögen daran nichts zu ändern. Zum einen ist seinem Vor-
bringen, er habe lediglich den halben Lohn seines Vorgängers erhalten
(vgl. A23 F36), kein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu ent-
nehmen. So geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer
aufgrund der Tätigkeit seines Bruders für die Alliierten lediglich die Hälfte
des Lohnes erhalten habe. Vielmehr gab er an, den Grund dafür nicht zu
kennen, die Dorfältesten hätten ihn nicht genannt; dass Vorurteile die Ur-
sache gewesen seien, vermutete er bloss. Auch sagte er aus, der Mullah
habe grundsätzlich nicht gerne Geld abgegeben, sei aber mit seiner Arbeit
zufrieden gewesen (vgl. A23 F176 ff.). Zum anderen ergeben sich auch aus
dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der Mullah habe die von ihm und
seiner Mutter zubereiteten Speisen verweigert und die anderen Familien
hätten sie nie zu Veranstaltungen eingeladen (vgl. A23 F132 f.) offensicht-
lich noch keine über Schikanen hinausgehende ernsthaften Nachteile im
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Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG. Darüber hinaus hätten sie keine Schwierig-
keiten gehabt (vgl. A23 F133). Da der Beschwerdeführer folglich von der
Moschee angestellt wurde und während seiner (…)jährigen Tätigkeit offen-
bar keine gravierenden Probleme im Zusammenhang mit der Tätigkeit sei-
nes Bruders für die Alliierten hatte, ist nicht nachvollziehbar, weshalb dem
Beschwerdeführer nun plötzlich wegen dem Brand Verfolgung im hier mas-
sgeblichen Sinne drohen sollte, zumal, wie der Beschwerdeführer selbst
angibt, solche Brände häufig sind, was angesichts der vom Beschwerde-
führer detailliert beschriebenen Gegebenheiten rund um den Ofen auch
einleuchtet. Den Schilderungen des Beschwerdeführers ist zwar zu ent-
nehmen, dass die an der Löschung des Brandes beteiligten Personen wü-
tend gewesen seien und ihn beschimpft und geschlagen hätten (vgl. A23
F84 S. 10). Auch daran gibt es keinen Grund zu zweifeln, allerdings ist aus
den Schilderungen eher zu schliessen, dies sei buchstäblich in der "Hitze
des Gefechts" geschehen, und die Wut scheint eher im Umstand begrün-
det, dass die Wasserquelle die einzige im Dorf gewesen sei (vgl. A23 F84
S. 10 Mitte), als dass man ihm die absichtliche Verbrennung des Korans
vorgeworfen hätte. Daran vermag auch nicht zu ändern, dass nach seiner
Flucht festgestellt worden sei, dass er den Schlüssel noch bei sich getra-
gen habe. Die Vorinstanz hielt auch zu Recht fest, dass der Vorfall der im
Jahr 2015 gelynchten jungen Farkhunda Malikzada ganz andere Züge auf-
weist und nicht mit dem Fall des Beschwerdeführers vergleichbar ist.
Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer auch aus dem angeblichen Ver-
schwinden seines Bruders anfangs (…) nichts zu seinen Gunsten abzulei-
ten. Dass er von den Taliban getötet worden sei, ist nur eine Vermutung
(vgl. A23 F7, F144 f.), wenn auch angesichts der Verhältnisse in Afghanis-
tan nicht gänzlich abwegig. Allerdings ist auf der anderen Seite auch der
diesbezügliche Vorhalt des SEM, wonach die Umstände, insbesondere die
Arbeitsbestätigung darauf schliessen liessen, dass D._______ seine Stelle
bei den Alliierten ohnehin aufgegeben habe, berechtigt. Nach dem oben
erwogenen erübrigt es sich aber, auf die Fragen zum Verbleib des Bruders
des Beschwerdeführers weiter einzugehen.
5.2.3 Zusammenfassend ist nicht mit der notwendigen überwiegenden
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf-
grund des Moscheebrandes im Zeitpunkt der Ausreise – und auch nicht im
letztlich massgeblichen heutigen Zeitpunkt – persönlich, gezielt und in na-
her Zukunft in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt wurde beziehungs-
weise seine Furcht heute objektiv begründet ist.
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5.3 Soweit der Beschwerdeführer im Sinne von subjektiven Nachflucht-
gründen auf seine Konversion zum Christentum verweist, ist zunächst fest-
zustellen, dass sich das SEM tatsächlich in der angefochtenen Verfügung
dazu nicht geäussert hat. Auch in der Vernehmlassung geht es nur minimal
darauf ein, wobei sich der Beschwerdeführer dann im Rahmen der Replik
mit einer Prüfung allfälliger Nachteile aufgrund der geltend gemachten
Konversion auf Beschwerdestufe zufriedengibt.
Die Feststellung in der Vernehmlassung, der Beschwerdeführer habe an-
lässlich der Anhörung keine eigentliche Konversion, sondern nur sein Inte-
resse am Christentum vorgebracht, ist zutreffend. Zwar ist eine formelle
Konversion nicht Voraussetzung für die Annahme einer möglicherweise
flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung, immerhin aber ein Hinweis (un-
ter allen zu berücksichtigenden Faktoren) für die Glaubhaftigkeit der gel-
tend gemachten Zuwendung zum Christentum. Es soll hier weder das In-
teresse des Beschwerdeführers am Christentum noch seine regelmässige
Teilnahme an Gottesdiensten, gemeinsamen Gebeten oder sein Bekennt-
nis "im Rahmen eines Gebetes" bezweifelt werden. Daraus ergibt sich aber
noch keine hohe Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgung aufgrund seines Glaubens, auch nicht unter dem Blickwinkel
eines unerträglichen psychischen Druckes. So gab der Beschwerdeführer
noch an der BzP ohne weitere Bemerkung an, dem islamischen Glauben
anzugehören. An der Anhörung gab er auf die abschliessende Frage (vgl.
A23 F200), ob es Gründe gebe, die er noch nicht erwähnt habe, zunächst
ausdrücklich an, er habe alles erzählt. Erst auf den darauffolgenden Hin-
weis der befragenden Person hin, die Rechtsvertreterin habe nach der
Pause und während der Rückübersetzung signalisiert, er wolle noch etwas
sagen, brachte der Beschwerdeführer dann vor, er habe grosses Interesse
am Christentum. Obwohl er sich bereits im (…) 2018 entschieden habe,
"definitiv Christ zu werden" und dies in einem Gebet bekundet habe (vgl.
Schreiben von L._______ vom 10. Dezember 2018), brachte er dies aber
an der kurz darauf stattfindenden Anhörung nicht vor. Auch hätten die af-
ghanischen Kollegen insofern positiv reagiert, als sie eine neue Zuversicht
beim Beschwerdeführer bezüglich seiner persönlichen Situation hätten er-
kennen können. Soweit der Beschwerdeführer auf das Urteil des BVGer
D- 4952/2014 vom 23. August 2017 verweist, vermag er daraus nichts zu
seinen Gunsten ableiten, liegt doch jenem Einzelfall eine in wesentlichen
Punkten andere Konstellation zu Grunde.
5.4 Abschliessend kann festgehalten werden, dass eine konkrete Gefähr-
dung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat nicht ausgeschlossen
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werden kann; das SEM hat einer solchen allerdings mit seiner vorläufigen
Aufnahme hinreichend Rechnung getragen. Unter flüchtlingsrechtlichen
Aspekten ist demgegenüber nicht davon auszugehen, der Beschwerdefüh-
rer hätte bei einer heutigen – hypothetischen – Rückkehr in den Heimat-
staat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft ernst-
hafte Nachteile zu befürchten, die ihm aus einem unter Art. 3 AsylG mass-
geblichen Grund drohen.
5.5 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. Die
Einwände in der Rechtsmitteleingabe vermögen keine andere Einschät-
zung zu bewirken und eine weitere Auseinandersetzung damit erübrigt
sich.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
7.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 20. Juli 2018 die vorläu-
fige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, er-
übrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumut-
barkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Auf-
nahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Rechtskraft.
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen, soweit darauf eingetreten wurde.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kos-
ten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um
Erlass der Verfahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2018
gutgeheissen hat und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse
ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben.
9.2 Die amtliche Rechtsbeiständin hat am 17. Dezember 2018 eine Kos-
tennote zu den Akten gereicht, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand
von insgesamt 5.5 Stunden ausweist, was angemessen erscheint. Unter
Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.– (vgl.
Zwischenverfügung vom 5. November 2018, S. 3) ist der Rechtsbeiständin
demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von ins-
gesamt Fr. 825.– (inklusive Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar in der Höhe von Fr. 825.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Nina Klaus