B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4397/2016
Ur t e i l vom 2 0 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 17. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 15. September 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung
zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 25. September 2015 und der
Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 31. März 2016 machte sie im
Wesentlichen geltend, sie habe Eritrea illegal mit ihren Freundinnen aus
Angst vor einer zukünftigen Rekrutierung sowie auf der Suche nach bes-
seren Zukunftsperspektiven verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfü-
gung des SEM vom 17. Juni 2016 aufzuheben, sie als Flüchtling anzuer-
kennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM
vom 17. Juni 2016 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und ein Rechtsbeistand ihrer Wahl zu bestellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
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2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Insoweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei die Unzulässigkeit
der Wegweisungshindernisse festzustellen, ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten (Beschwerde S. 4). Der Wegweisungsvollzug wurde bereits zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet nicht mehr
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
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gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftma-
chens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet.
Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hin-
sicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich be-
gründet, welche Aussagen nicht asylrelevant und welche unglaubhaft sind.
Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in spärlichen Erklärungsversuchen,
womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung
Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfest-
stellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
So hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass es den Anforderungen an
Art. 3 AsylG nicht genügt, wenn eine Person keinen Kontakt mit den Mili-
tärbehörden hatte und lediglich befürchtet, irgendwann ausgehoben zu
werden (statt vieler Urteil des BVGer E-6642/2006 vom 29. September
2009 E. 6.5.2). Die Beschwerde stellt dem auch nichts entgegen. Gleiches
gilt für die erhofften besseren Zukunftsperspektiven. Die Beschwerdeaus-
führungen beschränken sich lediglich auf die Ausreise.
Was diese anbelangt, ist zwar in Übereinstimmung mit den Beschwerde-
ausführungen und der Vorinstanz davon auszugehen, dass ein legales Ver-
lassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zu-
sätzlichen Ausreisevisum möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit
mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen
Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen aus-
gestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54
Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung
ausgeschlossen sind. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis
zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein
Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen
den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern.
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Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zei-
chen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit drakoni-
schen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massen-
fluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer
E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.). Aufgrund der Ak-
ten stimmt das Gericht jedoch der Vorinstanz darin zu, dass die Vorbringen
der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblich illegalen Ausreise aus Eritrea
unglaubhaft sind.
So konnte die Beschwerdeführerin zu wichtigen Details keine Antworten
geben, fehlt es bereits an einer Erklärung des Ausreiseentschlusses, ist die
Ausreiseplanung realitätsfern und verstrickt sie sich in Widersprüche
(z. B. SEM-Akten, A22, S. 10, F98 f., F102–104, S. 12, F130 ff. 155–157).
Der schlussendliche Grenzübertritt wurde unrealistisch und zu oberfläch-
lich geschildert. In Anbetracht der starken Grenzkontrollen und der drako-
nischen Massnahmen, ist die Antwort "wir sind einfach direkt nach Tsorona
und von Tsorona über die Grenze" oder „ich kann nur sagen, dass Gott uns
geführt hat“ zu einfach beziehungsweise zu oberflächlich (SEM-Akten,
S. 13, F135, S. 14, F144). Ebenso stereotyp ist die Angabe, dass es beim
Grenzübertritt dunkel gewesen sein soll (SEM-Akten, A22, S, 13, F140 und
S. 14, F144). Indem die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene fest-
hält, dass ihre Darlegung in der Erst- und Zweitbefragung „nicht sehr aus-
führlich“ ausgefallen sei und, dass sie „nicht so detaillierte Angaben ma-
chen“ könne, bestätigt sie die Schlussfolgerung der Vorinstanz – unsub-
stantiierte und oberflächliche Ausführungen – selbst (Beschwerde S. 3). Es
genügt nicht, in den Befragungen unerwähnt gebliebene Details auf Be-
schwerdeebene aufzuführen (so bereits im Zusammenhang Erstbefragung
zur Zweitbefragung: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Im Übrigen vermögen
diese – beispielsweise Ausführungen zu zwei Kleiderstücken oder als Pro-
viant aufgespartes Essen – am Beweisergebnis nichts zu ändern. Obwohl
die Beschwerdeführerin die wahren Umstände ihrer Ausreise offensichtlich
verheimlicht, lässt sich zwar noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale
Ausreise schliessen. Aber sie kann auch nicht ausgeschlossen werden.
Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise im Dunkeln zu berufen,
ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände plausibel darzutun,
reicht nicht aus. Die Partei wird nämlich auch unter der oben dargelegten
Rechtsprechung nicht davon entbunden, subjektive Nachfluchtgründe
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Sub-
stantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt
(Urteile des BVGer E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 E. 6.3 und
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E-2511/2015 vom 17. Juni 2015 E. 5.6). Unter diesen Umständen – und
aufgrund der offensichtlich nicht asylrelevanten sowie unglaubhaften Vor-
bringen im erstinstanzlichen Verfahren und des Fehlens nachvollziehbarer
Erklärungen auf Beschwerdeebene – ist festzustellen, dass die Beschwer-
deführerin auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat
zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft ver-
neint.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht
eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht
angeordnet.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten ist.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus dem gleichen
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos geworden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
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