Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4398/2011
U r t e i l v om 1 2 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
Tunesien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 29. Juli 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999
[AsylV1, SR 142.311]),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30]),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Krite
rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied
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staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur DublinIIVO (DVO Dublin),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am (…) in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass ihm das BFM anlässlich der summarischen Befragung vom 31. Mai
2011 im B._______ mitteilte, mutmasslich sei Italien für die Durchführung
des Asylverfahrens zuständig,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich anführte, man werde dort nicht
als Mensch behandelt, Moslems und Christen würden in Italien
unterschiedlich behandelt,
dass die italienischen Behörden das gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c
DublinIIVO übermittelte Ersuchen des BFM vom 23. Juni 2011 um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers unbeantwortet liessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Juli 2011 – eröffnet am 4. August
2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien
anordnete,
dass ihn das Bundesamt gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton
C._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte, die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
verfügte und festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung
habe keine aufschiebende Wirkung,
dass für die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Akten
und, soweit für den Entscheid relevant, auf die nachfolgenden
Erwägungen verwiesen wird,
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dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 9. August 2011
in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Italien die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur neuen Entscheidung beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung (der Beschwerde) und unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
beantragt,
dass er am 10. August 2011 die in Aussicht gestellte
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung und eine Kopie seiner
Rechtsmitteleingabe vom 9. August 2011 zu den Akten reichte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 11. August 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchfüh rung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM in Anwendung von Art. 1 Ziff. 1 DAA die Zuständigkeit zur
Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien der DublinIIVO prüft
(Art. 29a Abs. 1 AsylV 1),
dass das Bundesamt einen Nichteintretensentscheid fällt, wenn die
Prüfung ergibt, dass ein anderer Staat für die Behandlung des
Asylgesuchs zuständig ist und dieser der Aufnahme oder
Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (Art. 29a
Abs. 2 AsylV 1),
dass es aus humanitären Gründen das Asylgesuch auch dann behandeln
kann, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür
zuständig ist (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1),
dass der Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der
nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird
(Art. 3 Abs. 1 zweiter Satz DublinIIVO),
dass indessen gemäss Art. 3 Abs. 2 erster Satz DublinIIVO jeder
Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten
Asylantrag prüfen kann, auch wenn er nach den in dieser Verordnung
festgelegten Kriterien für die Prüfung nicht zuständig ist,
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dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE
2010/45 S. 630 ff.) auf eine Überstellung an den zuständigen Staat zu
verzichten ist, wenn sich diese nicht mit den internationalen
Verpflichtungen der Schweiz vereinbaren lässt oder aus humanitären
Gründen (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) nicht angezeigt erscheint,
dass vorliegend gestützt auf einen sich aus den Akten ergebenden
EURODACTreffer und auf die Vorbringen des Beschwerdeführers,
wonach er in Italien um Asyl nachgesucht hat, dieser Signatarstaat für die
Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist,
dass das Bundesamt die italienischen Behörden am 23. Juni 2011 um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c
DublinIIVO ersuchte und Italien innert der festgelegten Frist keine
Stellung nahm (Art. 20 Abs. 1 DublinIIVO),
dass der Beschwerdeführer somit – wie vom BFM in der angefochtenen
Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt – nach
Italien ausreisen kann, welches für die Prüfung seines Asylantrages
staatsvertraglich zuständig ist,
dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur allfälligen Zuständigkeit
Italiens für das vorliegende Verfahren und zu einer allfälligen
Wegweisung dorthin anführte, dort würden Moslems nicht als Mensch
behandelt,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht,
in Italien sei die Qualität der Asylverfahren bedenklich und es gebe
Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Rückschiebungspraxis,
dass die aktuellen Aufnahme und Lebensbedingungen in Italien für die
überwiegende Anzahl der Flüchtlinge einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
und gegen die EUAufnahmerichtlinien darstellten,
dass er zur Begründung auf mehrere Berichte ("Asylverfahren und
Aufnahmebedingungen in Italien, Bericht über die Situation von
Asylsuchenden, Flüchtlingen und subsidiär oder humanitär
aufgenommenen Personen, mit speziellem Fokus auf Dublin
Rückkehrende, Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), JussBuss, Bern
und Oslo, Mai 2011", "Pro Asyl, Zur Situation von Flüchtlingen in Italien,
28. Februar 2011, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung in Deutschland
und die bisher ergangenen vorläufigen Massnahmen des Europäischen
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Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR]", "The Norwegian
Organization for Asylum Seekers [NOAS], The Italian approach to
asylum: System and core problems, April 2011", "JussBuss,
Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Asylum procedure and reception
conditions in Italy, Mai 2011") und auf Beschlüsse der
Verwaltungsgerichte Giessen vom 16. März 2011 und Köln vom
10. Januar 2011 verweist,
dass Italien unter anderem Signatarstaat der Flüchtlingskonvention, der
Europäischen Menschenrechtskonvention und der Folterkonvention ist,
dass anders als bei Griechenland (vgl. Urteil des EGMR M.S.S. vs.
Belgium and Greece, Nr. 30696/09, 21. Januar 2011, Urteil R.U. vs.
Greece, Nr. 2237/08, 7. Juni 2011) hinsichtlich Italien aufgrund der
wiederholten und übereinstimmenden Stellungnahmen des Amtes des
Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), des
Kommissars für Menschenrechte des Europarates und von
internationalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) weder davon
ausgegangen werden kann, die italienische Gesetzgebung zum Asylrecht
werde nicht angewendet, noch sei das Asylverfahrensrecht in diesem
Land in einer Art und Weise von strukturellen Unzulänglichkeiten geprägt,
dass asylsuchende Personen kaum Chancen auf eine seriöse Prüfung
ihrer Asylgesuche und ihrer Beschwerden beim EGMR durch die
italienischen Behörden haben, oder dass sie dort mangels wirksamer
Beschwerdemöglichkeit keinen Schutz vor willkürlicher Rückschiebung in
ihr Heimatland geniessen,
dass somit keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass Italien die
Richtlinie Nr. 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über
Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung
und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Amtsblatt Nr. L 326 vom
13/12/2005 S. 0013 – 0034) grundsätzlich respektiert, und an dieser
Einschätzung auch die vorstehend erwähnten Beschlüsse deutscher
Gerichte nichts zu ändern vermögen, zumal diese für die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts ohne Belang sind,
dass hinsichtlich der genannten Berichte zu den Aufnahme und
Lebensbedingungen für asylsuchende respektive bereits als Flüchtlinge
anerkannte Personen in Italien festzustellen ist, dass die italienischen
Behörden seit geraumer Zeit mit einer grossen Anzahl von Einwanderern
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aus nordafrikanischen Staaten konfrontiert sind, was immer wieder zu
Kapazitätsengpässen bei den Aufnahmezentren führt,
dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den
Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen
Aufenthalts und Lebensbedingungen nicht zum Schluss gelangt, Italien
verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie
Nr. 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den
Mitgliedstaaten (Amtsblatt Nr. L 031 vom 06/02/2003 S. 0018 – 0025),
dass angesichts dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, vorliegend
die Regelvermutung in Frage zu stellen, wonach sich Italien an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK und
der FoK, hält (BVGE 2010/45 E. 7.5. und 7.7.),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, eine
einzelfallspezifische besondere Verletzlichkeit nachzuweisen, aufgrund
derer geschlossen werden könnte, ihm drohe in Italien eine
unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK,
dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer aufgrund der
Aufenthaltsbedingungen tatsächlich nicht in der Lage gewesen sein
sollte, ein menschenwürdiges Leben zu führen, es an ihm liegen wird,
seine Rechte bei den italienischen Behörden respektive beim
Europäischen Gerichtshof oder beim Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte geltend zu machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4),
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts DublinRückkehren
de bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen
Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung
von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass sich angesichts dieser Sachlage der Vollzug der Wegweisung als
zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass des Weiteren der Beschwerdeführer darüber hinaus nichts vorbringt,
was das BFM hätte veranlassen können, aus humanitären Gründen
(Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) auf sein Asylgesuch einzutreten,
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dass der Beschwerdeführer – soweit aktenkundig – abgesehen von (…)
und (…) gesund ist und sich keine Hinweise auf ernsthafte
gesundheitliche Probleme psychischer oder physischer Natur ergeben,
dass sein Vorbringen in der Beschwerde, er habe sich vor etwa drei
Wochen wegen eines (…) ein erstes und kurze Zeit später ein zweites
Mal in Spitalpflege begeben müssen, in den Akten keine Stütze findet und
unbesehen davon festzustellen ist, dass solche gesundheitlichen
Probleme auch in Italien behandelt werden können,
dass es sich deshalb erübrigt, vor der Urteilsfällung den allfälligen
Eingang der in der Beschwerde in Aussicht gestellten diesbezüglichen
Arztbericht abzuwarten oder eine Frist für dessen Beibringung
anzusetzen,
dass im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im
konkreten Einzelfall auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die eine
Wegweisung aus humanitärer Sicht als unangemessen erscheinen
lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E7221/2009 vom 10.
Mai 2011),
dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den
weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, weil diese nicht
geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen,
dass das vorliegende Urteil in Übereinstimmung mit der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts zum Wegweisungsvollzug nach Italien ergeht
(vgl. BVGE 2010/45, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E3223/2011
vom 14. Juni 2011 und E2908/2011 vom 25. Mai 2011),
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Rücküberstellung
des Beschwerdeführers weder völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die
Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) nicht zur Anwendung
gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9. S. 733),
weshalb die verfügte Wegweisung nach Italien im Einklang mit den
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gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und
nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (BVGE 2010/45
E. 10.2),
dass deshalb allfällige völkerrechtliche und humanitäre
Vollzugshindernisse vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin
IIVO) oder gegebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in
verschiedenen DublinMitgliedstaaten befinden und zusammengeführt
werden sollen – bei der Ausübung der Humanitären Klausel (Art. 15
DublinIIVO) zu prüfen sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen
im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 4 AuG besteht,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde)
und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wer
den,
dass sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb der Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der
nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist und bei
diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und den (…).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand: