B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4398/2016
Ur t e i l vom 3 0 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am
9. März 2015 und gelangte unter anderem nach einem sechsmonatigen
Aufenthalt in B._______ am 9. Dezember 2015 in die Schweiz, wo er glei-
chentags um Asyl nachsuchte. Am 15. Dezember 2015 wurde er durch die
Vorinstanz summarisch zur Person befragt und am 17. Februar 2016 ein-
lässlich angehört. Dabei gab er an, er sei Tamile und stamme aus
C._______ (D._______). Er sei im (…) 2008 mit seinem Vater in einem mit
(…) beladenen Fahrzeug unterwegs gewesen, als sie von einer Militärkon-
trolle angehalten worden seien. Bei der Durchsuchung des Fahrzeugs hät-
ten die Soldaten (…) gefunden. Sie beide seien deshalb verhaftet und in
ein Camp gebracht worden. Dort sei er mehrmals zu (…) verhört und mit
der Aussage des Vaters konfrontiert worden, (…) würden einem Freund
eines Onkels mütterlicherseits gehören. Er wisse indes nicht, ob der Vater
Kontakte zur LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gehabt und über die
versteckten (…) Bescheid gewusst habe. Ihm sei einzig bekannt, dass sich
ein Onkel vor vielen Jahren der LTTE angeschlossen habe. Nach einem
Monat sei er aus der Haft entlassen worden. Der Vater hingegen sei (…)
Jahre in Haft geblieben und (…) gegen Bezahlung von Bestechungsgel-
dern frei gekommen. Zu Hause habe die Familie nicht über den Vorfall und
die Inhaftierung des Vaters gesprochen. Drei Wochen nach dessen Haft-
entlassung habe der Vater von einem anderen Onkel erfahren, dass er er-
neut festgenommen werden soll. Noch in der gleichen Nacht sei der Vater
deshalb nach E._______ ausgereist. Am folgenden Tag habe das Militär
den Vater zu Hause gesucht. Da sie ihn nicht gefunden hätten, seien die
Soldaten nochmals in der Nacht zu ihnen nach Hause gekommen und hät-
ten ihn – den Beschwerdeführer – festgenommen. Unter Todesdrohungen
sei er nach dem Verbleib des Vaters befragt worden. Insgesamt sei er wäh-
rend der (…) Haft dreimal verhört worden. Anlässlich der Freilassung sei
ihm mitgeteilt worden, falls er den Vater nicht der Armee übergebe, werde
er erneut inhaftiert.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte und eine
Kopie seiner Geburtsurkunde zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
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Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme
zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses und Bestellung eines Rechtsvertreters seiner Wahl.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2017 hiess die Instruktionsrichterin
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses, forderte den Beschwerdeführer auf, eine Rechtsvertre-
tung zu bezeichnen und zu bevollmächtigen sowie Stellung zu seinen in
der Beschwerde gemachten Aussagen zu nehmen.
E.
Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 25. Januar 2017 mit, dass
es sich bei der Passage über seine Tätigkeit bei der LTTE und (…) um
einen Fehler handle und bat, die entsprechende Stelle in der Beschwerde-
schrift zu streichen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2017 wurde der vom Beschwerde-
führer am 24. Januar 2017 bevollmächtigte Rechtsvertreter als amtlicher
Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.
Der Beschwerdeführer habe in wesentlichen Punkten unsubstantiiert, nicht
nachvollziehbar sowie realitätsfremd, widersprüchlich und damit insgesamt
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nicht glaubhaft ausgesagt. Insbesondere habe er nicht konsistente Anga-
ben darüber gemacht, ob der Vater und der Onkel Mitglieder bei der LTTE
und (…) beteiligt gewesen seien. Gleiches gelte hinsichtlich der Frage, in
welchen Gefängnissen der Vater wie lange inhaftiert gewesen und wie die
langjährige Haft verlaufen sei, dies obwohl der Beschwerdeführer nach der
Freilassung des Vaters mit diesem drei Wochen zusammengelebt habe.
Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer die zweite Inhaftierung nicht
konkret und detailliert habe beschreiben können. Sodann sei nicht nach-
vollziehbar, dass die Mutter den Vater zwar besucht, dem Beschwerdefüh-
rer aber nie etwas davon erzählt habe. In diesem Zusammenhang werde
bezweifelt, dass die Mutter den Vater nur gerade fünf Minuten habe besu-
chen können, zumal sie von einem Soldaten (…) abgeholt worden sei, was
mehr als unüblich sei. Realitätsfremd sei ferner, dass ein Kommandant der
Armee einen Onkel des Beschwerdeführers per Telefon vor einer erneuten
Verhaftung des Vaters warne. Sodann habe der Beschwerdeführer wider-
sprüchliche Angaben zum (…), zum Kontakt des Vaters zur LTTE und zur
Frage gemacht, ob er nach der Ausreise gesucht worden sei oder nicht.
Schliesslich stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer weise kein
Profil auf, welches geeignet wäre, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter
Verfolgung zu begründen. Sein Alter und das angeblich illegale Verlassen
des Landes könnten die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden bei
einer Wiedereinreise zwar zusätzlich erhöhen. Dennoch gebe es keinen
hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass der Beschwerde-
führer Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen background check
hinausgehen würden.
5.2
5.2.1 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaub-
haftigkeit seiner Vorbringen fest. Sinngemäss macht er damit geltend, die
Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig ange-
wendet und verletze damit Bundesrecht.
5.2.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit (…) im
Jahr 2008 sind detailliert, substantiiert und weisen verschiedene Realkenn-
zeichen, wie beispielsweise die Wiedergabe von Aussagen in direkter
Rede auf. Sie sind zudem von einer erheblichen Erzähldichte geprägt und
wirken daher erlebnisnah. Dies obwohl auch gewisse Unstimmigkeiten
festzustellen sind. Namentlich erstaunt, dass der Vater das Risiko auf sich
nimmt, seinen (…)-jährigen Sohn während (…) mitzunehmen. Ferner ist
nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine genauen Angaben
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dazu machen kann, in welchem Gefängnis (bzw. in welchen Gefängnissen)
sein Vater wann und für wie lange inhaftiert war. Dies umso mehr, als er
selbst auch davon betroffen war. Ebenfalls nicht nachvollziehbar erscheint,
dass seine Mutter den Vater nur fünf Minuten habe besuchen können, zu-
mal sie von Soldaten (…) abgeholt worden sei und sie dem Beschwerde-
führer schliesslich nichts weiter darüber berichtet hat. Allein diese Unstim-
migkeiten reichen nicht aus, die Schilderungen der Vorkommnisse im Jahre
2008 insgesamt in Frage zu stellen. Es ist von deren Glaubhaftigkeit aus-
zugehen.
5.2.3 Soweit der Beschwerdeführer bezüglich der zweiten Inhaftierung vor-
bringt, die Vorinstanz hätte weitere Fragen stellen sollen, wenn sie mehr
Informationen benötigt hätte, verkennt er die Tragweite der behördlichen
Untersuchungspflicht. Diese hat ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des
Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG). Vorliegend stellte der Mitarbeiter der
Vorinstanz dem Beschwerdeführer hinreichend offene als auch konkrete
Fragen, die es ihm ermöglichten, detailliert und substantiiert auszusagen.
Es ist nicht Aufgabe des Fachspezialisten des SEM, dem Beschwerdefüh-
rer durch gezieltes Fragen jede Einzelheit zu entlocken. Entgegen der vom
Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht, ist es
auch nicht Sache des Mitarbeiters des SEM, Fotos von Gefängnissen vor-
zulegen, damit der Betroffene eines identifizieren kann, sondern obliegt es
dem Gesuchsteller, seine Vorbringen substantiiert, realitätsnah und erleb-
nisgeprägt zu schildern. Insoweit vermag der Beschwerdeführer aus sei-
nem Einwand nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
5.2.4 Die Aussagen des Beschwerdeführers zur zweiten Inhaftierung erfül-
len die vorgenannten Voraussetzungen nicht. Zwar enthalten sie einige we-
nige Realkennzeichen (SEM-act. A22/18 F123, F127, F131, F133). Dar-
über hinaus sind die Schilderungen aber insgesamt wenig konkret, vage
und einsilbig. Die Antworten des Beschwerdeführers sind durchwegs dürf-
tig, wenig überzeugend und regelmässig ausweichend. Insbesondere sind
sie aber in Bezug auf die Erzähldichte in keiner Weise vergleichbar mit der
freien Erzählung des Beschwerdeführers zu den Vorkommnissen im Jahr
2008 (SEM-act. A22/18 F29 und 30). Dies erstaunt, lag doch anlässlich der
Anhörung die Inhaftierung im Jahr 2008 bereits rund acht Jahre zurück.
Demgegenüber lag die zweite Inhaftierung im Zeitpunkt der Anhörung nur
etwa ein Jahr zurück, mithin dürfen diesbezüglich zumindest dieselben,
wenn nicht wesentlich detailliertere und substantiiertere Aussagen erwartet
werden. Dies umso mehr, als dieses Vorkommnis den Beschwerdeführer
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umgehend veranlasste, sein soziales Umfeld und sein Heimatland zu ver-
lassen. Sodann ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss sei-
nen Angaben nach seiner Freilassung (…) nach Hause zurückkehrte und
in der Folge bis zur Ausreise unbehelligt blieb (SEM-act. A22/18 F149 ff.).
Auch sei er seit seiner Ausreise nicht gesucht worden (SEM-act. A22/18
F158). Weitergehend legt der Beschwerdeführer mit dem sinngemässen
Wiederholen seiner Vorbringen und dem Festhalten an der Glaubhaftigkeit
der zweiten Inhaftierungen nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht
auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat.
5.2.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Inhaftierung im
Jahr 2008 bereits vor mehr als acht Jahren zugetragen hat, als der Be-
schwerdeführer (…) Jahre alt war. In Anbetracht dieses damaligen jugend-
lichen Alters und der inzwischen verstrichenen Zeit – für welche der Be-
schwerdeführer keine behördlichen Behelligungen glaubhaft machen kann,
mithin ungestört in seinem Heimatland lebte – ist deshalb davon auszuge-
hen, dass er zum heutigen Zeitpunkt aufgrund der Festnahme im Jahr 2008
nicht mehr mit Verfolgung zu rechnen hat.
5.3 Schliesslich liegen in Bezug auf den Beschwerdeführer, wie die Vorin-
stanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht geschlossen hat, neben
der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und der nunmehr dreijährigen
Landesabwesenheit keine weiteren Faktoren vor (vgl. dazu Urteil des
BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, als Referenzurteil publiziert), die
auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung schliessen liessen.
Solches wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts
vorbringt, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. An diesem Schluss vermögen auch die einge-
reichten Schreiben seiner Mutter, eines Nachbarn und eines Friedensrich-
ters, welche allesamt als blosse Gefälligkeitsschreiben zu bewerten sind,
nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt.
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Seite 8
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-rechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an-
geordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendma-
chung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung
der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (Referenzurteil E-1866/2015
des BVGer vom 15. Juli 2016, E. 12 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt fest-
gestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Ta-
milen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoein-
schätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR
R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Der
Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er befürch-
ten muss, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Be-
hörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen
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und aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist dem-
nach zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige
Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des
SEM, wonach der Wegweisungsvollzug unter anderem in die Nordprovinz
zumutbar ist, bestätigt. Der Beschwerdeführer stammt aus
C._______/D._______ (Nordprovinz). Dort lebte er im Haus der Familie,
zusammen mit seiner Mutter und seinen Brüdern. Ferner leben mehrere
Onkel und Tanten ebenfalls im Heimatland des Beschwerdeführers. Damit
verfügt er über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz in Sri Lanka
und die Möglichkeit, bei der Familie wieder Aufnahme zu finden. Sodann
hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben (…) Jahre die Schule
besucht (SEM-Akten, A22/18 F6), ist jung und – soweit dies den Akten zu
entnehmen ist – gesund, weshalb ihm zuzumuten ist, bei einer Rückkehr
eine eigene Existenz aufzubauen. Vor diesem Hintergrund erweist sich der
Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Iden-
titätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung weitere
für eine Rückkehr allenfalls notwendige Reisedokumente zu beschaffen
(vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu-
treffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom
19. Januar 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben.
9.2 Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2017 wurde dem Beschwerde-
führer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und MLaw Ruedy
als amtlicher Vertreter eingesetzt. Dieser hat keine Kostennote eingereicht,
weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen
sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeben-
den Berechnungsfaktoren (Art. 8, Art. 9 und 11 VGKE) ist das amtliche Ho-
norar auf pauschal Fr. 250.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand MLaw Ruedy Bollack wird vom Bundesver-
waltungsgericht ein Honorar von Fr. 250.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
Versand: