Abtei lung V
E-4400/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Guinea-Bissau,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
11. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4400/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Staats-
angehöriger von Guinea-Bissau mit letztem Wohnsitz in B._______
seinen Heimatstaat im Dezember 2008, gelangte per Schiff und
Fischerboot an einen ihm unbekannten Ort, von wo er mit dem Zug
nach Frankreich und nach einem etwa dreitägigen Aufenthalt am
6. Februar 2009 in nicht näher geklärter Weise in die Schweiz
gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am
10. Februar 2009 fand in C._______ die Empfangszentrumsbefragung
statt, am 6. Mai 2009 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch
das BFM.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er habe
seit seinem dritten Lebensjahr bei seiner Grossmutter in B._______
gelebt. Seine Mutter sei (...) verstorben, seinen Vater, welcher beim
Militär in D._______ gearbeitet und mit seiner neuen Frau in
E._______ gelebt habe, habe er etwa zweimal jährlich besucht. Ende
2006 habe er von der Ehefrau seines Vaters respektive von seiner
Grossmutter gehört, dass sein Vater von den Behörden festgenommen
worden sei, weil er sich an einem Staatsstreich gegen die Regierung
beteiligt habe. Hierauf hätten ihm Angehörige zur Flucht geraten, da er
andernfalls ebenfalls verhaftet werden könne. Deshalb habe er Gui-
nea-Bissau am 1. Dezember respektive Ende Dezember 2008 mithilfe
eines Schleppers per Schiff verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2009 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug an.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 8. Juli 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragte, es sei die Verfügung vom 11. Juni 2009 aufzuheben und
ihm Asyl zu gewähren, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvoll-
zugs) festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In
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prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Mit Bezug
auf das hängige Asylverfahren ist von der Prozessfähigkeit des Be-
schwerdeführers auszugehen, die in der Beschwerde nicht bestritten
wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 S. 19). Er ist durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Be-
schwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
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hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels
verzichtet.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohn-
te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-
gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken;
den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhielten, zumal sie widersprüchlich respektive
realitätsfremd ausgefallen seien.
Dazu führte das BFM unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe
bei der Erstbefragung erklärt, die neue Ehefrau seines Vaters habe
seine Grossmutter und diese wiederum ihn über die Verhaftung des
Vaters in Kenntnis gesetzt, wohingegen die Ehefrau des Vaters ge-
mäss seinen Ausführungen anlässlich der direkten Anhörung mit der
Nachricht direkt zu ihm gekommen sei.
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Weiter habe er im Rahmen der Erstbefragung geltend gemacht, er
habe sein Heimatland am 1. Dezember 2008 verlassen, was mit seiner
Aussage an der direkten Anhörung, wonach sein Vater letztmals im
Dezember 2008 zu seiner Grossmutter gekommen sei, nicht vereinbar
sei.
Auch mute realitätsfremd an, dass sein Vater die Grossmutter vorgän-
gig über den geplanten Staatsstreich informiert und sie angewiesen
haben solle, dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu helfen, das
Land zu verlassen. Es sei nicht einsichtig, weshalb man ihn nicht
schon zu diesem Zeitpunkt in Sicherheit gebracht habe. Ebenfalls als
realitätsfremd sei einzustufen, dass nach der angeblichen Beteiligung
des Vaters an einem Putschversuch der Beschwerdeführer wegen
einer möglichen Gefährdung ausreisen sollte, hinsichtlich der weiteren
Mitglieder der Kernfamilie (Grossmutter, (...), Ehefrau des Vaters)
gemäss Akten hingegen keine Sicherheitsmassnahmen ergriffen
worden seien.
Insgesamt seien die Asylgründe des Beschwerdeführers nicht glaub-
haft, umso weniger, als der Umstand, dass er kurz nach der Einreise
bereits mehrfach in den Drogenszenen verschiedener Schweizer Städ-
te verkehrt habe, auf andere Ausreisegründe als die vorgebrachten
schliessen liesse.
5.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung
von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen geschlossen worden sei.
Was die vom BFM festgestellten Ungereimtheit betreffend die Frage,
wie der Beschwerdeführer von der Verhaftung des Vaters erfahren
habe, kann auf die zutreffenden Ausführungen des BFM verwiesen
werden, zumal in der Rechtsmitteleingabe die bei der Erstbefragung
geschilderte Version bekräftigt wird, ohne dass auf die anders-
lautenden Ausführungen anlässlich der direkten Anhörung eingegan-
gen würde. Auch der auf Beschwerdeebene unternommene Erklä-
rungs- und Entkräftungsversuch, wonach er sich an den Zeitpunkt
seiner Ausreise nicht genau erinnern könne, und es sich um ein Miss-
verständnis handeln müsse, wenn im Protokoll der 1. Dezember 2008
aufgeführt sei, vermag in keiner Weise zu überzeugen, zumal der Be-
schwerdeführer diesen Zeitpunkt ohne Not auf den Tag genau angege-
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ben und nach Rückübersetzung des Protokolls dessen Richtigkeit mit
seinem Fingerabdruck bestätigt hat (A1 S. 6 und 8).
Des Weiteren muss die Darstellung in der Beschwerdeschrift, wonach
in seinem Kulturkreis Frauen einen viel geringeren Stellenwert hätten
und deshalb meist in Ruhe gelassen würden, weshalb nur er der
Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt sei, als realitätsfremd be-
zeichnet werden. Auch unter Berücksichtigung der kulturellen Beson-
derheiten im westafrikanischen Raum ist nicht einsehbar, weshalb na-
mentlich die Ehefrau eines Putschisten völlig unbehelligt an derselben
Adresse weiter leben können sollte, während dessen Sohn aussage-
gemäss in Lebensgefahr schwebt. Das pauschale Vorbringen in der
Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer seine Befürchtun-
gen aufgrund von sprachlichen Schwierigkeiten nicht genau schildern
könne, ist angesichts der sonstigen Qualität der Eingabe als reine
Schutzbehauptung zu werten.
Schliesslich ist der vorinstanzlichen Feststellung, wonach die offen-
sichtliche Nähe des Beschwerdeführers zur Drogenszene verschiede-
ner Schweizer Städte auf einen anderen Aufenthaltszweck als den ge-
schilderten schliessen lasse, vollumfänglich beizupflichten. Dem ver-
mag der Beschwerdeführer nichts Substanzielles entgegen zu setzten.
Die Tatsache, dass man bei ihm "nie etwas gefunden" hat, vermag
angesichts der notorischen Vorgehensweise von Drogendealern, ledig-
lich eingeschweisste Kleinstmengen an Betäubungsmitteln in der
Mundhöhle mit sich zu führen, welche im Falle einer Kontrolle ge-
schluckt werden können (sog. "Ameisendealer"), den Verdacht eines
illegalen Aufenthaltszwecks jedenfalls nicht zu entkräften. Schliesslich
erweist sich seine Darstellung, wonach er in schlechte Gesellschaft
gekommen sei, da er im Kanton F._______ ohne jede Betreuung
geblieben sei, angesichts der aktenkundigen sofortigen Beiordnung
einer Vertrauensperson (A11 S. 1) als tatsachenwidrig.
5.3 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Grün-
de nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Das
BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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6.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
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Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen.
Der Beschwerdeführer wurde nach eigenen Aussagen am (...)
geboren. Nach dem massgebenden schweizerischen Recht (vgl.
EMARK 1994 Nr. 11 E. 4d S. 92) ist er zum heutigen Zeitpunkt somit
noch minderjährig, weil er noch nicht achtzehn Jahre alt ist. Folglich
unterliegt er grundsätzlich den Normen der Konvention der Vereinten
Nationen über die Rechte der Kinder vom 20. November 1989
(Kinderrechtskonvention, KRK; AS 1998 2055). Art. 22 Abs. 2 KRK
zielt darauf ab, durch Mitwirkung der Vertragsstaaten bei der
Informationsbeschaffung die Familienzusammenführung zu fördern.
Art. 22 KRK beschlägt indes nur minderjährige Asylsuchende und
Flüchtlinge, nicht aber ausländische Kinder, deren Asylgesuch wie in
casu abgewiesen worden ist. Somit besteht keine völkerrechtliche
Verpflichtung, im Vorfeld des Vollzugs der Wegweisung eines im Asyl-
verfahren abgewiesenen Kindes Abklärungen über den Aufenthaltsort
seiner Angehörigen vorzunehmen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5d.aa
S. 96 f.). Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK muss jedoch im Rahmen
der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG (ehemals: Art. 14a
Abs. 4 ANAG) als gewichtiger Aspekt mitberücksichtigt werden (vgl.
EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8.
März 2002, BBl 2002 3818).
In Guinea-Bissau herrscht zum heutigen Zeitpunkt keine Situation von
Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt in dem Sinne, dass von
einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung für alle
von dort stammenden Asylsuchenden auszugehen wäre.
Der Wortlaut von Art. 83 Abs. 4 AuG bringt zum Ausdruck, dass aus
humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die
Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person
eine konkrete Gefährdung bedeutet oder wenn andere Umstände
vorliegen, die den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erschei-
nen lassen. Die Bestimmung lässt mithin Raum, bei der Beurteilung
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auch Überlegungen ein-
fliessen zu lassen, die sich unter dem Aspekt des nach Art. 3 Abs. 1
KRK zu beachtenden Kindeswohls ergeben können. Der Minderjährig-
keit kommt eine zentrale Bedeutung zu, da nach weiterhin gültiger
Praxis (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 13; Grundsatzurteil) im Falle von
unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges mitzuberücksichtigen ist
(vgl. a.a.O., E. 5e.aa), woraus sich gleichzeitig die Verpflichtung ergibt,
von Amtes wegen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen
Aspekte des Wegweisungsvollzuges abzuklären (vgl. a.a.O., E. ).
Der (...)-jährige Beschwerdeführer steht kurz vor seiner Volljährigkeit,
mithin befindet er sich nicht in einem Alter, in dem er einer ständigen
Unterstützung durch Erwachsene bedürfte. Aufgrund der vorliegenden
Akten legte er nach seiner Einreise in die Schweiz auch kein kindli-
ches Verhalten an den Tag. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass er
sich offensichtlich in der Drogenszene aufhält. Wegen Verdachts des
Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951
(BetmG, SR 812.121) wurde ihm am (...) eine Ausgrenzug aus dem
Kantonsgebiet G._______ im Sinne von Art. 74 AuG eröffnet (vgl. A19
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S. 5), eine gleichartige Ausgrenzug drohte ihm der Kanton F._______
am (...) an. Bei dieser Sachlage ist vorliegend nicht von einer
besonderen Betreuungsbedürftigkeit infolge Minderjährigkeit auszuge-
hen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
sein ganzes Leben in Guinea-Bissau verbracht hat und daher mit den
dortigen Gepflogenheiten und Mentalitäten – wohl im Gegensatz zur
Schweiz, wo er sich erst seit rund fünf Monaten aufhält – bestens ver-
traut ist, was eine Reintegration bei einer Rückkehr in sein Heimatland
sicher erleichtern dürfte. Zudem verfügt er mit seiner Grossmutter, (...),
seinem Vater und dessen Ehefrau, deren Adressen bekannt sind, über
die naheliegendsten Kontakte in seiner Heimat. Auch sprechen keine
sonstigen individuellen Unzumutbarkeitsgründe gegen eine Rückkehr,
zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen soweit aktenkundig
gesunden jungen Mann handelt. Die in der Rechtsmitteleingabe
vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden ("[...]") sind durch nichts
belegt und erscheinen nachgeschoben, zumal sie erstmals auf
Beschwerdeebene geltend gemacht wurden. Aufgrund dessen
vermögen sie an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu
ändern.
Insgesamt sprechen damit weder die allgemeine Lage in Guinea noch
individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung des Beschwerdeführers.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Es ist
somit festzustellen, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerde-
führers zu Recht abgelehnt und die Wegweisung sowie deren Vollzug
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zu Recht angeordnet hat. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten ab-
zuweisen.
9.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ist mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstands-
los geworden.
10.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist das Verfahren als aus-
sichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 abzuweisen
ist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht anden Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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