B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4401/2018
E-4405/2018
Ur t e i l vom 2 4 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Andrea Berger-Fehr,
mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Sohn,
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 5. Juli 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am (…) 2014 in der Schweiz um Asyl
nach. Mit Verfügung vom 25. Mai 2016 verneinte die Vorinstanz ihre Flücht-
lingseigenschaft, lehnte ihr Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz und deren Vollzug an. Gegen diesen Entscheid erhoben sie
beim Bundesverwaltungsgericht am 24. Juni 2016 Beschwerde, welche mit
Urteil E-3962/2016 vom 18. August 2016 abgewiesen wurde. Die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 25. Mai 2016 erwuchs somit in Rechtskraft.
B.
Am 19. Januar 2017 reichten die Beschwerdeführenden beim Amt für Mig-
ration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) ein als „Einsprache“ be-
zeichnetes Schreiben ein. Dieses wurde dem SEM am 23. Januar 2017
zuständigkeitshalber weitergeleitet und als Wiedererwägungs- bezie-
hungsweise Revisionsgesuch anhand genommen.
Als Beweismittel reichten sie nachträglich einen ärztlichen Bericht vom
18. Januar 2017 zu den Akten.
C.
Am 27. Januar 2016 (Poststempel) leitete die Vorinstanz das Schreiben
der Beschwerdeführenden vom 19. Januar 2017 zuständigkeitshalber an
das Bundesverwaltungsgericht weiter.
D.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2017 informierte das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerdeführenden, dass es auf das rechtskräftig ergangene
Urteil E-3962/2016 vom 18. August 2016 nur im Rahmen eines Revisions-
verfahrens unter den Voraussetzungen von Art. 45 VGG in Verbindung mit
Art. 121 ff. BGG zurückkommen könne. Da ihrem Schreiben keine Revisi-
onsgründe entnommen werden könnten, sei es dem Gericht nicht möglich,
sich mit ihrem Anliegen weiter zu befassen und lege es somit zu den Akten.
E.
Die Vorinstanz nahm das Gesuch vom 19. Januar 2017 daraufhin als Wie-
dererwägungsgesuch an die Hand und wies den zuständigen Kanton mit
Schreiben vom 10. Februar 2017 an, den Vollzug der Wegweisung einst-
weilen auszusetzen.
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F.
Am 11. Mai 2018 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden auf-
grund der verflossenen Zeit auf, einen neuen Arztbericht einzureichen und
fragte sie an, ob die im Gesuch beschriebene Situation noch zutreffe. Aus-
serdem wurden sie gebeten, seither allenfalls eingetretene Veränderungen
darzulegen.
Am 1. Juni 2018 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht vom
25. Mai 2018 zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungs-
gesuch und den Antrag auf nochmalige Anhörung ab, vermerkte die
Rechtskraft der Verfügung vom 25. Mai 2016, erhob eine Gebühr in der
Höhe von Fr. 600.– und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung.
H.
Mit Beschwerde vom 25. Juli 2018 (Poststempel 31. Juli 2018) an das Bun-
desverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden sinnge-
mäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eine Begründung,
weshalb die Vorinstanz in ihrem Entscheid die Vorbringen betreffend die
Situation des Ehemannes der Beschwerdeführerin für unglaubhaft befun-
den habe, sowie eine erneute Anhörung durch die Vorinstanz. In prozess-
rechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.
Der Beschwerde beigelegt sind ein ebenfalls als „Beschwerde“ betiteltes
Schreiben einer Drittperson sowie eine Liste enthaltend die Unterschriften
von Personen, welche um eine nochmalige Überprüfung des Gesuchs der
Beschwerdeführerin und ihres Sohnes bitten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers zu ent-
halten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Bei der vorliegenden Eingabe vom 25. Juli
2018 handelt es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde, bei denen die
Anforderungen an die Formvorschriften gemäss Praxis nicht allzu hoch an-
zusetzen sind. Vorliegend kann aufgrund der Formulierung der Begehren
geschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden sinngemäss die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung, eine Begründung, weshalb die Vor-
instanz in ihrem Entscheid die Vorbringen betreffend die Situation des Ehe-
mannes der Beschwerdeführerin für unglaubhaft befunden habe, sowie
eine erneute Anhörung durch die Vorinstanz beantragen. Diese Begehren
werden kurz begründet und die Beschwerde wurde von der Beschwerde-
führerin unterzeichnet. Die Unterschrift des von der Verfügung ebenfalls
betroffenen volljährigen Sohnes der Beschwerdeführerin fehlt. Da dieser
jedoch das Wiedererwägungsgesuch unterschrieben hat, stets ebenfalls
Verfügungsadressat war und sowohl an den Verfahren vor der Vorinstanz
als auch den Beschwerdeverfahren teilgenommen hat und auch in der Be-
treffzeile erwähnt wird, erscheint es sachgerecht, im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren eine stillschweigende Vertretungsberechtigung der Be-
schwerdeführerin anzunehmen. Die Eingabe ist somit als formgerechte Be-
schwerde der Beschwerdeführenden zu qualifizieren. Sie wurde sodann
innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesverwaltungsgericht einge-
reicht, womit die Frist als gewahrt gilt (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21
Abs. 2 VwVG). Schliesslich haben die Beschwerdeführenden am Verfah-
ren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges wer-
den die beiden beim Bundesverwaltungsgericht eröffneten Verfahren aus
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prozessökonomischen Gründen vereinigt und es wird in einem Urteil dar-
über befunden.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
5.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
6.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage im Hin-
blick auf allfällig bestehende Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE
2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten
blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Pro-
zessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe ei-
nen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifi-
zierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
7.
7.1 In ihrem Wiedererwägungsgesuch machten die Beschwerdeführenden
im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdeführerin gesundheitliche
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Probleme habe und es keine gute medizinische Versorgung in Eritrea
gäbe. Überdies befinde sich ihr Mann im Gefängnis und könne sie nicht
unterstützen; sie sei auf sich alleine gestellt. Da sie eine andere politische
Meinung als die eritreische Regierung vertrete, gelte sie als Verräterin und
würde bei einer Rückkehr in Haft genommen werden. Um ihre Situation
genauer zu schildern, sei sie nochmals anzuhören.
7.2 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass die im Arztbericht
vom 25. Mai 2018 gestellte Diagnose der Anordnung der Wegweisung nicht
entgegenstehe. Die diagnostizierte (…) bestehe seit vielen Jahren und
habe jeweils mit Physiotherapie behandelt werden können. Bei Bedarf
könnten auch Schmerzmittel eingenommen werden, welche im Herkunfts-
land der Beschwerdeführenden erhältlich seien. Auch hätten die Ärzte der
orthopädischen Abteilung des Kantonsspitals C._______ eine (…) wegen
der nicht ausgeprägten (…) und des noch jungen Alters der Beschwerde-
führerin für nicht angebracht gehalten.
Zudem sei betreffend ihrer Vorbringen zur Situation ihres Ehemannes be-
reits im Asylverfahren festgestellt worden, dass diese unglaubhaft seien.
Der Aufforderung des SEM, allenfalls eingetretene Veränderungen gegen-
über der im Asylverfahren ursprünglich geltend gemachten Situation dar-
zulegen, sei sie nicht nachgekommen. Somit bestehe auch diesbezüglich
kein Anlass, den ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen
und anders zu beurteilen und ihr Anliegen um nochmalige Anhörung sei
abzuweisen.
7.3 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass nicht
nachvollziehbar sei, weshalb die Situation ihres Ehemannes in der Verfü-
gung vom 5. Juli 2018 für unglaubhaft befunden worden sei, und diesbe-
züglich eine Begründung verlangt werde. Zudem sei es für die Beschwer-
deführerin als alleinerziehende Mutter in einer Notunterkunft sehr schwie-
rig, ohne genügende Deutschkenntnisse, Mittel und Kenntnisse der
Schweiz fristgerecht den Forderungen der Vorinstanz nachzukommen. Seit
der Flucht leide sie ausserdem unter deren psychischen Folgen und Be-
lastungen, auch im Hinblick auf die in Eritrea vorherrschende politische Si-
tuation. Sie besitze des Weiteren nicht die benötigten Mittel, um die von
der Vorinstanz erhobene Gebühr von Fr. 600.– zu bezahlen.
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8.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung und die darin getroffenen Er-
wägungen zu bestätigen sind.
8.1 So wurde auf Beschwerdeebene inhaltlich nichts vorgebracht, was an
der Einschätzung der bereits ergangenen Verfügungen und Entscheide so-
wie der vorliegend in Rede stehenden angefochtenen Verfügung etwas zu
ändern vermag.
8.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Situation ihres Ehemannes
wurden bereits im Asylentscheid vom 25. Mai 2016 von der Vorinstanz be-
ziehungsweise mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. August
2016 gewürdigt und die diesbezügliche Unglaubhaftigkeit ausführlich be-
gründet (vgl. vorinstanzliche Akten A30 S. 4). Da die Beschwerdeführerin
keine Veränderungen gegenüber der im Asylverfahren geltend gemachten
Situation darlegt, hat die Vorinstanz den ursprünglichen Entscheid zu
Recht nicht in Wiedererwägung gezogen.
Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie unter den
psychischen Folgen und Belastungen der Flucht leide. Dieses Vorbringen
wird jedoch weder substantiiert noch durch Beweismittel belegt.
8.3 In materieller Hinsicht kann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs aufgrund einer medizinischen Notlage nur geschlossen werden, wenn
eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü-
gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesent-
lich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, wel-
che zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut not-
wendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat-
oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entspre-
chende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2,
mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
Der Beschwerdeführerin gelingt es vor diesem Hintergrund mit den zu den
Akten gereichten Arztberichten nicht, Wiedererwägungsgründe im Sinne
einer veränderten Sachlage (medizinische Notlage) darzutun. Ihre im Wie-
dererwägungsgesuch vom 19. Januar 2017 geltend gemachten gesund-
heitlichen Probleme – respektive die in den Arztberichten vom 18. Januar
2017 und 25. Mai 2018 diagnostizierte (…) – wurden in der Beschwerde
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vom 25. Juli 2018 nicht erneut explizit angeführt. Es ist aber ohnehin in
Übereinstimmung mit den Ausführungen des SEM in der angefochtenen
Verfügung festzustellen, dass keine konkrete Gefährdung in Form einer
medizinischen Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG vorliegt, da einer Be-
handlung der dargelegten Kniegelenksarthrose in Eritrea nichts entgegen-
steht, zumal die Beschwerdeführerin mit den im Arztbericht vom 18. Januar
2017 erwähnten Selbsttherapien selbst für eine weitgehende Besserung
ihrer Beschwerden sorgen könnte.
Sofern die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend macht, sie be-
sitze nicht die nötigen finanziellen Mittel, um die erhobene Gebühr von
Fr. 600.– zu leisten, ist festzuhalten, dass sie diese – wie sich aus der an-
gefochtenen Verfügung ergibt – bereits geleistet hat. Die Gebührenerhe-
bung erfolgte zudem zu Recht aufgrund der auch in vorinstanzlichen Ver-
fahren angenommenen Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesu-
ches (vgl. Art. 111d Abs. 2 AsylG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl.
Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vor-
stehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher
an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG fehlt.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 1′500.‒ festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1′500.‒ werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Andrea Berger-Fehr Kevin Schori
Versand: