B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-440/2013
U r t e i l v o m 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
und ihre Tochter
B._______, geboren (…),
Kolumbien,
p. A. Schweizerische Botschaft Bogotá, Kolumbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 2. November 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
C._______ stellte am 21. Juli 2010 für sich, seine damalige Lebenspart-
nerin A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), deren Tochter
B._______, deren Mutter D._______ und für einen Cousin zweiten Gra-
des, E._______, bei der Schweizerischen Botschaft in Bogotá (nachfol-
gend: die Botschaft) ein Asylgesuch. Mit Eingabe vom 1. September 2010
("Preguntas Adicionales") ergänzte er das Asylgesuch für sich, seine da-
malige Lebenspartnerin und deren Tochter.
Zur Begründung machte er in den Eingaben geltend, viele Familienmit-
glieder hätten immer wieder den Wohnort wechseln müssen, da sie in
ihrem Herkunftsort F._______ (Departement Putumayo) verfolgt worden
seien. Einer seiner Cousins, G._______ (ein Bruder der Beschwerdefüh-
rerin), habe bei einer ausländischen Erdölfirma gearbeitet, welche wie-
derholt von der Guerilla Ejército Popular de Liberación (EPL) angegriffen
worden sei. Weil er dies seinen Vorgesetzten gemeldet habe, sei sein
Cousin bedroht und von der EPL für Vergeltungsschläge durch das Militär
verantwortlich gemacht worden, weshalb er schliesslich mit seiner Familie
nach Bogotá und später nach H._______ (Stadtbezirk von Bogotá) gezo-
gen sei. Als einziger der Familie sei ein weiterer Cousin von C._______,
I._______ (ebenfalls ein Bruder der Beschwerdeführerin), im (…) nach
F._______ zurückgekehrt. Dieser sei bedroht und von den Fuerzas Ar-
madas Revolucionarias de Colombia (FARC) zu Schutzgeldzahlungen
angehalten worden; am (…) hätten ihn zwei unbekannte Männer zu Hau-
se erschossen. Bis heute sei der Mord von behördlicher Seite nicht auf-
geklärt worden. Anlässlich der Beerdigung, für welche die Beschwerde-
führenden und weitere Familienmitglieder nach F._______ gereist seien,
habe sich ihnen ein Mitglied der FARC genähert, sie bedroht und ihnen
mitgeteilt, die ganze Familie sei zum militärischen Ziel der FARC erklärt
worden.
C._______ gab an, er sei einmal, als er sich auf der Finca seiner Familie
in J._______ (Departement Tolima) aufgehalten habe, von einem Mitglied
der FARC entführt worden, da man seine Familie als wohlhabend einge-
stuft habe. Er habe den Entführer aus dem Auto locken und überwältigen
können und sei zur Finca zurückgekehrt. Am nächsten Tag sei die ganze
Familie nach K._______ (Departement Cundinamarca) geflohen; später
hätten sie erfahren, dass ihr Haus zerstört und die Tiere getötet worden
seien. Danach seien sie in die Llanos gezogen, wo sie nach einiger Zeit
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Flugblätter der Guerilla mit Drohungen bekommen hätten. Deshalb seien
sie nach L._______ (Departement Valle del Cauca) gegangen, jedoch
aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation nach J._______ zu-
rückgekehrt, wo sie bereits nach einigen Wochen erneut von den FARC
bedroht und zu Schutzgeldzahlungen aufgefordert worden seien.
Seit dem Jahr 2009 lebten sie in Bogotá.
Als Beweismittel reichte er Kopien ihrer Identitätskarten, Geburts-, Zi-
vilstands- und Sterberegisterauszüge, verschiedene Dokumente zum To-
de von I._______, Berichte zur Situation in Kolumbien und im Departe-
ment Putumayo, zahlreiche Referenz- und Empfehlungsschreiben sowie
weitere Dokumente zu den Akten.
B.
Mit Begleitschreiben vom 14. September 2010 übermittelte die Botschaft
die eingereichten Akten zuständigkeitshalber an das BFM, wobei sie er-
gänzend ausführte, eine Befragung sei aus Kapazitätsgründen nicht mög-
lich.
C.
In seinem Schreiben vom 20. Oktober 2010 teilte das BFM mit, es erach-
te den entscheidwesentlichen Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Be-
gründung des Asylgesuches und der ausführlichen Dokumentation als er-
stellt. Eine Anhörung durch die Botschaft sei deshalb nicht notwendig.
Unter Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Faktoren und des
ihm zustehenden weiten Ermessensspielraums erwäge es, die Asylgesu-
che abzulehnen und die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Insbe-
sondere erachte es vorliegend die Möglichkeit einer anderweitigen
Schutzsuche als gegeben. Gleichzeitig räumte das Bundesamt den Be-
schwerdeführenden die Gelegenheit ein, sich hierzu innert 30 Tagen ab
Erhalt des Schreibens zu äussern, ansonsten aufgrund der bestehenden
Aktenlage entschieden werde.
D.
Innert Frist reichte die Beschwerdeführerin am 24. November 2010 eine
Stellungnahme zu den Akten.
Sie führte aus, das BFM verkenne, dass sie die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) erfüllten. Vor einem Entscheid müsse ihnen
die Möglichkeit gegeben werden, sich persönlich zu den Asylgründen zu
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äussern, und die Gründe für die Ablehnung des Gesuches müssten im
Entscheid aufgeführt sein. Zudem teilte sie mit, dass der Beschwerdefüh-
rer (…) verschwunden sei. Am (…) sei ihr Neffe in M._______ (Departe-
ment Cundinamarca) überfallen und verletzt worden, als er in ihrem Auto
gefahren sei. Man habe ihm gesagt, dies sei eine Botschaft an sie und ih-
ren Lebenspartner, man werde sie finden und töten.
Als weiteres Beweismittel reichte sie ein ärztliches Rezept für den verun-
fallten Neffen vom (…) ein.
E.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 ersuchte das BFM die Botschaft, die
Beschwerdeführerin aufzufordern, innert 30 Tagen schriftlich zu weiteren
Fragen betreffend frühere Wohnorte, den Angriff auf ihren Neffen und das
Verschwinden ihres Lebenspartners Stellung zu nehmen.
F.
Die Stellungnahme vom 25. November 2011 ging am 12. Dezember 2011
beim BFM ein.
Im Begleitschreiben vom 6. Dezember 2011 teilte die Botschaft mit, die
Beschwerdeführerin beantrage nun auch Asyl für ihre Mutter, man habe
ihr mitgeteilt, dass sie für diese ein eigenes Gesuch einreichen müsse.
Die Beschwerdeführerin führte aus, von ihrem Lebenspartner fehle immer
noch jede Spur, sie habe sein Verschwinden und den Angriff auf ihren
Neffen aus Angst vor Repressalien seitens der FARC nicht angezeigt. Im
(…) sei ihr Sohn N._______ zur Welt gekommen. Am (…) habe ein hefti-
ger Sturm das Dach ihrer Wohnung in Bogotá weggerissen und die Möbel
beschädigt, sie hätten vom Staat jedoch keine Hilfe bekommen. Zudem
betonte die Beschwerdeführerin ihren Integrationswillen und teilte mit, sie
und ihre Mutter seien den Zeugen Jehovas beigetreten.
Als Beweismittel reichte sie verschiedene Dokumente, Fotos und eine Vi-
deo-CDs zu den erlittenen Sturmschäden sowie Fotos ihrer beiden Kinder
zu den Akten.
G.
Am 16. Januar 2012 teilte das Bundesamt der Botschaft mit, für die Mut-
ter der Beschwerdeführerin (D._______) und den Cousin zweiten Grades
(E._______) seien neue Dossiers eröffnet worden.
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Seite 5
H.
Mit via Botschaft am 26. November 2012 eröffneter Verfügung vom
2. November 2012 verweigerte das Bundesamt den Beschwerdeführen-
den die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. Für die
Begründung und Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Erwägungen
verwiesen.
I.
Am 24. Dezember 2012 – Eingang bei der Botschaft am 26. Dezember
2012 – erhoben die Beschwerdeführenden gegen den vorinstanzlichen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten
sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ge-
währung von Asyl für die Beschwerdeführerin, ihre Kinder und ihre Mutter.
Als Beweismittel reichten sie eine Bestätigung der (…) vom (…), Kopien
der Sterbeurkunde und des Auszuges aus dem Sterberegister betreffend
den Vater der Beschwerdeführerin und Unterlagen zu ihrem seit (…) ver-
schwundenen Cousin O._______ sowie zum Tod ihres Bruders I._______
zu den Akten. Die Beschwerde ging am 29. Januar 2013 beim Gericht
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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1.3 Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestim-
mung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft
getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Aus-
land vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt
worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Artikel 52 und 68 in der bis-
herigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben.
1.4 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Aus prozessökonomischen Gründen und aufgrund besonderer Umstände
hat das Bundesverwaltungsgericht indessen ausnahmsweise auf eine
Übersetzung der Eingabe respektive Ansetzung einer Frist zur Beschwer-
deverbesserung verzichtet. Die rubrizierten Beschwerdeführenden haben
am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefoch-
tene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
Die angefochtene Verfügung bezieht sich formell lediglich auf die rubri-
zierten Beschwerdeführerinnen und den ehemaligen Lebenspartner der
Beschwerdeführerin. Indessen gab diese in ihrer Eingabe an die Bot-
schaft vom 25. November 2011 – wenngleich ohne Angabe des Geburts-
datums – an, dass sie im März 2011 den Sohn N._______ bekommen
hatte, und führte aus, sie möchte, dass ihre Kinder und ihre Mutter in Si-
cherheit und Ruhe sowie ohne Verfolgung leben könnten. Der (…) Sohn
ist deshalb sowohl in das erstinstanzliche Asylverfahren als auch in das
vorliegende Beschwerdeverfahren einzubeziehen. Gemäss Angaben der
Botschaft sei die Beschwerdeführerin schriftlich darüber informiert wor-
den, dass ihre Mutter ein eigenes Gesuch einreichen müsse. Am
12. Januar 2012 wurde für sie ein eigenes Dossier (N […]) eröffnet. Sie ist
daher mangels formeller Beschwer im vorliegenden Verfahren nicht zur
Beschwerde legitimiert.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
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Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 19 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer
Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung führt
mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10
Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende
Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10
Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung kann sich erübrigen, wenn der Sachver-
halt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt
ist; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls das rechtliche Gehör zum
absehbaren negativen Entscheid zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30
E. 5.7 f.).
4.2 Vorliegend wurden die Beschwerdeführenden aus Kapazitätsgründen
nicht zu ihren Asylgesuchen befragt. Das BFM stellte vor diesem Hinter-
grund in der Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2010 fest, der ent-
scheidwesentliche Sachverhalt werde als erstellt erachtet, und es erwä-
ge, die Asylgesuche abzulehnen sowie die Einreisebewilligung zu verwei-
gern. Gleichzeitig forderte es sie zur Einreichung einer schriftlichen Stel-
lungnahme auf, die innert Frist einging. Aufgrund der Stellungnahme ge-
langte das Bundesamt mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 mit weiteren
Fragen an die Beschwerdeführerin, welche diese mit Eingabe vom
25. November 2011 beantwortete. Mit dieser Vorgehensweise hat das
Bundesamt den Anforderungen an die Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts Genüge getan. In der Beschwerde vom 24. Dezember 2012
rügen die Beschwerdeführenden denn auch keine Verletzung ihrer pro-
zessualen Rechte. Es ist somit in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das
BFM den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz
verweigert hat.
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Seite 8
5.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7
und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das
Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sach-
verhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Auf-
enthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutref-
fende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbes. S. 131 ff.,
welche angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Total-
revision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend
für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit
der betreffenden Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin
die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die
Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
6.
6.1 Zur Begründung ihres angefochtenen Entscheides führte die Vorin-
stanz aus, die Beschwerdeführenden machten eine Verfolgung durch die
FARC geltend. Es sei festzuhalten, dass der kolumbianische Staat grund-
sätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, über
einen funktionierenden Polizeiapparat und über ein Rechts- und Justiz-
system verfüge. Da er die Aktivitäten der Guerilla im Rahmen des Mögli-
chen bekämpfe, könne die Schutzwilligkeit als gegeben erachtet werden.
Die Beschwerdeführenden hätten somit die Möglichkeit, das Verschwin-
den des Lebenspartners zu melden und Untersuchungen anzustrengen.
Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatli-
chen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewie-
sen.
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Seite 9
Die geltend gemachte Verfolgung durch Paramilitärs in den 1990er Jah-
ren sei heute nicht mehr aktuell, und es könne davon ausgegangen wer-
den, dass den Beschwerdeführenden von dieser Seite keine Gefahr mehr
drohe. Der tornadoartige Sturm (…), welcher ihre Wohnung zerstört habe,
sei ein tragisches Ereignis, stelle jedoch keinen Asylgrund dar.
Es handle sich bei den Beschwerdeführenden nicht um landesweit be-
kannte Persönlichkeiten, weshalb nicht davon auszugehen sei, ihre Ver-
folger würden sie an einem beliebigen Ort in Kolumbien ausfindig machen
können. Sie machten zwar geltend, bereits mehrere Male ihren Aufent-
haltsort gewechselt und in verschiedenen Departementen Drohungen er-
halten zu haben, seit (…) würden sie aber mit kurzem Unterbruch in Bo-
gotá leben und dort keine persönliche Verfolgung geltend machen. Zu-
dem würden weitere innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen, und sie
könnten sich in einer anderen Region innerhalb Kolumbiens, wo sie nicht
bekannt seien, den Übergriffen der FARC entziehen. Sie seien demzufol-
ge nicht einer unmittelbaren Gefahr ausgesetzt und würden nicht des
Schutzes der Schweizer Behörden bedürfen.
Weiter führte das BFM aus, die Asylgesuche könnten auch gestützt auf
Art. 52 Abs. 2 AsylG abgelehnt werden, da die Beschwerdeführenden
keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend machen wür-
den und es ihnen unter diesen Umständen zuzumuten sei, in einem an-
deren Land um Asylgewährung nachzusuchen, beispielsweise in einem
der Nachbarstaaten von Kolumbien.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe teilt die Beschwerdeführerin mit, es habe
sich herausgestellt, dass ihr Lebenspartner C._______ nicht – wie be-
fürchtet – gewaltsam entführt worden sei, sondern sich aus Angst vor der
Verfolgung, welcher er ihretwegen ausgesetzt gewesen sei, entschieden
habe, sie (…) zu verlassen. Sie macht geltend, sie befinde sich nach wie
vor in einer schwierigen Situation, und die Gefahr nehme Tag für Tag zu.
Es habe sich herausgestellt, dass sich ihre Verfolgung nicht auf ein be-
stimmtes Gebiet in Kolumbien limitiere. Sie hätten sich (…) nach
P._______ (Departement Cesar) begeben, wo die Situation jedoch trotz
der Distanz zu Bogotá und zum Departement Putumayo ebenfalls be-
drohlich und unruhig gewesen sei.
Im (…) habe sie in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit einem
Anwalt gelebt, welcher aufgrund seiner Arbeit in einer öffentlichen Funkti-
on verfolgt worden sei, was sie zum Umzug nach Q._______ (Departe-
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Seite 10
ment Atlántico) gezwungen habe. Danach sei er mit seiner Familie nach
Ecuador geflohen und habe schliesslich in den Vereinigten Staaten von
Amerika politisches Asyl erhalten. Da ihr Vater in dieser Zeit verstorben
sei, sei sie in Kolumbien zurückgeblieben. Nach der Flucht ihres damali-
gen Partners sei sie seinetwegen bedroht worden. Als sie (…) nach
P._______ gegangen sei, hätten dessen Freunde und Vertraute sie vor
der offensichtlichen Gefahr gewarnt, der sie sich dort aussetze; sie habe
deshalb den Ort verlassen und sei schliesslich nach R._______ (De-
partement Tolima) zu nahen Verwandten gezogen. Auch diese seien vom
bewaffneten Konflikt in Kolumbien betroffen. Ein Cousin der Beschwerde-
führerin sei seit Oktober 2006 verschwunden, die Paramilitärs des Depar-
tementes Meta seien dafür verantwortlich. Da sie bei der Familie gewohnt
habe, sei sie mit dem Bruder des Verschwundenen nach S._______ (De-
partement Meta) gefahren und habe Plakate aufgehängt, um Informatio-
nen über dessen Aufenthaltsort zu erhalten, weshalb sie bedroht worden
seien.
Ihr Bruder G._______ sei nach F._______ gereist und habe herausge-
funden, dass die Probleme der Beschwerdeführerin auf die Ereignisse im
(…) zurückgehen und im Zusammenhang mit ihrem damaligen Lebens-
partner stehen würden, da sie das Bindeglied sei, um ihn zu finden.
Der Mord an ihrem Bruder I._______ sei immer noch nicht aufgeklärt.
Dass er ein unermüdlicher Verfechter der Rechte des Volkes gewesen
sei, habe dazu geführt, dass sein Tod nicht ordnungsgemäss untersucht
worden sei. Der Staat Kolumbien garantiere ihr Recht auf Leben nicht, da
man sich offenbar nicht für ihre ständigen und durch die konstanten Dro-
hungen erzwungenen Wohnsitzwechsel interessiere. Von (…), an welche
sie sich gewendet habe, habe sie lediglich ein Dokument erhalten, mit
welchem sie medizinische Versorgung bekommen könne, weitere Unter-
stützung oder Information über Schutzprogramme habe sie nicht erhalten.
7.
7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu-
nächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend feststellte, dass die
Beschwerdeführenden in ihrem Gesuch keine besonders nahen Bezie-
hungen zur Schweiz geltend gemacht haben. Im Weiteren hat das BFM
zu Recht erwogen, dass es ihnen zuzumuten sei, in einem anderen Land
um Asylgewährung nachzusuchen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind bei-
spielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru
Vertragsparteien sowohl der FK als auch des betreffenden Zusatzproto-
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Seite 11
kolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkom-
men selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfü-
gen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes
Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich ge-
mäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich
an das Gebot des Nonrefoulement von Art. 33 FK, auch wenn einschrän-
kend festzustellen ist, dass es in den Grenzgebieten – insbesondere in
denjenigen zu Panama und Venezuela – in den letzten Jahren zu unkon-
trollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für
die praktische Möglichkeit und Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsu-
che spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach
Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere
Tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern – na-
mentlich in Ecuador – um Asyl nachsuchen und dort zu einem beträchtli-
chen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt
ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei
den Beschwerdeführenden praktisch unmöglich oder objektiv unzumut-
bar, sich in einen anderen Staat – insbesondere in einen der Nachbar-
staaten Kolumbiens – zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 und 1997
Nr. 15).
7.2 Damit steht fest, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Akten
zwar über keine Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen, aber die Mög-
lichkeit einer anderweitigen Schutzsuche haben. Bei dieser Sachlage
kann im Ergebnis die Frage, ob sie in Kolumbien tatsächlich einer Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind und ob sich diese auf das
gesamte Staatsgebiet erstreckt, offenbleiben. Das BFM hat den Be-
schwerdeführenden daher zu Recht die Einreise in die Schweiz verwei-
gert und die Asylgesuche abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist deshalb abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
E-440/2013
Seite 12
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-440/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Bogota.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
Versand: