B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-440/2017
Ur t e i l vom 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist gemäss seinen Angaben am (…) 2014 illegal aus
Eritrea nach Äthiopien ausgereist (A7 S. 7; A29 F57 ff. und 92 ff.). Von Ita-
lien herkommend sei er am 9. Juni 2015 in die Schweiz eingereist, wo er
am gleichen Tag um Asyl nachsuchte (A7 S. 7 f.).
Anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen vom 1. Juli 2015 und der Anhörung vom 27. September 2016
gab er zu Protokoll, er habe seit seiner Geburt in B._______ beziehungs-
weise C._______ (Zoba D._______, Subzoba E._______; A29 F14 ff.
und 133) gelebt. Seine Eltern seien schon früh verstorben (A29 F30 f.). Der
ältere Bruder diene seit dem Jahr 2006 (A29 F46) als Soldat dem eritrei-
schen Militär und die ebenfalls ältere Schwester sei verheiratet (A29
F26 ff.). Er selber sei schätzungsweise erst mit 12 Jahren eingeschult wor-
den und habe die Schule bis zur 7. Klasse (d.h. bis im Jahr 2014) besucht,
wobei er die 2. Klasse wiederholt habe (A29 F61 ff.). Als wesentlichen Aus-
reisegrund erwähnte der Beschwerdeführer seine Angst vor der Rekrutie-
rung in den eritreischen Militärdienst (A29 F77 ff.). Konkreten Kontakt zu
den Militärbehörden habe er bis anhin zwar nicht gehabt, aber zweimal (ca.
2013/2014) hätten Soldaten ihn auf dem Schulweg nach seinem Alter ge-
fragt und gesagt, er müsse in den Dienst einrücken (A29 F79 ff.). Im April
2014 habe er daraufhin die Schule abgebrochen und im Juni 2014 sei er
aus Eritrea ausgereist (A29 F126 ff.).
B.
Am 3. Juli 2015 wurde im Spital F._______ eine Handknochenanalyse
durchgeführt und das Skelettalter des Beschwerdeführers auf 19 Jahre
(mit einer möglichen Abweichung von ca. 26 Monaten) geschätzt (A10). Im
Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs gab der Beschwerdeführer am
10. Juli 2015 sein Alter mit 20 Jahren an (Geburtsjahr 1995; A13).
C.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 – tags darauf eröffnet – lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der
Schweiz weg. Die Wegweisung sei indes aus Gründen der Unzumutbarkeit
zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben. Es begründete
diesen Entscheid dahingehend, dass die Angaben als unglaubhaft (Art. 7
AsylG [SR 142.31]) zu qualifizieren seien, so dass auf die Prüfung der Asyl-
relevanz (Art. 3 AsylG) zu verzichten sei.
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D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechts-
vertreterin am 20. Januar 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt und beantragte dabei, dass ihm nach Aufhebung der Ziffer 1 des Dis-
positivs der angefochtenen Verfügung die Flüchtlingseigenschaft zuzuer-
kennen und er vorläufig aufzunehmen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten sowie die Rechtsvertreterin als un-
entgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Er begründete sein Begehren
mit der illegalen Ausreise als subjektiven Nachfluchtgrund.
E.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m.
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und lic. iur. Monika Böckle als amtliche
Rechtsbeiständin dem Beschwerdeführer beigeordnet.
F.
Im Rahmen einer Vernehmlassung hielt das SEM am 6. Oktober 2017 fest,
dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtferti-
gen könnten. Am 9. Oktober 2017 wurde der Rechtsvertretung die Ver-
nehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt.
G.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung
vom 27. September 2016 zwei Fotos ein, welche die Identitätskarte seiner
Mutter aufzeigen würden (A28; A29 F5 ff.).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
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ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet lediglich die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers (Ziffer 1 des Verfügungsdisposi-
tivs). Der Asylpunkt und die Wegweisung (Ziffern 2 und 3 des Verfügungs-
dispositivs) sind indes unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Weg-
weisungsvollzug (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]) ist nicht
mehr zu prüfen, nachdem das SEM mit Verfügung vom 21. Dezember 2016
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat (vgl.
BVGE 2014/32 E. 9.2 m.w.H.).
3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 25. Januar 2017 die un-
entgeltliche Prozessführung sowie amtliche Verbeiständung gewährt, da
die Beschwerdeschrift zum damaligen Zeitpunkt also nicht als aussichtslos
qualifiziert wurde. Dies steht indes dem vorliegenden einzelrichterlichen
Entscheid gemäss Art. 111 Bst. e AsylG nicht entgegen (vgl. Urteil des
BVGer E-4923/2016 vom 9. Februar 2017 E. 2.2).
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Durch die so genannte Republikflucht wird zum Flüchtling, wer sich auf-
grund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen konfrontiert sieht, die be-
züglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernst-
hafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5
m.w.H.). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar nach
Art. 54 AsylG nicht Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Daran ändert auch der am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Art. 3
Abs. 4 AsylG aufgrund des darin enthaltenen völkerrechtlichen Vorbehalts
nichts, zumal diese Bestimmung sich auf ein Verhalten der gesuchstellen-
den Person bezieht, das nach der Ausreise – und nicht durch diese – erfolgt
ist.
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die angefochtene Verfügung vom 21. Dezember 2016 wurde dahinge-
hend begründet, dass erhebliche Zweifel an der geltend gemachten illega-
len Ausreise bestehen würden (Art. 7 AsylG). Daher seien keine Hinweise
zu erkennen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea
seitens der Behörden oder Dritter in dieser Hinsicht konkret etwas zu be-
fürchten habe.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz
nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann auf Beschwerdeebene
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Seite 6
eine Substitution der Motive vornehmen. Sollte sich der neue Entscheid auf
Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen
mussten, ist ihnen die Gelegenheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äus-
sern (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54; BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.). Dies
drängt sich vorliegend jedoch nicht auf, da sich der Beschwerdeführer be-
reits zur Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG geäussert und somit die Anwen-
dung dieser Rechtsnorm in Betracht gezogen hat.
5.3 Vorliegend kann die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise offen blei-
ben, wird doch nachfolgend aufgezeigt, dass diese den Anforderungen von
Art. 3 AsylG nicht genügt.
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
Nachfluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr
nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen
müssten. Diese Rechtsprechung wurde zwischenzeitlich aufgegeben. Das
Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Referenzurteil D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse (vgl. ebenda
E. 4.6 ff.) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale
Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhal-
ten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Aus-
reise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (vgl. ebenda E. 5.1).
Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext be-
dürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte,
welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. ebenda
E. 5.2).
5.3.2 Der Beschwerdeführer konnte zum Zeitpunkt der Ausreise keine be-
stehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachweisen
oder glaubhaft machen. Auch sind keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte
im genannten Sinne zu erkennen. Die illegale Ausreise des Beschwerde-
führers – unbesehen von deren Glaubhaftigkeit – vermag daher keine
Furcht vor einer künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu be-
gründen (Art. 3 AsyG).
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Seite 7
5.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indes mit Verfügung vom
25. Januar 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen wurde und keine Anhalts-
punkte ersichtlich sind, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheid-
relevant verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
7.2 Mit gleicher Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Ver-
beiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerde-
führer seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin bestellt. Diese hat am
20. Januar 2017 eine Kostennote mit einem Gesamtbetrag von Fr. 865.–
(inkl. Auslagen) und einem Stundenansatz von Fr. 200. – zu den Akten ge-
reicht. Dieser Betrag ist indes nicht vollumfänglich angemessen, weshalb
unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der
Praxis in Vergleichsfällen die zu entschädigenden Stunden auf deren drei
zu reduzieren und mit dem Stundenansatz von Fr.150.– zu entschädigen
sind. Damit ist das Honorar auf insgesamt Fr. 515.– (inkl. Auslagen) fest-
zusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar zulasten der
Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 515.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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