B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4402/2013
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, eigenen Angaben zufolge geboren am (…) be-
ziehungsweise (…),
Afghanistan,
vertreten durch Advokat Hüsnü Yilmaz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des
BFM vom 31. Juli 2013 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tadschike afghanischer Staatsan-
gehörigkeit, verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 1. Juli
2013 und gelangte via Dubai und Belgrad am 11. Juli 2013 in die
Schweiz, wo er am darauffolgenden Tag im Flughafen Zürich um Asyl
nachsuchte.
B.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2013 – gleichentags eröffnet – verweigerte
das BFM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz
und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des
Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu.
C.
Anlässlich der Kurzbefragung vom 17. Juli 2013 sowie der einlässlichen
Anhörung vom 24. Juli 2013 im Flughafen Zürich machte der Beschwer-
deführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes
geltend:
Er sei [minderjährig] und habe mit seiner Familie zusammen in Kabul ge-
lebt, wo er [Gymnasium] besucht und insbesondere (…) gelernt habe.
Nach seinem Gymnasiumabschluss (…) – er habe sowohl die (…) Klasse
als auch die (…) Klasse überspringen können – habe er in B._______
seine erste Arbeitsstelle angetreten. Aufgrund der dort herrschenden pre-
kären Sicherheitslage – seine Firma sei einerseits durch die Taliban be-
droht worden, andererseits habe man Probleme mit einheimischen Grup-
pierungen gehabt – sei er nach nur drei Monaten nach Kabul zurückge-
kehrt, wo er eine neue Arbeitsstelle gefunden habe. [Sexuelle Belästigung
seitens des Vorgesetzten]. Der Beschwerdeführer habe das Büro verlas-
sen und sei nie mehr in die Firma zurückgekehrt. Als er seiner Familie
vom Vorfall berichtet habe, habe ihm [Familienangehöriger] davon abge-
raten, den Übergriff der Polizei zu melden, da es sich beim Vorgesetzten
um einen einflussreichen Mann handle. Nach diesem Vorfall habe sein
Chef mehrmals versucht, mit dem Beschwerdeführer telefonisch in Kon-
takt zu treten. Als [Familienangehöriger] einmal den Anruf beantwortet
habe, habe der Vorgesetzte gesagt, der Beschwerdeführer solle wieder
ins Geschäft kommen, ansonsten werde er anders mit ihm umgehen. Die
Leute aus der Umgebung hätten ihn in der Folge auf der Strasse merk-
würdig angestarrt und gedacht, dass ihn der Vorgesetzte vergewaltigt hät-
te, was dem Beschwerdeführer einen schlechten Ruf eingebracht habe.
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Ausserdem sei [Familienangehöriger] des Beschwerdeführers [kürzlich]
von Leuten seines Vorgesetzten auf dem Nachhauseweg überfallen und
mit dem Messer verletzt worden. Die Familie des Beschwerdeführers ha-
be ihm daraufhin Vorwürfe gemacht. Um weiteren Schwierigkeiten zu
entgehen, habe er sich entschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Im
Übrigen habe er [Geschwisterteil] (N […]), [welches] in C._______ lebe,
sowie weitere Familienangehörige in der Schweiz.
D.
Die Flughafenpolizei stellte bei der Einreise des Beschwerdeführers in die
Schweiz einen afghanischen Reisepass (ausgestellt auf der afghanischen
Botschaft in (…) am (…) 2011), zwei (…) Aufenthaltstitel (jeweils ausge-
stellt in […] am […] sowie […] 2011), eine Tazkara (ausgestellt in Kabul,
Afghanistan am […] 2011) sowie verschiedene auf den Namen des Be-
schwerdeführers ausgestellte (…) Kundenkarten ([…]) sicher.
Mit Bericht vom 11. Juli 2013 hielt die Ausweisprüfstelle der Kantonspoli-
zei Zürich fest, beim Reisepass lasse sich eine Blankofälschung nicht
rechtsgenüglich nachweisen. Hingegen wurden der darin enthaltene [zwei
Aufenthaltstitel] – beide Papiere seien gemäss Angaben der Behörden in
der SIS Blankoausweis-Datenbank als "Sache zur Sicherstellung" ver-
zeichnet worden – als Blankofälschungen eingestuft. Überdies hätten bei
der Tazkara keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden
können.
Im Übrigen ergab ein Abgleich der Flughafenpolizei Zürich mit dem zent-
ralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) und der EURODAC-Datenbank
keine Treffer.
E.
Mit Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 17. Juli
2013 an das BFM wurde die Mandatierung angezeigt und insbesondere
beantragt, dem Beschwerdeführer sei die Einreise in die Schweiz zu be-
willigen und er sei dem Kanton (…), in welchem [Geschwisterteil] des Be-
schwerdeführers lebe, zuzuteilen.
F.
Mit Telefax vom 18. Juli 2013 informierte das BFM u.a. die Zentralstelle
MNA über die bevorstehende Anhörung des Beschwerdeführers vom
24. Juli 2013.
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Mit Telefax vom 22. Juli 2013 setzte die Vorinstanz auch den Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers über den genauen Termin der Anhörung in
Kenntnis. Das BFM hielt zudem fest, der Rechtsvertreter habe dem Bun-
desamt am 18. Juli 2013 telefonisch mitgeteilt, voraussichtlich werde
nicht er, sondern ein Mitarbeiter der Zentralstelle MNA an der Anhörung
teilnehmen, weshalb es lediglich die Zentralstelle MNA bezüglich der Di-
rektanhörung benachrichtigt habe. Da die Zentralstelle MNA daraufhin al-
lerdings erklärt habe, am 24. Juli 2013 nicht an der Anhörung teilnehmen
zu können, liege es in der Verantwortung des Rechtsvertreters, sich mit
ihr in Verbindung zu setzen und das Mandatsproblem zu lösen.
G.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2013 bat der Rechtsvertreter das BFM darum,
die bevorstehende Anhörung des Beschwerdeführers um einen respekti-
ve zwei Tage zu verschieben, da weder er noch die Zentralstelle MNA an
der Direktanhörung vom 24. Juli 2013 teilnehmen könnten.
Die Direktanhörung fand am 24. Juli 2013 statt.
H.
Mit Telefax vom 30. Juli 2013 setzte der Rechtsvertreter das BFM darüber
in Kenntnis, dass er den Beschwerdeführer auch weiterhin vertreten wer-
de. Überdies wurden der Entlassungsbericht eines afghanischen Kran-
kenhauses vom (…) 2013 [den in Kabul attackierten Familienangehörigen
betreffend] sowie ein Artikel des "Figaro" über die Situation eines jungen
missbrauchten Knaben in Afghanistan in Kopie ins Recht gelegt.
I.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2013 – gleichentags eröffnet – hielt das BFM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies
sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich
des Flughafens Zürich sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Be-
gründung führte es insbesondere aus, es gehe von der Volljährigkeit des
Beschwerdeführers aus. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] nicht stand halten. Zudem sei der Vollzug der
Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begrün-
dung wird – soweit urteilsrelevant – in den Erwägungen eingegangen.
J.
Mit Eingabe vom 5. August 2013 (in Briefkasten eingeworfen am 5. Au-
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Seite 5
gust 2013; Datum Poststempel: 6. August 2013; vorab per Telefax vom
5. August 2013) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der
Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers, die Ver-
fügung des BFM vom 31. Juli 2013 sei aufzuheben, die Sache sei zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, es sei dem Beschwerde-
führer die Einreise in die Schweiz zu gestatten und er sei für die Dauer
des Asylverfahrens dem Kanton (...) zuzuweisen; eventualiter sei die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen; subeventua-
liter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersucht. Des Weiteren wurde die Anord-
nung von provisorischen Massnahmen sowie die Zuerkennung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt.
Zur Begründung wurde im Wesentlich ausgeführt, das BFM habe – trotz
der vorliegenden authentischen Tazkara und ohne ein medizinisches
Gutachten anzuordnen (vgl. Art. 26 Abs. 2bis AsylG) – den Beschwerde-
führer als volljährig bezeichnet. Sodann sei die Anhörung des Beschwer-
deführers in Abwesenheit seines Rechtsvertreters beziehungsweise einer
Vertrauensperson erfolgt. Im Übrigen sei es unhaltbar, dass das BFM ei-
ne Verschiebung der Anhörung um ein bis zwei Tage abgelehnt habe. Mit
der Beschwerde wurden namentlich diverse Bestätigungsschreiben von
in der Schweiz lebenden Verwandten eingereicht. Auf die mit der Be-
schwerde eingereichten Unterlagen sowie die detaillierte Begründung
wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Verfügung vom 13. August 2013 hielt das Bundesverwaltungsgericht
fest, der Beschwerde komme aufschiebende Wirkung zu, auf einen Kos-
tenvorschuss werde verzichtet und über die weiteren Anträge werde zu
einem späteren Zeitpunkt befunden.
L.
Mit Telefax vom 15. August 2013 reichte der Rechtsvertreter eine Kosten-
note zu den Akten.
E-4402/2013
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
1.5 Aus den Akten ergeben sich – unabhängig von der Altersangabe – in
keiner Weise Zweifel an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers,
weshalb nachfolgend vom Bestehen der Urteils- und damit der Prozess-
fähigkeit auszugehen ist. Die Frage der Mündigkeit kann somit vorliegend
offen gelassen werden. Der Beschwerdeführer verfügt im Übrigen über
einen Anwalt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Vor allfälligen weiteren Erwägungen ist vorab der Frage nachzugehen, ob
das BFM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem es die
Anhörung des Beschwerdeführers in Abwesenheit seines Rechtsvertre-
ters beziehungsweise einer Vertrauensperson durchgeführt hat, da der
Anspruch verfahrensrechtlicher Natur ist und seine Verletzung grundsätz-
lich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids nach sich zieht
(vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1, BVGE 2007/30 E. 8.2). Die Rechtsprechung
hat allerdings aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für die Hei-
lung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach
welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte
nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und
der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis
in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die fest-
gestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende
Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand
hergestellt werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 6b und 2004 Nr. 38
E. 7.1, vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt in BVGE 2007/30 E. 8.2).
4.
4.1 In formeller Hinsicht wurde in der Beschwerdeschrift gerügt, die ein-
lässliche Anhörung vom 24. Juli 2013 hätte nicht in Abwesenheit der Ver-
tretung des Beschwerdeführers erfolgen dürfen. Der Rechtsvertreter habe
die Einladung des BFM zur Anhörung vom 24. Juli 2013 per Telefax erst
am 22. Juli 2013 um 16:16 Uhr erhalten. Mit Telefax vom 23. Juli 2013
habe er das BFM darüber in Kenntnis gesetzt, dass er aufgrund eines
anderweitigen Termins nicht in der Lage sein werde, am besagten Tag an
der Anhörung teilzunehmen. Zudem habe er noch am selben Tag mit der
Zentralstelle MNA Kontakt aufgenommen, welche jedoch ebenfalls erklärt
habe, dass kein Mitarbeiter disponibel sei, um an der Direktanhörung an-
wesend zu sein. Der Rechtsvertreter habe daraufhin das BFM um Ver-
schiebung des Termins auf den 25. oder 26. Juli 2013 ersucht, woraufhin
das Bundesamt ihm telefonisch mitgeteilt habe, dass die Anhörung aus
organisatorischen sowie Kostengründen nicht verschoben werden könne.
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Seite 8
4.2 Inhaltlich gewährleistet das Recht auf Vertretung und Verbeiständung
als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Befugnis, Pro-
zesshandlungen durch einen Dritten eigener Wahl ausführen zu lassen
oder sich bei mündlichen Verhandlungen von einem Dritten eigener Wahl
unterstützen zu lassen. Die Vertretung und Verbeiständung kann auf je-
der Stufe des Verfahrens erfolgen (vgl. Art. 11 VwVG). Damit bringt das
Gesetz zum Ausdruck, dass eine Partei jederzeit einen Vertreter bestellen
oder einen Beistand zuziehen darf. Das Verfahren nimmt auch nach der
Bestellung eines Vertreters seinen Lauf. Allerdings hat die Behörde dar-
auf zu achten, dass es dem Vertreter möglich ist, seine Aufgaben auch
tatsächlich wahrzunehmen. So ist ihm unter Vorbehalt der zeitgerechten
Erledigung des Verfahrens die erforderliche Zeit zum Aktenstudium einzu-
räumen, allenfalls unter Erstreckung behördlicher Fristen, und es sind
Termine (Instruktionsverhandlungen, Zeugeneinvernahmen, Augenschei-
ne und dergleichen) vorgängig abzusprechen. Das verfahrensmässige
Recht auf Vertretung und Verbeiständung gilt nicht absolut. Eine Ein-
schränkung ist unter Wahrung der Verhältnismässigkeit zulässig, wenn
sachliche Gründe es rechtfertigen. So ist etwa ein Verbot der Vertretung
durch Anwältinnen und Anwälte erlaubt, wenn es nicht um bedeutende In-
teressen geht oder sich keine komplizierten Fragen stellen und durch das
Verbot die Kostenfreiheit des Verfahrens sowie die Schnelligkeit der Ver-
fahrenserledigung besser verwirklicht werden können als bei Zulassung
von Vertreterinnen und Vertretern (RES NYFFENEGGER, in Au-
er/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 2 f. und N 14 zu Art. 11).
4.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers die Einladung zur Direktanhörung vom 24. Juli 2013 erst am
22. Juli 2013 um 16:18 Uhr per Telefax erhalten und das BFM umgehend
um eine Verschiebung des Termins ersucht hat, da er am Tag der Anhö-
rung bereits anderweitig verpflichtet gewesen sei. Dem Beschwerdeführer
ist beizupflichten, dass die Vorladung der Rechtsvertreters für die Anhö-
rung mithin sehr kurzfristig erfolgt ist. Diese Frist entspricht nicht einmal
der gesetzlich geregelten Frist von mindestens fünf Arbeitstagen, welche
gemäss Art. 25 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. Au-
gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) bei der Vorladung von Hilfswerksvertre-
tern – welchen keine Parteirechte zustehen – zu beachten ist. Das BFM
hätte bei einer Vorladungsfrist von lediglich einem vollen Arbeitstag Rück-
sprache mit dem Rechtsvertreter nehmen müssen, da dessen sofortige
und uneingeschränkte Verfügbarkeit nicht vorausgesetzt werden kann.
Des Weiteren ist unabhängig vom Umstand, dass das BFM vermutlich
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davon ausging, die Zentralstelle MNA, welche das Bundesamt mit Telefax
vom 18. Juli 2013 über das genaue Datum der Anhörung informierte,
werde der Einladung Folge leisten und an der Anhörung teilnehmen, fest-
zuhalten, dass vorliegend die Direktanhörung des Beschwerdeführers
ohne jegliche Vertretung durchgeführt und das aus Art. 11 VwVG flies-
sende Recht des Beschwerdeführers somit nicht gewahrt wurde. Aus den
Akten geht im Übrigen nicht hervor, dass der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers sein Mandat jemals niedergelegt hat. Zwar ist einzu-
räumen, dass in einem Flughafenverfahren eine gewisse Dringlichkeit zur
Erledigung der Fälle besteht, jedoch kann nicht allein aus Dringlichkeits-
überlegungen ein Aufschub der Anhörung verweigert werden, zumal es
vorliegend um die Frage einer Verschiebung des Anhörungstermins um
lediglich einen respektive zwei Tage ging. Auch wenn gemäss Art. 23
Abs. 2 AsylG der vorinstanzliche Entscheid freilich innert 20 Tagen nach
Einreichung des Asylgesuchs zu eröffnen ist (andernfalls ist die asylsu-
chende Person einem Kanton zuzuweisen), sind keine sachlichen Gründe
ersichtlich, weshalb das BFM, welches bis zum 31. Juli 2013 Zeit hatte,
dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung zu eröffnen, die
Anhörung nicht auf den 25. oder 26. Juli 2013 hätte verschieben können.
Sodann sind im vorliegenden Fall, in welchem es insbesondere um die
Abklärung der Minderjährigkeit geht, die Interessen des Beschwerdefüh-
rers als gewichtiger zu erachten als organisatorische Motive oder Kos-
tengründe.
Im Übrigen ist bei der vorliegenden Sachlage nicht vollends abgeklärt –
namentlich wurden die Akten [Geschwisterteil] des Beschwerdeführers
(unter Einholung [der] Einwilligung) nicht beigezogen –, ob es sich beim
Beschwerdeführer tatsächlich um einen Minderjährigen handelt. Seine
Aussagen hinterlassen jedenfalls keinen offensichtlich realitätsfernen so-
wie unsubstanziierten Eindruck, so dass eine Minderjährigkeit offensicht-
lich verneint werden müsste. Ausserdem ist nicht plausibel, in welchem
Kontext sich der Beschwerdeführer einen afghanischen Reisepass – die
Flughafenpolizei hielt hierzu fest, eine Blankofälschung lasse sich nicht
rechtsgenüglich nachweisen – auf der afghanischen Botschaft in (...) hät-
te ausstellen lassen sollen, was die Erwägung des BFM, das dem fragli-
chen Pass die angebliche Volljährigkeit des Beschwerdeführers entneh-
men will, zweifelhaft erscheinen lässt. Aufgrund der Aktenlage, wie sie
sich derzeit darstellt, kann freilich nicht ohne jeden Zweifel der Schluss
gezogen werden, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Min-
derjährigen, da bezüglich seines Alters noch abzuklärende Ungereimthei-
ten bestehen.
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Seite 10
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM den Rechtsvertre-
ter grundsätzlich zu kurzfristig über den Termin der Direktanhörung infor-
miert und zu Unrecht die beantragte Terminverschiebung verweigert hat.
Da es im vorliegenden Fall ferner um bedeutende Interessen geht, sind
keine sachlichen Gründe ersichtlich, die eine Einschränkung des verfah-
rensmässigen Rechts auf Vertretung rechtfertigen würden. Nach dem
Gesagten ist mithin festzuhalten, dass das BFM angesichts der vorlie-
genden Umstände durch das Festhalten an der Durchführung der Anhö-
rung am 24. Juli 2013 in Abwesenheit des Rechtsvertreters den Anspruch
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Unter diesen
Umständen kann das Anhörungsprotokoll vom 24. Juli 2013 nicht als
Grundlage eines erstinstanzlichen Entscheides über das Asylgesuch des
Beschwerdeführers dienen und ist daher aus dem Recht zu weisen. Der
rechtserhebliche Sachverhalt gilt folglich als nicht erhoben. Eine Heilung
der Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene kommt bei der vorliegenden
Sachlage nicht in Betracht.
5.
5.1 Durch das Nichtgewähren des rechtlichen Gehörs hat das BFM Bun-
desrecht verletzt. Da die Verletzung des rechtlichen Gehörs formeller Na-
tur ist, erübrigt es sich, in der Sache Stellung zu nehmen.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die Verfügung des
BFM vom 31. Juli 2013 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen
Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Das BFM ist insbesondere anzuweisen,
eine ordentliche Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG im Beisein des
Rechtsvertreters durchzuführen und einer allfälligen Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer seiner-
seits hat im Rahmen der Mitwirkungspflicht an der Sachverhaltsfeststel-
lung aktiv mitzuwirken (Art. 8 Asyl; BVGE 2011/27, E. 4.2 S. 539), im Fall
einer Befragung möglichst genaue Angaben zu machen und die objektive
Beweislast zu tragen.
5.2 Weiter ist das BFM angesichts der nunmehr abgelaufenen Frist ge-
mäss Art. 23 Abs. 2 AsylG (Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids
innert 20 Tagen nach Gesuchseinreichung), anzuweisen, die umgehende
Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zu bewilligen.
E-4402/2013
Seite 11
5.3 Was die Zuweisung eines Gesuchstellenden an einen Kanton betrifft,
hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil BVGE
2008/47 festgehalten, das BFM müsse sich, wenn die asylsuchende Per-
son ein ausdrückliches und eingehend begründetes Gesuch gestellt ha-
be, aus Gründen familiärer Beziehungen in einen bestimmten Kanton zu-
gewiesen zu werden, damit konkret auseinandersetzen. Eine blosse
Formularverfügung genüge den Anforderungen an die Begründungspflicht
nicht und verletze das rechtliche Gehör. Demnach hat sich das BFM mit
dem Gesuch des Beschwerdeführers betreffend Zuweisung an den Kan-
ton (...) noch auseinanderzusetzen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit das Gesuch um Erlass der Verfah-
renskosten gegenstandslos wird.
6.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) eine Entschädigung für die notwendigerweise erwachse-
nen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 15. August 2013 seine Kos-
tennote ein, gemäss welcher er für das Verfahren des Beschwerdeführers
vor Bundesverwaltungsgericht (ab Eröffnung der aufgehobenen Verfü-
gung des BFM vom 31. Juli 2013; der im vorinstanzlichen Verfahren getä-
tigte Aufwand kann vorliegend nicht entschädigt werden) einen Aufwand
von insgesamt 12.11 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 50.– gel-
tend machte. Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint angemessen,
weshalb dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Bemes-
sungsgrundsätze nach Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) und eines Stundenansatzes von Fr. 250.– ei-
ne Parteientschädigung von Fr. 3'323.70 (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) zuzusprechen ist. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64
Abs. 2 VwVG anzuweisen, dem Beschwerdeführern diesen Betrag als
Parteientschädigung zu entrichten. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ist mithin gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4402/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 31. Juli 2013 wird aufgehoben und die Sa-
che zur Anhörung des Beschwerdeführers sowie zur anschliessenden
Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Das BFM wird angewiesen, die umgehende Einreise des Beschwerdefüh-
rers in die Schweiz zu bewilligen und sich mit dem Gesuch des Be-
schwerdeführers betreffend Zuweisung an den Kanton (...) auseinander-
zusetzen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 3'323.70 auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die Flughafenpo-
lizei und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: