B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4403/2010
U r t e i l v o m 11 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 4. Juni 2010 / N (…).
E-4403/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Her-
kunftsstaat Bangladesch am (…) 2004 und reiste am (…) 2004 in die
Schweiz ein, wo er gleichentags ein erstes Asylgesuch stellte. Er trug im
Wesentlichen vor, er sei ein Urdu-sprechender Bihari-Flüchtling sunniti-
schen Glaubens. Mit Verfügung vom 8. Juni 2005 lehnte das BFM das
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz sowie deren Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwer-
de wurde mit Urteil E-4497/2006 vom 16. Februar 2010 (vgl. BVGE
2010/8) mit Verweis auf das Urteil Md. Sadaqat Khan (Fakku) and others
v. Chief Election Commissioner, Bangladesh Election Commission, Writ
Petition No. 10129 of 2007, des Supreme Court of Bangladesh vom
18. Mai 2008 vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Es liess dabei
ausdrücklich offen, ob es sich beim Beschwerdeführer um einen Angehö-
rigen der Bihari-Gemeinschaft handle (vgl. Urteil E-4497/2006 vom
16. Februar 2010 E. 5).
A.b Am 18. März 2010 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylge-
such (vgl. B2) ein und berichtete, er sei im Hinblick auf seine Rückreise
nach Bangladesch an die Vertretung dieses Landes in der Schweiz ge-
langt, wo er einen Antrag betreffend Regularisierung seiner Staatsange-
hörigkeit sowie Ausstellung eines Reisepasses ausgefüllt habe. Dieser
Antrag sei indes abgewiesen worden. Dem Gesuch wurde ein originales
Schreiben der Permanent Mission of Bangladesh in Genf vom (…) 2010
(vgl. B3) beigelegt, dass diese nicht in der Lage sei, einen bangladeschi-
schen Reisepass zugunsten "stranded Pakistanis (as you have identified
yourself in your application) who have not opted for Bangladesh citizens-
hip" auszustellen. Es sei offensichtlich, dass das BFM im Rahmen eines
Asylverfahrens hierzu weitere Abklärungen zu tätigen habe.
Mit Verfügung vom 26. März 2010 (vgl. B6) trat das BFM in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Gesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz und deren Vollzug an. Dem Beschwer-
deführer habe seitens der bangladeschischen Behörden kein Reisepass
oder Ersatzreisedokumente ausgestellt werden können, weil das dazu
notwendige, vom Aussenministerium in Dhaka beglaubigte Nationality
Certificate vom Beschwerdeführer (oder seinen Angehörigen) nicht be-
schafft worden sei. Aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer von
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Seite 3
der Mission kein Reisepapier ausgestellt worden sei, könne kein "hypo-
thetisches Verfolgungsmotiv" abgeleitet werden. In diesem Sinne seien
nach Abschluss des ersten Verfahrens keine Ereignisse eingetreten, die
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten oder die für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes relevant seien. Eine dagegen beim
Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-
2488/2010 vom 23. April 2010 (soweit darauf eingetreten wurde) abge-
wiesen.
B.
Das dritte Asylgesuch (vgl. C1) reichte der Beschwerdeführer am 27. Mai
2010 mit einer Kopie eines Schreibens der Dhaka City Corporation vom
(…) 2010 ein, die bestätige, dass er ein "stranded Pakistani Bihari" sei,
der kein Recht auf die Staatsbürgerschaft Bangladeschs habe. Es sei
nicht möglich, ihm ein Nationality Certificate auszustellen, da dieser nach
Pakistan zu repatriieren wünsche. Diese Bestätigung zeige, so der Be-
schwerdeführer, dass ihm die Staatsangehörigkeit Bangladeschs verwei-
gert werde, was zur Asylgewährung (eventualiter zur Feststellung eines
unzumutbaren, bzw. unmöglichen Wegweisungsvollzugs) führen müsse.
C.
C.a Am 1. Juni 2010 (vgl. C5, Eingang BFM: 2. Juni 2010) reichte der
Beschwerdeführer das Original des Schreibens der Dhaka City Corpora-
tion vom (…) 2010 ein.
C.b Mit Verfügung vom 4. Juni 2010 (vgl. C3) – eröffnet am 10. Juni 2010
– trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylge-
such nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und
ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Der Beschwerdeführer habe
bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen. Die eingereichte Kopie
des Schreibens der Dhaka City Corporation vom (…) 2010 sei kein Be-
weis für die behauptete Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers, folglich
könne auch kein Verfolgungsmotiv seitens der Behörden Bangladeschs
abgeleitet werden. Aus formaler Sicht sei zu betonen, dass in Bangla-
desch praktisch alle Dokumente käuflich erworben werden könnten, da-
her komme diesen kein grosser Beweiswert zu. Aber auch aus inhaltlicher
Sicht seien vorliegend diverse Ungereimtheiten erkennbar. Schlussend-
lich sei zu erwähnen, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar
sowie möglich sei.
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Seite 4
C.c Mit Eingabe vom 9. Juni 2010 (vgl. C6, Eingang BFM: 10. Juni 2010)
wurden bei der Vorinstanz weitere Unterlagen eingereicht: Eine Kopie ei-
nes Bestätigungsschreibens "To whom It may concern" vom (…) 2010
des ICRC (International Committee of the Red Cross) in Genf, dass am
(…) 1973 beim ICRC ein Gesuch um Repatriierung nach Pakistan von
B._______ und acht weiteren Familienmitgliedern registriert worden sei,
was indes von der pakistanischen Regierung abgelehnt worden sei. Zu-
dem lag der Eingabe eine Kopie dieses Antrags vom (…) 1973 bei, der
als eines der Familienmitglieder C._______([…] Jahre alt), Sohn des An-
tragstellers und D._______, erwähnt.
C.d Mit Schreiben vom 14. Juni 2010 (vgl. C7) informierte die Vorinstanz
den Beschwerdeführer, dass das Asylgesuch am 4. Juni 2010 bereits ab-
gelehnt worden sei, weshalb die am 10. Juni 2010 (recte: 9. Juni 2010)
eingereichten Beweismittel ihm zu ihrer Entlastung wieder zugestellt wür-
den.
D.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2010 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom
4. Juni 2010 ein. Dabei wurde beantragt, dass die Verfügung aufzuheben
und zur Neubeurteilung sowie zur vollständigen und richtigen Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen
sei. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzu-
weisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Subeventualiter sei die Verfü-
gung aufzuheben und dem Beschwerdeführer als Flüchtling Asyl zu ge-
währen, bzw. sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Dem Rechtsvertreter sei vor ei-
nem Endentscheid eine angemessene Frist zur Einreichung seiner Kos-
tennote einzuräumen.
Im Wesentlichen wurde festgehalten, dass das BFM sich in konsequenter
Weise weigere, sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers ausei-
nanderzusetzen. Entgegen der Meinung des BFM gebe es klare Hinweise
dafür, dass neue Ereignisse eingetreten seien, die ein Eintreten auf das
Asylgesuch und dessen Gutheissung rechtfertigen würden. Auf Details
dieser Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägun-
gen eingegangen.
E-4403/2010
Seite 5
Zur Untermauerung dieser Vorbringen wurde das originale Schreiben "To
whom It may concern" vom (…) 2010 des ICRC sowie die diesem beige-
legte Bestätigung vom (…) 1973 (vgl. Erwägung C.c) eingereicht.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2010 wurde der Beschwerdefüh-
rer vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, einen Kostenvorschuss
zu leisten.
E.b Am 9. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines
Schreibens des BFM vom 12. März 2010 an das Konsulat von Bangla-
desch in Genf mit der Bitte um Ausstellung eines Reisedokuments für den
Beschwerdeführer ein. Gleichzeitig wurde eine Sistierung des Beschwer-
deverfahrens bis zur entsprechenden Antwort des Konsulats beantragt.
E.c Mit Verfügung vom 13. Juli 2010 wurde das Beschwerdeverfahren
vom Bundesverwaltungsgericht bis zur Beantwortung des Antrags des
BFM sistiert.
E.d Mit Eingabe vom 16. Juli 2010 wurde um Verzicht auf die Erhebung
des Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und der Verfahrens-
kosten i.S.v. Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. In der Beilage fand sich eine
Fürsorgebestätigung der Gemeinde (…), Soziale Dienste (Asylbereich),
vom 13. Juli 2010.
E.e Am 3. August 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des
Antwortschreibens der Permanent Mission of Bangladesh in Genf vom
(…) 2010 ein, welches bestätige, dass die Mission nicht in der Lage sei,
dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen. Er sei ein
"stranded Pakistani in Bangladesh" und wünsche nach Pakistan repatri-
iert zu werden.
E.f Mit Verfügung vom 16. August 2010 hob das Bundesverwaltungsge-
richt die Sistierung des Beschwerdeverfahrens auf und hiess das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
F.
Mit Eingabe vom 19. August 2010 wurde hinsichtlich eines unzumutbaren
Wegweisungsvollzugs eine originale Bestätigung (in fremder Sprache)
E-4403/2010
Seite 6
des Todes des Schwiegervaters des Beschwerdeführers vom (…) 2010
eingereicht.
G.
G.a Mit Schreiben vom 31. März 2011 ersuchte das Bundesverwaltungs-
gericht die schweizerische Botschaft in Dhaka um Beantwortung einzel-
ner Fragen, die sich hinsichtlich einer Urteilsfällung stellten.
G.b Am 11. Mai 2011 wurden diese Fragen in detaillierter Weise von der
Schweizer Mission in Bangladesch beantwortet. Auf Details dieses
Schreibens wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen ein-
gegangen.
G.c Mit Eingabe vom 15. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer bezüg-
lich der Antwort der schweizerischen Botschaft eine Stellungnahme ein.
Auf Details dieses Schreibens wird – soweit entscheidwesentlich – in den
Erwägungen eingegangen.
H.
H.a Am 30. August 2011 machte der Beschwerdeführer erstmals auf sei-
ne gesundheitlichen Probleme aufmerksam. In der Beilage der Eingabe
vom 15. Februar 2012 fanden sich diesbezüglich Kopien verschiedener
Berichte von Dr. med. E._______(Muri bei Bern) vom 16. Dezember
2011, von Dr. med. F._______(Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie
und Traumatologie des Bewegungsapparates, […]) vom 8. November
2011, von Dr. med. G._______(Facharzt FMH für Plastische Chirurgie,
[…]) vom 18. April 2011, von Dr. med. H._______(Facharzt FMH für Chi-
rurgie, […]) vom 22. März 2006, vom Radiologischen Zentrum der Klinik
(…) vom 10. März 2006, von der Klinik für Urologie des (…) vom
28. Februar 2006 und vom 23. Januar 2006. Auf die Details dieser Berich-
te wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
Gleichzeitig wurde mit Ausdrucken aus dem Internet auf die schwierige
Situation der Minderheit der Bihari in Bangladesch aufmerksam gemacht.
Damit werde illustriert, dass sich die Lage der "stranded Pakistani" in den
Flüchtlingscamps massiv verschlimmert habe, so dass der Beschwerde-
führer im Falle einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung befürchten
müsse.
E-4403/2010
Seite 7
H.b Am 15. März 2012 wurde ein Kurzbericht von Dr. med. I._______
(Facharzt FMH für Chirurgie, […]) vom 12. März 2012 eingereicht.
I.
Das BFM befand am 31. Mai 2012 in seiner Vernehmlassung, dass die
Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, ent-
halte. Auf Details dieser Vernehmlassung wird – soweit entscheidwesent-
lich – in den Erwägungen eingegangen.
J.
In seiner Replik vom 28. Juni 2012 bezog der Beschwerdeführer Stellung
zur Vernehmlassung der Vorinstanz; auf Details dieser Schrift samt Beila-
gen wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegan-
gen.
K.
Am 19. März 2013 liess der Beschwerdeführer dem Gericht neue Infor-
mationen und Beweismittel zukommen. Dabei wurde auf die neuesten
Unruhen in Bangladesch hingewiesen, deren Hintergrund die Aufarbei-
tung des Unabhängigkeitskrieges im Jahr 1971 sei. Auf Details dieser
Eingabe wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen einge-
gangen.
L.
Am 7. Mai 2013 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote dem Bun-
desverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S.v. Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Ge-
biet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersu-
E-4403/2010
Seite 8
chens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
– unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen – einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung,
laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht eingetreten ist. Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegen-
stand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, in-
nerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhält-
nis zur Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren
definierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand
hinaus reichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätz-
lich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder
nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER,
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-
ge des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 404; CHRISTOPH AUER, Streit-
gegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtli-
chen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63). Werden Nichteintretensent-
scheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch
E-4403/2010
Seite 9
auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), mit Be-
schwerde angefochten, so ist stets nur zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Kommt die Beschwerde-
instanz zum Schluss, dass das Nichteintreten auf das Asylgesuch zu Un-
recht erfolgt ist, so hat sie sich konsequenterweise einer materiellen Prü-
fung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuhe-
ben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 m.w.H.).
3.2 Vorliegend enthält das Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom
4. Juni 2010 keine Regelung in Bezug auf die Gewährung von Asyl. Auf
den eventualiter gestellten Antrag, es sei den Beschwerdeführer als
Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, ist deshalb im Rah-
men des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht einzutreten.
4.
4.1 Gelangt eine ausländische Person, nachdem ihrem Asylgesuch kein
Erfolg beschieden war, erneut an die Behörden, liegt gemäss geltender
Praxis unabhängig von der Bezeichnung und dem Inhalt der Eingabe
wiederum ein Asylgesuch vor, wenn sich daraus ergibt, dass sie – noch
immer oder wiederum – um Schutz vor Verfolgung ersucht. Befindet sich
eine ausländische Person, deren Asylgesuch schon einmal rechtskräftig
abgelehnt worden ist, noch in der Schweiz, so ist nach Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG vorzugehen, wenn sie Nachfluchtgründe geltend macht, die
seit dem Asylentscheid eingetreten und für die Flüchtlingseigenschaft re-
levant sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 20 E. 2.3 m.w.H.). Wird hinge-
gen das neue Gesuch ausschliesslich mit angeblich bestehenden völker-
oder landesrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen begründet, ist
es ohne Bezugnahme auf Art. 32 AsylG allein nach den Regeln über die
Wiedererwägung zu behandeln. In einem solchen Fall besteht kein
Grund, mittels Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs zugunsten des
Gesuchstellers sein Begehren als Asylgesuch zu interpretieren (vgl.
EMARK 1998 Nr. 1 E. ).
4.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 27. Mai
2010 zutreffend als "drittes Asylgesuch" bezeichnet: Zwar werden insbe-
sondere Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht, doch wird
auch auf eine neue Furcht vor Verfolgung hingewiesen, da das im Rah-
men der Vollzugsdurchführung eingeforderte Schreiben der Dhaka City
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Seite 10
Corporation vom (…) 2010 beweise, dass dem Beschwerdeführer jegli-
che Rechte verweigert würden und er eine staatenlose Person sei; folg-
lich stelle das Dokument ein Verfolgungsmotiv dar. Entsprechend hat das
BFM das Asylgesuch ebenso zutreffend als solches anhand genommen.
5.
Vorab ist zu prüfen, ob das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt voll-
ständig und richtig abgeklärt hat und ob eine Verletzung des Grundsatzes
des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
vorliegt.
5.1 Das BFM begründete seinen Nichteintretensentscheid vom 4. Juni
2010 damit, dass die mit dem dritten Asylgesuch vom 27. Mai 2010 ein-
gereichte Kopie der Dhaka City Corporation vom (…) 2010 keinen Beweis
für die behauptete Staatenlosigkeit darstelle, da jegliche Angaben über
den Erwerb dieses Dokuments fehlen würden; ferner würden die notwen-
digen Stempel der richtigen Dienststellen fehlen. Es gelte als amtsnoto-
risch, dass in Bangladesch praktisch alle Papiere käuflich zu erwerben
seien. Folglich komme bangladeschischen Dokumenten kein grosser Be-
weiswert zu. Aber auch inhaltlich würden sich Ungereimtheiten ergeben,
da seit dem Urteil des Supreme Court of Bangladesh (vgl. Urteil Md.
Sadaqat Khan [Fakku] and others v. Chief Election Commissioner vom
18. Mai 2008, a.a.O.) alle Angehörigen der Urdu-sprechenden Gemein-
schaft Staatsbürger von Bangladesch seien, was auch umgesetzt werde.
5.2 In der Beschwerde vom 17. Juni 2010 und in der Replikschrift vom
28. Juni 2012 wurde geltend gemacht, das BFM habe sich konsequent
geweigert, sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander-
zusetzen. So habe es weder die Echtheit noch die inhaltliche Wahrheit
des eingereichten Dokuments der Dhaka City Corporation vom (…) 2010
mittels weitergehenden Abklärungen vor Ort überprüft, sondern in willkür-
licher Weise behauptet, das Dokument widerspreche der bangladeschi-
schen Wirklichkeit und sei als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu
werten. Immerhin sei das Bestätigungsschreiben als Indiz zu werten,
dass sich die Behörden Bangladeschs weigern würden, dem Beschwer-
deführer ein Nationality Certificate auszustellen und ihn somit als Staats-
bürger anzuerkennen.
Ferner gelte es hinsichtlich Art. 29 Abs. 2 BV festzuhalten, dass das BFM
nicht alle Eingaben des Beschwerdeverfahrens berücksichtigt habe. Das
E-4403/2010
Seite 11
Original des Schreibens der Dhaka City Corporation vom (…) 2010, das
dem BFM am 1. Juni 2010 zugestellt worden sei, sei weder im Sachver-
halt der Verfügung vom 4. Juni 2010 noch in den Erwägungen noch im
Aktenverzeichnis erfasst worden. Auch die Eingabe vom 9. Juni 2010, die
sich mit der Verfügung vom 4. Juni 2010 gekreuzt habe, sei gemäss dem
Schreiben des BFM vom 14. Juni 2010 nicht berücksichtigt worden. Ein
korrektes Vorgehen hätte die wiedererwägungsweise Aufhebung der Ver-
fügung vom 4. Juni 2010 verlangt.
5.3 Behörden haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen
(Art. 12 VwVG). Unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn der Ver-
fügung falsche, aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt werden, über
rechtserhebliche Umstände kein Beweis geführt wird oder Beweise unzu-
treffend gewürdigt werden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn nicht alle entscheidrelevanten Tatsachen eruiert und berücksichtigt
werden (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA
THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl.,
Basel 2010, Rz. 1594 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, a.a.O., Rz. 630).
Vorliegend ist der Sachverhalt vollständig und richtig erhoben worden,
zumal die Kopie des Schreibens der Dhaka City Corporation vom (…)
2010 in der Verfügung vom 4. Juni 2010 berücksichtigt und auf individuel-
le Weise gewürdigt wurde, indem das BFM auf formale Ungereimtheiten –
die indes nicht die Originalität des Dokuments betreffen – wie auch auf
inhaltliche Unstimmigkeiten aufmerksam machte (Art. 32 VwVG). Folglich
kann nicht behauptet werden, das BFM habe willkürlich gehandelt. Ledig-
lich als Zusatzargument informierte das BFM, dass es als amtsnotorisch
gelte, dass in Bangladesch praktisch alle Dokumente käuflich zu erwer-
ben seien (vgl. dazu Immigration and Refugee Board of Canada, Bangla-
desh: Reports of fraudulent documents, 20 September 2010,
BGD103532.E: "There is a significant prevalence of fraudulent documents
[in Bangladesh] including passports, birth certificates," […]). Dieses Fak-
tum lässt sich auch nicht mit einer Echtheitsüberprüfung der in Frage ste-
henden Dokumente widerlegen, da gerade gekaufte oder auf eine andere
arglistige Weise beschaffte Dokumente echt sein können, aber eben ge-
kauft sind.
5.4 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32
Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der
Partei tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheid-
findung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des
E-4403/2010
Seite 12
Entscheides niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl.
EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 m.w.H.). Die Abfassung der Begründung soll
es dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Be-
troffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Ent-
scheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.;
BGE 129 I 232 E. 3.2). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtli-
chen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.; BGE
126 I 97 E. 2b).
In der Verfügung vom 4. Juni 2010 wurde das Schreiben der Dhaka City
Corporation vom (…) 2010 behandelt, das als Kopie zusammen mit dem
dritten Asylgesuch am 27. Mai 2010 eingereicht wurde. Das BFM monier-
te in seiner Verfügung, dass nicht erklärt werde, wie, wann und durch wen
das Dokument beschafft worden sei – daher und aufgrund weiterer Grün-
de komme ihm kein Beweiswert zu. Darüber hinaus widerspreche der In-
halt des Schreibens der Wirklichkeit von Bangladesch, da das Urteil des
Supreme Court of Bangladesh (vgl. Urteil Md. Sadaqat Khan [Fakku] and
others v. Chief Election Commissioner vom 18. Mai 2008, a.a.O.) rasch
umgesetzt und den Angehörigen der Urdu-sprechenden Gemeinschaft,
welche die rechtlichen und administrativen Anforderungen erfüllen wür-
den, eine Identitätskarte ausgestellt werde.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2010 (Eingang BFM: 2. Juni 2010) wurde dem
BFM das Original des Schreibens der Dhaka City Corporation vom (…)
2010 zugestellt. Das BFM hat tatsächlich diese Eingabe nicht in seiner
Verfügung erwähnt; doch kommt diesem Mangel keine Bedeutung zu, da
es sich in seiner Verfügung ausführlich mit der Kopie des in Frage ste-
henden Dokuments auseinandersetzte. Die vom BFM geäusserten Män-
gel des Schreibens lassen sich denn auch auf die Kopie wie auch auf das
Original in Anwendung bringen. Ferner wurde seitens des BFM nicht be-
anstandet, dass das Beweisstück nur als Kopie eingereicht worden sei.
Insofern kann nicht gesagt werden, dass diesbezüglich das rechtliche
Gehör verletzt wurde.
Der Umstand, dass sich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Juni
2010 (Eingang BFM: 10. Juni 2010) mit der Verfügung vom 4. Juni 2010,
die gemäss Rückschein am 10. Juni 2010 dem Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers eröffnet wurde, kreuzte und daher gemäss Schreiben
E-4403/2010
Seite 13
des BFM vom 14. Juni 2010 nicht berücksichtigt werden konnte, kann
nicht der Vorinstanz aufgebürdet werden, da das vorinstanzliche Verfah-
ren als abgeschlossen galt.
5.5 Zusammenfassend gilt es festzustellen, dass der Sachverhalt von der
Vorinstanz vollständig und richtig erhoben wurde. Das rechtliche Gehör
i.S.v. Art. 29 Abs. 2 BV wurde im Verfahren des BFM nicht verletzt.
6.
Weiter ist zu klären, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 27. Mai 2010 nicht eingetreten ist.
6.1 Das BFM begründete seinen Nichteintretensentscheid vom 4. Juni
2010 mit dem Umstand, dass sich aufgrund der Ungereimtheiten des ein-
gereichten Dokuments keine Hinweise ergeben würden, dass nach dem
Abschluss des Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers begründen würden.
6.2 In seiner Beschwerde vom 17. Juni 2010 rügte der Beschwerdeführer
in materieller Hinsicht, dass das Schreiben der Dhaka City Corporation
vom (…) 2010 klar zeige, dass sich die bangladeschischen Behörden
weigern würden, den Beschwerdeführer als ihren Staatsbürger anzuer-
kennen. Da er folglich staatenlos sei, sei er sinngemäss auch schutzlos
und dementsprechend als Flüchtling anzuerkennen. Zudem werde er
auch vor privater Verfolgung nicht geschützt.
6.3 Das Schreiben der Schweizer Botschaft vom 11. Mai 2011 wies zu-
sammengefasst darauf hin, dass gemäss dem Urteil des Supreme Court
of Bangladesh (vgl. Urteil Md. Sadaqat Khan [Fakku] and others v. Chief
Election Commissioner vom 18. Mai 2008, a.a.O.) die Urdu-sprechenden
Personen, die nach der Unabhängigkeit von Bangladesch dort geblieben
seien, Anrecht auf die Staatsbürgerschaft von Bangladesch hätten. Die
Bürokratie führe allerdings dazu, dass nationale Entscheide allgemein nur
verzögert und konkret aufgrund des schlechten Rufs der Bihari nur wi-
derwillig umgesetzt würden – rechtlich bestehe indes ein Anrecht auf die
Staatsbürgerschaft.
6.4 In der Eingabe vom 15. Februar 2012 wird u.a. ausgeführt, dass der
Vater des Beschwerdeführers – der indes verstorben sei – (…) 2012 von
speziellen Einsatztruppen (Special Forces RAB) aufgrund seiner Aktivitä-
ten vor 1971 aufgesucht worden sei. Berichte würden bestätigen, dass
E-4403/2010
Seite 14
derzeit in Bangladesch nach Leuten gesucht werde, die angeblich vor
1971 mit Pakistan kollaboriert hätten.
6.5 Das Schreiben der Schweizer Botschaft, so der Beschwerdeführer in
seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2012 im Wesentlichen, bestätige sei-
ne schwierige Lage als Bihari. Es scheine, dass zwischen der geltenden
Rechtspraxis des Supreme Court of Bangladesh (vgl. Urteil Md. Sadaqat
Khan [Fakku] and others v. Chief Election Commissioner vom 18. Mai
2008, a.a.O.) und dem praktizierten Recht auf lokaler Ebene gewaltige
Unterschiede bestehen würden, bzw. dass das gesprochene Recht – ins-
besondere für Bihari mit Repatriierungswunsch nach Pakistan – nicht
umgesetzt werde. Die Tatsache, dass die Feindschaft zwischen Pakistan
und Bangladesch bis heute für Ressentiments gegenüber Bihari sorge,
dürfe keinesfalls unterschätzt werden.
6.6 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM am 31. Mai 2012 fest, dass
die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden,
enthalte. Auch die am 15. Februar 2012 eingereichten Dokumente in Be-
zug auf die Bihari (Auszüge aus dem Internet) seien nicht geeignet, seine
Einschätzung zu ändern, da diese die allgemeine Situation der Bihari be-
handeln würden. Schliesslich sei festzuhalten, dass sich die Antwort der
schweizerischen Botschaft vom 11. Mai 2011 vollumfänglich mit der Ein-
schätzung des BFM decke.
6.7 Der Beschwerdeführer replizierte am 28. Juni 2012, dass der vielzi-
tierte Gerichtsentscheid des Supreme Court of Bangladesh (vgl. Urteil
Md. Sadaqat Khan [Fakku] and others v. Chief Election Commissioner
vom 18. Mai 2008, a.a.O.) in der Praxis nicht umgesetzt werde, weshalb
der Beschwerdeführer staaten- und somit implizit schutzlos sei. Dieser
Umstand werde auch durch die Antwort der Schweizer Botschaft vom
11. Mai 2011 erhärtet, da diese auf die Schwierigkeiten der "stranded Pa-
kistani" auf lokaler Ebene hinweise, die Staatsbürgerschaft von Bangla-
desch zu erlangen.
6.8 In der Eingabe vom 19. März 2013 wird auf die derzeitigen Unruhen
in Bangladesch aufgrund einer Reihe von Urteilen verwiesen, die ein
Sondertribunal gegen führende Köpfe der islamistischen Partei Jamaat-e-
Islami hinsichtlich der Kriegsverbrechen des Jahres 1971 aussprach. Die
protestierenden Menschen würden für alle Kriegsverbrecher die Todes-
strafe fordern; dabei sei offensichtlich, dass dies auch für die Bihari als
E-4403/2010
Seite 15
lokale Kollaborateure gelte. Zudem würden Gespräche über die Rückfüh-
rung der "stranded Pakistani", die im November 2012 zwischen Pakistan
und Bangladesch geführt worden seien, darauf hindeuten, dass Bangla-
desch diese Personen auch weiterhin nicht als vollwertige Staatsbürger
akzeptiere. Zusammengefasst drohe dem Beschwerdeführer im Fall einer
Rückkehr eine konkrete Gefährdung an Leib und Leben.
6.9 Der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG enthält ein
formelles (früheres Asylverfahren oder Rückkehr in den Heimat- oder
Herkunftsstaat während des hängigen Verfahrens, vgl. E. 6.9.1) und ein
materielles Erfordernis (fehlende Hinweise betreffend Flüchtlingseigen-
schaft bzw. Gewährung vorübergehenden Schutzes, vgl. E. 6.9.2 ff.), wel-
che im Einzelfall kumulativ erfüllt sein müssen und im Folgenden zu prü-
fen sind.
Auf das Asylgesuch ist nicht einzutreten, wenn die geltend gemachte Ver-
folgung nicht unter den Flüchtlingsbegriff von Art. 3 AsylG subsumiert
werden kann. Bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen,
welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom
engen Verfolgungsbegriff i.S.v. Art. 3 AsylG auszugehen. Gleichzeitig ge-
langt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab
zur Anwendung, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten
werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung erge-
ben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2
m.w.H.).
6.9.1 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz unbestrittenermassen be-
reits ein ordentliches Asylverfahren erfolglos durchlaufen. Mit Verfügung
vom 8. Juni 2005 wurde das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers
vollumfänglich abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz sowie de-
ren Vollzug angeordnet. Diese erwuchs nach Abweisung der Beschwerde
durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Februar 2010 in
Rechtskraft.
6.9.2 Es stellt sich vorliegend die Frage, ob die behauptete Staatenlosig-
keit des Beschwerdeführers zu einer Flüchtlingsanerkennung führt. Ge-
mäss dem internationalen Flüchtlingsbegriff (Art. 1A Abs. 2 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]) kann eine staatenlose Person als Flüchtling gelten, wenn
sie infolge von bestimmten Ereignissen nicht mehr in das Land ihres ge-
wöhnlichen Aufenthalts zurückkehren kann oder wegen der erwähnten
E-4403/2010
Seite 16
Befürchtungen dorthin nicht zurückkehren will. Dies bedeutet, dass nicht
jede staatenlose Person als Flüchtling zu gelten hat. Es muss geprüft
werden, ob zwischen den angegebenen Gründen und dem Land, in dem
der bisherige Wohnsitz lag, eine Wechselbeziehung besteht und diese im
Verhältnis zur Furcht vor Verfolgung geltend gemacht wird (UNHCR,
Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 103;
YVONNE BURCKHARDT-ERNE, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völ-
kerrecht und schweizerischem Landesrecht, Neerach 1977, S. 13 ff.).
Das Schreiben der Dhaka City Corporation vom (…) 2010 – ob dieses
nun echt oder gekauft ist – sagt lediglich aus, dass der Beschwerdeführer
ein "stranded Pakistani Bihari" sei, der kein Recht auf die Staatsangehö-
rigkeit von Bangladesch habe, da diese nicht an "stranded Pakistani Biha-
ris who wish to go to Pakistan on repatriation" erteilt werde. Da der Be-
schwerdeführer wünsche, nach Pakistan zu repatriieren, sei es im Lichte
des Urteils des Supreme Court of Bangladesh nicht möglich, ihm die
Staatsangehörigkeit von Bangladesch zu erteilen. Gemäss den Informati-
onen der Schweizer Botschaft vom 11. Mai 2011 bestehe seit dem Urteil
des Supreme Court of Bangladesh (vgl. Urteil Md. Sadaqat Khan [Fakku]
and others v. Chief Election Commissioner vom 18. Mai 2008, a.a.O.) in-
des für alle Urdu-sprechenden Personen aus rechtlicher Sicht die Mög-
lichkeit, die bangladeschische Staatsbürgerschaft zu erhalten (vgl. dazu
auch UK Home Office [UK Border Agency], Bangladesh: Country of Origin
Information [COI] Report vom 30. September 2012, Rz. 20.14 mit Hinweis
auf UNHCR, Note on the nationality status of the Urdu-speaking commu-
nity in Bangladesh vom Dezember 2009). Zwar könne die Bürokratie die-
ses Landes dazu führen, dass die Arbeit lokaler Behörden noch nicht im
Einklang mit der nationalen Rechtsprechung sei, zumal auch die Bihari
kein sonderlich positives Ansehen geniessen würden. Doch ändere dies
nichts an der rechtlichen Lage, dass alle Urdu-sprechenden Personen,
die nach der Unabhängigkeit in Bangladesch geblieben seien, heute ein
Anrecht auf die Staatsbürgerschaft hätten.
Ein Repatriierungsantrag nach Pakistan aus dem Jahre 1975 sollte, so
die Schweizer Botschaft am 11. Mai 2011, auf diese Gegebenheit keinen
Einfluss ausüben. Im Urteil Abid Khan and others v. Govt. of Bangladesh
and others, Writ Petition No. 3831 of 2001, des Supreme Court of Banga-
desh vom 5. Mai 2003, das damals den zehn Urdu-sprechenden Klägern
die Staatsangehörigkeit und das Wahlrecht von Bangladesch zusprach,
zitierte der damalige Rechtsvertreter der Kläger das Urteil Mukter Ahmed
E-4403/2010
Seite 17
v. Govt. of Bangladesh and others aus dem Jahr 1982 wie folgt: "The me-
re fact that he filed an application for going over to Pakistan cannot take
away his citizenship" (vgl. auch UNHCR, Note on the nationality status of
the Urdu-speaking community in Bangladesh vom Dezember 2009,
S. 2 f.). Doch auch gemäss dem Urteil des Supreme Court of Bangladesh
(vgl. Urteil Md. Sadaqat Khan [Fakku] and others v. Chief Election Com-
missioner vom 18. Mai 2008, a.a.O., S. 7) bedeutet ein vormals gestelltes
Gesuch, nach Pakistan zu emigrieren, kein Disqualifizierungsgrund der
Staatsbürgerschaft von Bangladesch. Folglich ist das Gesuch des Vaters
des Beschwerdeführers vom (…) 1973, mit seiner Familie nach Pakistan
zu emigrieren, wohl nicht die Ursache für die ablehnende Haltung der
Behörden von Bangladesch.
Hingegen – davon ist auch das Gericht überzeugt – scheint es nicht för-
derlich zu sein, wenn vor bangladeschischen Behörden explizit ausge-
drückt wird, man wolle statt der bangladeschischen die pakistanische
Staatsbürgerschaft erwerben (vgl. dazu das Urteil des Supreme Court of
Bangladesh, Md. Sadaqat Khan [Fakku] and others v. Chief Election
Commissioner vom 18. Mai 2008, a.a.O, S. 6 ff., das die Loyalität [allegi-
ance] zu einem anderen Staat als Disqualifizierungsgrund anerkennt).
Folglich scheint – trotz bestehender objektiver Möglichkeiten, eine
Staatsbürgerschaft zu erhalten – allein das Verhalten des Beschwerde-
führers dazu zu führen, dass ihm eine solche nicht gewährt wird. Bei ei-
ner solchen freiwillig herbeigeführten Staatenlosigkeit kann nicht von ei-
ner Schutzlosigkeit ausgegangen werden. Neue Ereignisse, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sind nach dem Gesagten
nicht erkennbar.
6.9.3 Die einfache Behauptung des Beschwerdeführers, dass angeblich
spezielle Einsatztruppen des RAB (Rapid Action Battalion) seit (…) 2012
nach seinem (verstorbenen) Vater suchen würden, ist nicht hinreichend
begründet und reicht für eine individuelle Verfolgungsgefahr des Be-
schwerdeführers nicht aus.
6.9.4 Das Bundesverwaltungsgericht lässt (wie auch schon im Urteil E-
4497/2006 vom 16. Februar 2010 E. 5) vorliegend ausdrücklich offen, ob
der Beschwerdeführer der Minderheit der Bihari angehört. Auch wenn er
tatsächlich dieser Volksgruppe angehören würde, kann die (aktuelle) ge-
nerelle Situation der Bihari nicht als Argument für eine individuelle Verfol-
gungsgefahr herangezogen werden (vgl. BVGE 2010/8 E. 6 m.w.H.).
Folglich sind auch die aktuellen Unruhen, die durch die Urteile des
E-4403/2010
Seite 18
Kriegsverbrechertribunals in Bangladesch gegen die Führer der islamisti-
schen Partei Jamaat-e-Islami ausgelöst wurden, nicht geeignet, eine indi-
viduelle künftige Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers zu begrün-
den.
6.9.5 Zusammengefasst lässt sich feststellen, dass keine Hinweise vor-
liegen, die die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begrün-
den vermögen. Das BFM ist daher zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsyG auf das dritte Asylgesuch nicht eingetreten.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E.9).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen.
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
E-4403/2010
Seite 19
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen bzw. nur schon Hin-
weise hierfür zu liefern, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bangladesch ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung nach Bangladesch dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall ei-
ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Nr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Bangladesch lässt trotz den jüngsten Unru-
hen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzuläs-
sig erscheinen.
8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
E-4403/2010
Seite 20
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Nach der geltenden Rechtsprechung kann hinsichtlich der Lage von
Bangladesch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von krie-
gerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden,
welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Ge-
fährdung darstellen würden (vgl. BVGE 2010/8 E. 9.5 m.w.H.). Daran hält
das Gericht auch nach den jüngsten Unruhen in diesem Jahr fest, da es
sich um reine Protestaktionen ohne Hinweise auf eine konkrete Gefähr-
dung des Beschwerdeführers handelt.
8.3.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 19. August
2010 ferner geltend, sein Schwiegervater sei verstorben. Das BFM hielt
diesbezüglich in seiner Vernehmlassung zu Recht fest, dass in keiner
Weise ausgeführt wird, inwiefern der Tod des Schwiegervaters des Be-
schwerdeführers die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs tangieren
könnte. Schliesslich ist nach wie vor davon auszugehen, dass neben sei-
ner bengalischen Ehefrau (mit ihren Kindern) auch seine Eltern sowie
seine Geschwister (wenn auch im Jahr 2004 auf der Flucht, vgl. A8 S. 4)
in Bangladesch leben (vgl. A2 S. 2). Konkret liegt demnach – auch wenn
sich der Beschwerdeführer schon längere Zeit im Ausland befindet – ein
familiäres Beziehungsnetz vor.
8.3.3 Mit Eingabe vom 15. Februar und 15. März 2012 wurden verschie-
dene medizinische Gründe aufgeführt, die einen Vollzug der Wegweisung
unzumutbar erscheinen lassen würden. In den ärztlichen Berichten wird
einerseits eine Lipomatose, welche mit Beschwerden verbunden sei, di-
agnostiziert, die zu entfernen wäre (vgl. Bericht von Dr. med. G._______
vom 18. April 2011). Hinsichtlich dieser Lipome entschied sich der Be-
schwerdeführer im Jahr 2006 gegen einen operativen Eingriff (vgl. Bericht
von Dr. med. H._______ vom 22. März 2006). Ferner wurde eine postero-
laterale (wahrscheinlich traumatische) Gonarthrose am Knie festgestellt;
eine Implantation einer Knie-Totalprothese müsste aufgrund des Patien-
tenalters jedoch so lange wie möglich hinausgeschoben und alle konser-
vativen Massnahmen ausgeschöpft werden (vgl. Bericht von Dr. med.
F._______ vom 8. November 2011). Weitere Beschwerden aus dem Jahr
2006 wurden antibiotisch therapiert (vgl. Berichte des [Spital] vom
23. Januar und vom 28. Februar 2006).
E-4403/2010
Seite 21
Das BFM stellte in seiner Vernehmlassung fest, dass es sich bei einer Li-
pomatose wie auch bei einer Gonarthrose am Knie nicht um eine schwe-
re oder lebensbedrohliche Krankheit handle. Auf die ärztlichen Berichte
aus dem Jahr 2006 werde aus Aktualitätsmangel nicht eingegangen. Die-
sen Erwägungen schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an. Folg-
lich gibt es keine gesundheitlichen Gründe, die gegen eine Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Bangladesch sprechen würden. Es gilt
auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nötigenfalls beim
BFM medizinische Rückkehrhilfe beantragen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d
AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzie-
rungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
8.3.4 Gemäss diesen Ausführungen sind keine individuellen Gründe, die
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, erkennbar.
Auch ist die vorgebrachte langjährige Landesabwesenheit seinem eige-
nen Verhalten (Mitwirkungs- und Kooperationsverweigerung) zuzuordnen.
Es darf ferner davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdefüh-
rer trotz den allgemeinen Lebensbedingungen gelingen kann, in seiner
Heimat eine neue Existenz aufzubauen; insbesondere da er auf ein trag-
fähiges Familiennetz – auch wenn der Schwiegervater verstorben ist –
zurückgreifen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der
Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG – nicht möglich, wenn der Beschwerdeführer weder in den Her-
kunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat reisen oder dort-
hin gebracht werden kann (Art. 83 Abs 2 AuG). Gemäss Praxis (vgl.
EMARK 2006 Nr. 15 E. 3.3) setzt die Feststellung der technischen und
praktischen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs voraus, dass so-
wohl seitens der betroffenen Person als auch seitens der zuständigen
kantonalen und Bundesbehörden alle Anstrengungen hinsichtlich einer
freiwilligen Ausreise respektive der zwangsweisen Rückführung unter-
nommen worden sind.
8.4.1 Mittels der Beschwerdeschrift und diverser Eingaben wurde gerügt,
dass der Beschwerdeführer keine Reisepapiere habe und offensichtlich –
trotz mehrmaligen Versuchen – nicht in der Lage sei, sich solche zu be-
schaffen, wie das Schreiben der Dhaka City Corporation vom (…) 2010
und die Bestätigung der Permanent Mission of Bangladesh in Genf vom
(…) 2010 beweisen würden. Obwohl Bihari gemäss dem viel zitierten Ur-
teil des Supreme Court of Bangladesh vom 18. Mai 2008 das Anrecht auf
E-4403/2010
Seite 22
Staatsbürgerschaft besitzen würden, lasse auch die Botschaftsantwort
vom 11. Mai 2011 durchblicken, dass die Umsetzung dieses Entscheides
in der Praxis ganz anders aussehe.
8.4.2 Vorab gilt festzuhalten, dass alle Urdu-sprechenden Personen, die
nach der Unabhängigkeit von Bangladesch dort geblieben sind (wie der
Beschwerdeführer), ein Anrecht auf die Staatsangehörigkeit dieses Lan-
des haben (vgl. E. 6.9.2). Für die Ausstellung eines Reisepasses benötigt
der Gesuchssteller gemäss der Auskunft der Schweizer Botschaft vom
11. Mai 2011 ein Nationality Certificate oder ein Birth Certificate, welche
im Heimatort zu beantragen sind.
8.4.3 Gemäss einem Schreiben der Permanent Mission of Bangladesh
vom (…) 2010 habe sich der Beschwerdeführer an die Mission gewandt,
um das bangladeschische Bürgerrecht zu erhalten. Da er sich indes als
"stranded Pakistanis (as you have identified yourself in your application)
who have not opted for Bangladesh citizenship" identifiziert habe, sei die
Mission nicht in der Lage, einen Reisepass auszustellen. In diesem Sinne
ähnlich äusserte sich die Permanent Mission of Bangladesh in ihrem
Schreiben vom (…) 2010. Nach Kenntnissen des Gerichts ist eine Aus-
stellung eines Reisepasses ohnedies erst möglich, wenn z.B. ein Natio-
nality Certificate vorliegt.
Anlässlich der Ausreisegespräche vom 8. März und 10. Mai 2010, die der
Beschwerdeführer mit dem Migrationsdienst des Kantons Bern führte,
gab er jeweils zu Protokoll, dass er nicht nach Bangladesch zurückkehren
wolle; er gehöre zu Pakistan, deshalb sei er nur bereit, dorthin zu gehen
(vgl. V1 und V4). Das Schreiben der Dhaka City Corporation vom (…)
2010 stellt entsprechend fest, dass der Beschwerdeführer ein "stranded
Pakistani Bihari" sei, "who does not have any right to the nationality of
Bangladesh in view of the exparte verdict of the Honourable Supreme
Court of Bangladesh that prohibits the issuance of nationality certificates
to the Stranded Pakistani Biharis who wish to go to Pakistan on repatria-
tion". Es scheint folglich mehr an seiner Person und an seinem Verhalten
und nicht an der aktuellen Rechtslage zu liegen, dass dem Beschwerde-
führer kein Nationality Certificate ausgestellt wurde (vgl. dazu auch
E. 6.9.2). Darüber hinaus scheint die Schweizer Botschaft gemäss ihrem
Schreiben vom 11. Mai 2011 Zweifel an der Authentizität des Schreibens
betreffend Nationality Certificate zu haben, da es normalerweise in der
bengalischen Sprache ausgestellt werde und da der vorliegende Text
nicht fehlerlos sei. Auch sei festgestellt worden, dass es sich bei der an-
E-4403/2010
Seite 23
gegebenen Wohnadresse um das bekannte "Geneva Camp" handle, wo
viele Bihari wohnen würden. Doch seien die Angaben des Schreibens
vom (…) 2010 – MCC Camp, Section 11, Block C, Pallabi, Mirpur, Dhaka
– nicht korrekt, da sich die Sektion 11 nicht im Block C, sondern im Block
A befinde, weshalb sie als unglaubhaft erscheinen.
Auch wenn die Mühlen der Bürokratie in Bangladesch gemäss der Bot-
schaftsantwort vom 11. Mai 2011 langsam mahlen können, zeigt das
Schreiben der Dhaka City Corporation vom (…) 2010, dass die aktuelle
Rechtsprechung auch den unteren Behörden bekannt ist. Ferner ist be-
kannt, dass bei der Erlangung der bangladeschischen Staatsbürgerschaft
Schwierigkeiten auftreten können – so z.B. weil Bihari, die in verschiede-
nen Camps leben, bei der Polizei teilweise immer noch als "stranded Pa-
kistani" registriert seien oder über keine permanente Adresse verfügen
würden (vgl. UK Home Office [UK Border Agency], Bangladesh: Country
of Origin Information [COI] Report vom 30. September 2012, Rz. 20.13).
Doch handelt es sich dabei eher um logistische Probleme, die alle Be-
wohner Bangladeschs treffen können.
Die Ausreise des Beschwerdeführers aus der Schweiz scheitert folglich
an seiner fehlenden Mitwirkung. Aus objektiver Sicht sind keine weiteren
Gründe in den Akten erkennbar, die eine Ausreise nach Bangladesch
verunmöglichen. Es obliegt daher weiterhin dem Beschwerdeführer, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates, bzw. bei den heimatli-
chen lokalen Behörden, die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34
E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist daher als möglich zu bezeichnen.
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit auf diese einzutre-
ten ist, und es erübrigt sich, auf die einzelnen Anträge, Rügen und Be-
weismittel im Detail näher einzugehen, zumal sie am Ausgang des Ver-
fahrens nichts zu ändern vermögen.
E-4403/2010
Seite 24
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit
Verfügung vom 16. August 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht dem
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgege-
ben. Da aufgrund der Akten davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer
sei bedürftig, ist er von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit
(Art. 65 Abs. 1 VwVG).
11. Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 64 VwVG), folglich ist dem Gesuch des Rechtsvertreters des Be-
schwerdeführers, es sei ihm vor einem Endentscheid eine angemessene
Frist zur Einreichung seiner Kostennote einzuräumen, als gegenstandslos
zu qualifizieren; abgesehen davon, dass gemäss Art. 14 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) der Rechtsvertreter
unaufgefordert seine Kostennote einzureichen hat, was im konkreten Fall
auch geschehen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4403/2010
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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