B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4403/2012
U r t e i l v o m 3 0 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 27. Juli 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 20. Juni 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ihm anlässlich der Befragung vom 28. Juni 2012 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten das rechtliche Gehör zu einer allfälli-
gen Wegweisung nach Italien gewährt wurde und er dazu vorbrachte, er
habe in Italien keine Perspektiven und keine Garantien,
dass er in Libyen in einem (…) gewesen sei, über welchen im Radio be-
richtet worden sei, weshalb er Angst habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juli 2012 – eröffnet am 9. August
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den
Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit in Englisch verfasster Eingabe vom
14. August 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung des BFM und die Ausübung des Rechts auf Selbsteintritt
beantragte,
dass er überdies in seiner Beschwerde den Beizug eines Rechtsanwaltes
ankündigte, und sinngemäss um aufschiebende Wirkung der Beschwerde
ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. August 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer
Amtssprache – in der Regel in Deutsch, Französisch oder Italienisch –
abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV, [SR 101] und Art. 33a
Abs. 1 VwVG),
dass die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers zwar nicht in einer
der erwähnten Sprachen abgefasst ist, aber dennoch verständlich ist,
dass somit – mit Ausnahme des vorgenannten aber nicht wesentlich er-
achteten Mangels – auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit dem vorliegenden Endentscheid das Gesuch um aufschiebende
Wirkung der Beschwerde hinfällig geworden ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europä-
ischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt,
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a Abs. 1der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertragli-
chen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches
nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zustän-
dig ist (Dublin-II-Verordnung), zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden
Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass ein Wiederaufnahmeverfahren (engl.: take back), so wie es hier vor-
liegt (vgl. weiter unten), auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen
von Art. 16 Bst. c, d und e Dublin-II-Verordnung gründet (vgl. CHRISTIAN
FILZWIESER, ANDREA SPRUNG, Dublin-II-Verordnung: Das Europäische
Asylzuständigkeitssystem, 3. Auflage, Wien-Graz 2012, Art. 16 K5
S. 129),
dass in Abweichung davon nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung die
Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in
der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist
(sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwend-
bar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen
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oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45
E. 5 S. 635 f.),
dass bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie ins-
besondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), den Inter-
nationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II,
SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2
S. 636 f., FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sodann vorsieht, dass das BFM auch aus
humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den
Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist, wobei
diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum
lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f.,
BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 27. April 2011 in Italien und
am 28. Oktober 2011 ein Asylgesuch eingereicht hatte (vgl. act. A4,
act. A3),
dass somit die erste Antragstellung gemäss Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-
Verordnung in Italien erfolgte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 28. Juni 2012
die Gesuchseinreichung in Italien auf Nachfrage implizit bestätigte (vgl.
act. A5 S. 4 – 5 Ziffer 2.06),
dass er überdies angab, es sei ihm ein (permesso di) Soggiorno (befriste-
te Aufenthaltsbewilligung [Anmerkung des Gerichts]) ausgestellt worden,
das noch weitere zwei Jahre gültig sei,
dass das BFM gestützt auf diesen Sachverhalt zu Recht in Anwendung
von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung die italienischen Behörden
am 12. Juli 2012 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (vgl.
Art. 20 Dublin-II-Verordnung) ersuchte (vgl. act. A10),
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dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Frist unbeant-
wortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten
(Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung),
dass demzufolge das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht Ita-
lien als für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu-
ständig erachtet hat,
dass es im Weiteren zutreffend aufgezeigt hat, weshalb die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Erklärung, Italien sei nicht sein Ziel-
land gewesen und er habe dort keine Garantie zu bleiben, sowie er habe
dort keine Perspektiven (vgl. act. A14 und A5 S. 8), kein Überstellungs-
hindernis darstellt,
dass es ferner richtigerweise keine Verstösse Italiens gegen seine völker-
rechtliche Verpflichtungen ausmachte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Zuständigkeit Ita-
liens nicht bestritt,
dass in seinen Ausführungen, es sei offenbar erforderlich, Familienange-
hörige in der Schweiz zu haben, um Asyl zu erhalten beziehungsweise,
um vom Recht eines Selbsteintrittes Gebrauch zu machen, kein Überstel-
lungshindernis zu erblicken ist, zumal er selber nicht angab, Familienan-
gehörige in der Schweiz zu haben, weshalb diese nicht weiter zu prüfen
sind,
dass damit offensichtlich keine Gründe dargelegt werden, die einen
Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung zu
rechtfertigen vermögen,
dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK und der EMRK ist und
die FoK ratifiziert hat und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Ita-
lien würde sich nicht an die sich daraus resultierenden Verpflichtungen
halten,
dass Italien als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung zuständiger Staat
zudem gehalten ist, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates
vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mit-
gliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie 2003/9/EG des Rates
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vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnah-
me von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) anzu-
wenden respektive umzusetzen,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die darauf hin-
deuten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Italien
in eine existenzielle Notlage geraten würde, zumal er gemäss seinen An-
gaben über einen noch etwa zwei Jahre gültigen Aufenthaltstitel verfügt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den
für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb
das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse
im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1)
geprüft wurden, und folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne
von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) besteht,
dass in diesem Sinne der Vollzug der Wegweisung nach Italien als zuläs-
sig, zumutbar und möglich zu bezeichnet ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde daher abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand: